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Urteil

6 Sa 441/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0910.6Sa441.17.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts.(Rn.68) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 1461/19)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. August 2017 - 4 Ca 269/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 38,79 Euro brutto seit 02. Mai 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Juni 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 04. Juli 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. August 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. September 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 04. Oktober 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 02. November 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Dezember 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 02. Januar 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Februar 2017 und aus 38,79 Euro brutto seit 01. März 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer Gesamtzusage hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts.(Rn.68) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 1461/19) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. August 2017 - 4 Ca 269/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 38,79 Euro brutto seit 02. Mai 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Juni 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 04. Juli 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. August 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. September 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 04. Oktober 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 02. November 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Dezember 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 02. Januar 2016, aus 38,79 Euro brutto seit 01. Februar 2017 und aus 38,79 Euro brutto seit 01. März 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. September 2017 mit am 13. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Die Berufungsbegründung erfolgte entgegen der Rüge der Beklagten auch ordnungsgemäß nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da der Kläger sich mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der VO 1994 nebst Nachtrag konkret auseinandergesetzt hat und sich auf ein höheres versorgungsfähiges Gehalt berufen hat, wobei es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich ist, ob die Angriffe erfolgreich sind. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert nach juris). II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. a) Der Kläger konnte seine Zahlungsklage auf die von ihm für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017 für zutreffend gehaltene monatliche Betriebsrentendifferenz richten. Ein Versorgungsempfänger kann in zulässiger Weise den streitigen Differenzbetrag zwischen der vom Arbeitgeber gezahlten und der von ihm begehrten monatlichen Betriebsrente einklagen und hinsichtlich des unstreitigen Betrags voraussetzen, dass dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird (BAG 15. Mai 2018 - 3 AZB 8/18 - Rn. 9; LAG Düsseldorf 12 Sa 145/18 - Rn. 202, jeweils zitiert nach juris). b) Obwohl der Kläger zunächst mit der V. Lebensversicherungs-AG die falsche Partei verklagt hat, richtet sich die Klage zuletzt gegen die Beklagte. Zwar vermochte die Berufungskammer anders als das Arbeitsgericht nicht von einer Parteiberichtigung iSd. § 319 ZPO auszugehen, da eine solche nur in Betracht kommt, wenn die durch Auslegung zu ermittelnde Identität der Partei gewahrt bleibt (Zöller - Feskorn ZPO 33. Aufl. 2020 § 319 Rn. 17, Zöller - Althammer aaO Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rn. 13). Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer - wie vorliegend - tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (vgl. BGH 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - Rn. 17, zitiert nach juris). Derartiges war den Ausführungen der Klageschrift nicht zu entnehmen. Die Beklagte ist angesichts der Erklärungen der Parteien und damit auch des Klägers im Gütetermin jedoch im Wege des gewillkürten Parteiwechsels iSd. § 263 ZPO Partei des Rechtsstreits geworden. Ein etwaiger Zustellungsmangel der Klageschrift in Bezug auf die Beklagte konnte nach § 295 ZPO rückwirkend geheilt werden, nachdem sie sich rügelos eingelassen hat (vgl. BGH 05. Oktober 1994 - XII ZR 53/93 - Rn. 34, zitiert nach juris). 2. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers nach Ziff. 7.1. VO 1994 lediglich 197 Monate beträgt. Der Kläger hat sich jedoch in der Berufungsinstanz mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sein versorgungsfähiges Gehalt nach Ziff. 7.2. VO 1994 der Höhe nach nicht zutreffend berechnet hat. Ihm stehen monatlich über den an ihn entrichteten Betrag hinaus weitere 38,79 Euro brutto zu und die erstinstanzliche Entscheidung war insoweit abzuändern. Im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg. 2.1. Der Kläger hat gemäß Ziff. 3.1 VO 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente erstmals zum Letzten des Monats, der auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgt. Die Höhe der Altersleistung ergibt sich hierbei aus Ziff. 7 VO 1994, die Leistungsvoraussetzungen und - dauer im Einzelnen aus Ziff. 8 VO 1994. Dass sämtliche Pensionsverpflichtungen nach Verschmelzung des Z.Y. auf den V. VVaG zum 01. Januar 1998 und nachfolgend im Jahr 2011 im Wege umwandlungsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind und diese damit auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs passivlegitimiert ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 2.2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit des Klägers nach Ziff. 7.1. VO 1994 197 Monate beträgt. Dies ergibt die Auslegung der VO 1994, bei der es sich nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien - einschließlich des Nachtrags - um eine Gesamtzusage handelt. 2.2.1. Die VO 1994 einschließlich des Nachtrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die von der Beklagten vorformulierte VO 1994 findet auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Ihre einzelnen Bestimmungen sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. 2.2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 54, mwN, zitiert nach juris). 2.2.3. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. 7.1. VO 1994 erweist sich nach diesen Grundsätzen als zutreffend. a) In Übereinstimmung mit dem auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten klaren Wortlaut von Ziff. 7.1 VO 1994 beträgt seine anrechnungsfähige Dienstzeit 197 Monate, was dem Zeitraum vom Beginn seiner Beschäftigung ab 01. Januar 1982 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1998 entspricht. Da der Kläger nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus den Diensten der Arbeitgeberin ausgeschieden ist, ohne dass bereits ein Anspruch auf Leistungen entstanden war, blieben die diesbezüglichen Anwartschaften nach Ziff. 10 Abs. 1 VO 1994 erhalten. Gemäß Ziff. 10 Abs. 2 VO 1994 richtet sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach den einschlägigen Vorschriften des BetrAVG und damit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG nach dem sog. m/n-tel-Prinzip. Dies führt vorliegend nach Ziff. 7 Abs. 1 VO 1994 bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des 1951 geborenen Klägers von 197 Monaten und einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze von 412 Monaten (01. Januar 1982 bis 30. April 2016) zu einem unverfallbaren Rentenanspruch von 197/412 * 25 % des versorgungsfähigen Gehalts des Klägers nach Ziff. 7.2 VO 1994. b) Eine höhere anrechnungsfähige Dienstzeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Nachtrag zu Ziff. 8 VO 1994, nach dessen Satz 1 eine Versorgungsleistung - und nicht eine Erhöhung der anrechnungsfähigen Dienstzeit nach Ziff. 7.1 VO 1994 - gewährt wird, wenn der der Arbeitnehmer BUZ-Leistungen nach Ziff. 3.2 erhält und gleichzeitig und auf Grund der Voraussetzungen für die Gewährung der BUZ mit Beginn der BUZ-Leistungen aus den Dienste der Z.Y./ W. ausscheidet. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 2 und 3 des Nachtrags bleibt ein Anspruch auf Altersrente - bei Aufrechterhaltung der unverfallbaren Anwartschaften im Übrigen - nur dann bestehen, wenn der Betroffene wieder für die Z.Y./W. tätig wird, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, der Z.Y. sei in langwierigen Verhandlungen mit ihm und seinem Kollegen U., deren Ergebnis der Nachtrag gewesen sei, zu der Einsicht gelangt, bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit bei einem jüngeren beurlaubten Beamten eine soziale Absicherung ohne soziale Schlechterstellung zu gewährleisten, ist dies der Regelung in keiner Weise zu entnehmen. Eine Vernehmung des Zeugen U. zum möglicherweise von ihm und dem Kläger verfolgten Zweck des Nachtrags kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch das vom Kläger herangezogene Anschreiben vom 20. August 1994 bietet Anhaltspunkte hierfür nicht. Soweit dort von einer Verbesserung der Versorgungssituation durch eine betriebliche Altersversorgung die Rede ist, findet eine solche auch durch die zusätzliche Gewährung einer Versorgungsleistung im Falle des Bezugs von BUZ-Leistungen statt, ohne dass dies allein Rückschlüsse auf eine Anhebung der anrechnungsfähigen Dienstzeit nach Ziff. 7.1. VO 1994 im Falle der Nichtwiederaufnahme der Tätigkeit für die Z.Y./W. rechtfertigen könnte. Die Tatsache, dass der Nachtrag zur Ziff. 8 VO 1994 ergangen ist, der die Leistungsvoraussetzungen und -dauer der Versorgungsleistung regelt, spricht gegen eine Änderung der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass Ziel der zusätzlichen Gewährung einer Versorgungsleistung zwar die Minderung einer Lücke war, diese jedoch nicht in der der vom Kläger für richtig gehaltenen Art und Weise vollständig geschlossen werden sollte. Dass Voraussetzung der klägerischen Argumentation eine Entwicklung seiner Bezüge bei fehlender Beurlaubung im Rahmen seines Beamtenverhältnisses auf A 15 ist und hiervon angesichts der letzten Besoldungsgruppe des Klägers vor seiner Beurlaubung von A 5 nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 2.3. Zu Recht beanstandet die Berufung, dass die Beklagte das versorgungsfähige Gehalt des Klägers nach Ziff. 7.2. VO 1994 der Höhe nach mit 139.200,00 DM unzutreffend berechnet hat. Unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Ziff. 7.2 Abs. 2 VO 1994 beträgt das berücksichtigungsfähige versorgungsfähige Gehalt des Klägers nach Ziff. 7.2 Abs. 1 VO 1994 146.814,92 DM. 2.3.1. Die Berufungskammer hatte der Berechnung des versorgungsfähigen Gehaltes grundsätzlich die Vergütungsvereinbarung im - zuletzt zwischen den Parteien unstreitig: - letzten Arbeitsvertrag des Klägers vom 13. Dezember 1995/ 22. Dezember 1995 (Bl. 301 ff. d. A.; im Folgenden: AV) zugrunde zu legen. Die vom Kläger vorgelegte Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 1996 (Bl. 250 f. d. A.) bezieht sich nicht auf das letzte vollendete Kalenderjahr vor seinem Ausscheiden und konnte daher nicht herangezogen werden. Das vom Kläger für das Jahr 1997 zur Akte gereichte Schreiben des Finanzamtes T. vom 15. Dezember 1998 (Bl. 252 d. A.) vermag als Berechnungsgrundlage nicht zu dienen, nachdem es lediglich eine Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen enthält, jedoch keine Angaben zum tatsächlich erzielten Einkommen des Klägers. Auch das Schreiben des Z.Y. vom 24. November 1997 kam als ausschließliche Basis für die Berechnung nicht in Betracht, da dieses lediglich die monatlichen Bruttobezüge des Klägers in Bezug auf die Berechnung von Krankengeldleistungen enthält, ohne diese im Einzelnen aufzuschlüsseln. Soweit die Beklagte sich auf eine Verdienstabrechnung des Klägers für den Monat Dezember 1997 beruft, konnte auch diese nicht berücksichtigt werden, nachdem sie ersichtlich einen Krankengeldbezug enthält und von daher nicht die übliche Vergütung des Klägers widerspiegelt. Vor diesem Hintergrund ist bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gehalts von § 5 AV auszugehen, nach dem der Kläger für seine Tätigkeit monatlich feste Bezüge in Gestalt eines Gehalts von 10.000,00 DM, einer Fahrkostenpauschale von 1.600,00 DM, einer Spesenpauschale von 500,00 DM, eines Bürokostenzuschusses von 750,00 DM, einer Telefongrundgebühr von 27,00 DM und Vermögenswirksame Leistungen von 78,00 DM zu erhalten hatte. 2.3.2. Mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen zählen sämtliche in § 5 AV genannten Bestandteile der festen Bezüge des Klägers zu den berücksichtigungsfähigen vertraglichen Jahresbezügen des Klägers iSd. Ziff. 7.2 Abs. 1 VO 1994. Dies resultiert aus der Auslegung der Bestimmung nach den bereits unter A II 2.2.2. dargestellten Grundsätzen. Nach Ziff. 7.2 Abs. 1 VO 1994 ergibt sich das versorgungsfähige Gehalt aus den vertraglichen Jahresbezügen des Versorgungsberechtigten für das letzte vollendete Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres; wobei nicht zum versorgungsfähigen Gehalt vermögenswirksame Leistungen und die Direktversicherung nach Ziff. 3.2. zählen. Ziff. 7.2 Abs. 1 Satz 1 VO 1994, nach dem die vertraglichen Jahresbezüge relevant sind, erfasst vom Wortlaut her all das, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber "bezogen", also erhalten hat, dh. auch Zulagen, Zuschläge, Gratifikationen und Sonderzahlungen, aber auch Kostenerstattungen, wie z.B. eine Kontoführungsgebühr (vgl. LAG Düsseldorf 13. Juni 2018 - 12 Sa 145/18 - Rn. 20, vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 35, jeweils zitiert nach juris). Gemäß Ziff. 7.2 Abs. 1 Satz 2 VO 1994 ausgenommen sind lediglich vermögenswirksame Leistungen und der Direktversicherungsbeitrag nach Ziff. 3.2 VO 1994. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift - die Sicherung eines bestimmten Lebensstandards - spricht für die Berücksichtigung sämtlicher übrigen Bestandteile, nachdem der Kläger gemäß § 5 AV neben dem Gehalt Pauschalen erhält, deren Zahlung von den tatsächlich anfallenden Kosten unabhängig ist. Vor dem Hintergrund der konkreten Formulierungen der Ziff. 7.2 VO 1994 sind daher alle in § 5 AV genannten Gehaltsbestandteile mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen. Ob grundsätzlich Provisionen ebenfalls unter den weit gefassten Begriff der vertraglichen Jahresbezüge nach Ziff. 7.2 Abs. 1 VO 1994 fallen würden, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger kann sich auf die Berücksichtigung von Provisionen nicht berufen, nachdem nach § 6 Satz 1 AV seine Funktion ausdrücklich nicht ursächlich verbunden ist mit der Gewährung von Provisionen und diese damit - entgegen der vom Kläger vorgelegten zuvor gültigen Provisionsregelung gemäß Vertragsänderung vom 05. Januar 1995 - zuletzt nicht mehr vertraglich vereinbart waren. Dass und welche Provisionsbeträge der Kläger gemäß § 6 Satz 2 AV im Jahr 1997 erhalten hat, hat er nicht substantiiert dargetan. 2.3.3. Nach diesen Erwägungen betrug das versorgungsfähige Gehalt des Klägers im Jahr 1997 als letztem vollendeten Kalenderjahr vor seinem Ausscheiden 154.524,00 DM (12.877,00 DM (10.000,00 DM + 1.600,00 DM +500,00 DM + 750,00 DM + 27,00 DM) x 12). Gemäß Ziff. 7.1 Abs. 2 VO 1994 war der Betrag jedoch beschränkt auf die maximale Höchstgrenze von 146.814,92 DM, hinsichtlich deren Berechnung auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 05. April 2019 (S. 4 = Bl. 274 d. A) Bezug genommen, die der Kläger sich zunächst zu eigen gemacht hatte. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 unter Berufung auf Tarifabschlüsse für das Versicherungsgewerbe gemäß Datenbank für Tarifabschüsse der Hans Böckler Stiftung auf einen höheren variablen Steigerungsbetrag berufen hat, konnte diese Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, nachdem die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Tarifabschlüsse weder das Unternehmen der Beklagten, noch Innendienstmitarbeiter wie den Kläger betreffen. Dem Kläger ist die Berufung auf ein höheres versorgungsfähiges Gehalt als arbeitgeberseits mit Schreiben vom 18. August 1998 mitgeteilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt. Selbst bei unterstellt vorliegendem Zeitmoment vermochte die Berufungskammer keine besonderen Umstände zu erkennen, auf Grund derer die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Kläger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und ihr deshalb die Erfüllung der Forderung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung: BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 39, 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). 2.4. Ausgehend von einem versorgungsfähigen Gehalt des Klägers nach Ziff. 7.2 VO 1994 für das Jahr 1997 von 146.814,92 DM kann der Kläger im streitigen Zeitraum von der Beklagten monatlich weitere 38,79 Euro brutto monatliche Altersrente verlangen ((146.814,92 DM x 25 % =) 36.703,73 DM x 197/412 = 17.550,08 DM = 8.973,21 Euro : 12 = 747,77 Euro (pro Monat) - 708,98 Euro). Ihm steht daher der ausgeurteilte Gesamtbetrag von 426,69 Euro brutto zu. 2.5. Der Kläger kann hinsichtlich der ihm zustehenden Differenzbeträge an betrieblicher Altersversorgung Zinsen im aus dem Tenor jeweils ersichtlichen Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass ihm nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27; 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris). Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27, aaO; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32, zitiert nach juris). Die darüberhinausgehende Zinsforderung des Klägers ist nicht begründet. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht. Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung. Der 1951 geborene Kläger war ab 01. Januar 1982 beim Z. Y. VVaG (Z.Y.), zunächst als Organisationsleiter, seit 01. Oktober 1986 als Landesdirektor beschäftigt; mit Wirkung zum 01. Januar 1996 wurde der Kläger zum Organisationsdirektor ernannt. Für die Tätigkeit beim Z.Y. wurde der Kläger im Rahmen seines bei der X. bestehenden Beamtenverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge bis zu seinem Austritt aus dem Z.Y. beurlaubt. Für die Dauer der Beurlaubung wurde vom Z.Y. ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % seiner Bruttobezüge unmittelbar an die X. entrichtet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Z.Y. richtete sich zuletzt nach dem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 13. Dezember 1995/ 22. Dezember 1995 (Bl. 301 ff. d. A.; im Folgenden: AV), der in §§ 5 und 6 folgende Regelungen zur Vergütung des Klägers enthält: „§ 5 Vergütung Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter monatlich feste Bezüge nach folgender Maßgabe: 1. Gehalt DM 10.000,00 2. Fahrtkostenpauschale DM 1.600,00 3. Spesenpauschale DM 500,00 4. Bürokostenzuschuss DM 750,00 5. Telefon (Grundgebühr) DM 27,00 6. Vermögenswirksame Leistung DM 78,00 Die Bezüge werden in gleichbleibenden Monatsraten gezahlt. § 6 Provisionen Die Funktion des Mitarbeiters ist nicht ursächlich verbunden mit der Gewährung von Provisionen. Sollten dennoch in anderem Zusammenhang Versicherungsvermittlungen stattfinden, so gilt die beigefügte Provisionsordnung (für Landesdirektoren).“ Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 20. August 1994 (Bl. 52 d. A.) die am 01. Januar 1994 in Kraft tretende, vom Z.Y. vorformulierte Versorgungsordnung für leitende Angestellte des Außendienstes des Z.Y. vom 20. August 1994 (Bl. 45 ff. d. A.; im Folgenden: VO 1994) übersandt. Der Kläger erklärte sich am 30. August 1994 auf dem ihm zur Verfügung gestellten Anschreiben schriftlich mit deren Geltung in allen Punkten einverstanden. Gemäß Ziff. 3.1. VO 1994 erhält ein Versorgungsberechtigter bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft eine monatliche Altersrente in Höhe eines Zwölftels des nach einem versorgungsfähigen Gehalt berechneten Rentenanspruchs. Nach Ziff. 3.2. Abs. 1 Satz 1 und 2 VO 1994 kann ein nach den Annahmerichtlinien des Unternehmens versicherbarer Versorgungsberechtigter den Abschluss einer Direktversicherung auf sein Leben mit unwiderruflichem Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen für sich bzw. seine Hinterbliebenen verlangen. Der Z.Y. verpflichtete sich zum Abschluss einer Risikoversicherung auf das versicherungstechnische Alter 65 mit Einschluss einer garantierten Rente bei Berufsunfähigkeit von 24 % der Versicherungssumme (Ziff. 3.2. Abs. 2 Satz 1 VO 1994). Ziff. 7, 8, 10 und 15 der VO 1994, hinsichtlich deren weiterer Regelungen auf den Akteninhalt verwiesen wird, lauten auszugsweise wie folgt: „7. Höhe der Altersleistung Der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach Ziff. 3.1 ergibt sich anhand der anrechenbaren Dienstzeit und des versorgungsfähigen Gehalts. Bei Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit beträgt der Rentenanspruch 15 %, nach Vollendung des 10. Dienstjahres 20 % und nach Vollendung des 25. Dienstjahres 25 % des versorgungsfähigen Gehalts. 7.1. Anrechnungsfähige Dienstzeit Die anrechnungsfähige Dienstzeit beginnt mit Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit für die Z. Y. VVaG/ W. Versicherungs-AG und endet mit Aufgabe derselben. 7.2. Versorgungsfähiges Gehalt Das versorgungsfähige Gehalt ergibt sich aus den vertraglichen Jahresbezügen des Versorgungsberechtigten für das letzte vollendete Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres. Nicht zum versorgungsfähigen Gehalt zählen vermögenswirksame Leistungen und die Direktversicherung nach Ziff. 3.2. Für das Kalenderjahr 1994 beträgt das versorgungsfähige Gehalt maximal 140.000,--DM (Höchstgrenze). Diese Höchstgrenze setzt sich aus einem festen Sockelbetrag von 53.600,-- DM und einem variablen Steigerungsbetrag von 86.400,-- DM zusammen. Der variable Steigerungsbetrag steigt jährlich im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe nach dem Gehaltstarifvertrag des Innendienstes, so dass die Höchstgrenze von Jahr zu Jahr steigt. ... 8. Leistungsvoraussetzungen und -dauer Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistung ist, daß Sie bis zum Zeitpunkt der der Fälligkeit in unseren Diensten gestanden haben oder zuvor mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschieden sind. Frühester Zeitpunkt für eine Leistungsgewährung ist der Monat, in dem der Versorgungsberechtigte die jeweilige Leistung bei der Z. Y. VVaG/W.-Versicherungs-AG schriftlich beantragt, eine inländische Bankverbindung bekannt gegeben, die notwendigen Nachweise erbracht und seine Pflichten nach Ziff. 12 erfüllt hat. Für die Zahlung der Altersrente ist eine weitere Voraussetzung die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. ... 10. Unverfallbare Ansprüche Scheidet der Versorgungsberechtigte nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus unseren Diensten aus, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen entstanden ist, bleiben die Anwartschaften auf diese Leistungen erhalten. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (auch mit Betriebsrentengesetz oder BetrAVG bezeichnet). Über die Höhe der unverfallbaren Ansprüche erhält der Versorgungsberechtigte zum Ausscheidezeitpunkt eine Mitteilung.“ Ein Nachtrag zu den Versorgungsordnungen für leitende Angestellte des Außendienstes vom 01. Januar 1994 und 31. August 1995 (Bl. 53 d. A.; im Folgenden: Nachtrag), mit dem der Kläger sich unstreitig auf dem entsprechenden Anschreiben vom 20. August 1994 (vgl. Bl. 52 d. A.) einverstanden erklärte, hat folgenden Inhalt: „Um Ihre Versorgungssituation zu verbessern hat der Vorstand entschieden, die Versorgungsordnungen zu ändern. Ziff. 8, nach Satz 1 wird die Versorgungsordnung wie folgt ergänzt: „Außerdem wird eine Versorgungsleistung gewährt, wenn Sie BUZ-Leistungen nach Ziff. 3.2. erhalten und gleichzeitig und auf Grund der Voraussetzungen für die Gewährung der BUZ mit Beginn der BUZ-Leistungen aus den Diensten der Z.Y./W. ausscheiden. Bei Wegfall der BUZ-Leistungen bleibt ein Anspruch auf Altersrente nur dann bestehen, wenn Sie wieder für die Z.Y./W. tätig werden. Unverfallbare Anwartschaften bleiben davon unberührt.“ Beim Kläger wurde ab 01. November 1997 eine Berufsunfähigkeit mit Leistungszusage zum 12. Oktober 1998 festgestellt. Das Arbeitsverhältnis zum Z.Y. endete zum 31. Mai 1998. Im Hinblick auf sein ruhendes Beamtenverhältnis wurde der Kläger zum 22. Juli 1998 in den vorläufigen Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 18. August 1998 (Bl. 54 f. d. A.) wurde dem Kläger arbeitgeberseits die Höhe seines unverfallbaren Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgehend von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von 197 Monaten und einem versorgungsfähigen Gehalt von 139.200,00 DM mit 16.639,81 DM/Jahr mitgeteilt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Zum 01. Januar 1998 wurde der Z.Y. kraft Verschmelzungsvertrags vom 25. Mai 1998 auf den V.Y. VVaG (V. VVaG) bei Handelsregistereintragung am 03. August 1998 verschmolzen. Der Verschmelzungsvertrag regelte eine Übernahme der bestehenden Verpflichtungen des Z.Y. auf Versorgungsleistungen und Anwartschaften auf Betriebsrente aus der Versorgungsordnung vom 31. Dezember 1997 oder Einzelzusagen durch den V. VVaG. Zum 01. September 2011 sind sämtliche Pensionsverpflichtungen des V. VVaG im Wege der umwandlungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger erhielt ab Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Altersgrenze Leistungen bei Berufsunfähigkeit gemäß Ziff. 3.2. VO 1994. Seither zahlt die Beklagte an den Kläger eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 708,98 Euro (8.507,80 Euro jährlich), seit 01. Januar 2017 in Höhe von 713,71 Euro. Der Kläger hat am 09. März 2017 beim Arbeitsgericht Trier Klage auf die Zahlung betrieblicher Altersrente in Höhe von monatlich weiteren 773,77 Euro brutto für die Monate April 2016 bis Februar 2017 gegen die V. Lebensversicherungs-AG erhoben. Auf Anregung der Beklagten, welche ihre fehlende Passivlegitimation gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht im Gütetermin vom 28. April 2017 im Einverständnis beider Parteien das Passivrubrum auf die Beklagte berichtigt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf betriebliche Altersrente von insgesamt 1.482,75 Euro brutto monatlich. Ausgehend von einem versorgungsfähigen Gehalt in Höhe von 139.200,00 DM im Jahr 1997 und einer vollen Betriebszugehörigkeit von 412 Monaten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs ergebe sich bei einem Faktor von 25 % ein Gesamtanspruch von 17.792,96 Euro pro Jahr. Er habe den vollen Rentenanspruch erworben. Der Nachtrag sei dahingehend auszulegen, dass leitende Angestellte des Außendienstes, die aufgrund der Berufsunfähigkeit aus den Diensten des Z.Y. ausscheiden, ohne Schlechterstellung mit einer sozialen Absicherung in den Genuss der vollen Altersversorgung mit dem 65. Lebensjahr kommen sollten, so als ob sie ohne Berufsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hätten. Ohne diesen Nachtrag hätte er aus einer postalisch vergleichbaren ausgeübten Tätigkeit eines Postdirektors in der Besoldungsgruppe A15 lediglich eine Altersversorgung aus seiner letzten Besoldungsgruppe A5 vor der Beurlaubung von der X. zu erwarten gehabt und diese soziale Schlechterstellung habe durch den Nachtrag behoben werden sollen. Der Gesetzgeber habe im gesetzlichen Rentenrecht Zurechnungszeiten eingeführt, um niedrige Renten zu vermeiden, wenn sich aufgrund der Krankheit die Beitragszeiten verringern und so nur ein geringer Anspruch entstehen würde. Für die betriebliche Altersversorgung dürfe nichts anderes gelten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2016 an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2016 an den Kläger zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. August 2016 an den Kläger zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2016 an den Kläger zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2016 an den Kläger zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2016 an den Kläger zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2016 an den Kläger zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2017 an den Kläger zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2017 an den Kläger zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, 773,77€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2017 an den Kläger zu zahlen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die monatliche Betriebsrente sei - wie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 18. August 1998 unbeanstandet mitgeteilt - zutreffend berechnet und ausgezahlt. Über die (allein in Ziff. 7 VO 1994 bzw. dem in Bezug genommenen BetrAVG festgelegte) Höhe der Altersleistung oder die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft werde in Ziff. 8 VO 1994 und im Nachtrag keine Regelung getroffen, sondern geregelt, ob überhaupt ein Anspruch auf Versorgungsleistung bestehe. Vor allem der letzte Satz des Nachtrags zeige klar, dass in einer Konstellation wie der des Klägers beim vorher eingetretenen Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente aufrecht erhalten bleibe. Auch Satz 2 des Nachtrags mache deutlich, dass ein Anspruch auf Altersrente nur dann bestehen bleibe, wenn der betroffene leitende Angestellte wieder für die Gesellschaft tätig werde. Die anrechnungsfähige Dienstzeit werde in Ziff. 7.1 VO 1994 geregelt. Die Regelung des Nachtrags sei weder mehrdeutig, noch von den Parteien so gewollt gewesen, wie der Kläger sie verstehe. In Ziff. 10 VO 1994 werde vielmehr auf die einschlägigen Vorschriften des BetrAVG verwiesen, welches das sog. m-/n-tel bzw. ratierliche Verfahren beinhalte. Der Nachtrag regele nur den Fall der Gewährung von Altersrente, wenn der Mitarbeiter BUZ-Leistungen nach Ziff. 3.2. beziehe, gleichzeitig und aufgrund der Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Gesellschaft ausscheide und nach Wegfall der BUZ-Leistungen wieder für sie tätig werde. Geregelt würden damit Fälle von Mitarbeitern, die ohne unverfallbaren Anspruch auf die Altersrente aufgrund von Berufsunfähigkeit ausscheiden und wieder eintreten. Der Nachtrag habe jedoch keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bzw. der Betriebsrente. Dass im gesetzlichen Rentenrecht der Gesetzgeber Zurechnungszeiten eingeführt habe, habe nach den Regelungen der VO 1994 keine Bedeutung. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 1.482,75 Euro. Nach Ziff. 7 VO 1994 sei anrechnungsfähige Dienstzeit der Zeitraum von der Aufnahme einer hauptberuflichen Außendiensttätigkeit bis spätestens zum 31. Mai 1998 und damit beim Kläger 197 Monate, was in etwa 16 Jahren entspreche und eine Rentenberechnung mit dem Faktor 20 % ergebe. Auch aus dem Nachtrag ergebe sich nicht, dass fiktiv 412 Monate angesetzt werden müssten, da dieser nur das „Ob“ eines Rentenanspruchs regele und keine Aussagen zu dessen Höhe treffe und allein auf Ziff. 8 VO 1994 Bezug nehme, während die Höhe der Versorgungsleistung ausschließlich in Ziff. 7 VO 1994 geregelt sei. Auch aus dem Schreiben aus dem Jahr 1998 könne der Anspruch nicht hergleitet werden, da hierin keine Zusage enthalten sei, sondern gerade zwischen der möglichen und der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit differenziert werde und eine anteilige Bemessung vorgenommen werde. Auch für eine Auslegung im Hinblick auf einen Gleichlauf der Bedingungen der betrieblichen Rente mit denen der gesetzlichen Rente biete die Versorgungsordnung keine Anhaltspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 83 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 19. September 2017 zugestellte Urteil mit am 13. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 begründet. Der Kläger macht zur Begründung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 18. Dezember 2017 (Bl. 138 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 17. Oktober 2018 (Bl. 202 ff. d. A.), vom 12. November 2018 (Bl. 216 ff. d. A.), vom 21. Dezember 2018 und vom 13. August 2019 (Bl. 289 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend, das im Nachtrag maximal für 1994 festgelegte versorgungsfähige Gehalt von 140.000 DM habe einem vergleichbaren Beamtengehalt nach der Besoldungsgruppe A15 (Postdirektor) entsprochen. In langwierigen und über ein Jahr andauernden Verhandlungen, die er und sein Kollege U. geführt hätten, seien der Z.Y. und er 1994 zu der Einsicht gekommen, auf die berechtigten Gehaltsforderungen und Gleichbehandlung in der sozialen Absicherung beim Kläger einzulenken. Um eine soziale Absicherung bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit bei einem jüngeren beurlaubten Beamten ohne soziale Schlechterstellung zu gewährleisten, sei die Versorgungsordnung für leitende Angestellte des Außendienstes mit einem versorgungsfähigen Gehalt nach der Besoldungsgruppe A15 zustande gekommen, vor dem Hintergrund, dass bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit mit seiner Beamtenversorgung erhebliche Differenzen in der sozialen Absicherung sonst hätte hingenommen werden müssen. Der Zeuge U. könne diesen Sinn und Zweck des Nachtrags bestätigen (Zeugnis U.). Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass im Hinblick auf die Zusage des Z.Y. gerade eine andere Methode als das sog. m/n-tel Verfahren zugesagt und vereinbart worden sei, was sich aus der Auslegung des Begleitschreibens ergebe, nachdem man eine Lücke in der Versorgung schließen wolle, die auch in der Höhe der Versorgung eintrete, wenn man die Zeiten der Berufsunfähigkeit nicht bei der Betriebszugehörigkeit berücksichtige. Das Arbeitsgericht verkenne, dass § 2 BetrAVG günstigere Regelungen nicht ausschließe. Allein das formale Argument, dass der Nachtrag sich nicht auf Ziff. 7 beziehe, rechtfertige die Auslegung des Arbeitsgerichts nicht, da maßgeblich sei der hinter der Regelung stehende geschilderte Wille. Seine Gesamtbezüge hätten sich zum damaligen Zeitpunkt deutlich über dem versorgungsfähigen Gehalt bewegt. Mit der BU-Rente habe bis zum 65. Lebensjahr der soziale Stand nach der Besoldungsgruppe A15 gewährleistet werden sollen, nach deren Wegfall habe die Altersrente die dann auftretenden erheblichen Differenzen zwischen der Beamtenpension und der durch die Versorgungsordnung gesicherten Altersrente nach dem sozialen Stand der Besoldungsgruppe A 15 (Postdirektor) sichern sollen, wie die Berechnungen in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 158 ff. d. A.) allein auf der Basis der Zahlen der Beklagten zeigten. Zudem gehe die Beklagte bei ihrer Berechnung von falschen Zahlen aus. Sie selbst habe mit Schreiben vom 07. Juli 2016 mitgeteilt, dass 20 % (und nicht lediglich 11,95 %) in Ansatz zu bringen seien. Auch habe das versorgungsfähige Gehalt bei seinen versorgungsfähigen Bezügen von insgesamt 154.200,00 DM (= 12 x 12.850,00 DM = 75.065,28 Euro) und einer variabel steigenden Höchstgrenze nach Ziff. 7.2. VO 1994 im Jahr 1997 bei 146.814,92 DM (= 75.065,28 Euro gelegen), was sich aus einer dem Kollegen U. überlassenen Berechnung ergebe (Bl. 163 d. A.). Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 trägt der Kläger - im Einzelnen berechnet - vor, ausweislich der Tarifabschlüsse für das Versicherungsgewerbe (vgl. Datenbank für Tarifabschüsse der Hans Böckler Stiftung) habe der variable Steigerungsbetrag nach Ziff. 7.2. VO 1994 99.586,16 DM betragen, einschließlich des festen Sockelbetrags habe die Höchstgrenze des versorgungsfähigen Gehalts bei 153.186,16 DM gelegen. Hilfsweise werde die Berufung darauf gestützt, dass die monatliche Rente ausgehend von dem versorgungsfähigen Gehalt von 1997 in Höhe von 75.065,28 Euro bei 20 % 1.251,08 Euro (15.013,05 Euro pro Jahr) betrage und damit die Differenz für das Jahr 2016 monatlich 542,10 Euro und ab 01. Januar 2017 562,40 Euro betrage. Bei Zugrundelegung von 25 % ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag von 708,98 Euro bzw. 854,88 Euro brutto. Da ihm die Dokumentation des auf der gleichen Ebene wie er angesiedelten Zeugen U., der wie er über ein real höheres Einkommen als 140.000,00 Euro verfügt habe, erstinstanzlich nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der den Rechtsstreit nicht verzögernde Vortrag nicht verspätet. Er habe, sofern er nicht beurlaubt worden wäre, auch in der Postlaufbahn Besoldungsgruppe A15 erreichen können nach einer Weiterbildung als Betriebswirt und dem Diplom-Versicherungsfachwirt. Die Beklagte bestreite ausweislich einer Gehaltsmitteilung vom 24. November 1997 (Bl. 229 f. d. A.) auf seine Anfrage nach der Lohnzahlung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (erst im Jahr 1998) wider besseres Wissen sein jährliches Gehalt von 154.200,00 DM. Die Annahme eines versorgungsfähigen Gehalts von 139.200,00 DM habe ihren Ursprung in der falschen Berechnung der Beklagten, auf die er vertraut habe. Sein Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge habe im Jahr 1996 ausweislich der Lohnsteuerkarte 1996 (Bl. 250 f. d. A.) 184.873,24 DM betragen, hiervon habe das Festgehalt 155.460,00 DM und die Provisionen 29.413,24 DM betragen. Im Jahr 1998 habe das Finanzamt sein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf 157.000,00 Euro geschätzt (Bl. 252 d. A.). Aus § 5 des Arbeitsvertrages (Bl. 301 ff. d. A.) ergebe sich auch ein Jahresgehalt von 155.460,00 DM. Die Beklagte verkenne, dass sich das versorgungsfähige Gehalt auch aus den Provisionen ergebe, die in der Vertragsänderung vom 05. Januar 1995 (Bl. 297 ff. d. A.) und in § 6 Anstellungsvertrag vom 13. Dezember 1995/ 22. Dezember 1995 geregelt seien. Um mit der Beförderung zum Organisationsdirektor keine Einkommenseinbußen erleiden zu müssen, sei ihm weiterhin die Provisionsordnung der Landesdirektoren zuerkannt worden. Da die Beklagte bereits in der Vergangenheit Probleme mit Provisionsabrechnungen gehabt habe, sei am 05. Januar 1995 eine gehaltsunabhängige Provisionsvorschusspauschale von 11.000,00 DM monatlich zugesichert worden, wobei die Rückzahlungsverpflichtung auf 20 % festgelegt gewesen sei, so dass eine monatliche Provisionsgarantie von 8.800,00 DM bestanden habe, die beim versorgungsfähigen Gehalt berücksichtigt werden müsse. Die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Verdienstabrechnung 12/97 sei ihm nicht bekannt und sie enthalte zudem ein Steuerkartendatum von 1998 und keine Provisionszahlungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23. August 2017 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.511,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Mai 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Juni 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Juli 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. August 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. September 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. November 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2016, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Januar 2017, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. Februar 2017, aus 773,77 Euro brutto seit dem 01. März 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 19. April 2018 (Bl. 174 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 08. November 2018 (Bl. 235 ff. d. A.) und vom 05. April 2019 (Bl. 271 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, die Berufung sei nach ständiger Rechtsprechung des BAG bereits mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, da der Kläger nur sein Vorbringen aus erster Instanz wiederhole, sich nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetze und mit der Berufung auf ein höheres versorgungsfähiges Gehalt unzulässigerweise ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel verspätet vorbringe. Die vom Kläger vorgelegten Beweise seien nicht geeignet, ein solches zu begründen, insbesondere Berechnungen eines Kollegen nicht, dessen Verantwortungsbereich größer als der des Klägers gewesen sei; auch sei es dem Kläger 20 Jahre nach Mitteilung des versorgungsfähigen Gehaltes im Jahr 1998 auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, sich hierauf zu berufen. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger die Tätigkeit eines Postdirektors mit Besoldungsgruppe A15 habe erreichen können. Es werde mit „Nicht-mehr-Wissen“ bestritten, dass das versorgungsfähige Gehalt des Klägers im Jahr 1997 mehr als 139.200,00 Euro betragen habe, da sie die Unterlagen mehr als 10 Jahre nicht habe aufbewahren müssen. Verdient habe der Kläger im Jahr 1997 jedenfalls sehr viel weniger, nämlich ausweislich einer Verdienstabrechnung 12/97 (Bl. 279 d. A.) nur 83.085,57 DM. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügten auch nach gerichtlicher Auflage nicht, ein höheres Gehalt nachzuweisen, insbesondere die Steuerschätzung nicht (angeblich fehlende Einkünfte der Ehefrau des Klägers würden mit Nichtwissen bestritten). Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2015/22. Dezember 1995 ergebe sich lediglich ein Gehalt von 120.000,00 DM pro Jahr. Die weiteren Beträge seien Spesen und Auslagen, sowie vermögenswirksame Leistungen, die ausdrücklich ausgenommen seien. Selbst bei einem versorgungsfähigen Gehalt von 146.814,92 Euro im Jahr 1997 stehe ihm nach der ratierlichen Berechnung lediglich ein jährlicher Betrag von 8.973,22 Euro pro Jahr oder 747,76 Euro pro Monat zu. Das Arbeitsgericht habe mit zutreffender Begründung die VO 1994 ausgelegt, die Auslegung des Klägers widerspreche sowohl der VO 1994 als auch dem Gesetz (§ 2 BetrAVG); für eine Gleichstellung mit der Beamtenversorgung spreche nichts. Schließlich habe der Kläger hinsichtlich des variablen Steigerungsbetrags nichts zum maßgeblichen Gehaltstarifvertrag für den Innendienst bei der Beklagten vorgetragen. Nach den im Einzelnen vorgetragenen (Bl. 274 d. A.) ausweislich der Hausmitteilungen über Gehaltstarifabschlüsse (Bl. 276 ff. d. A.) erfolgten Erhöhungen habe die Höchstgrenze in 1997 bei 146.814,92 DM gelegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 15. November 2018 und 10. September 2019 Bezug genommen.