Entscheidung
IX ZR 116/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Dar- lehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich. 1 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 - OLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -