OffeneUrteileSuche
Beschluss

II-13 UF 216/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0421.II13UF216.10.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin * (Berichtigungsbeschluss am Ende der Entscheidung) wird der am 26. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von - monatlich 299,- € Elementarunterhalt und 75,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010, - 310,50 € Elementarunterhalt und 78,00 € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Januar bis April 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010, - 307,- € Elementarunterhalt und 77,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Monat Mai 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010, - monatlich 310,50 € Elementarunterhalt und 78,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Juni und Juli 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010, - monatlich 1.254,71 € Elementarunterhalt und 366,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010, - monatlich 1.248,- € Elementarunterhalt und 357,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate November und Dezember 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010, - monatlich 1.301,- € Elementarunterhalt und 375,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2012, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiligen Monatsersten für die Monate Januar und Februar 2011, - monatlich 804,- € Elementarunterhalt und 182,- € Altersvorsorgeunterhalt ab Juli 2012. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts werden zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 10 % und der Antragsgegner 90 %. Der Beschluss ist sofort wirksam. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert für die Beschwerde wird endgültig auf 1.144,84 € festgesetzt. 1 GRÜNDE: 2 I 3 Die Beteiligten sind seit Mai 2009 geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner die Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der Antragsgegner wendet demgegenüber ein, dass die Antragstellerin selbst über bedarfsdeckende Einkünfte verfüge. 4 Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 113 – 116 Rückseite GA), hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und dies im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt scheide aus, weil das jüngere der beiden gemeinsamen Kinder im Mai 2009 bereits 14 Jahre alt gewesen sei. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehe mangels ehebedingter Nachteile nicht. Es sei nicht festzustellen, dass die Zeit der Kinderbetreuung nachhaltige Auswirkungen auf die beruflichen Möglichkeiten und Erwerbschancen der Antragstellerin gehabt habe. Sie habe ihre Stelle bei der C-Bank nicht wegen der Kindererziehung, sondern aus betriebsbedingten Gründen aufgegeben. Etwaige Nachteile aus der achtjährigen beruflichen Abstinenz habe sie durch die mit sehr gutem Erfolg absolvierte Weiterbildung kompensieren können. Es sei nicht dargelegt, dass sie sich um eine Tätigkeit bei einer Bank mit einem höheren Einkommen bemüht habe. Ein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 scheide im Hinblick auf § 1613 BGB aus. 5 Die Antragstellerin legt gegen den Beschluss Beschwerde ein. Sie greift dabei nicht die Zurückweisung des Antrages für die Zeit von Mai bis Juli 2009 an, für die Zeit von August 2009 bis Juli 2010 verlangt sie nunmehr weniger als in 1. Instanz, ab August 2010 dagegen mehr. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 138 – 156 GA): 6 Das Amtsgericht habe das Bestehen ehebedingter Nachteile rechtsfehlerhaft als Grundlage eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt angesehen. Es habe zu Unrecht ehebedingte Nachteile verneint. Selbst bei Eingruppierung in die gleiche Bankentarifgruppe 6 wie zur Zeit der Heirat würde sie nunmehr bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit monatlich brutto 3.267,- € verdienen, während sie aktuell nur 2.014,- € brutto verdiene. Ohne Ehe, Kindererziehung und Haushaltstätigkeit wäre sie nunmehr in Tarifgruppe 9 eingestuft, wie es einer früheren Kollegin und Mitauszubildenden gelungen sei, und würde mehr als 4.000,- € brutto monatlich verdienen. 7 Der Antragsgegner werde seit 2009 mit einem höheren Grundgehalt vergütet, zahle seit März 2009 keine Kirchensteuer mehr und erhalte offensichtlich Erfolgsprämien. Rechne man das bis Juli 2009 erhaltene Einkommen auf das Jahr hoch, ergäben sich mindestens 78.000,- € brutto; für 2010 sei von 80.000,- € auszugehen. Seit Ende Mai 2010 sei wegen des Wechsels der Kinder von ihrem in seinen Haushalt sein Einkommen nach Steuerklasse II zu versteuern. 8 Sie habe nach der Teilungsversteigerung der früheren Eheimmobilie, deren objektiver Wohnwert 612,45 € betrage, am 20. August 2010 vom Antragsgegner 44.000,- € und im November 2010 weitere rund 42.600,- € erhalten. Kapitalerträge könnten für sie aber nicht einkommenserhöhend in Ansatz gebracht werden (i.e. Bl. 151 f GA). Ab August 2010 seien beim Antragsgegner die Zinsaufwendungen für den Erwerb ihres früheren Miteigentumsanteils mit 230,- € monatlich zu berücksichtigen (Bl. 151 GA). 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie folgende nacheheliche Unterhaltsbeträge zu zahlen: 11 - für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 Elementarunterhalt in Höhe von (310,50 € x 12 =) 3.726,- € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (78,- € x 12 =) 936,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 24. August 2010, 12 - für den Zeitraum August bis November 2010 Elementarunterhalt in Höhe von (1.254,71 € x 4 =) 5.018,84 € sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (366,- € x 4 =) 1.464,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Beschwerdebegründungsschriftsatzes, 13 - ab Dezember 2010 monatlich 1.325,- € Elementarunterhalt und 390,- € Altersvorsorgeunterhalt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit, hilfsweise insgesamt 1.715,- € monatlich. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Er führt in der Beschwerdeerwiderung im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl.246 – 251 Rückseite GA): 17 Höhere Unterhaltsbeträge als in erster Instanz könnten frühestens ab Verzugsbeginn geltend gemacht werden. 18 Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, weil sie mit ihren Einkünften in der Lage sei, ihren angemessenen Lebensbedarf zu decken. Sie könne sich nicht auf ehebedingte Nachteile berufen; diese habe das Amtsgericht zu Recht verneint. Das Anstellungsverhältnis bei der C-Bank wäre in jedem Fall 1998 beendet worden, weil ihr ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Es sei nicht sicher, dass sie wieder eine Anstellung in einer Bank erhalten hätte. Dies sei wegen ihrer weiteren beruflichen Entwicklung sogar unwahrscheinlich. Sie habe sich zudem zu keinem Zeitpunkt mehr um eine solche Anstellung bemüht. Bei entsprechenden Anstrengungen könnte sie heute deutlich mehr verdienen (i.e. Bl. 249 GA). Ein Vergleich mit der Karriere der Ausbildungskollegin Frau I sei nicht möglich, weil diese 1993 bereits Geschäftsstellenleiterin gewesen sei. Die Antragstellerin habe bis dahin keine solche Karriere gemacht und auch nicht die entsprechenden Voraussetzungen dafür gehabt (i.e. Bl. 247 Rückseite – 248 Rückseite GA). Sie wäre im Fall einer Fortsetzung der Tätigkeit bei der C-Bank noch heute im Kassen- und Schalterbereich tätig wie eine andere frühere Kollegin. 19 Für 2009 ergebe sich rechnerisch lediglich ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 280,- € (i.e. Bl. 249 Rückseite, 250 GA). 20 Die Antragstellerin habe ein Geldvermögen von gut 130.000,- € und zudem einen halben Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Deswegen sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch zu befristen. Zudem seien ihr spätestens ab Juni 2010 Kapitalerträge zuzurechnen (i.e. Bl. 251GA). 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen. 22 II 23 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist weitgehend begründet und führt insoweit zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts. 24 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner in der tenorierten Höhe einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs.2 BGB. 25 Entgegen der im angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gekommenen Auffassung ist das Bestehen ehebedingter Nachteile keine Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt. Vielmehr ist das Fehlen ehebedingter Nachteile erst im Rahmen der Prüfung der Befristung oder Herabsetzung eines ansonsten bejahten Unterhaltsanspruchs im Rahmen der Prüfung der anspruchsbegrenzenden Norm des § 1578 b BGB von Bedeutung (dazu im einzelnen nachfolgend unten zu 6. und 7.). 26 1. 27 Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ergibt sich rein rechnerisch in Höhe von insgesamt 375,- € für 2009, von 471,- € im Januar 2010, je 391,- € in den Monaten Februar bis April 2010, 385,- € im Mai 2010, 1.654 € in den Monaten Juni bis Oktober 2010, 1.605,- € in den Monaten November und Dezember 2010 sowie 1.676,- € ab Januar 2011. 28 a) 29 Auf Seiten des Antragsgegners sind folgende Gesichtspunkte bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen: 30 aa) 31 Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners im Jahr 2009 beträgt monatlich 3.621,08 €. 32 Dem in der Entgeltabrechnung für Dezember 2009 (Bl. 229 GA) ausgewiesenen Gesamtbrutto von 78.718,46 € sind hinzuzurechnen die steuerfreien Einnahmen sowie die dem pauschalen Lohnsteuerabzug unterworfenen Einnahmen in Höhe von insgesamt die sich aus den Entgeltabrechnungen der einzelnen Monate ergeben (Bl. 14, 16f., 19, 224f., 227, 228 und 229 GA). 857,20 €, Abzuziehen sind die in der Entgeltabrechnung für Dezember 2009 ausgewiesenen Gesamtbeträge für Lohnsteuer 23.278,77 €, pauschalierte Lohnsteuer 171,41 €, Solidaritätszuschlag 1.141,11 €, pauschalierter Solidaritätszuschlag 9,40 €, Kirchensteuer 241,37 €, pauschalierte Kirchensteuer 11,98 €, Rentenversicherung 6.447,60 €, Arbeitslosenversicherung 907,20 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von ergibt, also monatlich 47.366,82 € 3.947,24 €. Von diesem sind die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungskosten von 619,24 €, vermindert um den Zuschuss des Arbeitgebers von 293,08 €, also abzusetzen, so dass sich das monatliche Erwerbseinkommen mit ergibt. 326,16 € 3.621,08 € 33 Die seitens des Arbeitgebers gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge in Höhe von 250,92 € sind bei der Bemessung des Einkommens außer Acht zu lassen. Zwar sind diese nach der Entgeltabrechnung als Abzugsbetrag genannt, werden aber rechnerisch von dem Auszahlungsbetrag nicht abgezogen. 34 Im Jahr 2010 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners monatlich 3.834,55 €. 35 Dem in der Entgeltabrechnung für Dezember 2010 (Bl. 245 GA) ausgewiesenen Gesamtbrutto von 80.088,35 € sind hinzuzurechnen die steuerfreien Einnahmen sowie die dem pauschalen Lohnsteuerabzug unterworfenen Einnahmen in Höhe von insgesamt die sich aus den Entgeltabrechnungen der einzelnen Monate ergeben (Bl. 233-236, 238f. GA) ohne Reise- und Fortbildungskosten (Bl. 235,237 und 243 GA). 848,15 €, Abzuziehen sind die in der Entgeltabrechnung für Dezember 2010 ausgewiesenen Gesamtbeträge für Lohnsteuer 22.185,92 €, pauschalierte Lohnsteuer 171,44 €, Solidaritätszuschlag 1.058,31 €, pauschalierter Solidaritätszuschlag 9,40 €, pauschalierte Kirchensteuer 11,98 €, Rentenversicherung 6.567,00 €, Arbeitslosenversicherung 924,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von ergibt, also monatlich 50.008,45 € 4.167,37 €. Von diesem sind die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungskosten von 631,88 €, vermindert um den Zuschuss des Arbeitgebers von 299,06 €, also abzusetzen, so dass sich das monatliche Erwerbseinkommen mit ergibt. 332,82 € 3.834,55 € 36 Für 2011 sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Zahlen aus 2010 fortzuschreiben. 37 bb) 38 Abzuziehen ist die Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, wobei zu berücksichtigen ist, dass insoweit das in der Entgeltbescheinigung für Dezember ausgewiesene Steuerbrutto als Bezugsgröße anzusetzen ist. 39 Es können nicht die gesamten vermögenswirksamen Leistungen unter dem Gesichtspunkt der sekundären Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden. Denn der zulässige Betrag der sekundären Altersvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres - das sind in 2009 monatlich 236,59 € (vgl. die Jahreswerte aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2008, Bl. 64 GA), in 2010 monatlich 266,31 € und in 2011 monatlich 270,10 € - wird durch die – seit August 2009 erfolgte - betriebliche Altersvorsorge mit 250,93 € sowie den Abzug des Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen ausgeschöpft. 40 cc) 41 Der vom Antragsgegner unstreitig bis einschließlich April 2010 gezahlte Kindesunterhalt ist einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es ist dabei auch unstreitig, dass der Antragsgegner ab Februar 2010 eine Erhöhung vorgenommen hat. 42 Im Mai 2010 haben die Kinder bereits beim Antragsgegner gelebt, und die Antragstellerin hat in diesem Monat – unstreitig – noch keinen Kindesunterhalt gezahlt. Der Antragsgegner hat daher im Mai 2010 Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder erbracht, so dass auch noch für diesen Monat den Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag beim Antragsgegner abzuziehen ist. 43 dd) 44 Die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragsgegners sind für die Zeit ab Juni 2010 unstreitig. Für die Zeit davor setzt die Antragstellerin 22,- € an, der Antragsgegner 33,- €. Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Grundsätzen für den höheren Betrag darlegungsbelastet, hat aber konkrete Darlegungen zur Fahrtstrecke nicht vorgenommen. Es kann daher nur der von der Antragsgegnerin zugestandene Betrag angesetzt werden. 45 ee) 46 Es sind keine einkommenserhöhenden Steuererstattungen anzusetzen. 47 (1) 48 Hinsichtlich der im Jahr 2009 erhaltenen Steuererstattung für das Jahr 2008, für das sich die Beteiligten noch gemeinsam haben veranlagen lassen, ist nicht vorgetragen, wie diese zwischen den Beteiligten aufgeteilt worden ist. Die nach allgemeinen Grundsätzen für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens darlegungsbelastete Antragstellerin berücksichtigt selbst auf Seiten des Antragsgegners keine anteilige Einkommensteuererstattung. 49 (2) 50 Im Jahr 2010 hat der Antragsgegner zwar eine Steuererstattung für 2009 in Höhe von 3.384,96 € (Bl. 269 ff. GA) erhalten. 51 Diese beruht aber ganz wesentlich auf Aufwendungen des Antragsgegners für eine Qualifizierungsmaßnahme sowie der Berücksichtigung von Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung, wie der Antragsgegner im Senatstermin erläutert und die Antragstellerin nicht bestritten hat. Die Qualifizierungsmaßnahme hat der Antragsgegner im Jahr 2009 und damit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages begonnen. Die Aufwendungen hierfür sind daher nicht eheprägend. Sie können wie auch die Kosten des Scheidungsverfahrens im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Unterhalts weder einkommensmindernd berücksichtigt werden, noch kann eine hierauf beruhende Einkommensteuererstattung einkommenserhöhend in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. 52 Soweit die Einkommensteuererstattung auf Fahrtkosten sowie Vorsorgeaufwendungen beruht, kann sie unberücksichtigt bleiben, da auch auf Seiten der Antragstellerin eine solche nicht eingestellt wird. Auch die Antragstellerin hätte eine Einkommensteuererklärung abgeben können. 53 (3) 54 Für 2011 gilt das zu 2010 Gesagte entsprechend. Es ist zwar angesichts der in 2010 fortgesetzten Qualifizierungsmaßnahme wiederum eine Steuererstattung zu erwarten, die aber unterhaltsrechtlich außer Ansatz bleiben muss. 55 ff) 56 Der Antragsgegner hat den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der früheren Eheimmobilie im Wege der Teilungsversteigerung erworben, und diese hat dafür in 2 Teilbeträgen im August und November 2010 (44.000,- € + 42.591,17 € =) 86.591,17 € erhalten. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vom Antragsgegner für die Finanzierung des Erwerbs des Miteigentumsanteils aufzuwendenden Zinsen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Diese sind ab Juni 2010, nachdem der Antragsgegner in die frühere Eheimmobilie eingezogen war, von dem Wohnvorteil abzuziehen. 57 Der Antragsteller hat die von ihm vorgetragenen Zinsaufwendungen in Höhe von monatlich 257,27 € für das Jahr 2010 durch die Vorlage einer Zinsbescheinigung (Bl. 254 GA) belegt. Für das Jahr 2011 ergibt sich aber nach der Umschuldung ein deutlich niedrigerer Zinsanteil von nur noch unter 100,- € (vgl. die Umsatzanzeige Bl. 255 f GA); das hat der Antragsgegner im Senatstermin bestätigt. Es sind daher für 2011 nur noch in Anwendung der §§ 112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG, 287 ZPO geschätzte 95,- € anzusetzen. 58 gg) 59 Die vom Antragsgegner angegebenen 20,- € im Hinblick auf von ihm getragene Kosten für eine im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Eigentumswohnung sind angesichts der Erläuterungen des Antragsgegners im Senatstermin, die von der Antragstellerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 2011 nicht bestritten worden sind, als unvermeidbare eheprägende Aufwendungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. 60 hh) 61 Da die aus dem sonstigen noch gemeinsamen Vermögen der Beteiligten erwirtschafteten Zinsen unstreitig wieder angelegt werden, sind diese bei beiden Beteiligten nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. 62 b) 63 Auf Seiten der Antragstellerin sind folgende Aspekte im Rahmen der Unterhaltsberechnung maßgeblich: 64 aa) 65 Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin ergibt sich unmittelbar aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen für Dezember 2009 und Dezember 2010 (Bl. 169, 209 GA). Zugrunde zu legen ist das auf dieser Basis ermittelte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge. 66 Die Beträge für 2010 sind für 2011 fortzuschreiben. 67 bb) 68 Vom Einkommen abzuziehen sind die vermögenswirksamen Leistungen mit monatlich 40,- €. Die Antragstellerin betreibt insoweit unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende sekundäre Altersvorsorge. Die Grenze von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres ist nicht erreicht. 69 cc) 70 Die Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten der Antragstellerin ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass diese nach dem Auszug der Antragstellerin aus der früheren Eheimmobilie nicht mehr anfallen. 71 dd) 72 Die Zurechnung des Wohnwerts der früheren Eheimmobilie bis einschließlich Mai 2010 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. In der Beschwerdeinstanz ist auch die Höhe dieses Wohnvorteils unstreitig. 73 ee) 74 (1) 75 Beide Seiten berücksichtigen übereinstimmend von der Antragstellerin gezahlten Kindesunterhalt erst ab Juni 2010 und nicht schon anteilig für Mai 2010. 76 (2) 77 Der Höhe nach ist durchgehend und auch weiterhin mit Blick auf die Zukunft der bislang tatsächlich von der Antragstellerin gezahlte Kindesunterhalt anzusetzen. 78 Für die Vergangenheit folgt dies bereits daraus, dass ungeachtet einer etwaigen Eingruppierung der Antragstellerin in eine höhere Einkommensgruppe durch die hier zugesprochenen Unterhaltsansprüche die Voraussetzungen einer rückwirkenden Geltendmachung eines höheren Kindesunterhaltsanspruchs gemäß § 1613 Abs.1, Abs.2 BGB nicht vorliegen. 79 Für die Zukunft führt zwar der hier zugesprochene Unterhaltsanspruch dazu, dass die Antragstellerin in eine andere Einkommensgruppe einzuordnen ist, so dass sich dementsprechend auch – anders als bisher – eine Verpflichtung zur Zahlung eines Kindesunterhaltsanspruchs über dem Mindestunterhalt ergeben würde. Ein etwa höherer Kindesunterhalt würde dann im Gegenzug wegen des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts wiederum Einfluss auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts ausüben. 80 Da aber derzeit die Geltendmachung von höherem Kindesunterhalt nur als ungewisses zukünftiges Ereignis eingestuft werden kann, zumal wegen der Zulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Fall auch noch mit einer ungewissen weiteren Dauer dieses Verfahrens und damit einer zusätzlichen Ungewissheit für die Grundlage eines etwaigen höheren Kindesunterhaltsanspruchs gerechnet werden muss, erachtet der Senat es als angemessen, die bisher gezahlten Kindesunterhaltsbeträge auch weiter anzusetzen und gegebenenfalls die Beteiligten auf eine Abänderungsklage zu verweisen. Hierbei ist auch berücksichtigt die weitere Ungewissheit durch die schon in vergleichsweise naher Zukunft im November 2010 eintretende Volljährigkeit des älteren gemeinsamen Kindes, durch die eine weitere Veränderung der Grundlagen der Kindesunterhaltsberechnung eintreten wird, weil dann § 1603 Abs.3 S.1 BGB anwendbar sein wird. 81 ff) 82 Einkommenserhöhend muss sich die Antragstellerin nach der Teilungsversteigerung Erträge aus dem Erlös des Miteigentumsanteils an der Eheimmobilie anrechnen lassen. 83 (1) 84 Dessen Erträge haben die ehelichen Lebensverhältnisse wie der fortbestehende Wohnwert auf Seiten des Antragsgegners geprägt und sind damit unterhaltsrechtlich in die Bedarfsermittlung einzubeziehen. 85 (2) 86 Es sind allerdings höhere Zinseinkünfte anzusetzen, als sie die Antragstellerin mit 2 % jährlich aus 50.000,- € tatsächlich erwirtschaftet. 87 (a) 88 Zwar kann die tatsächliche Verzinsung mit 2 % jährlich angesichts der aktuellen Gegebenheiten auf dem Kapitalmarkt als angemessen akzeptiert werden. Die Antragstellerin ist zwar unterhaltsrechtlich gehalten, die bestmöglichen Erträge aus dem Kapital zu erwirtschaften; sie ist aber in keiner Weise verpflichtet, bei der Anlage ein auch nur teilweises Verlustrisiko einzugehen. 89 (b) 90 Es ist aber ein höheres zu verzinsendes Kapital zu berücksichtigen, denn zusätzlich zu den tatsächlich angelegten 50.000,- € sind weitere 25.000,- € hinzuzurechnen. Die Antragstellerin muss die gesamte erhaltene Summe von insgesamt 86.591,17 € anlegen, wenn und soweit sie nicht substantiiert einen unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Verbrauch des Kapitals vorträgt. 91 Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung selbst nur einen Verbrauch von „rd. 10.000,- bis 15.000,- €“ (Bl. 152 GA) vorgetragen, so dass schon aus diesem Grund bei der Berechnung der Zinserträge nach Erhalt des zweiten Teilbetrages von einem noch vorhandenen Kapital von über 70.000,- € auszugehen ist. 92 Soweit sie sich in der Beschwerdebegründung auf einen anteiligen Verbrauch für Umzugskosten und für die Zahlung der Kindesunterhaltsbeträge berufen hat, ist dies nicht substantiiert dargelegt worden. Die Antragstellerin hat die erste der beiden Teilzahlungen im August 2010 erhalten, war aber bereits im Mai/Juni 2010 umgezogen. 93 Der Hinweis auf erbrachte Kindesunterhaltszahlungen in der Beschwerdebegründung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unbeachtlich, weil der Kindesunterhalt aus den laufenden Einkünften zu erbringen ist. 94 Ein unterhaltsrechtlich beachtlicher Verbrauch des Kapitals kommt daher allein für die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten in Betracht. Diese hat die Antragstellerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 2011 näher mit gut 11.000,- € präzisiert. 95 Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungszeit nach Erhalt der Teilbeträge für die zu wählende Anlage sind der Antragstellerin daher die tatsächlich erwirtschafteten Zinseinkünfte aus 50.000,- € ab November 2010 und aus weiteren 25.000,- € ab Januar 2011 zuzurechnen. 96 gg) 97 Die Antragstellerin hat im fraglichen Zeitraum keine Steuererstattungen erhalten, weil sie keine Steuererklärung abgegeben hat. 98 Der Antragstellerin sind auch keine fiktiven Steuererstattungen einkommenserhöhend zuzurechnen, da auch auf Seiten des Antragsgegners die Einkommensteuererstattung nicht berücksichtigt worden ist. 99 hh) 100 Bis einschließlich April 2010 sind – wie der Antragsgegner im Senatstermin zugestanden hat – die von der Antragstellerin gezahlten Zinsen auf ein Immobiliendarlehen mit 11,13 € monatlich von dem Wohnvorteil aus der früheren Eheimmobilie abzuziehen. 101 2. 102 Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt sich damit nachfolgende Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin für die Zeit seit August 2009. Im Hinblick auf §§ 112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG, 308 ZPO können für die Monate Januar bis April 2010 sowie Juni und Juli 2010 aber nur die von der Antragstellerin beantragten Beträge zugesprochen werden, auch wenn sich rechnerisch ein höherer Unterhaltsanspruch ergibt. 103 Es werden in der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung die Abkürzungen 104 „ASt´in“ für Antragstellerin, 105 „Ag“ für Antragsgegner, 106 „VL“ für vermögenswirksame Leistungen, 107 „EU“ für Elementarunterhalt und 108 „AVU“ für Altersvorsorgeunterhalt 109 verwendet. 110 Aug. – Dez. 2009 Jan./10 Febr. – Apr./10 Mai/10 Juni - Okt/10 Nov. + Dez. 10 ab Jan. 2011 Einkommen Ag 3.621,08 € 3.834,55 € 3.834,55 € 3.834,55 € 3.834,55 € 3.834,55 € 3.834,55 € Nettoquote VL -25,44 € -22,66 € -22,66 € -22,66 € -22,66 € -22,66 € -22,66 € Kindesunterhalt -742,00 € - 742,00 € -908,00 € - 908,00 € - - - Fahrtkosten -22,00 € -22,00 € -22,00 € -22,00 € - 77,00 € -77,00 € -77,00 € Kosten ETW -20,00 € -20,00 € -20,00 € -20,00 € -20,00 € -20,00 € -20,00 € Zwischenergebnis 2.811,64 € 3.027,89 € 2.861,89 € 2.861,89 € 3.714,89 € 3.714,89 € 3.714,89 € davon 6/7 2.409,98 € 2.595,33 € 2.453,05 € 2.453,05 € 3.184,19 € 3.184,19 € 3.184,19 € zzgl. Wohnwert - - - - 612,00 € 612,00 € 612,00 € Zinsen Ablösung ½ Immobilie ASt´in - - - - -257,27 € -257,27 € -95,00 € Einkommen Ag 2.409,98 € 2.595,33 € 2.453,05 € 2.453,05 € 3.538,92 € 3.538,92 € 3.701,19 € Einkommen ASt´in 1.453,90 € 1.470,61 € 1.470,61 € 1.470,61 € 1.470,61 € 1.470,61 € 1.470,61 € VL -40,00 € -40,00 € -40,00 € -40,00 € -40,00 € -40,00 € -40,00 € Fahrtkosten -77,00 € - 77,00 € - 77,00 € - 77,00 € - - - Kindesunterhalt - - - - - 668,00 € -668,00 € -668,00 € Zwischenergebnis 1.336,90 € 1.353,61 € 1.353,61 € 1.353,61 € 762,61 € 762,61 € 762,61 € davon 6/7 1.145,91 € 1.160,24 € 1.160,24 € 1.160,24 € 653,67 € 653,67 € 653,67 € Wohnwert 612,00 € 612,00 € 612,00 € 612,00 € - - - Zinsaufwendungen -11,13 € -11,13 € -11,13 € - - - - Zzgl. Zinseinkünfte - - - - - 83,33 € 125,00 € Einkommen ASt´in 1.746,78 € 1.761,11 € 1.761,11 € 1.772,24 € 653,67 € 737,00 € 778,67 € ½ Differenz (= erststufiger EU) 331,60 € 417,11 € 345,97 € 340,41 € 1.442,63 € 1.400,96 € 1.461,26 € Bruttobemessungs- Grundlage lt. Bremer Tabelle + 14 % 378,02 € + 14% 475,51 € + 14% 394,41 € + 14% 388,07 € + 29% 1.860,99 € + 28 % 1.793,23 € + 29 % 1.885,03 € davon 19,9 % (= AVU) 75,23 € 94,63 € 78,49 € 77,23 € 370,34 € 356,85 € 375,12 € Eink. Ag (s.o.) 2.811,64 € 3.027,89 € 2.861,89 € 2.861,89 € 3.714,89 € 3.714,89 € 3.714,89 € ./. AVU wie vor 2.736,41 € 2.933,26 € 2.783,40 € 2.784,66 € 3.344,55 € 3.358,04 € 3.339,77 € davon 6/7 2.345,49 € 2.514,22 € 2.385,77 € 2.386,85 € 2.866,76 € 2.878,32 € 2.862,66 € zzgl. Wohnwert - - - - 612,00 € 612,00 € 612,00 € Zinsen - - - - -257,27 € -257,27 € -95,00 € Einkommen Ag 2.345,49 € 2.514,22 € 2.385,77 € 2.386,85 € 3.221,49 € 3.233,05 € 3.379,66 € Aug. – Dez. 2009 Jan./10 Febr. – Apr./10 Mai/10 Juni - Okt/10 Nov. + Dez. 10 ab Jan. 2011 Einkommen Ag 2.345,49 € 2.514,22 € 2.385,77 € 2.386,85 € 3.221,49 € 3.233,05 € 3.379,66 € Einkommen ASt´in 1.746,78 € 1.761,11 € 1.761,11 € 1.772,24 € 653,67 € 737,00 € 778,67 € ½ Differenz (= endgültiger EU) 299,36 € 376,56 € 312,33 € 307,31 € 1.283,91 € 1.248,03 € 1.300,50 € AVU 75,23 € 94,63 € 78,49 € 77,23 € 370,34 € 356,85 € 375,12 € Summe EU + AVU 374,59 € 471,19 € 390,82 € 384,54 € 1.654,25 € 1.604,88 € 1.675,62 € 111 3. 112 Die Antragstellerin ist nicht durch die Vorschrift des § 1613 BGB daran gehindert, teilweise höheren Unterhalt geltend zu machen, als sie ihn vorgerichtlich verlangt und in erster Instanz geltend gemacht. 113 Die Antragstellerin hat den Antragsgegner durch das vorgerichtliche Schreiben aus August 2009 im Sinne des § 1613 Abs.1 S.1 BGB zur Auskunft aufgefordert. Aufgrund dieses Auskunftsverlangens kann sie für die Zeit ab August 2009 Unterhalt verlangen und gegenüber zunächst bezifferten Beträgen auch höhere geltend machen. Denn die einmal verlangte Auskunft wirkt insoweit nach dem Wortlaut des § 1613 Abs.1 S.1 BGB fort (vgl. Graba in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 1613 BGB Rn.3 a.E.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1613 Rn. 3). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das rückwirkende Erhöhungsverlangen mit einem derartigen zeitlichen Abstand erfolgt, dass sich der Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich der länger als dann ein Jahr zurückliegenden Zeiträume auf die aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entwickelten Grundsätze der Verwirkung berufen kann (vgl. hierzu allgemein Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 6 Rn. 136). Ein solcher zeitlicher Abstand liegt bei den rückwirkenden Erhöhungsverlangen der Antragstellerin im Laufe des Verfahrens aber nicht vor. 114 Entsprechendes gilt auch für die erst in zweiter Instanz geltend gemachte Aufteilung in Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 511). 115 4. 116 Die Antragstellerin kann gemäß §§ 288, 291 BGB die Verzinsung der Unterhaltsbeträge verlangen, soweit der Antragsgegner sich jeweils gemäß § 286 BGB mit den bezifferten Unterhaltsbeträgen in Verzug befunden hat bzw. soweit gemäß § 291 BGB die jeweilige Forderung rechtshängig war. 117 5. 118 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Antragstellerin nicht gehalten, zur Deckung des nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Bedarfs auf den Stamm ihres Kapital- oder sonstigen Vermögens zuzugreifen. Das wäre im Verhältnis zum Antragsgegner unbillig im Sinne des § 1577 Abs.3 BGB. Denn der Antragsteller verfügt seinerseits über Vermögen in zumindest gleicher Höhe, das er ebenfalls nicht einsetzen muss. Würde man der Antragstellerin den allmählichen Aufbrauch ihres Kapitals, das aus der Aufteilung des in der Ehe erwirtschafteten gemeinsamen Vermögens stammt, ansinnen, um eine Inanspruchnahme des gut verdienenden und über Vermögen verfügenden Antragsgegners zu vermeiden, dann stünde die deutlich schlechter verdienende Antragstellerin in einigen Jahren ohne Vermögen da. 119 6. 120 Der so errechnete Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist gem. § 1578 b Abs.1 BGB für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 auf monatlich 804,- € Elementarunterhalt und 182,- € Altersvorsorgeunterhalt, zusammen 986,- €, herabzusetzen. 121 Diese Reduzierung erfolgt als Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b Abs.1 S.1 BGB. 122 Angemessener Lebensbedarf im Sinne dieser Vorschrift ist das Einkommen, welches der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne ehebedingte Unterbrechung oder Reduzierung seiner Erwerbstätigkeit erzielen würde bzw. könnte (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1578 b Rn.16). Die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages erfolgt unter wertender Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände, weil eine Fortdauer der ungeschmälerten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners über den Monat Juni 2012 hinaus unbillig wäre. 123 a) 124 Der Betrag von insgesamt 986,- €, bestehend aus 804,- € Elementarunterhalt und 182,- € Altersvorsorgeunterhalt, ist zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile der Antragstellerin erforderlich. 125 aa) 126 Die Antragstellerin hat in dieser – gerundeten - Höhe fortbestehende ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs.1 S.2 BGB erlitten, weil sie ohne die Ehe und die Kindererziehung an Stelle des derzeitigen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von 1.470,61 € ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.274,19 € erzielen würde. 127 (1) 128 Die Antragstellerin arbeitet zwar in der Immobilienabteilung einer Sparkasse und damit in einem Bereich, der ihrem erlernten und bis zum Mutterschutz ausgeübten Beruf zumindest nahe steht. Sie verdient dort aber deutlich weniger, als sie bei einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit als Bankkauffrau heute verdienen würde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für den unterstellten Fall, dass die Antragstellerin nicht geheiratet und keine Kinder bekommen hätte, nicht davon auszugehen, dass sie den Arbeitsplatz bei der C-Bank verloren hätte. Der Antragsgegner hat in seiner persönlichen Anhörung im Rahmen des Senatstermins selbst ausgeführt, dass die C-Bank im Jahr 1998 denjenigen Mitarbeitern, die nicht die Möglichkeit einer Abfindungsvereinbarung gewählt hatten, die Möglichkeit eingeräumt hat, auf eine entsprechende Stelle bei einer anderen Filiale der C-Bank zu wechseln. Weil der Antragsgegner für die anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Voraussetzungen des § 1578 b BGB die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1578 b BGB Rn. 19), muss in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in jedem Fall den Arbeitsplatz bei der C-Bank behalten hätte und dieser Tätigkeit auch heute noch nachgehen würde, wenn sie nicht geheiratet und Kinder bekommen hätte. Ohne die Heirat und die Kindererziehung wäre sie im Jahr 1998 als Alleinstehende auf ein gesichertes und kontinuierliches eigenes Erwerbseinkommen angewiesen gewesen. Es muss daher unterstellt werden, dass sie – wenn sie unter diesen Umständen überhaupt aus Sicht der Bank als ausscheidende Mitarbeiterin in Erwägung gezogen worden wäre - nicht die Möglichkeit der Abfindungsvereinbarung gewählt hätte, sondern auf die angebotene Ersatzstelle ausgewichen wäre. 129 (2) 130 Würde die Antragstellerin heute als Bankkauffrau bei der C-Bank arbeiten, würde sie bei Einstufung in die Bankentarifgruppe 6 angesichts der Dauer ihrer beruflichen Erfahrung ein monatliches Bruttogehalt von 3.319,- € verdienen. Bei 14 Monatsgehältern, Steuerklasse I und mit einem Kinderfreibetrag entspräche dies einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von 2.274,19 €. Die Antragstellerin verdient tatsächlich netto 803,58 € weniger. 131 Bei der Bemessung des ehebedingten Nachteils kann aber nicht nur auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen und dem ohne Ehe und Kindererziehung erzielten abgestellt werden, sondern es muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass der ehebedingte Nachteil auch darin besteht, dass wegen der Einkommensdifferenz auch die Altersvorsorge auf niedrigerer Bemessungsgrundlage erfolgt. Zum Ausgleich des ehedingten Nachteils ist daher zusätzlich zum Ausgleich der Differenz im Bereich des Nettoeinkommens ein auf dieser Basis bemessener Altersvorsorgeunterhalt erforderlich. Dieser ist mit Hilfe der Bremer Tabelle zu ermitteln und beläuft sich auf 182,30 €. 132 bb) 133 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der ehebedingte Nachteil der Antragstellerin nicht deswegen niedriger zu bemessen oder gar mit Null anzusetzen, weil die Antragstellerin heute bei zureichenden Erwerbsbemühungen eine andere, deutlich besser vergütete Stelle ausüben könnte. 134 (1) 135 Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin sich nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nicht erneut um eine entsprechende Stelle als Bankkauffrau bemüht hat. Dies rechtfertigt es aber nicht, für die Antragstellerin heute fiktiv ein Einkommen aus einer Tätigkeit als Bankkauffrau anzusetzen. 136 Dass die Antragstellerin sich während des ehelichen Zusammenlebens nicht um eine erneute Einstellung als Bankkauffrau bemüht hat, kann ihr im Nachhinein nicht unterhaltsrechtlich angelastet werden. Auch die unterbliebenen Bemühungen nach der Trennung und nach Ablauf des Trennungsjahres führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragstellerin wäre auch bei umfangreichen Bewerbungsbemühungen nach der Trennung der Beteiligten nicht wieder als Bankkauffrau angestellt worden. Die Banken und Sparkassen hatten bereits in den Jahren zuvor ihren Personalbedarf erheblich vermindert. Im Herbst 2008 und im Jahr 2009 war zudem die Wirtschafts- und Finanzkrise im Bankenbereich auf dem Höhepunkt. Zum Ende des Trennungsjahres im Herbst 2008 war die Antragstellerin bereits 15 Jahre nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Bankkauffrau tätig gewesen. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin ihre jetzige Stelle nur durch Vermittlung des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Personalchef der Sparkasse erhalten hat. Angesichts dieser Umstände ist es unter keinem Aspekt ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Arbeitskraft derzeit günstiger einsetzen könnte, als dies tatsächlich der Fall ist. 137 (2) 138 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Stelle als Vorstandssekretärin bei der Sparkasse beworben hat, auf deren Ausschreibung sie der Antragsgegner unstreitig hingewiesen hatte. 139 Es kann für die Antragstellerin nicht fiktiv das Einkommen angesetzt werden, mit dem diese Stelle vergütet wird. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin diese Stelle auch dann nicht erhalten hätte, wenn sie sich beworben hätte. Es ist insoweit nochmals auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1578 b BGB hinzuweisen (vgl. oben aa). Der Antragsgegner trägt durchgehend – und durchaus zutreffend (vgl. dazu nachfolgend zu cc) – vor, dass die Antragstellerin über eine nicht mehr als durchschnittliche Qualifikation als Bankkauffrau verfügt, und verweist zudem wiederholt auf mangelnden beruflichen Ehrgeiz der Antragstellerin. An eine Stelle als Vorstandssekretärin werden jedoch deutlich überdurchschnittliche Erwartungen hinsichtlich Qualifikation, Kompetenz und Arbeitseinsatz geknüpft. Der Antragsgegner trägt keinen Gesichtspunkt vor, warum die Antragstellerin sich angesichts des ansonsten von ihm gezeichneten Bildes allenfalls mittelmäßiger Qualifikation und mittelmäßiger Einsatzbereitschaft mit Aussichten auf Erfolg auf diese Stelle hätte bewerben können. Hierbei kann insbesondere nicht auf die von der Antragstellerin im Jahr 2000 sehr erfolgreich absolvierte Fortbildung im e-office-Management abgestellt werden. Denn zum einen liegt auch diese Fortbildung bereits zehn Jahre zurück, und zum anderen hat die Antragstellerin auch danach nicht in so qualifizierten Stellen gearbeitet, dass sie hierdurch Aussichten auf eine erfolgreiche Bewerbung für die anspruchsvolle Vertrauensposition einer Vorstandssekretärin gehabt hätte. 140 cc) 141 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aber der ehebedingte Nachteil nicht höher als mit und. 986 € angesetzt werden. 142 Der Verweis der Antragstellerin auf ein mögliches Einkommen nach Bankentarifgruppe 9, das sie ohne Ehe und Kindererziehung erzielen könnte, entbehrt der Grundlage. Die Antragstellerin stellt insoweit einen fiktiven beruflichen Werdegang dar, der bereits vor der Heirat von ihrem tatsächlichen erheblich abweicht, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt. Da die Antragstellerin in den sieben Jahren vom Abschluss der Ausbildung bis zur Heirat und in den weiteren drei Jahren von der Heirat bis zum Mutterschutz keine berufliche Fortentwicklung genommen und ausweislich des vorliegenden Zeugnisses (Bl. 215 GA) auch keine besonderen Fortbildungsmaßnahmen absolviert hat, ist nicht davon auszugehen, dass ihr beruflicher Werdegang ohne Heirat und Kindererziehung plötzlich anders verlaufen wäre in dem Sinne, dass sie - ohne vorherige Ansätze hierzu - dann noch „durchgestartet“ wäre. Der Verweis der Antragstellerin auf den beruflichen Werdegang einer Kollegin, die mit ihr die Ausbildung absolviert hat und heute innerhalb der Bank eine nach Tarifgruppe 9 vergütete Position einnimmt, ist insoweit unerheblich. Diese Ausbildungskollegin hat nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners – ganz anders als die Antragstellerin - bereits kurz nach Ausbildungsende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen und bereits frühzeitig eine Filialleiterstelle ausgeübt. 143 Etwas anderes folgt auch nicht aus der im Rahmen des § 1578 b BGB maßgeblichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (oben aa). 144 Denn hierdurch soll nicht dem anspruchsberechtigten Ehegatten eine Berufung auf eine unwahrscheinliche berufliche Karriere ermöglicht werden, sondern es sollen die Unwägbarkeiten ausgeglichen werden, die durch ein möglicherweise langjähriges ehebedingtes Ausscheiden aus dem Berufsleben zwangsläufig für die Beurteilung entstehen müssen, wie ohne die Ehe die berufliche Entwicklung verlaufen wäre. Sind aber – wie vorliegend bei der Antragstellerin – bis zum ehebedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben aufgrund des Verlaufs etlicher Berufsjahre die Weichen für den weiteren beruflichen Werdegang gestellt gewesen, dann ist hiervon auszugehen. 145 dd) 146 Angesichts der sehr deutlichen Differenz zwischen dem errechneten Unterhaltsanspruch und dem ehebedingten Nachteil kommt trotz der nicht kurzen Ehedauer von gut 17 Jahren zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages schon relativ frühzeitig eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Unterhalt in Form des Nachteilsausgleichs in Betracht. 147 Es wäre unbillig, wenn der Antragsgegner den errechneten hohen Unterhaltsbetrag längere Zeit zahlen müsste. 148 Denn trotz seiner sehr guten Einkommensverhältnisse ist dieser Betrag so hoch, dass der Antragsgegner messbar in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Der Unterhaltsbetrag beläuft sich auf deutlich mehr als ein Drittel seines Nettoerwerbseinkommens. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin mit dem Einkommen aus der seit nunmehr über zwei Jahren ausgeübten Tätigkeit in der Immobilienabteilung der Sparkasse über ein gesichertes Erwerbseinkommen verfügt, das ihr zusammen mit dem Nachteilsausgleichsbetrag ein Auskommen deutlich über dem billigen Selbstbehalt von zur Zeit 1.050,- € ermöglicht, ist es gerechtfertigt, vor dem Hintergrund der in § 1569 BGB zum Ausdruck gekommenen Eigenverantwortung der Antragstellerin unter Wahrung der berechtigten Belange der Beteiligten schon nach einem etwa dreijährigen Zeitraum der Erbringung nachehelichen Unterhalts eine Herabsetzung auf den Nachteilsausgleich vorzunehmen Angesichts der bis Mitte 2012 noch zur Verfügung stehenden Zeit bleibt der Antragstellerin auch ausreichend Raum, sich auf die dann veränderten Verhältnisse einzustellen. 149 7. 150 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es aber nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1578 b Abs.2 BGB zeitlich zu befristen. 151 Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist grundsätzlich bereits durch das Bestehen ehebedingter Nachteile auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az. XII ZR 146/08, zitiert nach juris Rn.16; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. XII ZR 100/08, zitiert nach juris Rn. 38 ff). 152 Einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs steht vorliegend zudem insbesondere das Ausmaß des ehebedingten Nachteils entgegen. 153 Die Antragstellerin hat mit einer Einkommensdifferenz von netto mehr als 800,- € monatlich einen sehr erheblichen ehedingten Nachteil erlitten. Dieser erreicht einen Umfang von mehr als 50 % ihres derzeitigen Nettoerwerbseinkommens. Die Antragstellerin müsste mit dem völligen Wegfall jeden Unterhaltsanspruchs Einbußen in einem Maße hinnehmen, das angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und des in siebzehnjähriger Ehe gemeinsam erwirtschafteten Lebensstandards nicht angemessen ist. Für den gut verdienenden Antragsgegner bedeutet demgegenüber eine monatliche Unterhaltsbelastung von insgesamt 986,- € eine zwar spürbare, aber zu verkraftende Belastung. 154 Die beiderseitigen gerechtfertigten Interessen der Beteiligten lassen es als unbillig erscheinen, wenn der Antragstellerin der Ausgleich der ehebedingten Nachteile nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stünde. § 1578 b Abs.2 BGB setzt jedoch für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs umgekehrt die Unbilligkeit eines zeitlich unbeschränkten Unterhaltsanspruchs voraus. 155 8. 156 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. 157 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. 158 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf § 70 Abs.2 S.1 Nr.2 FamFG. Anlass hierfür ist aus Sicht des Senats zum einen die Frage der Behandlung nachträglicher Erhöhungsverlangen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen gemäß § 1613 Abs.1 S.1 BGB zunächst auf der Basis der erteilten Auskunft einen bezifferten Unterhaltsanspruch geltend macht, diesen dann aber später rückwirkend erhöht (vgl. insoweit zum Meinungsstand Keuter FamRZ 2009, 1024), und zum anderen die Bemessung der ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs.1 S.2 BGB unter Einbeziehung eines Altersvorsorgeunterhalts. 159 *) - Berichtigungsbeschluss vom 10. Mai 2011: 160 In der Familiensache.... 161 wird der am 21. April 2011 verkündete Beschluss des Sentas wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es zu Beginn des Tenors heißt "Auf die Beschwerde der Antragstellerin" und nicht "Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin". 162 Hamm, den 10. Mai 2011 163 Oberlandesgericht, 13. Senat für Familiensachen