XII ZR 53/93
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Entscheidungsgründe
Zurück AG Berlin-Charlottenburg 07. Dezember 2010 72 C 100/10 ZPO §§ 88 Abs. 1, 62 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. einer den Eigentümern persönlich zugewiesenen Grunddienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 72c100_10 letzte Aktualisierung: 24.03.2011 AG Berlin- Charlottenburg, 08.12.2010- 72 C 100/10 ZPO §§ 88 Abs. 1, 62 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2 Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. einer den Eigentümern persönlich zugewiesenen Grunddienstbarkeit Tatbestand Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Der Kläger und die Beklagten bilden den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft … Berlin. In Abteilung II unter laufender Nummer 4 des Grundbuchs für das Grundstück … von Wilmersdorf ist eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von Berlin-Wilmersdorf …, das geschlossene Stammgrundbuch des Grundstücks der Gemeinschaft, als Recht zur Benutzung von 37 Kraftfahrzeug-Abstellplätzen eingetragen. In der Versammlung vom 29. August 2007 beschloss die Gemeinschaft, dass mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks … Verhandlungen hinsichtlich der Löschung der Grunddienstbarkeit aufgenommen werden sollen. Wegen des genauen Wortlauts des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 6 sowie der dem Beschluss vorausgegangenen Diskussion wird auf das Protokoll der Versammlung vom 29. August 2007 (Blatt 88 bis Blatt 90R der Gerichtsakten) verwiesen. Auf der Versammlung vom 29. Juli 2010 nahm die Gemeinschaft folgende Beschlussanträge an, wobei wegen des weiteren Inhalts der Versammlung auf das entsprechende Protokoll (Blatt 58 bis Blatt 60 der Gerichtsakten) verwiesen wird: Unter Top 3: „Mit 60.472 Zustimmungen, 794 Gegenstimmen und keinen Enthaltungen wird dem Verwalter für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt“ Unter Top 4: „Mit 44.653 Zustimmungen, 794 Gegenstimmen und 15.819 Enthaltungen (incl. Der eigenen Enthaltungen von Herrn … und Herrn … f) wird dem Verwaltungsbeirat für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt.“ Die vorgenannten Beschlüsse sind in der Beschlusssammlung unter Ziffer 28 (Top 3) und Ziffer 29 (Top 4) verzeichnet. Ferner heißt es vor dem Tagesordnungspunkt 5 im Protokoll: „Herr G. berichtet den anwesenden Eigentümern, dass der Beirat gemäß Festlegungen der vergangenen Eigentümerversammlung im Mai 2010 erneut mit dem Nachbarn verhandelt hat. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Nachbareigentümer seine Bereitschaft erklärt hat, für die Löschungsbewilligung einen Ausgleichsbetrag von 100.000 EUR zu leisten und der Nachbareigentümer auch die Kosten für die malermäßige Überarbeitung der Betonmauer des Parkdecks übernimmt. Herr G. erläutert weiterhin, dass aufgrund neuester Rechtsprechung unter Umständen die Möglichkeit besteht, dass die Löschungsbewilligung von der Verwaltung erteilt wird und schlägt insofern vor, rein vorsorglich einen entsprechenden Ermächtigungsbeschluss zu fassen. Für den Fall, dass sich das Grundbuchamt weigert, eine solche Löschungsbewilligung zu akzeptieren, wird es möglicherweise doch notwendig, dass ausnahmslos alle Eigentümer dies in notarieller Form bewilligen.“ Nach ausführlicher Diskussion nahm die Versammlung daraufhin unter dem Tagesordnungspunkt 5 folgenden Beschlussantrag, der in der Beschlusssammlung unter der Ziffer 30 verzeichnet ist, an: „Die im Grundbuch des Grundstücks … (so die Grundbuchangabe) Berlin-Wilmersdorf, Blatt …, zu Post II 4, eingetragene Grunddienstbarkeit (Recht zur Benutzung von 37 KraftfahrzeugAbstellplätzen) ist im Grundbuch zu löschen. Die mit der Löschungsbewilligung eines jeden Miteigentümers verbundenen Notarkosten und Gerichtskosten der Löschung soll der Eigentümer dieses Nachbargrundstücks (nachfolgend: Nachbar) tragen. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Nachbar einen Betrag von 100.000 EUR als Ablösung zahlt und die mit der Bewilligung der Löschung, der Löschung selbst, und die mit der Verwahrung auf einem Treuhandkonto nebst Auszahlung verbundenen Notar- und Gerichtskosten sowie Kontogebühren und -spesen übernimmt. Dem Nachbarn wird gestattet, in dem selben Farbton wie bisher eine malermäßige Behandlung der zum Nachbargrundstück gerichteten aufgehenden Grundstücksmauer der Parkpalette vorzunehmen, sobald der Betrag von 100.000,00 EUR auf einem Notaranderkonto eingezahlt ist. Im Übrigen wird die … vorsorglich ermächtigt, namens der Miteigentümer die Löschung der im Grundbuch von BerlinWilmersdorf, Blatt … zu Post II 4 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Recht zur Benutzung von 37 Kraftfahrzeug-Abstellplätzen) zu bewilligen. Auch die damit verbundenen Notarkosten soll der Nachbar tragen. Die Verwaltung darf einen Rechtsanwalt in dieser Sache beauftragen.“ Die Klägerin meint, der Beschluss zu Ziffer 30 der Beschlusssammlung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Gegenleistung von 100.000 EUR nicht dem Verkehrswert der Stellplätze entspräche, der das Zwei- bis Dreifache betrage. Jedenfalls sei der Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Beschlüsse zu Ziffer 28 und Ziffer 29 seien für ungültig zu erklären, da die Verhandlungen, welche dem Beschluss zugrunde liegen, vom Verwaltungsbeirat unter Beteiligung der Verwaltung, die wirtschaftlich an dem Grundstück beteiligt ist, gefasst worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29. Juli 2010 gem. Ziffer 28, 29 und 30 der Beschlusssammlung für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die Klage- und Klagebegründungsfrist sei verstrichen. Sie behaupten, dem damaligen Nachbar seien bereits 280. 000 DM für die Ablösung einer entsprechenden Baulast im Jahre 1991 geleistet worden. Die Klägerin hat am 30. August 2010 die Klage gegen „die Wohnungseigentümergemeinschaft … bestehend aus den Wohnungseigentümern gemäß anliegender Liste der Wohnungseigentümer“ eingereicht und darin bereits Kurzangaben gemacht, warum die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen sollen. Mit Verfügung vom 9. September 2010 bat das Gericht um Angaben zum Streitwert. Hierauf teilte die Klägerin mit, welchen Wert die Stellplätze haben und welcher entschädigt werden soll. Mit Verfügung vom 23. September 2010 bat das Gericht erneut um Angaben eines konkreten Streitwertes, den diese mit Schreiben vom 30. September 2010 mit 300.000 EUR vorläufig mitteilten. Am 30. September 2010 reichte die Klägerin eine Klagebegründung ein. Am 5. Oktober 2010 forderte das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an, der bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz am 22. Oktober 2010 durch Überweisung der Rechtschutzversicherung der Klägerin einging. Die Klage wurde über die Verwalterin am 29. Oktober 2010 den Beklagten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2010 teilte die Klägerin mit, dass sich die Klage gegen die Wohnungseigentümer entsprechend der Liste richtet. Die Klägerin rügt die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass auf Beklagtenseite die übrigen Eigentümer und nicht der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft stehen. Es liegt kein Fall der Klageänderung vor, da die Klage bereits ursprünglich gegen die übrigen Eigentümer gerichtet war. Gegen wen eine Klage gerichtet ist, hängt vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH, Urt. v. 5. Okt. 1994 – XII ZR 53/93, NJW 1994, 3232, 3233). Hier hat zwar die Klägerin die Klage gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gerichtet. Allerdings hat die Klägerin zugleich den Zusatz angefügt, dass es sich dabei um die Gemeinschaft „gemäß anliegender Namensliste“ handelt und dadurch verdeutlicht, dass die Eigentümer Partei des Rechtsstreits werden sollen. II. Die Klage ist auch zulässig. Es handelt sich bei der Anfechtung der Beschlüsse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 43 Nr. 4 WEG , über den das Amtsgericht Charlottenburg als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zu entscheiden hat. Soweit die Klägerin die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters nach § 88 Abs. 1 ZPO rügt, hat ihr Vorbringen keinen Erfolg. Ausreichend ist, dass – wie hier, was sich aus der Erklärung des Vorstandes der Verwalterin in der mündlichen Verhandlung und der eingereichten Vollmacht ergibt – der Verwalter dem Beklagtenvertreter Prozessvollmacht für die Beklagten erteilt hat. Zu einer solchen Vollmachtserteilung ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 – V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 , 2136), wobei die Erteilung auch für die übrigen Wohnungseigentümer gilt und insoweit eine Prozessvollmacht für diese i.S.v. § 80 ZPO begründet (vgl. dazu auch ausführlich Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, Teil F, Rn. 201-203, m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter selbst Beklagter ist und daher ohnehin im Hinblick auf § 62 Abs. 1 ZPO die übrigen Eigentümer mitvertreten würde. Bei der Anfechtungsklage stellen sich die Beklagten als notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO gegenüber (vgl. nur Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 46, Rn. 62; m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. März 2009 – V ZR 196/08, NJW 2009 2132, 2134). Die notwendige Streitgenossenschaft bedingt aber, dass der Erlass eine Versäumnisurteils nicht möglich ist, da der Säumige durch die anderen notwendigen Streitgenossen mitvertreten wird (vgl. nur Bergerhoff in Bärmann / Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl. 2010, F Rn. 614; Bonifacio , ZMR 2005, 327 , 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl. 2010, § 46, Rn. 150; jeweils m.w.N.). III. Die Klage ist wie aus dem Tenor ersichtlich begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Ungültigerklärung der Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 3 und 4 (Ziffer 28 und Ziffer 29 der Beschlusssammlung) der Versammlung vom 29. Juli 2010 begehrt. Diese Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären, da die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs.1 Satz 2 Halbs. 1 WEG erhoben hat und Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind. Die Klage wurde den Beklagten über den Verwalter erst am 29. Oktober 2010 zugestellt und damit nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben. § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG stellt hinsichtlich der Fristwahrung durch Verwendung des Begriffs „Erhebung“ auf die Rechtshängigkeit der Klage und damit auf die erfolgte Zustellung ab, vgl. §§ 253 Abs.1 i.V.m. § 261 Abs.1 ZPO (statt aller: BGH, Urt. v. 16. Jan. 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 , 1000). Dabei kommt eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in Betracht, sofern die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Für die Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt, darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden, da die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden sollen (vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, NJW 2006, 3206 , 3207, m.w.N.). Sofern aber der Kläger eine längere verzögerte Zustellung zu vertreten hat, scheidet eine derartige Rückwirkung aus. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur „um zwei Wochen bewegen“ oder nur „geringfügig darüber liegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Sept. 2010 – V ZR 5/10, veröffentlicht bislang nur unter www.bundesgerichtshof.de; Urt. v. 16. Jan. 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 , 1001; Urt. v. 1. Dez. 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073 f.; Urt. v. 25. Nov. 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348). Diesen Zeitraum hat die Klägerin überschritten. a) Die Klägerin hat durch die verzögerte Beantwortung der Streitwertanfrage bereits verhindert, dass die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Die Klägerin hat entgegen § 61 GKG in der Klageschrift nicht den Streitwert angegeben. Die Angabe des Entschädigungsbetrages innerhalb der Klagebegründung genügt jedenfalls nicht als Streitwertangabe. Zwar ist die Verzögerung, die durch eine gerichtliche Streitwertanfrage entsteht, grundsätzlich nicht der Klägerseite zuzurechnen. Die Klägerseite kann grundsätzlich eine gewisse Zeit auf die Anfrage des Gerichtes zur Bemessung des Streitwerts warten. Geht die Streitwertanfrage aber ein, muss die Klägerseite unverzüglich reagieren (BGH, Urt. v. 1. Dez. 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073 , 1074), woran es hier fehlt. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten (vgl. dazu auch § 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat die Klägerin erst nach mehr als 14 Tagen den Streitwert mitgeteilt. Auf die Anfrage vom 9. September 2010 hat die Klägerin erst am 30. September 2010 den vermeintlichen Streitwert mitgeteilt. Das Schreiben der Klägerin vom 22. September 2010 genügte jedenfalls nicht, da darin ein konkreter Streitwert gerade nicht mitgeteilt worden ist, sondern nur die Angaben zum vermeintlichen Gesamtwert der Stellplätze und der Entschädigung wiederholt wurden. Es sind aber weder die Stellplätze, noch die Entschädigung, Streitgegenstand, sondern allein die Anfechtung von Beschlüssen. Allein mit diesen Angaben war auch keine Streitwertbestimmung möglich, da weder der Miteigentumsanteil, noch das Eigeninteresse der Klägerin angegeben waren, was aber für die Streitwerbestimmung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 WEG notwendig gewesen wäre. Zu den Streitwerten der Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 3 und 4 hat die Klägerin ohnehin niemals Angaben gemacht. b) Anschließend hat die Klägerin eine weitere Verzögerung von etwa vierzehn Tagen verursacht, die jedenfalls zum Überschreiten der 14-Tage-Grenze geführt hat und einen Eintritt der Rückwirkung des § 167 ZPO verhinderte. Der Kläger hat den am 5. Oktober 2010 abgeforderten Gerichtskostenvorschuss so spät einzahlen lassen, dass dieser erst am 22. Oktober 2010 bei Gericht verbucht wurde. Dieser Zeitraum einer zurechenbaren Verzögerung von jedenfalls vierzehn Tagen stellt eine neue, weitere zurechenbare Verzögerung dar. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung von mehr als 14 Tagen waren keine weitere Verzögerung des Klägers mehr zu entschuldigen. Die Frist von „um zwei Wochen oder nur geringfügig darüber“ (BGH, Urt. v. 16. Jan. 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 , 1000) gilt nicht für jede einzelne Handlung. Insgesamt betrachtet darf die Verzögerung diesen Zeitraum nicht überschreiten bzw. ist nur eine Verzögerung von um zwei Wochen entschuldigt (BGH, Urt. v. 1. Dez. 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073 f.). Maßgebend ist auch nicht der Tag der Vornahme der Überweisung, sondern der Gutschrift bei der Justizkasse. Der Gebührenschuldner trägt die Verzögerungsgefahr und muss die Leistungshandlung so rechtzeitig vornehmen, dass diese bei üblicher Abwicklung dem Konto der Justizkasse innerhalb der Frist von „um zwei Wochen“ gutgeschrieben wird (so ausdrücklich OLG Rostock, Urt. v. 28. Jan. 2010 – 3 U 113/09 = BeckRS 2010, 17373 ; AG Saarbrücken, Urt. v. 3. Sept. 2009 – 1 WEG C 183/09, ZMR 2010, 77 ). Dass die Klägerin eine Rechtschutzversicherung eingeschaltet und diese für die Zahlung „intern“ verantwortlich war, entlastet die Klägerin nicht hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung. Denn auf Vorschusszahlungen durch den Rechtschutzversicherer darf sich ein Kläger nicht verlassen (std. Rspr. seit BGH, Urt. v. 4. Juli 1968 - III ZR 17/68, VersR 1968, 1062 ). 2. Die Klage ist hingegen begründet, soweit die Klägerin den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 5 (Ziffer 30 der Beschlusssammlung) vom 29. Juli 2010 angreift. Da der Beschluss nichtig ist, kann das Gericht unabhängig von der Einhaltung der Klagefrist die Nichtigkeit aussprechen. Dass die Klägerin nicht die Feststellung der Nichtigkeit, sondern die Ungültigerklärung des Beschlusses begehrt hat, ist dabei unerheblich. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH ist aufgrund der Identität der Streitgegenstände auch bei dem Verlangen auf bloße Ungültigerklärung ein Ausspruch der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses ohne Antragsumstellung möglich (BGH, Urt. v. 2. Okt. 2009 – V ZR 235/08, NJW 2009, 3655 , 3657). a) Der Beschluss ist nichtig, da der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu beschließen und die Hausverwaltung zu einer Löschungsbewilligungserteilung zu bevollmächtigen. Die Grunddienstbarkeit als Recht zur Benutzung der Kraftfahrzeug-Abstellplätze steht den Eigentümern gemeinschaftlich als dingliches Recht zu. Die Grunddienstbarkeit ist zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks nach § 1018 BGB bestellt, wobei im Hinblick auf die hier erfolgte Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum alle Wohnungseigentümer – nicht aber der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft – Rechtsträger sind (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 1. Feb. 1993 – 2 Wx 2/93, NJW-RR 1993, 982 , 983; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 10, Rn. 231). Da es sich bei der Grunddienstbarkeit nach § 96 BGB um einen Bestandteil des Grundstücks handelt, stellt sich diese damit als Gemeinschaftseigentum dar (vgl. nur Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 13, Rn. 96). Die Grunddienstbarkeit ist damit ausschließlich den Wohnungseigentümern persönlich zugewiesen (Schneider in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar WEG, 3. Aufl. 2010, § 1, Rn. 17). Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, dass die Grunddienstbarkeit „zu löschen ist“, fehlt ihr vor diesem Hintergrund die Beschlusskompetenz. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum liegt nicht nur außerhalb der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern betrifft ganz individuelle Rechte, die der Verband gerade nicht „an-sich-ziehen“ kann und die erst Recht nicht gemeinschaftlich i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 Var. 2 WEG zu erfüllen sind (OLG München, Beschl. v. 22. Jan. 2010 – 34 Wx 125/09, NJW 2010, 1467 , 1468). Dass durch den Beschluss, die Grunddienstbarkeit zu löschen, keine unmittelbare sachenrechtliche Verfügung eingetreten ist, ändert hieran nichts, da auch eine Verpflichtung zur Löschung gerade nicht die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft berührt, sondern völlig außerhalb dieser allein jedem einzelnen Eigentümer individuell zusteht. Hinzu kommt, dass die Gemeinschaft die einzelnen Eigentümer zur Abgabe einer Löschungsbewilligung verpflichten wollte, was ebenfalls nicht in ihrer Beschlusskompetenz steht. Beschlüsse sind objektiv/normativ auszulegen, wobei auch für jedermann erkennbare Umstände, wie etwa das Versammlungsprotokoll, herangezogen werden kann (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Sept. 1998 - V ZB 11/98, NJW 1998, 3713 , 3714). Ausweislich des Protokolls ist es ggf. notwendig, dass „ausnahmslos alle Eigentümer“ die Löschungsbewilligung in notarieller Form erteilen. Entsprechend wurde auch beschlossen, dass die Kosten der Löschungsbewilligung für die zwingend „zu löschende“ Grunddienstbarkeit von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks getragen wird. Die Verpflichtung der Eigentümer zu einer derartigen Handlung ist aber erst Recht nicht möglich. Der Gemeinschaft fehlt jede Beschlusskompetenz dafür, Leistungspflichten des Eigentümers durch Beschluss zu begründen, was zwingend zur Nichtigkeit führt (BGH, Urt. v. 18. Juni 2010 – V ZR 193/09, NJW 2010, 2801). Vor diesem Hintergrund fehlte der Gemeinschaft auch die Kompetenz, den Verwalter – wie erfolgt – durch Beschluss zu ermächtigen, die Löschungsbewilligung zu erteilen, da auch eine derartige Ermächtigung im Namen aller Eigentümer nicht von einer Beschlusskompentenz des Verbandes gedeckt ist. Insbesondere folgt eine solche nicht aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG, da diese Regelung gerade keine Vertretungsmacht in Bereichen begründen kann, die nicht in die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft fallen (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 22. Jan. 2010 – 34 Wx 125/09, NJW 2010, 1467 , 1468). b) Der Beschluss ist auch insgesamt nichtig, da die übrigen getroffenen Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Löschung der Grunddienstbarkeit stehen. Ohne die Löschung der Grunddienstbarkeit sind die übrigen getroffenen Regelungen (etwa Sicherstellung der Löschung gegen Zahlung eines Betrages von 100.000 EUR, Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Abwicklung) sinnentleert, was sich auch bereits aus der Vermutungswirkung des entsprechend anwendbaren § 139 BGB ergibt. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO . Dabei war zu berücksichtigen, dass aufgrund des Gestaltungscharakters lediglich eine Vollstreckung der Kosten aus dem Urteil möglich ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG Berlin-Charlottenburg Erscheinungsdatum: 07.12.2010 Aktenzeichen: 72 C 100/10 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) WEG Erschienen in: ZWE 2011, 103-104 Normen in Titel: ZPO §§ 88 Abs. 1, 62 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2