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III ZR 298/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 25. Oktober 2007 15 W 361+362/06 KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, 11 Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 46 Abs. 2 KostO erfassen gerade eine Vielzahl von Änderungen letztwilliger Verfügungen in Form des Widerrufs, der Aufhebung, der Anfechtung, des Rücktritts und der Ersetzung einer widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung durch eine neu errichtete. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er eine generelle Privilegierung von Änderungen gewollt, dies durch eine Bezugnahme auf § 42 KostO geregelt hätte. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung kann nicht als ungewollte Gesetzeslücke behandelt werden, die einen systemwidrigen Rückgriff auf § 42 KostO erlaubt, obwohl § 46 KostO den besonderen Gebührentatbestand darstellt. Unter dessen Absatz 1 können Ergänzungen und Änderungen von letztwilligen Verfügungen zudem ohne weiteres subsumiert werden, so dass sie unter keine Gebührenprivilegierung fallen. Der Senat schließt sich aus diesen Gründen der ganz herrschenden Meinung zur Nichtanwendbarkeit des § 42 KostO auf die Beurkundung von Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des § 46 KostO an (Rohs/Wedewer, KostO, § 42 Rdnr. 2; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 42 Rdnr. 2; Reimann in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, § 46 Rdnr. 4; Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 18, 68, 347, 1252; Ackermann, JurBüro 1967, 949 , 950, 951; je m. w. N.). Soweit Hartmann in Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 46 KostO Rdnr. 6 ohne weitere Begründung ausführt, dass die Änderung beim Erbvertrag nur eine volle Gebühr gemäß § 42 KostO „kostet“, führt er – sich selbst widersprechend – unter § 42 KostO Rdnr. 5 zum Stichwort „Erbvertrag“ und „Testament“ aus, dass § 42 KostO hier unanwendbar ist. Das LG hat deswegen zu Recht die Anwendbarkeit des § 42 KostO auf Beurkundungen von Änderungen und Ergänzungen letztwilliger Verfügungen verneint und bei dem hier vorgenommenen Nachtrag zu einem Erbvertrag die Nachberechnung einer weiteren 10/10-Gebühr mit Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 675,12 € unter Zurückweisung der Beschwerde der Kostenschuldner bestätigt. (…) 24. KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, 11 (Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel) 1. Für die Eintragung eines Wechsels der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch kann lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 KostO erhoben werden, da der Eintragung kein Eigentümerwechsel zugrunde liegt (Anschluss an BayObLGZ 2002, 137 = RNotZ 2002, 347 und OLG Schleswig, OLGR 2005, 702). 2. Die Erhebung dieser Gebühr steht mit der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftssteuerrichtlinie) in Einklang. Die Eintragung stellt insbesondere keine Förmlichkeit i. S. d. Art. 10 lit. c) der Richtlinie dar. Insbesondere kann die Eintragung nicht durch ein Verfahren nach § 82 GBO erzwungen werden, da der Gesellschafterwechsel zu keinem Eigentümerwechsel führt (Anschluss an BGH, NJW 2006, 3716 = MittBayNot 2007, 118 ). OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, 15 W 361+362/06; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht. 239MittBayNot 3/2008 Öffentliches Recht Öffentliches Recht 25. BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 95Abs. 1 Satz 1, § 96Abs. 1 Satz 1, § 194; GG Art. 14 (Entschädigungsbemessung bei gemeindlichem Vorkaufsrecht) Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zuzahlen hat, nicht zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 298/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW 2008, 515. 26. SGB II § 12 Abs. 1 (Mit Nießbrauch belastetes Haus kein verwertbares Vermögen) Verwertbarkeit von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Hilfeberechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Ist dagegen ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit des Vermögens vor. (Leitsatz der Schriftleitung) BSG, Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen oder als Zuschuss zusteht. Der im Jahre 1950 geborene, alleinstehende Kläger ist Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in N. Das Erbbaurecht wurde ab dem 19.9.1956 für die Dauer von 99 Jahren bestellt. Das zu dem Erbbaurecht gehörende Haus wird von der Mutter des Klägers aufgrund eines ihr an dem Haus zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts bewohnt. Der Kläger selbst wohnt in einer Mietwohnung in einem anderen Ort. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg II. Die Hilfegewährung erfolgte gemäß § 9 Abs. 4 SGB II in Form eines Darlehens. Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger mit dem Erbbaurecht an dem Grundstück und dem darauf befindlichen Haus über verwertbares Vermögen verfüge. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die darlehensweise Gewährung des Alg II wandte. Dieser wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 16.6.2005 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Alg II ab dem 1.5.2005 insgesamt ab. Das im Eigentum des Klägers stehende Wohnhaus sei als Vermögen nicht geschützt, so dass insgesamt Hilfebedürftigkeit nicht bestehe. Eine Entscheidung über eine darlehensweise Gewährung von Leistungen müsse einem gesonderten Antrag bzw. Bescheid vorbehalten bleiben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 21.7.2005 zurück. Gegen diese Bescheide hat der Kläger zunächst getrennt Klagen zum SG erhoben, das diese zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung machte der Kläger geltend, das in seinem Eigentum stehende Gebäude auf dem Erbbaurechtsgrundstück sei nicht verwertbar, weil die dingliche Last des Nießbrauchs nicht zu beseitigen und deshalb kein Käufer zu finden sei. Zudem könne seine Mutter wegen ihrer Sehbehinderung, aufgrund derer sie einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe, nicht aus dem Haus verdrängt werden. Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 239 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 25.10.2007 Aktenzeichen: 15 W 361+362/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2008, 239 Normen in Titel: KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, 11