XII ZR 146/08
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Entscheidungsgründe
Zurück AG Berlin-Charlottenburg 14. Mai 2009 74 C 30/09 WEG § 43 Nr. 1; WEG § 24 Abs. 7; WEG § 16 Abs. 2 Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 45MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht Berechtigten aufgeführt worden wären. Der Vermerk war daher gerade nicht „rechtlich bedeutungslos“ und hätte vor­ genommen werden müssen. 5. Ergebnis: Der Verzicht einzelner subjektiv- dinglicher Berechtigter auf ihre Mitberechtigung am Vorkaufsrecht ist im Grundbuch berichtigend zu vermerken. Die Entscheidung ist nur scheinbar in ihren Grundgedanken und auch ihren Leitsätzen überzeugend, in der Lösung des vorgelegten Sachverhalts jedoch genau deshalb unzutreffend. Richtig ist: Steht ein Vorkaufsrecht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zu und verzichten einzelne von ihnen auf dieses Recht, so ist diese Veränderung unter den Berechtigten bei dem Recht berichtigend im Grundbuch zu vermerken. Und man kann sich zur Unterstützung dieser Ansicht in zukünftigen Fällen paradoxerweise sogar auf das OLG München berufen, jedenfalls auf den ersten Teil seiner Ausführungen. So wird man bei nächster Gelegenheit zur erneuten Beschwerde raten, diesmal jedoch nicht mit dem Antrag auf Teillöschung des Vorkaufsrechts, sondern auf Berichtigung der Berechtigten. Notar Dr. Jens Jeep, Hamburg 4. WEG §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 7, 43 Nr. 1 (Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers) Durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung kann die Haftung eines künftigen Erwerbers für Wohngeldrückstände des Voreigentümers jedenfalls dann nicht begründet werden, wenn der Beschluss nicht ins Grundbuch eingetragen, sondern lediglich in das Protokoll der Hausverwaltung und/oder in die nach § 24 Abs. 7 WEG erforderliche Beschlusssammlung aufgenommen wurde. (Leitsatz der Schriftleitung) AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.5.2009, 74 C 30/09 Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch. Die Beklagte zu 1 war, die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 12. Die Beklagte zu 1 hat am 25.6.2007 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung Nr. 12 in der streitbefangenen Wohnanlage erlangt. Sie hat dann die Wohnung an die Beklagte zu 2 übertragen, die am 9.6.2008 im Grundbuch eingetragen worden ist. In der Eigentümerversammlung vom 16.9.2006 wurden unter TOP 6 der Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne beschlossen. Auf entsprechende Anforderung seitens des Gerichts ist eine „Wohngeld­ abrechnung 2007“, gerichtet an die Beklagte zu 2 zur Akte gereicht worden, die jedoch den Zeitraum vom 20.2. bis zum 31.12.2006 umfasst. In diesem Zeitraum waren allerdings beide Beklagte nicht Eigentümer der Wohnung. Die Klägerin verlangt jedenfalls die Zahlung von rückstän­digem Wohngeld für November und Dezember 2007 mit dem Sachvortrag, dass von Juli bis Dezember 2007 6-mal 244,80 € Wohngeld fällig geworden sei, auf das die Beklagte zu 1 lediglich 1.027,20 € gezahlt habe mit der Folge, dass von dem Novemberwohngeld noch 196,80 € und vom Dezemberwohngeld 244,80 € offen sind. In der Eigentümerversammlung vom 7.9.2007 sind unter TOP 6 der Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne für 2008 beschlossen worden. Nach dem entsprechend der Beschlussfassung korrigierten Wirtschaftsplan fielen für die Wohnung Nr. 12 monatlich 313,90 € Wohngeld an. Zahlungen auf diese Wohngeldforderungen sind weder seitens der Beklagten zu 1 noch seitens der Beklagten zu 2 erfolgt. Die Jahresabrechnung 2008 ist noch nicht beschlossen worden. In der Eigentümerversammlung vom 26.9.2008 sind unter TOP 6 der Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne 2009 beschlossen worden. Nach dem für die Wohnung Nr. 12 geltenden Wirtschaftsplan sind monatlich 313,06 € zu zahlen. Zahlungen sind insoweit nicht erfolgt. Streitgegenständlich ist das Wohngeld für Januar 2009. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 für die Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Januar 2009 allein in Anspruch, für die Zeit von November 2007 bis Juni 2008 beide Beklagten gesamtschuldnerisch. In der Eigentümerversammlung vom 7.9.2007 wurde unter TOP 11.2 mit 22 Ja-, null Nein-Stimmen und einer Enthaltung bei 24 Teileigentumseinheiten folgender Beschluss gefasst: „§ 8 Der Teilungserklärung wird folgender Absatz 9 hinzu­ gefügt: Jeder Wohnungs- und Teileigentümer haftet im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs seines Sondereigentums für die Beitragsrückstände seiner Voreigentümer. Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich auch auf die Zinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung.“ § 8 der Teilungserklärung betrifft Wohngeld, Lasten und Kosten. In § 12 Ziffer 9 der Teilungserklärung heißt es: „Änderungen dieser Teilungserklärung können mit 3 /4-Mehrheit beschlossen werden.“ Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Beschlussfassung vom 7.9.2007 sei die Teilungserklärung entsprechend abgeändert worden mit der Folge, dass die Beklagte zu 2 auch für die Wohngeldrückstände der Beklagten zu 1 hafte. In der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2009 sind die Beklagten nicht erschienen. Aus den Gründen: Die Sache ist nur zum Teil entscheidungsreif und insoweit zulässig, aber nur zum Teil auch begründet. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 ist derzeit nicht entscheidungsreif, da nicht festgestellt werden kann, ob das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 überhaupt hergestellt worden ist und diese ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist. Die entsprechende Zustellungsurkunde ist bislang nicht zur Akte zurückgelangt. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 ist zulässig. Das AG Charlottenburg ist für den Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 WEG neuer Form sachlich und örtlich zuständig, da die Wohnanlage im hiesigen Gerichtssprengel belegen ist. Im zuerkannten Umfang, nämlich für den Zeitraum, in dem die Beklagte zu 2 auch Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 ist, ist die Klage auch begründet. Insoweit ist echtes Versäumnisteilurteil ergangen. Soweit die Beklagte zu 2 darüber hinaus auch für die Wohngelder in Anspruch genommen wird, die fällig geworden sind, bevor die Beklagte zu 2 Eigentümerin wurde, ist die Klage nicht begründet und war insoweit durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil, hier ein Teilurteil, abzuweisen. Ein Anspruch auf Zahlung der Wohngelder, die in der Zeit von November 2007 bis Juni 2008, also vor Eigentumserwerb durch die Beklagte zu 2 fällig geworden sind, steht der Klägerin nicht gemäß § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit beschlossenen Wohngeldplänen zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Wohngeldplan für die Wohnung Nr. 12 im Jahre 2007 tatsächlich monatlich 244,80 € Wohngeld geschuldet waren und ob sich möglicherweise aus der Wohngeldabrechnung 2007, die zwischenzeitlich beschlossen worden sein müsste, ergibt, dass die Wohngelder für November und Dezember 2007 gar nicht mehr geschuldet sind. Denn die Beklagte zu 2 haftet für eventuelle Wohngeldrückstände, die vor ihrer Eintragung als Eigen­tümerin ins Grundbuch fällig geworden sind, nicht. Rechtsprechung Bürgerliches Recht Eine derartige Haftung ergibt sich nicht aus der am 7.9.2007 beschlossenen Änderung der Teilungserklärung vom 8.12.1997. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach § 12 Abs. 9 der Teilungserklärung diese Teilungserklärung mit /4-Mehrheit verändert werden kann und dass eine solche Veränderung unter TOP 11.2 a in der Eigentümerversammlung vom 7.9.2007 mit der erforderlichen Mehrheit, nämlich 22 von 24 Stimmen, beschlossen worden ist. Das Gericht verkennt auch nicht, dass grundsätzlich die Eigentümer durch Vereinbarung über die Haftung eines Wohnungserwerbers für Wohngeldrückstände der Voreigentümer entscheiden können. Allerdings ist insoweit ein Eintrag in das Grundbuch erforderlich (Jennißen, WEG, 1. Aufl., § 16 Rdnr. 153). Demgegenüber sind Beschlüsse über die Erwerberhaftung nicht möglich, weil es sich insoweit um Gesamtakte zu­ lasten Dritter handeln würde. Solche Beschlüsse können gegenüber dem später zum Eigentümer gewordenen Erwerber keine Wirkung entfalten (Jennißen, WEG, § 16 Rdnr. 156). Anders mag dies sein, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon Eigentümer ist. Dann mag der Beschluss nur anfechtbar, nicht aber nichtig sein. Die Beklagte ist allerdings erst im Jahre 2008 als Eigentümerin eingetragen worden, während der Beschluss bereits im September 2007 gefasst wurde. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine Erwerberhaftung für Rückstände des Rechtsvorgängers nicht begründet werden, ein solcher Beschluss wäre mangels Beschluss­ kompetenz nichtig (Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl., § 16 Rdnr. 166 a. E.). So kann durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung auch bestimmt werden, dass der rechtsgeschäftliche Sondernachfolger für die Rückstände des früheren Wohnungseigentümers einzustehen hat (BGH, NJW 1994, 2950, 2951 a. E.). Eine solche Haftungsanordnung hat allerdings auf die Ausgestaltung des Sondereigentums insoweit dingliche Wirkung, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird. Die so erzeugte „Verdinglichung“ der Wohnlasten hat eine persönliche Haftung des Sondernachfolgers mit seinem gesamten Vermögen zur Folge (BGH, NJW 1994, 2950 , 2952 = DNotZ 1995, 42 ). An dieser ins Grundbuch eingetragenen Verdinglichung der Wohnlasten fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Eigentümerbeschluss vom 7.9.2007 ins Grundbuch als Änderung der Teilungserklärung eingetragen worden wäre. Insofern fehlt es dem Beschluss an der erforderlichen Publizität und damit der erforderlichen Veränderung des Sondereigentums. Nicht ausreichend ist es insoweit, dass der Beschluss im Protokoll der Hausverwaltung aufgenommen worden ist. Selbst wenn der Beschluss in die nach § 24 Abs. 7 WEG erforderliche Beschlusssammlung aufgenommen worden wäre, zeitigte dies nicht die für eine Veränderung des Sonder­ igentums e erforderliche Publizität. Denn Sinn und Zweck der Beschlusssammlung ist es, einem Erwerber von Wohnungseigentum, den sonstigen Wohnungseigentümern und dem Verwalter in übersichtlicher Form Kenntnis von der aktuellen Beschlusslage der Gemeinschaft und damit zusammenhängenden gerichtlichen Entscheidungen zu geben (Bärmann/Merle, WEG, § 24 Rdnr. 131). Sie bewirkt also lediglich eine Publizität innerhalb der Gemeinschaft und hinsichtlich der durch die Eigentümer gefassten Beschlüsse. Ihr kommt allerdings keine Registerpublizität zu, d. h., der Rechtsverkehr kann sich nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschlusssammlung verlassen (Bärmann/Merle, WEG, § 24 Rdnr. 131). Und dass die Beklagte zu 2 vor Eigentumserwerb/Kauf der Wohnung Kenntnis von diesem Beschluss erlangt hätte, ist nicht vorgetragen. Es gibt nicht einmal Vortrag dazu, dass eine Beschlusssammlung geführt würde. MittBayNot 1/2010 Nach alledem war die Klage gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen, soweit von ihr Wohngelder verlangt werden, die vor ihrer Eintragung als Eigentümerin ins Grundbuchfällig geworden sind. Anmerkung: 1. Sachverhalt Die Entscheidung berührt einen empfindlichen Teil nicht nur wohnungseigentumsrechtlichen Lebens: Geld. Im Fall des AG Charlottenburg ging es wohl allen Eigentümern des Wohnungseigentums 12 in besonderem Maß ab, denn der Ersteigentümer wurde versteigert, der Ersteigerer (Beklagter zu 1) zahlte wohl nur für die ersten beiden Monate nach Zuschlag und der Schlusseigentümer (Beklagter zu 2) wohl gar nie. Rechtlich bedeutend wurden zwei Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, nämlich ihr § 12 Ziffer 9 und dort eine Öffnungsklausel von bemerkenswerter Kürze („Änderungen dieser Teilungserklärung können mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden“) sowie ihr § 8 betreffend die Kostenverteilung, ferner der Ergänzungsbeschluss vom 7.9.2007. In ihm wurde mit 22 von 24 Stimmen beschlossen was folgt: „§ 8 der Teilungserklärung wird folgender Abs. 9 hinzugefügt: Jeder Wohnungs- und Teileigentümer haftet im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs seines Sondereigentums für die Beitragsrückstände seiner Voreigentümer. (…)“ Grundbuchliche Eintragung des Beschlusses wurde nicht betrieben. Das Kalendarium im Einzelnen: 16.9.2006 Beschluss: Wirtschaftsplan 2007 25.6.2007 Zuschlag an den Beklagten zu 1 7.9.2007 Beschluss: a) Wirtschaftsplan 2008 und b) Erwerberhaftung 9.6.2008 26.9.2008 Eintragung der Auflassung des Beklagten zu 2 Beschluss: Wirtschaftsplan 2009 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer forderte vom Beklagten zu 1 Zahlung für die Zeit ab Zuschlag bis zur Eintragung des Beklagten zu 2 abzüglich der ersten zwei bezahlten Monate. Der Beklagte zu 1 rührte sich dazu nicht; allerdings könnte er auch nur nicht richtig geladen worden sein. Sie forderte daneben Zahlung vom Beklagten zu 2 für a) die Zeit nach seinem Erwerb und b) aus „Erwerberforthaftung“ für die Rückstände des Beklagten zu 1, nicht aber für die Zeit vor Zuschlag. Es muss kaum hinzugefügt werden, dass auch der Beklagte zu 2 zum Termin nicht erschien. Das Gericht entschied durch Versäumnisurteil und damit nach Schlüssigkeit gemäß Aktenlage. Die Umstände lassen befürchten, dass die Gemeinschaft damit nur bei der nächsten Versteigerung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eine Position wirtschaftlichen Werts hat. 2. Problemhinführung Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben sich Beitragspflichten grundsätzlich aus der wohnungseigentumsrechtlichen Vereinbarung oder Gemeinschaftsordnung, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG , subsidiär aus dem WEG und schließlich aus allgemeinem Recht, insbesondere dem des BGB zur Gemeinschaft, § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG , §§ 741 ff. BGB . Konkretisiert werden diese Pflichten durch den Beschluss über die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, §§ 28, 21 Abs. 5 Nr. 5, 16 Abs. 2 WEG. Kostenschuldner ist, wer bei Fälligwerden Wohnungseigentümer ist. So treffen wirtschaftlich einen neuen zu geringen Vorausbeiträgen beruhen, nicht aber Beitragspflichten aus der Zeit vor seinem Beitritt. Das ist auch unmittelbar einsichtig. Den Erwerber trifft ja auch das wirtschaft­ liche Risiko unzureichender Instandsetzung aus der Zeit vor seinem Beitritt. Im Vertrag regeln darum seine Partner regelmäßig selbst solche wirtschaftlichen Abgrenzungen zu Beitragszahlungen, indem sie für Verbrauch auf den Zählerstand abstellen, für laufende Kosten periodisch abgrenzen und für Sonderkosten wie eine beschlossene aber nicht fällige Son­ derumlage einen internen Ausgleich vorsehen wie etwa: „Die am (…) fällig werdende Sonderumlage begleicht aber noch der Veräußerer.“ Oder (und nicht so eindeutig): „Soweit die am (…) beschlossene (Renovierungs-/Bau-/andere) Maßnahme Kosten auslöst, die über die laufende Rücklage hinausgehen, trifft intern den Veräußerer noch eine entsprechende Zahlungspflicht.“ Der Zustand des Gebäudes und die Höhe der Instandhaltungsrücklage finden praktisch und automatisch ihren Niederschlag in der Preisfindung. Beitragspflichtig ist nur der Wohnungseigentümer. Nicht das WEG definiert, wer dazu zählt, sondern allgemeines Recht. Nach § 873 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich nur Wohnungs­ eigentümer, wen das Grundbuch materiell richtig als Eigen­ tümer ausweist. In Ausnahme dazu ist Wohnungseigentümer, wen das Grundbuch zu Unrecht nicht ausweist („Berichtigungsfälle“). In Ersteigerungsfällen wird darum der Ersteher mit Zuschlag ( § 90 Abs. 1 ZVG ) Wohnungseigentümer. Im Fall des AG Charlottenburg wurde der Beklagte zu 1 Wohnungseigentümer mit Zuschlag vom 25.6.2007. Der Beklagte zu 2 wurde Wohnungseigentümer nicht schon mit Abschluss des (Kauf-, Schenkungs- oder sonstigen Erwerb-)Vertrags, sondern mit Eintragung der Auflassung auf ihn am 9.6.2008. Damit hat oder hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft als Schuldner in der Zeit bis zum Zuschlag vom 25.6.2007 nur den Erst-/Alteigentümer, in der Zeit ab Zuschlag bis 9.6.2008 jedenfalls den Beklagten zu 1 und in der Zeit danach den Beklagten zu 2. Da § 16 WEG gerade keine Erwerberhaftung anordnet, war juristisch problematisch „nur“, ob der Beklagte zu 2 auch für die Ausfälle des Beklagten zu 1 haften musste. Einzige denkbare Rechtsgrundlage konnte die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 7.9.2007 sein, die sich als (Verwaltungs-)Beschluss über einen Beitrag oder als (beschlussweise) Änderung der Gemeinschaftsordnung darstellen könnte. Die Abgrenzung ist schwierig, da das WEG die Festlegung der Wohnungseigentümer über eine Verwaltungshandlung „Beschluss“ nennt, vgl. §§ 10 Abs. 4, 5, 21 Abs. 3, 25 WEG, aber auch die Änderung der Gemeinschaftsordnung begriffsnotwendig vergleichbar dem Gesellschaftsrecht durch – grundsätzlich ein- und allstimmigen – „Beschluss“ erfolgt. 3. Haftung aus Beschluss? Die Monatsbeschlussanfechtungsfrist des § 46 WEG war abgelaufen, so dass ein (Verwaltungs-)Beschluss grundsätzlich wirksam ist, sofern kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Erwerberhaftung aus Beschluss kommt also in Betracht, wenn der Beschluss sie begründet und nicht nichtig ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut der konkreten Regelung entgegen. Er begründet eine satzungsgemäße (!) Haftung, indem er die Gemeinschaftsordnung in ihrem § 8 um den erwerberhaftungsbegründenden Abs. 9 erweitert. Äußerungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind aber der Auslegung fähig. So könnte eine Gemeinschaft durchaus nur entweder eine Änderung der Gemeinschaftsordnung oder Bürgerliches Recht eine Beschlussregelung beschließen1 oder aber beides bestimmen wollen, nämlich neben der Satzungsänderung eine beschlussweise begründete Erwerberhaftung. Dem wirtschaft­ lichen Erfolg einer solchen – etwaigen – Zielsetzung steht aber seit BGHZ 145, 1582 entgegen, dass ein Beschluss nur solche Angelegenheiten ordnen kann, über die nach der Gemeinschaftsordnung und hilfsweise dem WEG die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen. Andere Beschlüsse sind nichtig. Es stellt sich also die Frage, ob die bestehende Gemeinschaftsordnung eine beschlussweise Änderung der Kostenverteilung des vorhandenen § 8 erlaubt. Die Antwort lautet auf „Nein“, denn die einzige Öffnungsklausel § 12 Ziffer 9 betrifft ausschließlich „Änderungen dieser Teilungserklärung“. Nun ist natürlich auch die Gemeinschaftsordnung ihrerseits auslegbar, wenngleich nur3 nach den eingeschränkten Aus­ legungsmöglichkeiten im Grundbuchrecht. Danach sind strikt nur die Umstände relevant, die sich aus Wortlaut und Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben, und zwar aus Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters. Primär entscheidet der Wortlaut; denn das Wort „ausdrücklich“ in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG gibt vor, dass in erster Linie der Wortlaut entscheidet und im Zweifel die Gestaltungsfreiheit Vorrang hat. Andere Argumente wie die historische, systematische und teleolo­ gische Auslegungsmethode werden dadurch aber nicht aus­ geschlossen und ermöglichen eine Würdigung des Schutzinteresses der Wohnungseigentümer. Solche Argumente können aber nur herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.4 Unmaßgeblich sind der Wille des Erklärenden,5 die Meinung des Notars,6 Prospekte, behörd­iche Unterlagen außerhalb der Abgeschlossenheits­ l bescheinigung7 oder die Entstehungsgeschichte,8 da ein Sondernachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand des Grundbuches orientieren können muss. Die konkrete Situation verbietet darum eine Auslegung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss eine Erwerberhaftung begründen kann. Noch immer ungeklärt ist, ob eine Gemeinschaftsordnung überhaupt in einer Öffnungsklausel eine neue Kostenverteilung im Sinne von Begründung einer Erwerberhaftung alleine dem Beschluss einer 3/4- oder anderen Mehrheit vorbehalten kann. Das WEG anerkennt seit seiner 2007er Novellierung solche Öffnungsklauseln dem Grund nach, §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 1 WEG, indem es bestimmt, dass die „aufgrund“ der Gemeinschaftsordnung „gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine Vereinbarung ändern“, auch ohne Eintragung gegen Sondernachfolger wirken. Das AG Charlottenburg lässt offen, ob eine Öffnungsklausel ausschließlich dem Mehrheitsprinzip unterliegen kann. Die Diskussion in der Literatur geht von sachlich unbegrenzter 1  Zur Abgrenzung: Staudinger/Kreuzer, BGB, 2005, § 10 WEG Rdnr. 125 ff. 2  BGHZ 145, 158 = MittBayNot 2000, 546 . 3  BGHZ 121, 236 . Ergänzend Staudinger/Kreuzer, § 10 WEG Rdnr. 116 ff. 4  BayObLG, DNotZ 2003, 541 . 5  BayObLG, WuM 1993, 289 ; NZM 1999, 866 . 6  OLG Hamburg, MDR 1997, 816 m. Anm. Riecke. 7  OLG Köln, NJOZ 2003, 3594. 8  BGH, DNotZ 1976, 16 . Rechtsprechung MittBayNot 1/2010 Bürgerliches Recht Öffnung9 über die Erwähnung von Zulässigkeitsschranken10 bis zu deren Festschreibung.11 Relevant dürfte sein und bleiben, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft weder Gesellschaft noch Verein ist, die auf Zielverwirklichung ihres wirtschaftlichen oder sonstigen Zwecks gerichtet wären. Sie stellt vielmehr eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft von Personen dar, deren Raumeigentum in einem Gebäude oder Gebäudekomplex liegt und die sich durch nichts anderes verbunden sehen als die Not, die einzelnen Einheiten nur gemeinsam funktionabel halten zu können. Diese Erwägung erlaubt das Mehrheitsprinzip jedenfalls in Situationen, die materiell dem Vorschriftenpaar der §§ 10 Abs. 4 Nr. 2, 23 Abs. 1 WEG unterfallen und die das WEG vor §§ 20 ff. mit „Verwaltung“ überschreibt. Im Bereich der reinen Verwaltung geht es um Funktionen. Hier mag die einfache Mehrheit genügen und hier bedarf es nicht der Warnfunktion grundbuchlicher Eintragung. Dasselbe gilt, wo die Gemeinschaftsordnung schon den materiellen Rahmen vorgibt und der Beschluss nur den Ausübungsbereich konkretisiert. Hier gibt die Gemeinschaftsordnung den Rahmen materiell vor und individualisiert der Beschluss die konkrete Ausübung. Der Erwerber kann sich in beiden Fallgruppen durch Lektüre der Gemeinschaftsordnung bereits über alle Essentialien informieren. Immer besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Festhalten an angestammten Positionen und einem Änderungsbedürfnis. Auszugehen ist vom Grundsatz des Bestands des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums; die Änderung stellt sich als Eingriff dar, der verfassungsrechtlich gesprochen als Ausfluss der Sozialbindung gerechtfertigt sein kann. Weder das Beharren auf der Altsituation noch die Forderung nach Änderung darf also willkürlich sein. Sie muss sich vielmehr je als Akt berechtigter Ausübung eines Organisations- oder sonstigen Gestaltungsermessens darstellen. Für Regelungen in der Gemeinschaftsordnung gilt darum: Die Vorgabe muss umso präziser sein, je stärker sie potentiell den Eigentümer einschränken kann. Zwar binden diese der Verfassung entnommenen Erwägungen den privaten Gestalter nicht unmittelbar. Mittelbar aber ist die Gemeinschaftsordnung Ausfluss dieser Rechtsordnung mit der Gestaltungsmöglichkeit des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG als Einbruchstelle. Auf die Begründung einer Erwerberhaftung bezogen lässt der reine Wortlaut des § 16 Abs. 5 WEG die Zulässigkeit einer Mehrheitsregelung erwarten, da § 16 WEG nur seine Einengung verbietet, nicht aber seine Erweiterung. Umgekehrt folgt – wenngleich für Änderungen der Gemeinschaftsordnung und damit nicht zwangsläufig auf Beschlüsse ausdehnbar – aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG , dass ein Änderungsanspruch erst entsteht, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig erscheint, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer. Daraus wird man für den Beschluss aber wesentlich ableiten dürfen, dass Änderungen nicht willkürlich möglich sind. Dasselbe Ergebnis ergibt sich über § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG, der auf die BGB-Vorschriften über die 9  Jennißen/Elzer, WEG, 2008, § 23 Rdnr. 6 ff., 9; Riecke/Schmid/ Elzer, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 WEG Rdnr. 279; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 5, 62. 10  Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 144; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl. 2009, § 10 WEG Rdnr. 45 f. 11  Köhler/Bassenge/Becker, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 149; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl. 2008, Rdnr. B 396 ff. MittBayNot 1/2010 Gemeinschaft verweist und so das WEG in das allgemeine zivilrechtliche System einbindet. Das BGB seinerseits erlaubt, einem Einzelnen ( § 315 BGB ), einer Mehrheit oder gar einem Dritten ( § 317 BGB ) die Leistungsbestimmung zu überlassen und zieht eine Grenzziehung gemäß „billigem Ermessen“. Darunter zählt, was nicht „offenbar unbillig“, § 319 Abs. 1 BGB, ist. Man wird daraus jedenfalls ableiten dürfen, dass eine Änderung a) objektiv sachgerecht sein muss, b) subjektiv nicht unbillig sein darf und c) der Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann bedarf, dessen etwaige Sonderoder Vorzugsrechte er berührt. Schon 1985 hatte der BGH12 zu einer im Bereich „Kostenverteilung“ angelegten Änderungsmöglichkeit betont, dass dadurch nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden dürfe. Eine Änderung sei vielmehr nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Das Unbilligkeitskriterium steht nicht zwangsläufig allein. Aus der Gesetzesverweisung in § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG kann für andere Situationen Zusätzliches folgen. Nach § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB kann etwa die „wesentliche Veränderung des Gegenstands“ nicht beschlossen werden. Für den Bereich Kostenverteilung und Erwerberhaftung lässt der konkrete Fall aber kein solches zusätzliches Moment erkennen. Unterstellen wir auch für die Schlussüberlegung, dass die Satzung eine Öffnungsklausel auf Einführung einer Erwerberhaftung enthielte, fragt sich, ob die konkrete Regelung den skizzierten Rahmen wahrt. Da sich eine Öffnungsklausel aus der Gemeinschaftsordnung ableitet, kann sie nicht mehr erlauben als die Gemeinschaftsordnung selbst. In deren Rahmen kann alles vereinbart werden, soweit kein gesetzliches Verbot entgegensteht, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG . Ein solches folgt für die Ersteigerungssituation nur aus § 56 Satz 2 ZVG . Danach trägt der Ersteher die Lasten erst ab Zuschlag.13 Die konkrete Regelung spart aber wohl mit den Worten „im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs“ genau diese Situation aus14 und lässt darum dem Grund nach keine Rechtswidrigkeit erkennen. Im Ergebnis kann also eine Öffnungsklausel bei entsprechendem Umfang auch eine Erwerberhaftung begründen. Davon zu trennen ist, dass dies m. E. unzweckmäßig ist, denn der ohnehin schon säumige (Not-)Verkäufer wird noch schwerer einen solventen Käufer finden. Diese Zweckmäßigkeitsfrage stellt aber kein Verbot auf. Dieser vom Fall abweichenden Überlegung schließt sich ggf. die weitere Frage an, ob solche Änderungs­ eschlüsse der b grundbuchlichen Eintragung bedürften. § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG beantwortet dies mit „Nein“. Werden Beschlüsse aufgrund einer satzungsgemäßen Öffnungsklausel gefasst, kennt der interessierte Erwerber den Änderungsvorbehalt und die daraus folgende Präliminarität der entsprechenden Gemeinschaftsordnung. Er muss sich zur konkreten Lage über das Beschlussbuch orientieren. Im Novelle-Verfahren war die daraus folgende Problematik kontrovers und bisweilen hitzig diskutiert worden. Nun ist sie Gesetz. Da die Gemeinschaftsordnung von Anfang an eine Erwerberhaftung begründen könnte,15 gibt der vorliegende Fall auch nicht Anlass zur Suche nach einer Ausnahme von diesem Grundsatz. 12  BGHZ 95, 137 = MittBayNot 1985, 260 = DNotZ 1986, 83 . 13  Dies betonend BGHZ 99, 358 = MittBayNot 1987,136 = DNotZ 1988, 27. 14  So etwa das Muster bei Kersten/Bühling, Formularbuch, 22. Aufl., § 58 Rdnr. 29M. 15  BGHZ 99, 358 = MittBayNot 1987, 136 = DNotZ 1988, 27 ; Staudinger/Kreuzer, BGB, § 10 WEG Rdnr. 82. vom neuen § 16 Abs. 3 WEG gedeckt, weil sich die dortige satzungslosgelöste Änderungskompetenz auf „Betriebs­ kosten“ beschränkt, und auch nicht von § 16 Abs. 4 WEG , weil die dortige Änderungskompetenz nur einen „Einzelfall“ betrifft in den Bereichen „Kosten der Instandhaltung und -setzung“ oder „bauliche Veränderungen und Aufwendungen“. Selbst wenn der Beschluss vom 7.9.2007 eine beschlussweise Erwerberhaftung hätte begründen wollen, war weder die konkrete Gemeinschaftsordnung noch der novellierte § 16 WEG Grundlage dafür. Folge ist Nichtigkeit. 4. aftung aus – geänderter – Gemeinschafts­ H ordnung? Dem Gericht musste sich damit die Frage stellen, ob den Beklagten zu 2 eine Beitragspflicht aus der Gemeinschaftsordnung traf, und zwar in ihrer Fassung gemäß Beschluss vom 7.9.2007. Dies setzt voraus, dass die Regelung materiell und formell wirksam zustande gekommen war und nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam geworden ist. Grundsätzlich kann die Gemeinschaftsordnung nur ein- und allstimmig geändert werden. Das folgt aus ihrer Natur als „Vereinbarung“, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG , oder Vertrag. Wie eben erörtert kann ein Vertrag seine Änderung dem billigen Ermessen eines Einzelnen ( § 315 BGB ), einer Mehrheit oder eines Dritten ( § 317 BGB ) überlassen. Deshalb stößt wohnungseigentumsrechtlich auch nicht auf Bedenken, wenn eine Gemeinschaftsordnung wie hier in ihrem § 12 Ziffer 9 „Änderungen (…) mit 3/4-Mehrheit“ zulässt. Ob Mehrheiten geringer als mit der körperschaftsüblichen16 3/4-Mehrheit möglich sind,17 fragt sich im konkreten Fall nicht. Ohnehin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rechtsform eigener Art, die mehr den Personengesellschaften ähnelt. Eine Ana­ logie zum Körperschaftsrecht drängt sich nicht auf. Vom Gehalt unterscheidet sich die konkrete Änderungsklausel von der oben zur Beschlussregelung diskutierten Öffnungsklausel im Charakter: Unterstellt die Gemeinschaftsordnung eine bestimmte Regelung einem Mehrheitsbeschluss, hat die Ausgangsregelung nur Primärregelungsfunktion. Der Änderungsbeschluss hat nur Verwaltungsqualität, indem er den in der Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Rahmen für die Zukunft neu konkretisiert. Unterstellt die Gemeinschaftsordnung hingegen ihre Änderung einer Mehrheit, handelt es sich um keinen Verwaltungsbeschluss, sondern um einen Konstituierungsakt. Geändert wird die Basis und dies lediglich deshalb in Beschlussform, da sich eine Gemeinschaft anders als durch Beschluss nicht festlegen kann. Formell bleibt der Mehrheitsbeschluss ein Beschluss, ist insbesondere anfechtbar ( § 46 WEG ) und erwächst anderenfalls in Bestandskraft und bindet ab dann materiell die Untätigen und Überstimmten. Vom Ob einer Änderung ist ihr Umfang zu trennen. Ähnlich oder gleich wie bei den Erwägungen zum ändernden Verwaltungsbeschluss fehlt es an einer gesetzlichen Vorgabe und gelten jedenfalls ebenso die vorgenannten Kriterien. Die Satzung sollte sie aufführen, um den Wohnungseigentümern ihre Ent16  Für den Verein: § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ; für die AG: § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG; für die GmbH: § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; für die Genossenschaft: § 16 Abs. 2 Satz 1 GenG . 17  Die Frage ist wohl jedenfalls für Gemeinschaften mit kaufmännischer Prägung (wie einem wohnungseigentumsrechtlich geteilten Ladenzentrum) zu bejahen. Bürgerliches Recht scheidungsfindung zu erleichtern. Da sich die Grenzen aber aus dem Gesetz ergeben, bleibt es beim „Soll“. Der – problematische – Vergleich zum Körperschaftsrecht zeigt dort ein uneinheitliches Bild, das im Wesentlichen einer 3/4-Mehrheit Änderungen erlaubt. Da das „Wie“ des Zustandekommens der konkreten Änderung keine Auffälligkeiten erkennen lässt, und weil – siehe oben – eine Erwerberhaftung schon anfänglich hätte vereinbart werden können, ist davon auszugehen, dass der zitierte Beschluss vom 7.9.2007 die Satzung antragsgemäß erweitert hat mit der Rechtsfolge, dass auch die nicht mitstimmenden oder überstimmten Wohnungseigentümer daran gebunden sind. Der Beschluss hat die Gemeinschaftsordnung geändert. Das AG Charlottenburg trennt zu Recht die Bejahung des Wirksamwerdens vom Wirksambleiben. Wie vom Körperschaftsrecht her bekannt, bindet auch die wohnungseigentumsrechtliche Änderungs- und Aufhebungsvereinbarung die Sondernachfolger erst mit Eintragung. Die zunächst wirksame Änderung wird unwirksam, § 10 Abs. 3 WEG , wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind und ein Sondernach­ folger hinzutritt, so hier der Beklagte zu 2 durch Eintragung vom 9.6.2008. Rechtlich bewirkte und bewirkt dies den ersatzlosen Wegfall der Änderungsregelung vom 7.9.2007. Nicht zu entscheiden war, ob die gleichzeitig beschlossene Festlegung des Wirtschaftsplans damit auch entfiel, doch lässt die Verschiedenheit der Themen nicht annehmen (vgl. § 139 BGB), dass das Eine mit dem Anderen stehen und fallen sollte. Unerörtert bleibt für das grundbuchliche Verfahren, ob (wohl ja) alle Wohnungseigentümer und ggf. (vgl. § 5 Abs. 4 WEG ) auch ihre grundbuchlichen Gläubiger die Eintragung der Änderung bewilligen müssen, ob der Verwalter die Nicht-Mitwirkung insbesondere eines Überstimmten analog der Zustimmung nach § 12 WEG gegen den Nachweis der Bestellung nach §§ 24 Abs. 6, 26 Abs. 3 WEG ersetzen kann (wohl nein) oder ein Urteil nach §§ 43 Nr. 1 WEG , 894 ZPO erforderlich ist (wohl ja) und ob die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Vertretungsvollmacht für den Verwalter vor­ sehen könnte (wohl ja). 5. Schlussthesen – Eine Gemeinschaftsordnung kann eine (die Gemeinschaftsordnung ändernde) Öffnungsklausel haben, die vom Grundsatz der Allein- und Einstimmigkeit abweicht und ihre Änderung einem Mehrheitsbeschluss unterstellt. – Der Änderungsbeschluss ist formell Beschluss und anfechtbar. Sein Erwachsen in Bestandskraft ersetzt materiell die fehlende Zustimmung untätiger und überstimmter Wohnungseigentümer. – Der bestandskräftige Beschluss ist materiell eine wirksame Änderung der Gemeinschaftsordnung. Die Wirksamkeit erlischt für die Zukunft, sobald ein Sondernachfolger als Wohnungseigentümer eingetragen wird, § 10 Abs. 3 WEG , wenn er grundbuchlich nicht eingetragen ist. – Eine Gemeinschaftsordnung kann jedenfalls für einzelne Bereiche eine (Verwaltungs-)Öffnungsklausel vorsehen, nach der die dort bestimmte Mehrheit im so eröffneten Anwendungsbereich eine Neuregelung beschließen kann. – Ein solcher (Verwaltungs-)Beschluss ist formell und materiell Beschluss, der weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig ist. – Beschlüsse aufgrund Öffnungsklauseln unterliegen im Verfahren der Anfechtungsklage ( § 46 WEG ) einer InhaltsRechtsprechung MittBayNot 1/2010 Bürgerliches Recht kontrolle. Ein Beschluss ist fehlerhaft, a) wenn er gegen zwingendes Recht verstößt, b) wenn er unbillig ist oder c) wenn ein sonstiges Kriterium (Beispiel: eine wesentliche Gegenstandsänderung) einer Mehrheitsentscheidung entgegensteht. Von Billigkeit ist auszugehen, wenn die Änderung objektiv sachgerecht ist, subjektiv nicht unbillig ist und jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen etwaige Sonder- oder Vorzugsrechte der Beschluss berührt. – Sowohl die Gemeinschaftsordnung ändernde Öffnungsklausel wie die Verwaltungs-Öffnungsklausel kann eine Erwerberhaftung für Rückstände vorsehen, sofern sie Ersteigerungsfälle exkludiert. Notar Dr. Heinrich Kreuzer, München 5. BGB § 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 (Angemessener Lebensbedarf i. S. v. § 1578 b BGB ) a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. BGH, Urteil vom 14.10.2009, XII ZR 146/08 Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten am 1.10.1993 geheiratet, am 12.12.1993 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27.3.2007 geschieden. Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein MittBayNot 1/2010 Nettoeinkommen, das sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM (= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel umzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte i. H. v. 3.200 € brutto. Zum 23.8.2007 wechselte sie an ein privates Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ursprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € belaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit Nettomonatseinkünfte i. H. v. 1.848,19 € erzielen. Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüssel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parlament eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15.9.2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen. Aus den Gründen: II. Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs ( § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ) auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichtspunkten. a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/1830, S. 18 f.; BGH, FamRZ 2009, 1207 , 1210 Tz. 35 = MittBayNot 2009, 379). b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 583). Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er sol Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Berlin-Charlottenburg Erscheinungsdatum: 14.05.2009 Aktenzeichen: 74 C 30/09 Rechtsgebiete: WEG Erschienen in: MittBayNot 2010, 45 Normen in Titel: WEG § 43 Nr. 1; WEG § 24 Abs. 7; WEG § 16 Abs. 2