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IX ZR 116/07

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 2008 IX ZR 116/07 InsO § 140 Abs. 2 Satz 1; GBO § 15; BNotO § 24 Abs. 3 Satz 1 Keine Insolvenzfestigkeit des Eintragungsantrags nach § 15 GBO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 61MittBayNot 1/2009 Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht rer Weise den Eindruck vermittelt hätte, die Kosten für die Vermessung selbst zu tragen, oder wenn die Vermessung allein oder jedenfalls überwiegend im Interesse der Klägerin erfolgt wäre. Schon mangels vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen hierzu sind die Überlegungen im Berufungsurteil, ein solches Versprechen sei eher zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung abgegeben worden, spekulativ. Dabei kann freilich auch Bedeutung erlangen, dass, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte die ihm von der Klägerin zur Begleichung der Vermessungs­ kosten übergebenen 1.000 € nicht an die Stadt weitergeleitet hat. V. Das Berufungsgericht hat sich – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin das Grundstück aufgrund des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herausverlangen kann. Erforderlichenfalls wird es auch diese Prüfung nachzuholen haben. (…) 18. InsO § 140 Abs. 2 Satz 1; GBO § 15; BNotO § 24 Abs. 3 Satz 1 (Keine Insolvenzfestigkeit des Eintragungsantrags nach § 15 GBO ) Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine i. S. d. § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechts­ position. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 8.5.2008, IX ZR 116/07 Aus den Gründen: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beklagten angezeigt. 1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung maßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechts­ änderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine i. S. d. § 140Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, NJW 2001, 2477 , 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125 , 133 Rdnr. 23). Nach dem Inhalt des von dem LG wörtlich mitgeteilten Antrags hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung BGHZ 71, 348 , 351 f. hat der Streithelfer nicht außerdem ­einen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt übermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rücknahme des Antrags ­befugt. 2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargeschäfts ( § 142 InsO ) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer recht unterworfen werden sollen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, NJW 1994, 3299 = DNotZ 1995, 204 ). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nießbraucherin nach §§ 1041–1047, 1051 BGB Verpflichtungen gegenüber dem neuen Eigentümer nach Durchführung einer Zwangsversteigerung treffen konnten (vgl. OLG-Report Frankfurt 2003, 306, 308 = NotBZ 2005, 219). II. Die Ausfüllung der Regelungslücke hatte nach dem hypothetischen Parteiwillen am Vertragsinhalt anzuknüpfen und darf sich nicht in Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten setzen (vgl. nur BGHZ 77, 302 , 304). Dem wird die Unterstellung der Eintragung der Zwangshypothek unter das Verfügungsverbot jedenfalls dann gerecht, wenn die Zwangshypothek wegen eines dem Beklagten zuzurechnenden Verhaltens eingetragen worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine tragfähigen Feststellungen getroffen; denn es hat zwar zum einen ausgeführt, dass der Beklagte die Rechnung und mehrere Mahnungen über die Kosten der Vermessung erhalten habe, zum anderen aber unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten referiert, dass sein Bruder die Rechnung unterschlagen und die Klägerin mehrfach erklärt habe, sie werde für die Zahlung der Rechnung persönlich aufkommen. Das Berufungsgericht, das diesen Vortrag wegen nicht ausreichender Substantiierung als unbeachtlich angesehen hat, hat dabei nicht hinreichend beachtet, dass ein Sachvortrag bereits dann erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen, und dass die Angabe näherer Einzelheiten nur erforderlich ist, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. nur BGH, NJW 1991, 2707, 2709). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dem weiter nachzugehen. III. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin dem Beklagten vor der Bezahlung der Gebührenschuld an die Stadt S. zugegangen ist. Dass die Rücktrittserklärung in einem Schriftstück erfolgte, das zugleich prozessuale Erklärungen enthielt, steht der Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Zugang, insbesondere der des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB , nicht entgegen (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2007, § 130 Rdnr. 4; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 130 Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67.Aufl. 2008, Überbl. vor § 104 Rdnr. 37). Das Berufungsgericht hat in prozessual zulässiger Weise aus dem Verhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den denkmöglichen und damit für das Revisionsgericht bindenden Schluss gezogen, dass der Beklagte den Zugang der Erklärung wahrheitswidrig – und damit in nicht beachtlicher Weise – bestritten habe. Damit durfte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung von einem Zugang der Rücktrittserklärung vor Tilgung der Gebührenschuld ausgehen. IV. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek der Klägerin grundsätzlich den Rücktritt vom Übertragungsvertrag eröffnet hat, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft, ob der Klägerin der Rücktritt nicht nach Treu und Glauben verwehrt war. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zugesagt oder sonst in zurechenba Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts gestattet (OLG Brandenburg, ZIP 2002, 1902 , 1906; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate verstrichen sind, ist für die Annahme eines Bargeschäfts kein Raum. Diesen Zeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfandrechtlichen Besicherung besorgt hat ( § 24 BNotO ), zu verantworten. Für ihn hat die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119 , 121 ff.; BGH, NJW 1984, 1748 , 1749; Ganter, ZNotP 2003, 442 , 445). Anmerkung: Der vom IX. Zivilsenat kurz und knapp begründete Nichtannahmebeschluss kann angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht überraschen. Danach wäre bereits die Zulassung der Revision durch das OLG München nicht gerechtfertigt gewesen. Zwei Rechtsfragen waren streitentscheidend. Zum einen stand zur Diskussion, inwieweit die Voraussetzungen eines Bargeschäfts auch dann gegeben sein können, wenn die Stellung des Eintragungsantrags zu einer Grundschuld der Darlehensbegebung mehr als sechs Monate nachfolgt. Zum anderen ging es darum, ob ein nur auf der Grundlage des § 15 GBO gestellter Eintragungsantrag eine ausreichende Grundlage für die Abkürzung der Anfechtungsfristen i. S. d. § 140 Abs. 2 InsO ist. Was die Voraussetzungen des Vorliegens eines Bargeschäfts nach § 142 InsO angeht, rechtfertigen die Überlegungen des IX. Senats keine Kritik. Bei dem in der InsO kodifizierten Rechtsinstitut des Bargeschäfts geht es um eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung. Würde man, wie es der Wortlaut der Bestimmungen der §§ 129 ff. InsO im Grundsatz nahelegt, jedenfalls im Zeitraum von drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung praktisch jedes Rechtsgeschäft dem Risiko der Anfechtung aussetzen, wäre mit Beginn einer Krise das Schicksal jedes Unternehmens schon besiegelt. Es fände sich nämlich kaum ein Geschäftspartner, der das Anfechtungsrisiko einzugehen bereit wäre. Dem trägt § 142 InsO insoweit Rechnung, als sogenannte Bargeschäfte – Geschäfte also, bei denen der Austausch der Leistungen in engem zeitlichem Zusammenhang zueinander steht – von der Anfechtung ausgenommen werden. Was regulärer Geschäftsbetrieb ist, soll keinem Anfechtungsrisiko ausgesetzt sein. Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Rechtsprechung dabei interessanterweise erstaunlich großzügig. Anders als von notarieller Seite zu vermuten wäre, sollen die Voraussetzungen eines Bargeschäfts wohl auch dann noch gegeben sein, wenn zwischen Auszahlung des Kredits und Bestellung des Grundpfandrechts weniger als 30 Tage liegen.1 Angesichts der Praxis nahezu aller mir bekannter Kreditinstitute, Darlehen erst nach Stellung des Eintragungsantrags oder sogar Eintragung des Grundpfandrechts selbst auszuzahlen, hätte es nicht verwundert, wenn der BGH die Voraussetzungen eines Bargeschäfts schon dann verneint hätte, wenn die Auszahlung nach Antragstellung erfolgt. Da im vorliegenden Fall bereits zwischen Darlehensauszah1  BGH, NJW 2006, 2701 . MittBayNot 1/2009 lung und Stellung des Eintragungsantrages mehr als sechs Monate vergingen, konnte von einem Bargeschäft nicht die Rede sein. Im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend, für die Praxis aber von erheblicher Bedeutung ist die Frage, inwieweit im Rahmen eines Bargeschäfts die Zeitdauer zwischen Kredit­ auszahlung und tatsächlicher Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch eine Rolle spielt. Beim Studium der Kommentarliteratur wie auch einiger obergerichtlicher Entscheidungen kann man den Eindruck gewinnen, es komme auf die Eintragungsdauer beim Grundbuchamt an. Solche Überlegungen sind abzulehnen. Entscheidend ist bei der Bestellung von grundbuchlich verzeichneten Rechten allein der Zeitpunkt der bindenden Antragstellung i. S. d. § 878 BGB . Da die InsO einem solchen Eintragungsantrag Sicherungswirkung in § 91 Abs. 2 dergestalt zuschreibt, dass die Verfahrenseröffnung den Vollzug des Antrags nicht mehr hindern kann, kann es auch für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Bargeschäfts nur auf diesen Zeitpunkt ankommen. Ist der Antrag entsprechend gestellt, besteht eine nach den allgemeinen Bestimmungen des Sachenrechts und damit auch der InsO nicht mehr entziehbare Sicherung des Gläubigers. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss er also auch guten Gewissens seine Leistung erbringen dürfen. Interessanter sind allerdings die Überlegungen des IX. Senates zur Frage, inwieweit eine allein auf § 15 GBO beruhende Antragstellung durch den Notar dazu geeignet ist, die Rechtsfolge des § 140 Abs. 2 InsO auszulösen, nämlich die Vorverlagerung des Berechnungszeitraumes für die Anfechtungs­ fristen auf die Antragstellung. Die nahezu einhellige Auffassung in Literatur2 und Rechtsprechung3 hält einen vom Notar allein auf die Ermächtigung des § 15 GBO gestützten Ein­ tragungsantrag insoweit für nicht ausreichend. In dieser Allgemeinheit muss dem widersprochen werden. Wenn die vorgenannten Stimmen argumentieren, auf einen Antrag durch den Notar, gestützt allein auf § 15 GBO , könne sich der Gläubiger deshalb nicht verlassen, weil der Notar jederzeit einseitig in der Lage sei, einen solchen Antrag ohne Zustimmung des Berechtigten zurückzunehmen, verkennen diese die rechtliche Stellung des Notars und übersehen zudem, dass auch ein aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht handelnder Notar einen Antrag wieder zurücknehmen kann. Sähe man im Notar lediglich einen privatrechtlich Ermächtigten, wäre die herrschende Auffassung möglicherweise vertretbar. Auf die Rechtshandlungen eines solchen eingeschalteten Dritten kann sich ein berechtigtes Vertrauen seltener gründen als auf das Verhalten eines Notars. Die besondere Rolle des Notars im Eintragungsverfahren besteht aber gerade darin, dass dieser die ihm nach § 15 GBO eingeräumte Rechtsmacht als Hoheitsträger ausübt. Der Notar ist damit ebenso Beteiligter des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie das Grundbuchamt. Auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Notars darf sich der Gläubiger deshalb in gleichem Maße verlassen wie auf die des Grundbuchamts. Es mag sein, dass die Wahrnehmung des Amtes des Notars im Geschäftsverkehr eine andere ist als die des Grundbuchamts. Verfahrensrechtlich bestehen aus Sicht des Gesetzes und der am Beurkundungs- und Eintragungsverfahren Beteiligten keine Unterschiede. Die öffentlichrechtliche Stellung des Notars als Hoheitsträger ist Grundlage der Ermächtigung in § 15 GBO . 2  MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl. 2008, § 140 Rdnr. 41; Kreft in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2007, § 140 Rdnr. 10 m. w. N. 3  BGH, NJW 2001, 2477 , 2479. Dass die Entscheidung des BGH letztendlich jedoch richtig ist, liegt an einem ebenfalls häufig verkannten Aspekt des entschiedenen Sachverhalts. Wenn § 15 GBO dem Notar die Rechtsmacht gibt, für die Beteiligten Anträge im Grundbuchverfahren zu stellen, beschränkt sich die Ermächtigung auf die verfahrensrechtlich beteiligten Personen. In nahezu allen Fällen der Eintragung eines Grundpfandrechts ist verfahrensrechtlich Beteiligter des notariellen Beurkundungsverfahrens allein der Besteller des Grundpfandrechts, nicht jedoch der Gläubiger. Beurkundet werden nämlich regelmäßig nicht die Einigungserklärungen der Beteiligten i. S. d. § 873 Abs. 1 BGB, sondern allein die Eintragungsbewilligung des Eigentümers nach § 19 GBO . An diesem Beurkundungsvorgang ist der Gläubiger nicht beteiligt. Dass § 15 GBO die Antragsermächtigung auf die am Beurkundungsverfahren Beteiligten beschränkt, lässt sich aus dem Wortlauf der Norm nur schwer ablesen. Eindeutiger ist dies in § 24 Abs. 3 BNotO geregelt, wenn es dort heißt: „Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 GBO ) …“ Beteiligte des Beurkundungsverfahrens sind nach § 6 Abs. 2 BeurkG aber nur diejenigen Personen, deren im eigenen Namen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden. Im entschiedenen Fall lag damit allein ein Antrag des Grundstückseigentümers vor. § 140 Abs. 2 InsO war damit unabhängig von der Diskussion um § 15 GBO nicht erfüllt. In den Fällen, in denen der Notar aber tatsächlich aufgrund der Beteiligung sowohl des Bestellers wie auch des Gläubigers eines Rechts tätig wird, reicht die Antragstellung nach § 15 GBO und ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine Vollmacht aus, die Rechtsfolgen des § 140 Abs. 2 InsO auszu­ lösen. Neben den vorstehenden Erwägungen liegt dies auch daran, dass es letztlich nicht auf die Frage ankommen kann, inwieweit auf Seiten des Gläubigers noch Eingriffe den Rechtserwerb verhindern können, sondern inwieweit der Schuldner noch in der Lage wäre, den Vollzug des Antrags zu stoppen. Sieht man die Parallelität des § 140 Abs. 2 InsO zu den übrigen den Grundbuchantrag schützenden Normen der InsO, geht es im Kern doch immer um die Frage, ob sich der Schuldner einer Rechtsposition soweit begeben hat, dass er diese nicht mehr für sich und damit auch nicht für die Insolvenzgläubiger verwerten kann. Ist der Antrag beim Grundbuchantrag aber einmal dergestalt gestellt, dass der Schuldner allein nicht mehr auf dessen Rücknahme einwirken kann, liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO vor.4 Die Entscheidung des BGH erweist sich damit als im Ergebnis zutreffend, auch wenn die Begründung falsch ist. Ob die Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung von ihrer Position abweichen werden, erscheint angesichts der praktischen Einhelligkeit der Auffassungen unwahrscheinlich. Für die Rechtspraxis muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nur der aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht gestellte Eintragungsantrag wirklichen Schutz i. S. d. § 140 Abs. 2 InsO bieten kann. Der Notar sollte daher den Eintragungsantrag ausdrücklich auch im Namen des beteiligten Gläubigers stellen, statt sich allein darauf zu verlassen, von seiner Ermächtigung nach § 15 GBO Gebrauch zu machen. So kann verhindert werden, dass wie im entschiedenen Fall erheblicher Schaden entsteht. Notar Dr. Christian Kesseler, Düren 4  Siehe dazu auch Kesseler, RNotZ 2004, 170 Fn. 110. Beurkundungs- und Notarrecht 19. BeurkG § 44 a Abs. 2 (Übersehene Grundstücksfläche als offensichtliche Unrichtigkeit) Wird in einer notariellen Urkunde eine zu einer Eigen­ tumswohnung gehörende anteilige Verkehrsfläche überse­ hen, kann dieser Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit durch einen Nachtragsvermerk nach § 44 a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden. (Leitsatz des Einsenders) LG Regensburg, Beschluss vom 15.7.2008, 5 T 216/08; eingesandt von Notar Dr. Peter Götz, Regensburg Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung wurde bislang nicht veröffentlicht. Kostenrecht 20. KostO §§ 30 Abs. 1, 145 Abs. 1 (Geschäftswert bei S ­ erienentwurf) Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäfts­ wert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen. BGH, Beschluss vom 25.9.2008, V ZB 36/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Kostenschuldnerin ist Eigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks, das sie als Bauträgerin bebauen und veräußern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengläubiger (im Folgenden Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24.11.2006 einen noch der Konkretisierung bedürftigen Kaufvertragsentwurf und am 18.1.2007 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 6.189,75 e übersandte, in der die Gebühren nach einem Geschäftswert bestimmt sind, der auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge beruht. Die gegen die Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat das LG nicht für durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat es nur zur Klärung der Frage zugelassen, welcher Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneingeschränkt eingelegte weitere Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen, soweit die K ­ ostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat. Im Übrigen möchte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des OLG Hamburg (richtig: des SchleswigHolsteinischen OLG) vom 17.6.1993 ( JurBüro 1994, 287 ) und des OLG München (richtig: des BayObLG) vom 5.9.1991 (DNotZ 1992, 326) gehindert. Es hat die Sache deshalb insoweit dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist statthaft ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG ). 1. Das vorlegende Gericht einerseits und das SchleswigHolsteinische OLG sowie das BayObLG andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob als Geschäftswert die volle oder nur die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge zugrunde zu legen ist. Das rechtfertigt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I, S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vor­ legenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor Rechtsprechung Beurkundungs- und Notarrrecht . Kostenrecht MittBayNot 1/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.2008 Aktenzeichen: IX ZR 116/07 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Beurkundungsverfahren Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2009, 61-63 Normen in Titel: InsO § 140 Abs. 2 Satz 1; GBO § 15; BNotO § 24 Abs. 3 Satz 1