XI ZR 280/89
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 23. Juni 2010 3 U 182/08 BGB §§ 138, 488; ZPO § 286 Verzugszins i.H.v. 20% bei Darlehensvertrag zwischen Privatleuten nicht sittenwidrig - keine Anwendbarkeit der Maßstäbe gewerbsmäßiger Verbraucherdarlehen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u182_08 letzte Aktualisierung: 30.08.2010 OLG Brandenburg, 23.06.2010 - 3 U 182/08 BGB §§ 138, 488; ZPO § 286 keine Anwendbarkeit der Maßstäbe gewerbsmäßiger Verbraucherdarlehen In dem Rechtsstreit des Herrn R. D., Beklagten und Berufungsklägers, gegen Herrn S. J., Kläger und Berufungsbeklagten, hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Jalaß als Vorsitzenden, des Richters am Oberlandesgericht Hüsgen und des Richters am Landgericht Jost, als beisitzende Richter ..., auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2010 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 185/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückerstattung eines restlichen Darlehensbetrages in Höhe von € 3.800,00 nebst € 2.183,25 kumulierten Verzugszinsen bis einschließlich 08. Mai 2007 und 20% Zinsen p. a. ab dem darauffolgenden Tage in Anspruch. Die Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger soll sich aus einer Vertragsurkunde vom 20. Oktober 2003 (GA I 33/Hülle) ergeben, wobei zwischen den Parteien Streit besteht, ob die darauf befindliche Unterschrift des Darlehensnehmers tatsächlich vom Beklagten stammt oder gefälscht wurde. Nach klägerischem Vorbringen setzt sich der hier geltend gemachte Restbetrag des zur Verfügung gestellten Geldes zusammen aus der ursprünglichen Darlehenssumme von jeweils € 400,00 in den Monaten Februar bis einschließlich Oktober 2004 (9 Monate) und einmal € 200,00 im November 2004 zu tilgen gewesen sein. Der Beklagte wendet ein, weder mit dem Kläger darlehensvertragliche Absprachen getroffen noch die Valuta erhalten zu haben. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Zinsabrede sittenwidrig überhöht sei, was ohnedies zur Nichtigkeit des Geschäfts führen würde. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage nach Beweisaufnahme vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt, sie sei nach Einholung eines schriftlichen Schriftsachverständigengutachtens und nach Anhörung des Gutachters im Termin der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Vertragsurkunde vom Beklagten stamme und dieser auch die Valuta erhalten habe; ergänzend bleibe hierbei zu berücksichtigen, dass Letzterer keine Angaben darüber gemacht habe, wie eine Fotokopie seines Personalausweises in den Besitz des Klägers kommen konnte, und es seinem übrigen Verteidigungsvorbringen an Substanz fehle. Ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen könne, sei - so die Eingangsinstanz weiter - nicht zu erkennen, weil sich die Zinssätze für Kontokorrentkredite privater Haushalte laut Statistischem Jahrbuch 2004 im Jahre 2003 zwischen 10,47% und 10,73% bewegt hätten. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Beklagten - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 11. November 2008 (GA I 107) zugestellt worden. Er hat am 11. Dezember 2008 (GA I 108) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis einschließlich 11. Februar 2009 (GA I 117) - mit einem an diesem Tage bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 119 ff.). Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor: Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Zivilkammer seien fehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf Mutmaßungen. Jedenfalls hätte seinem - des Beklagten - unter Beweisantritt vorgebrachten Bestreiten der Auszahlung der Valuta durch den Kläger nachgegangen werden müssen. Eine Darlehensvertragsurkunde könne Beweis lediglich in formeller Hinsicht erbringen und entbinde das Gericht nicht von der freien Beweiswürdigung hinsichtlich des materiellen Inhalts. Das erstinstanzliche Urteil lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem des Beklagten - Vorbringen vermissen. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger habe weder die Echtheit der Darlehensurkunde noch die Auskehr der Valuta beweisen können. Zu Letzterem fehle schon substanziierter Sachvortrag. Laut den Bekundungen ausgeführte Nachahmung keineswegs auszuschließen. Dem Gutachter habe nur bedingt geeignetes Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden. Doch selbst wenn die Unterschrift auf der Urkunde echt wäre, was nicht zutreffe, bliebe ihm, dem Beklagten, die Möglichkeit, hinsichtlich des Inhalts den Beweis des Gegenteils zu führen, was auch durch Parteivernehmung geschehen könne, die in der Eingangsinstanz angeboten worden sei. Unabhängig davon genüge zur Widerlegung im Streitfall bereits die Aussage des von der Zivilkammer haupt- und gegenbeweislich vernommenen Zeugen E. Do. Dass der Kläger über den S. S. an eine Fotokopie seines - des Beklagten - Personalausweises gekommen sein könne, ergebe sich ohne weiteres aus dem erstinstanzlichen Vorbringen. Geschäftliche Beziehungen habe er, der Beklagte, allein zu S. S. unterhalten; hieraus bestünden keine Verbindlichkeiten mehr. Angesichts der hier gegebenen Umstände hätte jedenfalls ohne vorherige Parteivernehmung nicht zu seinen, des Beklagten, Lasten entschieden werden dürfen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt - seine bisherigen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihm günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor: Die Zivilkammer habe sich nach Einholung des Schriftsachverständigengutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß von der Echtheit der Vertragsurkunde überzeugt. Es gebe keinerlei vernünftige Zweifel an der Authentizität der Unterschrift des Beklagten. Eine Nachahmungsfälschung sei allein mit großem Aufwand möglich und hier absolut fernliegend. Nähere Aufschlüsse zu Lasten des Beklagten ergäben sich, wenn man die weiteren handschriftlichen Eintragungen in die Urkunde einbeziehe, die ebenfalls von ihm stammten. Seine eigenen Personalien habe er, der Kläger, eingesetzt. Das Verteidigungsvorbringen betreffend die Entstehung des Schriftstücks beruhe auf Mutmaßungen. Weitere Beweiserhebungen des Landgerichts seien nicht veranlasst gewesen. Es fehle bereits an Sachvortrag des Beklagten, der geeignet wäre, die Vermutung für die Echtheit der über den Namenszügen stehenden Schrift und den Anscheinsbeweis für die Aushändigung der Darlehenssumme zu erschüttern. Für eine Parteivernehmung bleibe kein Raum. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit sei nicht verletzt. Den Zeugen E. Do. habe die Eingangsinstanz gehört; von diesem sei zumindest ein Besuch des Beklagten durch ihn - den Kläger - im Jahre 2003 bestätigt worden. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert. Der Senat hat im Rahmen von § 139 ZPO auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung sind der Kläger und der Beklagte persönlich gehört worden, Letzterer wiederholt. Gemäß Beweisbeschluss vom J. Sch. eingeholt (GA II 199 ff.). Im Termin am 14. April 2010 ist der Gutachter vom Senat gehört worden (GA II 276, 277 f.). Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig; es wurde von ihm insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet ( §§ 517 ff. ZPO ). Auch in der Sache selbst hat die Berufung Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Das Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass dem - klägerseits behaupteten und von Beklagtenseite bestrittenen Rechtsgeschäft der Parteien nicht jedenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Wirksamkeit versagt wäre, weil sich ein Zinssatz von 20% p. a. als sittenwidrig überhöht erweist. Die im hier vorliegenden Streitfall möglichen tatsächlichen Feststellungen genügen aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ( § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) - nicht, um das Zustandekommen darlehensvertraglichen Absprachen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, aus denen allein ein Anspruch des Ersteren gegen den Letzteren gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB resultieren kann, zu bejahen und um die Auskehr der Valuta als erwiesen anzusehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Tatsächliche Umstände, die einen Verstoß der in der Urkunde vom 20. Oktober 2003 (GA I 33/Hülle) fixierten Vertragsbedingungen gegen die guten Sitten zu begründen vermögen, der nach § 138 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hätte, sind vom Beklagten nicht dargetan worden. Der Vertragszins sollte sich gemäß dem Wortlaut der Urkunde auf 10% p. a. belaufen und lediglich im Falle des mehr als zweiwöchigen Verzuges mit Tilgungsleistung und Zinszahlung - ab Verzugsbeginn - auf 20% p. a. erhöhen. Gegen Vereinbarungen solcher Art ist, jedenfalls wenn sie unter Privatleuten getroffen werden, grundsätzlich nichts zu erinnern. Der Kläger hat dem Beklagten - unter Zugrundelegung des Klagevortrages - ein ungesichertes privates Gelegenheitsdarlehen gewährt. Hierauf finden die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur Feststellung der Sittenwidrigkeit von gewerbsmäßig ausgereichten Verbraucherdarlehen und ähnlichen Finanzierungshilfen entwickelt worden sind, keine Anwendung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.06.1990 - XI ZR 280/89, WM 1990, 1322 = NJW-RR 1990, 1199; Urt. v. 01.02. 1994 - XI ZR 105/93, WM 1994, 455 = NJW 1994, 1056 ; ferner Jauernig/Mansel, BGB, 13. Aufl., § 488 Rdn. 11). Dem privaten Gelegenheitscharakter des behaupteten Geschäfts steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der Kläger - nach eigenem Vorbringen - anderen Personen ähnliche Darlehen gewährt hat. Als Bankier oder sonstiger gewerbsmäßiger Kreditgeber tätig zu sein, hat der Kläger verneint. Tatsachen, die dafür sprechen, sind von dem insoweit mit Darlegung und Beweis belasteten Beklagten nicht dargetan worden. Unabhängig davon lässt sich, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat (LGU 5), im Streitfall schon objektiv kein auffälliges Zusammenhang angemerkt, dass der Beklagte die Valuta, sofern er sie erhalten hätte, unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten selbst dann zurückerstatten müsste, wenn der Ausreichung sittenwidrige Darlehensabsprachen zugrunde lägen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB ; vgl. dazu Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 529 ff., m. w. N.). 2. Der Senat ist allerdings unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen erster und zweiter Instanz - einschließlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung beider Parteien und der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug - nicht davon überzeugt, dass der Kläger und der Beklagte den behaupteten Darlehensvertrag abgeschlossen haben und die Valuta ausgezahlt wurde. Dabei verkennt er keineswegs, dass die jeweils beweisbelastete Partei nicht die absolute und unumstößliche, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit des Gerichts von der Wahrheit ihrer Behauptungen im naturwissenschaftlichen Sinne begründen muss, sondern ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit genügt, der für das praktische Leben brauchbar ist und für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rdn. 19; ferner Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 29 Rdn. 28; jeweils m. w. N.). Dieses Beweismaß konnte im Streitfall jedoch nicht erreicht werden, was sich aus Folgendem ergibt: a) Die Beweislage ist kompliziert. Gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regeln obliegt hier dem Kläger der Nachweis, dass er dem Beklagten den behaupteten Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt hat; er muss deshalb sowohl die entsprechende vertragliche Einigung der Prozessparteien als auch die Auszahlung der Valuta beweisen (vgl. dazu MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rdn. 149; Nobbe, Bankrecht - aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 492; jeweils m. w. N.). Einen so genannten Schuldschein, der grundsätzlich dazu führt, dass es Sache des Darlehensnehmers ist, die fehlende Auskehr des Geldbetrages darzutun und nachzuweisen (vgl. Nobbe a. a. O. Rdn. 491, m. w. N.), hält der Kläger nicht in seinen Händen. Denn kennzeichnend für eine solches Dokument ist, dass sich darin ein deklaratorisches oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis befindet und nicht nur ein rein tatsächliches Anerkenntnis in der Gestalt einer bloßen Wissenserklärung über den Empfang der Valuta, also eine schlichte Quittung (vgl. MünchKommBGB/Berger a. a. O. Rdn. 152). Die hier eingereichte Urkunde, die mit dem 20. Oktober 2003 datiert ist (Kopie GA I 33/Hülle), gibt zunächst den Vertragstext wieder und schließt mit einer Empfangsbestätigung. Sie ist deshalb, sofern sich ihre Echtheit feststellen lässt, worauf später noch einzugehen sein wird, als eine Privaturkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. dazu MünchKommBGB/Berger a. a. O.). Auf sonstige förmliche Beweismittel kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützten. Die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen E. Do. war unergiebig. Er konnte lediglich bekunden, im Jahre 2003 gemeinsam mit dem Kläger in einem Auto nach W. gefahren zu sein, wo sich dann Letzerer - aus dem Zeugen unbekannten Gründen - allein in ein Haus begeben habe; der Zeuge wusste weder von Geldzahlungen noch hat er eine Vertragsurkunde gesehen (GA I 89 f.). Auf das Zeugnis des S. S., der im eine ladungsfähige Anschrift nicht benannt werden kann (GA I 176 und 179). b) Dass der auf der Vertragsurkunde befindliche Namenszug des Darlehensempfängers tatsächlich vom Beklagten stammt und keine Fälschung ist, vermag der Senat nicht zu konstatieren. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Authentizität der Unterschrift des Beklagten bejaht hat, kann nicht überzeugen. Das Sachverständigengutachten allein genügt zur Feststellung der Echtheit nicht. Obgleich der Gutachter den Beklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Schrifturheber identifiziert hat, ist hier eine Fälschung, insbesondere im Wege einer frei ausgeführten Nachahmung, keineswegs auszuschließen. Bei seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz hat der Sachverständige - unter erheblichen Vorbehalten gegen die Anwendung von Prozentsätzen an sich - für die Authentizität einen Wahrscheinlichkeitsgrad im Bereich von zirka 90% angenommen (GA I 89, 90). Dies bindet den Richter zwar nicht bei seiner persönlichen Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 26. 10.1993 - VI ZR 155/92, VersR 1994, 52 = NJW 1994, 801 ; ferner Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rdn. 19 a. E.). Er muss aber in seiner Entscheidung die Gründe angeben, die dafür leitend gewesen sind ( § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Dabei erachtet es der Senat in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Auffassung, insbesondere bei schriftvergleichenden Gutachten wie hier, grundsätzlich für unzulässig, wenn das Gericht lediglich einzelne Umstände, die vom Sachverständigen bei dessen Gesamtwürdigung schon berücksichtigt worden sind, stärker zu Lasten des Beweisgegners wertet, ohne zu erkennen zu geben, warum es über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die umstrittene Schreibleistung besser beurteilen zu können als der Gutachter (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 04.05.2005 - 3 U 206/03, BeckRS 2005, 07256 , m. w. N.). Die Rückstufung hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades, die der Sachverständige im Streitfall vorgenommen hat, beruht nicht etwa auf rein theoretischen oder akademischen Erwägungen, denen jede Praxisrelevanz fehlt, sondern resultiert daher, dass der individualisierende Wert der übereinstimmenden Schriftmerkmale nicht ausreichend und die Anzahl von typischen Merkmalen zu gering ist, um eine höhere Sicherheit zu erlangen. Gerade hierin liegt die Gefahr einer Fehlbeurteilung (vgl. dazu OLG Brandenburg a. a. O., m. w. N.). Hinsichtlich der Fälschungsresistenz hat der Gutachter den Namenszug des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in die mittlere Gruppe eingeordnet (GA I 90). Eine frei ausgeführte Nachahmungsfälschung ist möglich, auch wenn es dafür hier in der Urkunde selbst keine konkreten Anhaltspunkte gibt und eines solche Fälschung - wie der Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat - voraussetzt, dass der Fälschende eine gewisse Übung aufweist und den Namensinhaber zuvor bei Schreibleistungen beobachtet hat. Das durch den Senat eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2009 (GA II 199 ff.) hilft dem Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter; es gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass die Personalien des Darlehensnehmers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beklagten persönlich in die Urkunde eingetragen wurden, was dieser schon bei seiner Anhörung vor dem Senat im Termin am 26. August 2009 nicht mehr vollständig ausgeschlossen hat (GA I 182, 184); daraus ergibt entsprechenden Unterschrift. c) Ohne Weiteres zulässig ist es gewiss, wenn das Gericht seine Überzeugungsbildung - zumindest ergänzend - auf sonstige Umstände beziehungsweise auf andere Beweismittel stützt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 04.05.2005 - 3 U 206/03, BeckRS 2005, 07256 ). Dies gilt nicht allein mit Blick auf die Echtheit einer klägerseits vorgelegten Vertragsurkunde, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob die Parteien rechtsgeschäftliche Absprachen getroffen haben und die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Dies ändert hier jedoch am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts. aa) Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf abstellt, der Beklagte habe keine Angaben dazu gemacht, wie eine Fotokopie seines Personalausweises in den Besitz des Klägers kommen konnte, hat es übersehen, dass schon mit der Klageerwiderung vorgetragen wurde, dem S. S. sei vom Beklagten gestattet worden, eine solche Ablichtung zu fertigen (GA I 18, 19). Auf mangelnde Substanz des Verteidigungsvorbringens hätte die Eingangsinstanz ihre Überzeugungsbildung nicht stützen dürfen, ohne den Beklagten, der - ausweislich der entsprechenden Protokolle (GA I 30 und 89) - in beiden erstinstanzlichen Verhandlungsterminen persönlich zugegen war, zuvor zu näheren Angaben aufzufordern. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte bei seiner Anhörung betreffend seine Geldzahlungen an S. S. erklärt, dies seien Einnahmen aus nicht legalen Geschäften in Höhe von etwa € 100,00 pro Woche gewesen. Er - der Beklagte - habe damals einen sehr negativen Freundeskreis gehabt und sei in schlechte Gesellschaft geraten, was sich beispielsweise in der Vernachlässigung schulischer Angelegenheiten gezeigt und bis zu Drogenproblemen geführt habe. Ein Kontakt in der elterlichen Wohnung mit dem Kläger oder mit S. S., die beide einen sehr negativen Ruf gehabt hätten, wäre von der Mutter und vom Vater des Beklagten unterbunden worden. bb) Die Einlassungen des Beklagten, der in allen drei Verhandlungsterminen zugegen war, die in der Berufungsinstanz stattgefunden haben, und jeweils persönlich gehört wurde, sind gewiss nicht frei von Ungereimtheiten. Daraus vermag der Kläger, der nur zum letzten Termin selbst erschienen ist, für sich jedoch nichts Günstiges herzuleiten, weil schon seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Im Termin am 26. August 2009 (GA I 182 ff.) ließ er seinen Prozessbevollmächtigten, der mit einer Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausgestattet war (GA I 181), vortragen, er - der Kläger - sei über den Vermittler S. S. vom Beklagten um Geld für den Kauf eines Autos gebeten worden, Vertragsunterzeichnung und Valutierung hätten in der Wohnung des Beklagten in W. stattgefunden und zur Anrechnung der € 1.200,00 sei es gekommen, als der Beklagte im Jahre 2004 die letzte Rate für ein auf Kredit gekauftes Notebook nicht habe bezahlen können. Dagegen erklärte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin am 31. Mai 2010 (GA II 315 ff.), der Beklagte habe das Geld zur Verwirklichung einer Geschäftsidee - für die Aufarbeitung und den Export von Schrottautos - benötigt, zur Vertragsunterzeichnung und Valutierung sei es gekommen, als beide in einem Auto des Zeugen E. Absprache - von vornherein durch den Beklagten in B. in einem … Elektronikmarkt mit dem Ziel gekauft worden, es dem Kläger als Sicherheit zu übereignen, wobei Ersterer als Auszubildender bei den … Verkehrsbetrieben lediglich € 900,00 habe finanzieren können, so dass er - der Kläger - den restlichen Kaufpreis von € 300,00 bezahlt habe. Diese beiden Sachverhaltsdarstellungen passen offenkundig nicht zusammen, ohne dass auf Abweichungen in Einzelpunkten näher eingegangen werden muss. Die vom Kläger selbst vorgetragene Variante lässt sich auch nicht mit den Bekundungen des Zeugen E. Do. in Einklang bringen, wonach Ersterer - bei einer gemeinsamen Fahrt nach W. im Jahre 2003 - allein in ein Haus gegangen ist. Zudem erscheinen die klägerischen Angaben unglaubwürdig: Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Beklagte als Schüler beziehungsweise auszubildender Elektroniker im Alter von 18 Jahren die Geschäftsidee verfolgte, Schrottautos für den Export aufzuarbeiten, ohne dass ersichtlich wird, woher er die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse haben sollte. Konkrete Informationen über das Vorhaben, die den Kläger zu dem Schluss veranlassen konnten, dass es sich um eine sichere Angelegenheit handele, sind von ihm augenscheinlich nicht eingeholt worden. Der Kläger ist offenbar geschäftserfahren; der An- und Verkauf von Elektronikartikeln aus Konkursmassen hatte ihm - nach eigenem Vorbringen - schon in jungen Lebensjahren erhebliche Gewinne eingebracht. Deshalb spricht wenig dafür, dass er ohne Sicherheiten Geldbeträge für die Verwirklichung von vagen Geschäftsideen ausreicht. Keine plausible Erklärung vermochte der Kläger auch dafür zu geben, warum der E. Do., der insoweit als Zeuge in Betracht gekommen wäre, gerade während der 15 bis 20 Minuten seinen Freund namens G. besucht hat, als in seinem Auto die Vertragsunterzeichnung und die Geldübergabe stattgefunden haben sollen. Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Prozessverhalten des Klägers die Tendenz erkennen ließ, seine persönliche Anhörung zu vermeiden. Die aufgeführten Umstände sind geeignet, selbst die materielle Indizwirkung zu erschüttern, die einer echten Privaturkunde zukommen würde. Deshalb bleibt weder für eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO Raum noch könnte der Senat zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangen, wenn sich bei der Einholung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens ergäbe, dass der Kläger selbst seine Personalien in die Vertragsurkunde eingesetzt hat. B. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen sieht der Senat gemäß § 713 ZPO ab, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 543 Abs. 1 i. V. m. § 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO ). D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich. E. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt € 3.800,00 ( § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ). Die kumulierten Verzugszinsen in Höhe von € 2.183,24 bleiben streitwertneutral ( § 43 Abs. 1 GKG ). Entsprechendes gilt für die Eingangsinstanz, für die bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keine gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgt ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 23.06.2010 Aktenzeichen: 3 U 182/08 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB §§ 138, 488; ZPO § 286