V ZB 172/05
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 30. November 2010 9 C 8/09 BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff. Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 523MittBayNot 6/2011 Rechtsprechung Öffentliches Recht 5. Löschungsantrag durch einen Miteigentümer nach Lastenfreistellung aller übrigen Miteigentumsanteile (insbesondere beim Bauherrenmodell) Auf einer anderen Ebene liegt die Löschung einer Glo­balgrundschuld durch den letzten Miteigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Solche Fall­ gestaltungen haben sich insbesondere im sog. Bauher­ renmodell in den 80er und 90er Jahren ergeben. Das LG Mannheim12 sah noch keinen Grund zur Reduzierung der ­Löschungsgebühr. Es hielt eine Löschungsgebühr aus dem Gesamtnennbetrag der zu löschenden Grundschuld für zutreffend. Dies sei auch gerechtfertigt und einleuchtend, weil am Ende die Grundschuld materiellrechtlich in voller Höhe auf einem Grundstück lastet. Es handele sich daher um eine „normale“ Löschung der gesamten Grundschuld. Weder Willkürverbot noch sonstige Kostengrundsätze verbieten, dass sich das materielle Recht im Kostenrecht widerspiegelt, im Gegenteil dies sogar wünschenswert sei, da es die Plausibilität des notwendig groben Kostenrechts erhöht. Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung entgegengetreten. Schon im Jahre 1992 hat das BayObLG13 eine Begrenzung der Kostenhaftung des Eigentümers der zuletzt noch belasteten Einheit im Falle einer Löschung auf die Gebühr einer lastenfreien Abschreibung für zutreffend gehalten. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei es nicht zu vereinbaren, wenn für die Löschung ursprünglich durch einen umfangreichen Grundbesitz gesicherter Globalgrundschulden von dem letzten nach der Aufteilung noch belasteten Wohnungseigentümer Gebühren erhoben werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Gebührenschuldners an dieser staatlichen Leistung stehen. Das BayObLG hat seine Entscheidung nochmals mit einem weiteren Beschluss im Jahre 2000 bestätigt.14 Dagegen soll nach OLG Dresden15 der volle Nominalbetrag der zu löschenden Grundschuld maßgeblich sein, wenn der Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit einer Gesamtgrundschuld belastet sind, nach vorheriger teilweiser Pfandentlassung die endgültige Löschung der Grundschuld beantragt. 6. Auswirkungen auf Notare? Wird die Zustimmung des Verkäufers samt Antrag zur ­Löschung der am letzten Objekt lastenden vormaligen Globalgrundschuld im Kaufvertrag mitbeurkundet, liegt der gleiche Gegenstand mit dem Kaufvertrag gemäß § 44 Abs. 1 ­KostO vor. Die Löschungserklärungen lösen damit als Durchführungserklärungen keine zusätzlichen Gebühren aus, da ihr Wert auf den Wert des Hauptgeschäftes, das ist hier der Kaufvertrag, begrenzt ist.16 Beurkundet oder entwirft der Notar ohne Zusammenhang mit einer Veräußerung im Auftrag des Eigentümers eine isolierte Löschungserklärung, ist nach den eindeutigen Regelungen des § 23 Abs. 2 KostO der volle ­Nominalbetrag des zu löschenden Grundpfandrechts als 12  Beschluss vom 3.2.1983, 6 T 23/82, BWNotZ 1983, 128 . 13  Beschluss vom 23.7.1992, 3 Z BR 57/92, Rpfleger 1992, 540 m. zust. Anm. Hintzen = JurBüro 1993, 43 = MittBayNot 1993, 44 . 14  Beschluss vom 30.5.2000, 3 Z BR 59/00, NotBZ 2000, 267 . 15  Beschluss vom 20.1.2003, 3 W 1586/02, Rpfleger 2003, 273 . 16  BGH, Beschluss vom 9.2.2006, V ZB 172/05, BGHZ 166, 189 = MittBayNot 2006, 525 = JurBüro 2006, 262 m. Anm. H. Schmidt = ZNotP 2006, 277 m. Anm. Tiedtke = RNotZ 2006, 344 m. Anm. Klein u. H. Schmidt = Rpfleger 2006, 339 = NotBZ 2006, 198 . ­Geschäftswert maßgebend. Fertigt der Eigentümer den Entwurf selbst und beglaubigt der Notar lediglich die Unterschrift, fällt anstelle der sonst entstehenden 5 /10-Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) KostO, ggf. i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO eine 1 /4 Gebühr nach § 45 KostO an, im Höchstfall ein Betrag von 130 €. 7. Lösung durch die KostO-Reform Die für den Kostenschuldner teilweise unbefriedigenden Kos­tenfolgen der Löschung einer ehemaligen Globalgrundschuld an dem letzten noch belasteten Objekt können nur vom Gesetzgeber gelöst werden. Die Rechtsprechung ist, wie oben aufgezeigt, hierzu nicht in der Lage. Zu gleichen Sachverhalten sind teilweise unterschiedliche Entscheidungen ergangen. Hierdurch werden die Kostenschuldner zusätzlich verun­sichert. Das bereits vorliegende Gutachten zur KostO-Reform der vom BMJ ­eingesetzten Expertenkommission schlägt eine für die ­Löschung einer Globalgrundschuld nach vorherigen Pfandfreigaben gerechte Lösung vor. Es ist ein Vergleich zwischen dem Nennbetrag des Grundpfandrechts und dem Wert des noch belasteten Objekts vorzunehmen. Der geringere Wert ist als Geschäftswert maßgebend. Notariatsoberrat Werner Tiedtke, Prüfungsabteilung der Notarkasse München. Öffentliches Recht Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 30.11.2010 Aktenzeichen: 9 C 8/09 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Erschienen in: MittBayNot 2011, 523-530 BVerwGE 138, 244-262 NVwZ 2011, 690-696 Normen in Titel: BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff.