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V ZB 172/05

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 05. Oktober 2010 I-15 Wx 34/10 Ehevertrag und weitere Vereinbarungen (Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZNotP 2011, 317 Thema: Ehevertrag und weitere Vereinbarungen (Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen) Zeitschrift: ZNotP - Zeitschrift für die Notarpraxis Autor: Werner Tiedtke Rubrik: ZNotP - Kostenecke / Entscheidungen zum Kostenrecht Referenz: ZNotP 2011, 317 - 320 (Ausgabe 8 v. 29.07.2011) Ehevertrag und weitere Vereinbarungen (Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen) von Notariatsoberrat Werner Tiedtke, München 1. Wird in einem Ehevertrag die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und sogleich Art und Höhe des Zugewinns durch Realteilung von zuvor in Bruchteilsgemeinschaft stehendem Grundbesitz (mit oder ohne Ausgleichszahlung) beurkundet, liegt Gegenstandsgleichheit vor. 2. Weitere Trennungsvereinbarungen, die über die Güterstandsregelungen hinausgehen, betreffen jedoch einen verschiedenen Gegenstand. 3. Der Geschäftswert eines beurkundeten Unterhaltsverzichts bestimmt sich nach § 24 Abs. 3 KostO (fünffacher Jahreswert des geschätzten Unterhaltsanspruchs). 4. Die Vereinbarung eines Trennungsunterhalts hat einen verschiedenen Gegenstand. Der Geschäftswert ist niedriger anzusetzen, weil er sich nur auf eine geringe Dauer des Getrenntlebens bezieht. OLG Hamm, Beschl. v. 5. 10. 2010 - I-15 Wx 34/10 Sachverhalt: Die getrennt lebenden Ehegatten schlossen bei der beteiligten Notarin einen Vertrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen. In dem Vertrag wurde Folgendes geregelt: 1. Der Ehemann überträgt an seine Ehefrau seinen Hälftenmiteigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung (bezifferter Wert = 125.000 €). 2. Die Eheleute vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung unter Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Zum Ausgleich etwaiger entstandener Zugewinnausgleichsansprüche verpflichtet sich die Ehefrau zur Zahlung eines Betrags von 20.000 € an den Ehemann. I.Ü. wurde auf die Rückforderung von Vermögenszuwendungen verzichtet. 3. Die Eheleute schließen für den Fall rechtskräftiger Scheidung der Ehe gegenseitige Unterhaltsansprüche aus und verzichten auch auf rückständige Trennungsunterhaltsansprüche. 4. Die bereits vorgenommene Hausratsteilung soll abschließend sein. Beide Ehegatten erklären ihr Einverständnis. 5. Die Eigentumswohnung ist noch belastet. Die noch offenen Verbindlichkeiten aus einem Bauspardarlehen sind von der Ehefrau allein zu übernehmen. Sie hat ihren Ehemann freizustellen. Die Verbindlichkeiten bei der Stadtsparkasse werden von beiden Ehegatten gemeinsam getragen. 6. Darüber hinaus werden Vereinbarungen über das künftige alleinige Recht an einem Bausparvertrag mit einem Guthaben von 4.948,62 € vereinbart. Die beurkundende Notarin legte der Urkunde einen Gesamtgeschäftswert von 418.153,50 € zugrunde und erhob daraus eine 20/10 Beurkundungsgebühr gem. §§ 141 , 32 , 36 Abs. 2 KostO i.H.v. 1.374 €. Insgesamt entstand nach Hinzurechnung der Dokumentenpauschale und sonstiger Auslagen sowie der MWSt ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.624 €. Der Geschäftswert der Notarin setzt sich wie folgt zusammen: Übertragung des Miteigentumsanteils 62.500 € Vereinbarung der Gütertrennung mit Zugewinnausgleichsregelungen, 225.000 €, abzgl. Verbindlichkeiten von 29.391 €, also Reinvermögen 195.609 € Verzicht auf die Rückforderung von Vermögenszuwendungen jeweils 5.000 €, zusammen 10.000 € Unterhaltsregelungen: Unterhalt für die Vergangenheit 840 € monatlich × 12 × 5 × 2 = 100.800 € und für die Zukunft, d.h. für die Zeit bis zur Scheidung, 840 € × 12 × 2 = 20.160 €. Der monatliche Betrag wurde mangels Kenntnis über die monatlichen Einkünfte der Beteiligten mit dem monatlichen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt 120.960 € für die Regelungen über den Haushalt im Hinblick auf einen angegebenen Wert von 40.000 € einen Geschäftswert von 15.000 € Regelungen über die Verbindlichkeiten 9.135,88 € für die Vereinbarungen über den Bausparvertrag mit dem Guthaben von 4.948,62 €. Die Kostenberechnung der Notarin wurde im Rahmen der Geschäftsprüfung beanstandet. Die Notarin wurde angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen. Nach Auffassung des Prüfers und des LG-Präsidenten läge zwischen der Vereinbarung der Gütertrennung, dem Zugewinnausgleichsregelungen und dem Verzicht über die Rückforderung von Vermögenszuwendungen der gleiche Gegenstand vor. Zu hoch angesetzt seien die Werte für die Unterhaltsregelungen über den nachehelichen Unterhalt und den Trennungsunterhalt, Gleiches gilt für die Vereinbarungen über den Hausrat. Entscheidung: Das LG hat der Beschwerde stattgegeben und den Geschäftswert auf 226.097,50 € herabgesetzt. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen und von der Notarin eingelegt. Das OLG Hamm hält das Rechtsmittel für unbegründet, weil die Entscheidung des LG einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis standhält: 1. Die Auffassung des LG, dass der Übertragungsvertrag und auch die Vereinbarung über den Verzicht der Rückforderung von Vermögenszuwendungen mit der Vereinbarung der Gütertrennung gegenstandsgleich i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO sei, trifft zu. Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben, so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert des Gegenstands nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Einen Anhaltspunkt, wenn mehrere Erklärungen in einer Urkunde denselben Gegenstand haben, kann die Abhängigkeit eines beurkundeten weiteren Rechtsverhältnisses von dem Hauptgeschäft geben ( BayObLGZ 1960, 130 ). Je mehr ein beurkundetes weiteres Geschäft vom Hauptgeschäft abhängt, umso eher ist Gegenstandsgleichheit gegeben. Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur besteht Gegenstandsgleichheit, wenn, in einem Ehevertrag die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und sogleich Art und Höhe des Zugewinns durch Realteilung von zuvor in Bruchteilseigentum stehendem Grundbesitz (mit oder ohne Ausgleichzahlung) beurkundet werden (BayObLG, DNotZ 1989, 42 = JurBüro 1989, 227 ; BayObLGZ 1987, 341 = Rpfleger 1988, 98 [BayObLG 08.10.1987 - BReg 2 Z 114/87] ; KG, KG-Report 1999, 170; OLG Köln, JurBüro 1997, 206 = JurionRS 1996, 24839; OLG Hamm, JurBüro 1979, 88 ; Rohs/Wedewer , KostO, § 44 Rn. 6b; Korintenberg/Reimann , KostO, 13. Aufl., § 44 Rn. 49, 154). Dies trifft für die hier vorliegende Urkunde zu. Die Ehegatten heben die Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren Gütertrennung. Die Vermögensteilungen dienen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands und erfolgen nicht unabhängig von ihr. In welcher Modalität die Vermögensverteilungen letztlich vorgenommen wurden - hier durch Übertragung eines Miteigentumsanteils von einem Ehegatten an den anderen, Vereinbarung einer Ausgleichszahlung sowie Verzicht auf weitergehende Zugewinnausgleichsansprüche und auf Rückforderung von Vermögenszuwendungen -, ist für die Beurteilung der kostenrechtlichen Gegenstandsgleichheit ohne Bedeutung (BayObLG, DNotZ 1989, 42 = JurBüro 1989, 227 ). Damit bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Hauptgeschäfts, das ist hier die Gütertrennung, deren Wert sich nach dem Reinvermögen bestimmt und zudem den höchsten Wert hat (125.000 € Grundbesitz zzgl. 100.000 € sonstiges Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten), sodass der Wert für den Übertragungsvertrag und für den Verzicht auf eine Rückforderung von Vermögenszuwendungen nicht in Ansatz kommt. 2. Der Wert eines Unterhaltsverzichts bestimmt sich nach § 24 Abs. 3 KostO (fünffacher Jahreswert des geschätzten Unterhaltsanspruchs, sofern, wie hier, der Verzicht Teil einer Scheidungsvereinbarung ist [vgl. OLG Hamm, RNotZ 2010, 426 ; Korintenberg/Bengel/Tiedtke , KostO, 18. Aufl., § 39 Rn. 129; Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rn. 291; Assenmacher/Mathias , KostO, 16. Aufl., "Unterhaltsverzicht" Nr. 2). Demgegenüber ist der Wert eines Verzichts auf Zahlung von Trennungsunterhalt niedriger anzusetzen, weil er sich nur auf eine unbestimmte Zeit des Getrenntlebens bezieht. Die Notarin ist insoweit von einem einfachen Jahreswert ausgegangen. Dies zu überprüfen war jedoch nicht Gegenstand der Anweisungsbeschwerde. Die von der Notarin vorgenommene Schätzung des Unterhalts ist ermessensfehlerhaft, weil sie ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Nachfrage im Rahmen der Beurkundung oder zu einem späteren Zeitpunkt den Unterhalt pauschal auf den zweifachen untersten Satz nach der Düsseldorfer Tabelle angesetzt hat. Diese Schätzung findet im Gesetz keine Stütze. Das LG hat im Rahmen seiner Ermittlungen festgestellt, dass ein monatlicher nachehelicher Unterhaltsanspruch von 212 € und ein monatlicher Trennungsunterhalt von 307 € im Ehescheidungsverfahren errechnet worden sei. Hiervon ausgehend hat das LG den Wert des Unterhaltsverzichts mit 212 € × 12 × 5 = 12.720 € und den Wert des Verzichts auf Trennungsunterhalt mit 307 € × 12 = 3.684 € errechnet. 3. Das LG hat bzgl. der Regelungen zum Hausrat angenommen, dass hierdurch der Geschäftswert der Urkunde nicht zu erhöhen sei. Denn die Beteiligten hätten lediglich pauschal festgestellt, dass der Hausrat bereits verteilt sei, sodass keine rechtsgeschäftliche, sondern eine deklaratorische Erklärung vorliege. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist dem Gericht der Tatsacheninstanz vorbehalten. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Keidel/Meyer-Holz , FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 49). Solche Fehler sind nicht ersichtlich und werden mit der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Allerdings rechtfertigt die Auslegung, die Beteiligten hätten bereits zuvor ihren Hausrat aufgeteilt, es nicht, den Wert dieser Regelung mit 0 zu bewerten. Denn die in der notariellen Urkunde aufgenommene Feststellung diente ersichtlich der Klarstellung ihrer Rechtsverhältnisse in Ansehung der bereits formlos erfolgten Hausratsteilung. Das Interesse an dieser Klarstellung ist aber gem. § 30 Abs. 2 KostO mit höchstens 3.000 € zu bewerten. Wird dieser Betrag zu dem vom LG festgesetzten Wert von 226.097,50 € addiert, wird keine Gebührenstufe übersprungen, sodass sich keine höhere Gebühr ergibt. Anmerkung: Der Entscheidung des OLG Hamm ist in allen Punkten zu folgen. 1. Geschäftswert bei Vereinbarung der Gütertrennung § 39 Abs. 3 KostO bestimmt, dass für Eheverträge das gegenwärtige Reinvermögen der Ehegatten als Geschäftswert maßgebend ist. Diese Wertbestimmung gilt nach nahezu einhelliger Auffassung für die Vereinbarung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft, aber auch bei einem Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung (vgl. z.B. Korintenberg/Bengel/Tiedtke , a.a.O., § 39 Rn. 109a, 109b; Assenmacher/Mathias , a.a.O., S. 258; OLG Hamm, mit der hier rezensierten Entscheidung, JurBüro 2011, 92 ; a.A. Rohs/Wedewer , KostO, 2. Aufl., § 39 Rn. 40 - Wertschätzung nach § 30 Abs. 1 KostO -). Zutreffend argumentiert das OLG Hamm, dass § 39 Abs. 3 KostO nur für die Fälle Ausnahmen regelt, wenn der Ehevertrag entweder nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft ( § 39 Abs. 3 Satz 1, letzter HS KostO ; dann Geschäftswert nur dessen Vermögen) oder nur bestimmte Gegenstände betroffen sind ( § 39 Abs. 3 Satz 3 KostO , dann nur der Wert des betroffenen Gegenstands). Für alle anderen Güterstandsvereinbarungen gilt das Reinvermögen. § 30 Abs. 1 KostO kann deshalb nur einschlägig sein, wenn ein Güterstand nicht aufgehoben, sondern nur modifiziert wird, wie das bei der Zugewinngemeinschaft nicht selten der Fall ist. Vorliegend haben somit das LG wie auch das OLG zutreffend den Geschäftswert für die Vereinbarung der Gütertrennung mit dem gegenwärtigen Reinvermögen der beiden Ehegatten gleichgesetzt. 2. Zugewinnausgleichsregelungen Bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft werden häufig Vereinbarungen über den Ausgleich von Zugewinnansprüchen mitbeurkundet. Diese Vereinbarungen sind gegenstandsgleich mit der Vereinbarung der Gütertrennung. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleich des Zugewinns nicht in Geld, sondern durch Sachleistungen erfolgt, wie z.B. durch Übertragung von Grundbesitz (z.B. BayObLGZ, MittBayNot 1987, 274 = JurBüro 1988, 362 = MittRhNotK 1988, 107 ; OLG Hamm, mit der hier rezensierten Entscheidung; Streifzug durch die KostO, 8. Aufl. 2010, Rn. 306). 3. Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO Mit dem OLG Hamm ist die h.M. der Auffassung, dass die Vereinbarung der Gütertrennung und die Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich den gleichen Gegenstand gem. § 44 Abs. 1 KostO betreffen. Fraglich ist aber, ob tatsächlich immer nur das Reinvermögen der beiden Ehegatten als Geschäftswert in Betracht kommt oder ob ggf. die Bewertung nach dem Geschäftswert für die Auseinandersetzung oder die Übertragung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu bestimmen ist, weil bei Übertragungs- und Auseinandersetzungsverträgen das Schuldenabzugsverbot gem. § 18 Abs. 3 KostO gilt. Der BGH ( DNotZ 2006, 715 [BGH 09.02.2006 - V ZB 172/05] = MittBayNot 206, 525 = RNotZ 2006, 246 = ZNotP 2006, 277 = NotBZ 2006, 198 ) hat zwar entschieden, dass das Hauptgeschäft den Geschäftswert bestimmt. Bei Zusammenbeurkundung der Vereinbarung der Gütertrennung und der Vermögensauseinandersetzung kann aber nicht zwingend vom Ehevertrag als (einzigem) Hauptgeschäft gesprochen werden. Vielmehr tritt die Auseinandersetzungs- oder Übertragungsvereinbarung als weiteres Hauptgeschäft neben die Güterstandsvereinbarung, sodass auch bei Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO sich die Vertragsgebühr nach dem höchsten Wert der beiden zu einer Einheit verbundenen Rechtsgeschäfte bestimmt (Streifzug durch die KostO, 8. Aufl., Rn. 307). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass nicht jede Auseinandersetzung oder Vermögensübertragung im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Gütertrennung den gleichen Gegenstand mit dem Ehevertrag betrifft. Die Übertragung oder Auseinandersetzung ist dann gegenstandsverschieden zum Ehevertrag, wenn damit keine Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen werden, weil keiner der Ehegatten für die zurückliegende Dauer der Ehe Ansprüche erworben hat. Dies wird sich i.a.R. aus dem Inhalt der Urkunde ergeben (s. zu diesem Bereich Streifzug durch die KostO, 8. Aufl., Rn. 307). 4. Unterhaltsregelungen Dem OLG Hamm ist auch darin zu folgen, dass Regelungen, die über die Güterstandsvereinbarungen hinausgehen, nicht mehr Teil des Ehevertrags i.S.v. § 39 Abs. 3 KostO sind. Der in § 39 Abs. 3 KostO verwendete Begriff des Ehevertrags beschränkt sich damit auf die Güterstandsvereinbarungen, alle weiteren Vereinbarungen, wie z.B. Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten und/oder zugunsten der Kinder, Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, Sorgerechtserklärungen usw. und auch Erb- und Pflichtteilsverzichte haben einen eigenen Gegenstand nach § 44 Abs. 2a KostO . Verzichten beide Ehegatten gegenseitig auf Unterhaltsansprüche, liegt ein Austauschvertrag gem. § 39 Abs. 2 KostO vor. Somit ist nur ein Verzicht zu bewerten, wobei bei unterschiedlichen Werten der höhere Wert maßgebend ist. Dieses Austauschprinzip hat die am Verfahren beteiligte Notarin nicht beachtet. Die Berechnung des Unterhaltsverzichtes darf auch nicht auf der Grundlage einer Schätzung erfolgen, vielmehr ist der Notar verpflichtet, den Unterhalt, auf welchen verzichtet wird, zu ermitteln. Dies muss zumindest durch Befragung der Beteiligten erfolgen. Nur wenn keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, kann der Wert durch eine Schätzung festgesetzt werden. Gem. § 24 Abs. 3 KostO ist maximal der fünffache Jahresbetrag, wie vom OLG Hamm angenommen, maßgeblich. Für den Getrenntlebensunterhalt ist zu beachten, dass im Regelfall von einer relativ geringen Dauer auszusehen ist, wobei als Geschäftswert hierfür der ein- bis zweifache Jahresbetrag für ausreichend und sachgerecht gehalten wird (vgl. z.B. Korintenberg/Bengel/Tiedtke , a.a.O., § 39 Rn. 137; Streifzug durch die KostO, 8. Aufl., Rn. 365). 5. Hausratsteilung Treffen die Ehegatten in der Scheidungsvereinbarung Vereinbarungen über die konkrete Verteilung des Hausrats, ist dessen Wert für diese Auseinandersetzungsvereinbarung gem. § 39 Abs. 1 KostO maßgeblich. Wird lediglich festgestellt, dass der Hausrat bereits geteilt ist, erfolgt i.a.R. kein Wertansatz (Streifzug durch die KostO, 8. Aufl., Rn. 375). Im konkreten Fall haben die Beteiligten jedoch darüber hinaus vereinbart, dass die vorgenommene Hausratsteilung abschließend und damit verbindlich für beide Ehegatten sein soll. Dies rechtfertigt einen Wertansatz in Höhe des Regelwerts gem. § 30 Abs. 2 KostO mit 3.000 €. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 05.10.2010 Aktenzeichen: I-15 Wx 34/10 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: ZNotP 2011, 317-320