V ZB 172/05
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Köln 13. März 2006 9 K 4735/05 ErbStG §§ 7; 14 Berücksichtigung einer Grundstücksschenkung als Vorerwerb gemäß § 14 ErbStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (z. B. bei erheblichem Zahlungsverzug des Käufers) die Vollmacht zu widerrufen. Hinsichtlich der Berechnung des Geschäftswerts verwies der BGH auf seine Ausführungen im Beschluss vom gleichen Tag, Az. V ZB 172/05. Aufgrund der Taggleichheit der beiden Entscheidungen hatte er leider nicht die Möglichkeit, sich mit den ablehnenden Stellungnahmen (so z. B. Filzek, RNotZ 2006, 252 ; Lappe, Kostenrechtsprechung zur KostO, Anm. zu § 44 Nr. 107; meine Ausführungen in RNotZ 2006, 250 ) zur Ermittlung des Geschäftswerts auseinanderzusetzen. Wie bei der Entscheidung zum Kaufvertrag mit darin enthaltenen, über den Kaufpreis hinausgehenden Löschungserklärungen halte ich die Aussage, das Rechtsverhältnis sei der Kaufvertrag für zweifelhaft. Vielmehr handelt es sich auch hier um ein Rechtsverhältnis eigener Art ( BGHZ 153, 22 , 28), das sich aus einem Kaufvertrag, einer Vollmacht und der Auflassung zusammensetzt. Bedauerlicherweise sind alle in dem Verfahren in Ansatz gebrachten Geschäftswerte unrichtig. Ausweislich der Ausführungen des BGH unter RN 14 übernahm der Käufer ein Wohnungsrecht und eine Reallast. In meiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm (RNotZ 2006, 136), die leider nach Erlass der Entscheidung veröffentlicht wurde, habe ich darauf hingewiesen, dass diese Übernahmen sonstige Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz KostO sind, die geschäftswerterhöhend zu berücksichtigen waren. Dies war bislang unstreitig (vgl. nur Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 16. Aufl., § 20 RN 19; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 57. Aktualisierung zur 3. Aufl., § 20 RN 17; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., RN 1251; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, RN 184). Notar Dr. Frank J. Klein, Köln 11. Kostenrecht – Entstehung der Entwurfsgebühr gemäß § 145 KostO (KG, Beschluss vom 23. 3. 2006 – 9 W 133/05) KostO § 145 Abs. 1 S. 1 Die Gebühr des § 145 Abs. 1 S. 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig und begründet. Seine Kostenberechnung ist durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 58,– E herabgesetzt worden. Der Beschwerdegegner durfte Gebühren gemäß §§ 145 Abs. 1, 46 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen. Das LG hat dem von den Bf. unterzeichneten „Auftrag“ zu Recht entnommen, dass sie den Bf. mit dem Entwurf eines (gemeinschaftlichen) Testamentes beauftragten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen sind, diktierte der Bekl. den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12. 12. 2004, bevor ihm am 13. 12. 2004 das Schreiben der Bf. vom 11. 11. 2004 zuging, in dem sie baten, keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14. 12. 2004 von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Bf. übersandt. Entgegen der Auffassung des LG hatte der Beschwerdegegner bei Rücknahme des Auftrags am 13. 12. 2004 den Testamentsentwurf bereits i. S. von §§ 145 Abs. 1 S. 1, 7 KostO „gefertigt“. Die Entstehung der Entwurfsgebühr setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aushändigung des Entwurfs voraus (s. a. OLG Frankfurt JurBüro 1998, 375 ), sondern maßgebend ist – worauf bereits das LG hingewiesen hat – allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert sind, dass das Geschäft auf dieser Grundlage endgültig gestaltet werden kann. Nach – soweit ersichtlich – bislang einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur kommt es nicht darauf an, dass der Entwurf bereits in Reinschrift vorliegt (vgl. die vom LG angegebenen Fundstellen sowie OLG Frankfurt a.a.O. und Beushausen/Küntzel-Kersten/Bühling, 5. Aufl., § 145 KostO Anm. 2 c). Hieran ist festzuhalten. Entscheidend ist, dass der Notar die Leistung erbracht hat, welche die Gebühr rechtfertigt (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 7 KostO Rn. 4), hier nämlich durch vollständiges Diktat des Entwurfs. Dass der Entwurf des Beschwerdegegners noch der Niederschrift durch eine Schreibkraft bedurfte, um ihn den Bf. übersenden zu können, stand der Fertigstellung ebenso wenig entgegen wie es Lücken im Text tun, die leicht und ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen geschlossen werden können (vgl. dazu die Nachweise im angefochtenen Beschluss). Es macht keinen maßgeblichen Unterschied, ob der diktierte Entwurf auf Tonbandkassette oder – wie im Fall des OLG Naumburg DNotZ 1928, 214 – in einem Stenogramm aufgezeichnet worden ist. Nach dem heutigen Stand der Bürotechnik kann ein Text statt in Kurzschrift ebenso gut auf Tonband oder mittels EDV festgehalten (und durch eMail sogar papierlos übermittelt) werden. Da das LG – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zum Geschäftswert getroffen hat, der zwischen den Parteien im Streit ist, muss das Verfahren in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden. 12. Steuerrecht – Berücksichtigung einer Grundstücksschenkung als Vorerwerb gemäß § 14 ErbStG (FG Köln, Urteil vom 14. 3. 2006 – 9 K 4735/05 – n. rkr. – Revision anhängig beim BFH unter AZ: II R 34/06) ErbStG §§ 7; 14 Eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ist auch dann gemäß § 14 ErbStG als Vorerwerb im Rahmen der nachfolgenden Erbschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen, wenn der Grundstückserwerber und spätere Alleinerbe das Nießbrauchsrecht vor dem Erbfall gegen Zahlung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung abgelöst hat. Rechtsprechung302 RNotZ 2006, Heft 6 Rechtsprechung Zum Sachverhalt: I. Streitig ist, ob eine Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zugunsten der Schenkerin deshalb nicht gemäß § 14 ErbStG als Vorerwerb im Rahmen der nachfolgenden Erbschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, weil der Grundstückserwerber und spätere Alleinerbe (Kl.) das Nießbrauchsrecht der Schenkerin (Erblasserin) vor deren Tod gegen Zahlung einer dem (behaupteten) Verkehrswert entsprechenden Abfindung abgelöst hat. Der Kl. ist ausweislich des Erbscheins des AG testamentarischer Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter (Erblasserin). Diese hatte dem Kl. mit notariellem Vertrag vom 30. 8. 1993, unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts ein Grundstück ohne Vereinbarung einer Gegenleistung zu Alleineigentum übertragen. Am 25. 8. 1997 hatte die Erblasserin mit dem Kl. und seiner Ehefrau einen weiteren notariellen Vertrag abgeschlossen, in dem sich die Erblasserin bereit erklärt hatte, das zu ihren Gunsten eingetragene Nießbrauchsrecht gegen Abfindungszahlung seitens des Kl. und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 750 000,– DM, die sie zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwenden wollte, im Grundbuch löschen zu lassen. Dabei sollten der Kl. und seine Ehefrau einen Teilbetrag von 585 000,– DM auf ein Notaranderkonto überweisen; den Rest der Abfindung sollten sie durch Übernahme grundpfandrechtlich gesicherter Darlehensverbindlichkeiten leisten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch mit ca. 165 000,– DM valutierten. Nachdem der Kl. seine Erbschaftsteuererklärung beim Bekl. eingereicht hatte, setzte dieser ausgehend von einem mit 2 985 022,– DM bezifferten Erwerbswert unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 Abs. 1 AO ) Erbschaftsteuer i. H. von 487 350,– DM (=249 178,– E) gegen den Kl. fest. In die Ermittlung des Nachlasswerts bezog er dabei unter anderem den auf 1 252 500,– DM geschätzten Bedarfswert des Grundstücks ein. Vorerwerbe wurden erklärungsgemäß nicht berücksichtigt. Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte der Kl. unter Hinweis auf die als Anlage übersandten Notarverträge vom 30. 8. 1993 und 25. 8. 1997 unter anderem, das Objekt, das bereits 1993 in sein zivilrechtliches Eigentum übergegangen sei und seit Anfang 1998 auch in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehe, weder bei der Ermittlung des Nachlasswertes noch als Vorschenkung nach § 14 ErbStG in die Berechnung der Erbschaftsteuer einzubeziehen. Mit Teilabhilfebescheid ermäßigte der Bekl. die Erbschaftsteuer des Kl. auf 91 550,– DM (= 46 808,– E). Dabei erfasste er das Grundstück antragsgemäß nicht mehr als Teil des Nachlasses, wohl aber mit seinem um 40. v. H. erhöhten Einheitswert (250 500,– DM 6 140 v. H. = 350 700,– DM) als Vorschenkung, die er dem auf 792 612,– DM verminderten Erbanteil des Kl. nach Maßgabe des § 14 ErbStG hinzurechnete. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf ( § 164 Abs. 3 AO ). Den aufrechterhaltenen Einspruch des Kl., der gegen die Berücksichtigung des Grundstückserwerbs als Vorschenkung weiterhin einwandte, die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts in 1997 sei wirtschaftlich als Rückabwicklung der unentgeltlichen Grundstücksschenkung aus dem Jahre 1993 anzusehen, wies der Bekl. mit Rechtsbehelfsentscheidung als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl. sein Begehren, die Übertragung des Grundstücks. nicht gemäß § 14 ErbStG als Vorerwerb in die Erbschaftsteuerfestsetzung einzubeziehen, weiter. RNotZ 2006, Heft 6 Aus den Gründen: II. 1. Die Klage, über die der erkennende Senat wegen des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Insbesondere hat der Bekl. den Erwerb des Grundstücks zu Recht als Vorschenkung im Rahmen der angefochtenen Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt ( § 14 ErbStG ). a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Der Wert des früheren Erwerbs und das Ausmaß der durch ihn bewirkten Bereicherung des Erwerbers richten sich dabei gemäß § 11 ErbStG grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung ( § 9 ErbStG ). Bei Schenkungen unter Lebenden ( § 7 ErbStG ) ist dies gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Vorliegend hat der Kl. im Abstand von knapp sechs Jahren und mithin innerhalb des vorbezeichneten Zehnjahreszeitraums von seiner Mutter – der Erblasserin – mehrere „Vermögensvorteile“ i. S. des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erworben, nämlich zunächst durch Schenkung unter Lebenden ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) das mit notariellem Vertrag vom 30. 8. 1993 übertragene Grundstück und danach als Alleinerbe seiner 1999 verstorbenen Mutter die zu ihrem Aktivnachlass gehörenden Vermögensgegenstände ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. mit § 1922 BGB). b) Mit dem (Vor-)Erwerb des Grundstücks hat der Kl. ungeachtet der Tatsache, dass sich seine Mutter – die Schenkerin – ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Vermögensgegenstand vorbehalten hat, den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht. aa) Nach dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Freigebig ist eine Zuwendung, wenn sie unentgeltlich erfolgt, also weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung des zugewendeten Gegenstands besteht noch diese rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Urteil vom 2. 3. 1994 II R 59/ 92, BFHE 173, 432 = DNotZ 1994, 554 = MittRhNotK 1994, 156 = BStBl. II 1994, 366 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung im Urteil vom 27. 11. 1991 IV ZR 164/ 90, NJW 1992, 564 = DNotZ 1992, 513 ). RNotZ 2006, Heft 6 Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien erfolgte die Zuwendung des Objekts freigebig. Dem Kl. stand unstreitig weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieses Grundstücks zu noch war er – wie sich aus Gliederungsziffer II. der notariell beurkundeten Vereinbarungen eindeutig ergibt – verpflichtet, irgendeine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks zu erbringen. Soweit sich seine Mutter – die Schenkerin – auf Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) an dem übertragenen Gegenstand vorbehalten hat, schließt diese Belastung die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht aus noch mindert sie das Ausmaß der Bereicherung und mithin den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die den Erwerb der Vermögenssubstanz belastende Duldungspflicht des Erwerbers findet wegen des in § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG angeordneten Abzugsverbots schenkungsteuerrechtlich vielmehr nur insoweit Berücksichtigung, als die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastung entfällt, bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden ist ( § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ). bb) Die hier zu beurteilende Zuwendung der Mutter des Kl. erfüllt auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung der einseitige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit, von dessen Vorliegen regelmäßig auszugehen ist, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Vermögenshingabe bewusst ist, diese also in Kenntnis seiner fehlenden Leistungspflicht und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck vornimmt (vgl. BFHUrteile vom 1. 7. 1992 II R 70 /88, BFHE 168, 380 , BStBl. II 1992, 921, 923, und vom 1. 7. 1992 II R 12 /90, BFHE 168, 390, BStBl. II 1992, 925, 927, sowie BFH in BFHE, BStBl. II 1994, 366, 369, m. w. N.). Im Streitfall sprechen die objektiven Umstände dafür, dass die Mutter des Kl. diesem das Grundstück mit dem Willen übertragen hat, eine unentgeltliche Vermögensverschiebung zu ihren Lasten vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Unentgeltlichkeit des Vermögenstransfers nicht bewusst gewesen ist oder sie hinsichtlich der Freigebigkeit einem rechtserheblichen Irrtum unterlag, sind weder vorgetragen worden noch aus den aktenkundigen Umständen ersichtlich. cc) Die somit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tatbestandsmäßige Grundstücksübertragung führte dazu, dass der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ( §§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ), hier also mit Abschluss des die Auflassung ( §§ 925, 873 BGB ) und Eintragungsbewilligung enthaltenden Notarvertrags vom 30. 8. 1993, in Höhe des indizierten (= um 40 v. H. erhöhten) Einheitswerts bereichert worden ist (§ 10 ErbStG). Dem Eintritt dieser Bereicherung steht nicht entgegen, dass der Kl. einige Jahre später – mit notariellem Vertrag vom 25. 8. 1997 – das lebenslange Nießbrauchsrecht seiner Mutter vorzeitig gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst hat, das – wie er behauptet – dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht. Rechtsprechung (1) Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht der Schenkerin in 1997 ist, worauf der Bekl. in der Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen hat, ein zivil- und steuerrechtlich selbständiges Rechtsgeschäft, das wegen des im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich geltenden Stichtagsprinzips ( § 11 ErbStG ) nicht geeignet ist, die mit dem Vollzug der Grundstücksübertragung in 1993 eingetretenen schenkungsteuerrechtlichen Folgen rückwirkend zu ändern oder zu beseitigen. (2) Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn vorliegend die Voraussetzungen des § 29 ErbStG erfüllt wären. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. Nach der vorliegend allein in Erwägung zu ziehenden Nr. 1 des § 29 Abs. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Im Streitfall scheitert die Anwendung dieser Vorschrift zum einen daran, dass die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem geschenkten Grundstück seit seiner Übertragung auf den Kl. im Jahre 1993 unverändert geblieben sind. Zum anderen fehlt(e) es unstreitig an einem – vertraglich vereinbarten oder gesetzlich normierten – Anspruch der Erblasserin auf Rückübertragung des dem Kl. übereigneten Grundstücks. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Kl. im Einspruchsverfahren die Auffassung geäußert hat, die vorzeitige entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts sei der Rückforderung des Zuwendungsgegenstands „wirtschaftlich“ gleich zu erachten, vermag der Senat dieser Argumentation schon deshalb nicht zu folgen, weil bei der Auslegung und Anwendung des § 29 ErbStG – wie allgemein bei der schenkung-steuerrechtlichen Beurteilung von Vermögensverschiebungen – wegen der grundsätzlichen Anknüpfung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an das Zivilrecht für „wirtschaftliche“ Überlegungen, von Ausnahmen abgesehen, kein Raum bleibt. Dieser Erkenntnis steht der zur Rechtfertigung der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ vom Prozessbevollmächtigten des Kl. herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. 5. 1984 (1 BvR 464/ 81 u. a., BStBl. II 1984, 608) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das BVerfG verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot des § 25 ErbStG mit der Begründung zurückgewiesen, der Gesetzgeber habe mit der Normierung einer Stundungsregelung „dem wirtschaftlichen Lebenssachverhalt“ Rechnung getragen und dem Verfassungsgebot entsprochen, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Hierzu hat es in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, Steuergesetze, die die Steuerpflicht an bestimmte „wirtschaftliche Lebenssachverhalte“ knüpfen, müssten der Vielfalt „wirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ Rechnung tragen können. Der Gesetzgeber, der den „wirtschaftlichen Vorgang“ des Substanzübergangs besteuern wolle, könne grundsätzlich nicht daran gehindert sein, dieses Anliegen durchzusetzen und entsprechende – verfassungskonforme – Regelungen zu treffen. Die den Beschlussgründen danach zu entnehmende – allgemein anerkannte und auch vom Senat geteilte – Feststellung, dass wirtschaftliche Erwägungen auch im Regelungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausgeschlossen sind, verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn gerade der vom BVerfG im Hinblick auf das Netto- bzw. Bereicherungsprinzip ausdrücklich gebilligte Regelungsmechanismus des § 25 ErbStG, der anstelle des Abzugs der Belastung lediglich eine Stundung der auf ihren Kapitalwert entfallenden Steuer zulässt ( § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ), führt dazu, dass das den Grundstückserwerb des Kl. belastende Nießbrauchsrecht seiner Mutter wie auch dessen nachfolgende – entgeltliche – Ablösung nicht in der vom Kl. gewünschten Weise berücksichtigt werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt rechtserheblich von denjenigen Gestaltungen, über die der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 7. 10. 1998 (II R 64 / 96, BFHE 187, 53 , BStBl. II 1999, 25), vom 21. 5. 2001 (II R 48 / 99, BFH/NV 2001, 1407) und vom 17. 3. 2004 (II R 3/ 01, BFHE 204, 311, BStBl. II 2004, 429) befunden hat. Die dort zu beurteilenden Konstellationen zeichneten sich im Kern dadurch aus, dass dem Erwerber jeweils innerhalb des für die Anwendung des § 14 ErbStG maßgebenden Zehnjahreszeitraums von derselben Person mehrere Vermögensvorteile – nämlich entweder zunächst das Recht zur Nutzung eines Vermögensgegenstands und danach das Eigentum an diesem Gegenstand (die Vermögenssubstanz) oder zeitlich umgekehrt – angefallen sind, die beide einen Erwerbstatbestand i. S. des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes erfüllen. Um in den Fällen, in denen der nießbrauchsberechtigte Schenker nach Schenkung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands vorzeitig unentgeltlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet, einen Verstoß gegen das Bereicherungsprinzip zu vermeiden, hat der BFH es in seinem Urteil vom 17. 3. 2004 (II R 3/ 01, BFHE 204, 311 , BStBl. II 2004, 429) als sachgerecht angesehen, die (tatbestandsmäßige) Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts – sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Nutzungsberechtigten – auf der Ebene der Bereicherung ( § 10 ErbStG ) zu beseitigen, indem bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzichts der bei der Besteuerung des vorherigen Substanzübergangs tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Steuerwert des Nießbrauchsrechts von der Bemessungsgrundlage für den Nutzungsrechtsverzicht abgezogen wird. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem der dem Substanzübergang (Grundstücksschenkung) nachfolgende Nießbrauchsverzicht entgeltlich erfolgt ist, jedoch nicht übertragen werden, weil hier mangels Schenkungsteuerbarkeit des späteren Rechtsverzichts eine Doppelerfassung im vorbeschriebenen Sinne nicht möglich ist. Die Tatsache, dass die Belastung des Zuwendungsgegenstands mit einem Nießbrauchsvorbehalt bei dessen entgeltlicher Ablösung durch den Erwerber schenkungsteuerrechtlich unberücksichtigt bleibt, obwohl dieser sich den vorzeitigen Nutzungsrechtsverzicht erkaufen, also im Gegensatz zu dem durch einen unentgeltlichen Nießbrauchsverzicht begünstigten Erwerber zur Erlangung des unbelasteten Sacheigentums sogar eine GegenRNotZ 2006, Heft 6 leistung erbringen muss, mag unter dem Blickwinkel des Bereicherungsprinzips unbefriedigend erscheinen. Sie ist jedoch als Ergebnis einer folgerichtigen Anwendung der Vorschriften des ErbStG, insbesondere des in § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG normierten Abzugsverbots hinzunehmen, dessen Verfassungskonformität das BVerfG in seinem Beschluss vom 15. 5. 1984 (1 BvR 464/ 81, u. a., BStBl. II 1984, 608) ausdrücklich bestätigt hat. Ob dadurch entstehende Härten im Einzelfall durch Ergreifung von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO vermieden werden können, kann der Senat dahinstehen lassen, da hierüber im vorliegenden – allein die Steuerfestsetzung betreffenden – Verfahren nicht zu entscheiden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Kl. im Schreiben vom 16. 1. 2006 selbst auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, bleibt es ihm unbenommen, entsprechende Anträge beim Bekl. zu stellen und im Falle ihrer Ablehnung nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Verpflichtungsklage zu erheben. 2. Da weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids weder vorgetragen worden noch diesbezügliche Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. 3. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob und auf welche Weise dem Bereicherungsprinzip in den Fällen Rechnung zu tragen ist, in denen einer unentgeltlichen Übertragung der – nießbrauchsbelasteten – Vermögenssubstanz der vorzeitige entgeltliche Verzicht auf das Nutzungsrecht nachfolgt. 13 Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. 2. 2006 – 2 W 17 / 06) FGG §§ 5 Abs. 1; 43 b Abs. 2 Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nur dann zuständig, wenn sich die Adoption insgesamt und nicht nur in Bezug auf Einzel- oder Vorfragen nach ausländischen Sachnormen richtet. Die Anwendung von ausländischem Recht im Rahmen des Zustimmungserfordernisses nach Art. 23 EGBGB genügt zur Begründung der Zuständigkeitskonzentration nicht. Zum Sachverhalt: I. Der minderjährige Betroffene und seine Mutter, die Bet. zu 2), sind ukrainische Staatsbürger. Die Ehe der Bet. zu 2) mit dem leiblichen Vater des Betroffenen wurde im April 1999 geschieden; die Bet. zu 2) erhielt die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Im Februar 2001 schloss sie die Ehe mit dem Bet. zu 1). Der Betroffene lebte fortan bei den Eheleuten. Mit notariellem Antrag beantragte der Bet. zu 1) beim AG R. die Annahme des Betroffenen als Kind; dieser erteilte seine Einwilligung. Die Bet. zu 2) willigte als Ehefrau des Bet. zu 1) sowie als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Betroffenen ebenfalls in die Adoption ein. Der Vater des Betroffenen hatte bereits mit Einverständniserklärung zugestimmt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Köln Erscheinungsdatum: 13.03.2006 Aktenzeichen: 9 K 4735/05 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: RNotZ 2006, 302-305 Normen in Titel: ErbStG §§ 7; 14