V ZR 81/12
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juli 2013 V ZR 81/12 BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1 und 2, §§ 1990, 2206; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1 Zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Wohngeldschulden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 8. BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1 und 2, §§ 1990, 2206; WEG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 780 Abs. 1 (Zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Wohngeldschulden) Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 81/12 Die Beklagten zu 2 und 3 sowie weitere Personen sind die Erben der im Jahr 1999 verstorbenen Erblasserin U. Zum Nachlass gehört der hälftige Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Die Erben wurden am 3.7.2008 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte zu 1 ist Erbin des Erblassers A. Zu dessen Nachlass gehörte der andere hälftige Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung. Ihre Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 28.8.2008. Am 27.1.2009 wurde für die Wohnung ein Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten die Zahlung der Wohngeldrückstände aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 sowie des Hausgeldes gemäß den Wirtschaftsplänen 2010 und 2011. Die Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne erfolgte in den Eigentümerversammlungen vom 28.8.2010 und 25.5.2011. Das AG hat die Beklagten, die die Überschuldung des Nachlasses einwenden, durch Teilurteil zur Zahlung von 10.731,58 € nebst Zinsen unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das Urteil dahingehend geändert, dass es den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aufgehoben hat. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist kein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen. Bei den geltend gemachten Wohngeldforderungen, die auf einem erst nach dem Erbfall gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beruhten, handle es sich nicht um reine Nachlassverbindlichkeiten. Vielmehr seien sie als Eigenschulden oder zumindest als Nachlasserbenschulden anzusehen, die keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erlaubten. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Beklagten berechtigt sind, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. 1. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, d. h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken ( §§ 1975 ff. BGB ). Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann er die Beschränkung seiner Haftung nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Voraussetzung für einen Vorbehalt ist, dass der Erbe als Prozesspartei wegen einer (reinen) Nachlassverbindlichkeit ( § 1967 BGB ) in Anspruch genommen wird (MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 780 Rdnr. 5; Musielak, ZPO, 10 Aufl., § 780 Rdnr. 3). Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt ein Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. 2. Ob es sich bei Wohngeldschulden für eine im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung, die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen, um Nachlassverbindlichkeiten oder (auch) um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt, ist umstritten. a) Nach einer Auffassung stellen sie reine Nachlassverbindlichkeiten dar. Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/ Bub, 2005, § 28 WEG Rdnr. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJWRR 2000, 306, und OLG Hamburg, NJWRR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten). Überwiegend wird diese Ansicht allerdings dahingehend modifiziert, dass dann, wenn der Erbe zu erkennen gebe, dass er die Wohnung für sich behalten wolle, eine Eigenverbindlichkeit des Erben entstehe, für die er mit seinem eigenen Vermögen hafte (OLG Köln, NJWRR 1992, 460, 461; Köhler, ZWE 2007, 186 , 187; Hügel, ZWE 2006, 174 , 180; Niedenführ, NZM 2000, 641 ; ders. in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 166; Bub, Finanzund Rechnungswesen, 2. Aufl., S. 142; wohl auch OLG Hamburg, a. a. O.). b) Andere differenzieren danach, ob die Hausgeldschuld ihre Grundlage in einem bereits vor dem Erbfall gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer hat oder auf einem erst danach gefassten Beschluss beruht. aa) Für nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden, die auf einem vor dem Erbfall gefassten Beschluss beruhen, wird überwiegend angenommen, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, da der Beschluss noch unter der Mitwirkung oder zumindest Mitwirkungsmöglichkeit des Erblassers zustande gekommen sei (Bonifacio, MDR 2006, 244 ; Dötsch, ZMR 2006, 902 , 906; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rdnr. 101; offen gelassen bei Siegmann, NZM 2000, 995 , 997; für Eigenverbindlichkeit Marotzke, ZEV 2000, 151 , 154). bb) Gründeten sich die Hausgeldschulden hingegen auf einen nach dem Erbfall gefassten Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, seien sie jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben mit der Folge, dass eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht möglich sei. Zum Teil wird dies damit begründet, dass die Beschlussfassung über das Hausgeld unter der Möglichkeit der Beteiligung des stimmberechtigten Erben erfolge. Daher handle es sich bei der Begründung einer solchen Hausgeldschuld um ein dem Erben zuzurechnendes Rechtsgeschäft (MünchKommBGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rdnr. 20; Bärmann/ Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rdnr. 168; Rieke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 199; ders., ZMR 2012, 212 ; Dötsch, ZMR 2006, 902 , 905; Bonifacio, MDR 2006, 244 , 245; Siegmann, NZM 2000, 995 , 996). Andere verweisen darauf, dass der Erbe für Wohngeldverbindlichkeiten primär aufgrund seiner Stellung als Wohnungseigentümer und nicht als Erbe hafte (Marotzke, ZEV 2000, 151 , 154, der allerdings ein Haftungsbeschränkungsrecht des Erben entsprechend § 139 Abs. 4 HGB annimmt; Rebmann, Der Eintritt des Erben in pflichtbelastete Rechtspositionen, S. 202, 248; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rdnr. 101). 3. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann (bei Testamentsvollstreckung vgl. Senat, Urteil vom 4.11.2011, V ZR 82/11, NJW 2012, 316 , 317). a) Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen gemäß § 1967 Abs. 2 BGB die „vom Erblasser herrührenden Schulden“, also im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits begründete Verpflichtungen, sowie „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“, also Schulden, die erst nach und aus Anlass des Erbfalls entstehen. Zu Letzterem können auch Verpflichtungen gehören, die nach dem Erbfall im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Das wird angenommen für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Nachlassverwalters und des Nachlassinsolvenzverwalters ( RGZ 132, 138 , 144; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rdnr. 116; Muscheler, Erbrecht, Rdnr. 3396, ebenso für den Nachlasspfleger). Für den Testamentsvollstrecker ergibt es sich ausdrücklich aus § 2206 BGB . Nach dessen Abs. 1 ist er im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen; nach Abs. 2 ist der Erbe zur Einwilligung in derartige Verbindlichkeiten verpflichtet, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken. b) Anders werden hingegen allgemein Verbindlichkeiten beurteilt, die der Erbe selbst im Rahmen der „eigenhändigen“ Verwaltung des Nachlasses eingeht. Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.1990, IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176 , 179; RGZ 146, 343 , 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23.1.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 , 934 Rdnr. 16; Urteil vom 10.2.1960, V ZR 39/58, BGHZ 32, 60 , 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rdnr. 3397). Durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses – sei es durch ein rechtsgeschäftliches Handeln, sei es durch eine sonstige Verwaltungsmaßnahme (etwa durch Unterlassen einer möglichen Kündigung, vgl. Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rdnr. 2) – entsteht eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld des Erben, für die er mit seinem Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass haftet. Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist. Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber nur als Träger des Nachlasses (vgl. MünchKommBGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rdnr. 21). c) Diese Grundsätze gelten auch für die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung. Bei ihnen besteht allerdings die Besonderheit, dass sie in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits)Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass den Kosten Leistungen gegenüberstehen (zum Beispiel Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen), die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde. Richtigerweise ist deshalb nicht darauf abzustellen, ob die Begründung der Hausgeldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die damit verbundenen Verbindlichkeiten, zu denen das laufende Hausgeld gehört, (auch) mit seinem eigenen Vermögen. Ein Handeln des Erben bei der Verwaltung einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung liegt nicht erst dann vor, wenn er eine nach außen wahrnehmbare Tätigkeit entfaltet, etwa indem er die Mieten einzieht, Handwerker beauftragt oder an Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirkt. Vielmehr ist von einem Verwaltungshandeln des Erben in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung, wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine Entscheidung des Erben zugrunde. Diese kann von vielfältigen Erwägungen getragen sein, wie etwa der, dass im Falle eines Verkaufes für eine unvermietete Wohnung ein höherer Erlös zu erzielen ist (vgl. Siegmann, NZM 2000, 995 , 996). Nur in – von dem Erben darzulegenden und zu beweisenden – Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten des Erben im Hinblick auf eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung nicht als Maßnahme ihrer Verwaltung zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2012, 583 ); sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor. Gegen eine Haftung des Erben für laufendes Wohngeld (auch) mit seinem eigenen Vermögen spricht nicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei Unzulänglichkeit des Nachlasses besser gestellt wird als bei Durchführung eines Nachlassverwaltungs oder Nachlassinsolvenzverfahrens (so aber Staudinger/Bub, 2005, § 28 WEG Rdnr. 174). Denn eine etwaige Besserstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft beruht nicht auf den Besonderheiten des Wohngelds, sondern allgemein auf der unterschiedlichen Behandlung von Rechtshandlungen des Nachlass(insolvenz)verwalters einerseits und dem Eigenhandeln des Erben bei dürftigem Nachlass andererseits. So etwa lassen notwendige Erhaltungsmaßnahmen an einem zum Nachlass gehörenden Einfamilienhaus bei den amtlichen Verfahren zur Nachlasssonderung eine reine Nachlassverbindlichkeit entstehen, bei dürftigem Nachlass (also beim Handeln des Erben) hingegen auch eine Eigenschuld des Erben. Diese unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass bei der Eigenverwaltung der Rechtsverkehr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass für Verbindlichkeiten das Vermögen des Erben als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht. Tritt hingegen ein Nachlass(insolvenz)verwalter auf, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung nicht haben. Die Haftung des Erben für Wohngeldschulden mit seinem Eigenvermögen im Falle der Eigenverwaltung des Nachlasses ist nicht unbillig. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz dem Erben ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die persönliche Haftung auszuschließen (vgl. Siegmann, NZM 2000, 995 , 997). Er kann die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen ( § 1944 BGB ); dieser Zeitraum reicht in der Regel aus, um die Überschuldung des Nachlasses festzustellen. Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1989, IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 , 363). Will er sich der persönlichen Haftung für künftige Wohngeldschulden entziehen, steht es ihm frei, die Wohnung zu veräußern oder gemäß § 175 ZVG die Zwangsversteigerung zu beantragen. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die oben dargestellten rechtlichen Gesichtspunkte bisher von den Parteien nicht bedacht und in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden sind. Die Zurückverweisung gibt den Beklagten Gelegenheit ergänzend vorzutragen, ob hier ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ausnahmsweise ein Handeln der Erben bei der Verwaltung der Wohnung zu verneinen ist. anmerkung: Der Sachverhalt schenkt den Wohnungseigentumsrechtlern einen Ausflug ins Erb und Prozessrecht. Ausgangspunkt ist die wohnungseigentumsrechtliche Pflicht, die Lasten und Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums gemäß Beitragsbeschluss zu tragen ( § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WEG ). Der Schwerpunkt liegt aber im Erbrecht bei der Frage, ob und wann der Erbe für – neue, also nach dem Erbgang entstehende – Hausgelder haftet, auch wenn er im Übrigen für Nachlassschulden seine Haftung beschränken darf. Er liegt auch im Prozessrecht. Dort wird zwar der Erbe zur Leistung verurteilt, aber ggf. unter dem prozessualen Vorbehalt im Urteil seiner beschränkten Haftung, die er im Vollstreckungsverfahren einwendet, § 780 Abs. 1, § 781 ZPO . Die Tenorierung lautet ggf.: „Dem Beklagten wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am ... verstorbenen Erblassers ... vorbehalten.“ Wird der Erbe also auf Leistung verklagt, prüft das Prozessgericht nicht seine Haftung, sondern behält ihm lediglich materiell den vollstreckungsrechtlichen Einwand privilegierter Haftung vor. Originär war wohl ein Ehepaar Eigentümer zu je 1/2 einer Eigentumswohnung, wobei der erste Ehegatte schon 1999 verstarb und der andere unbekannt später. Erst im Sommer 2008 wurden kurz hintereinander beide Erbgänge im Grundbuch eingetragen. Die Verhältnisse waren wohl nie geordnet, denn schon im folgenden Januar 2009 wurde im Grundbuch – nicht ist berichtet, auf wessen Antrag – die Zwangsversteigerung vermerkt. Die Erben zahlten insbesondere nicht die (Haus/ Wohn)Gelder für 2009 und 2010 und wandten auf die Klage des Verbands der Wohnungseigentümer den Vorbehalt beschränkter Nachlasshaftung ein. Erben haften zwar für Nachlassverbindlichkeiten, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB , können aber ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem sie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz betreiben, §§ 1975 ff. BGB . Bei Immobilien haben sie ab dann ( § 175 Abs. 2 ZVG ) darüber hinaus die Möglichkeit, deren Zwangsversteigerung zu beantragen, wenn ein Nachlassgläubiger für seine Forderung in das Nachlassgrundstück pfändet oder dessen Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung betreibt oder sonst wie immobilienbezogen Zahlung verlangen kann ( § 175 Abs. 1 Satz 1 ZVG ). Entstehen erst nach dem Erbfall Zahlungsansprüche zum Beispiel auf Hausgeld für eine Nachlassimmobilie, ist nicht eindeutig, ob und ggf. wie lange und unter welchen Voraussetzungen sie noch Nachlassverbindlichkeiten und damit vollstreckungsrechtlich privilegiert sind. Der BGH setzt sich intensiv mit den verschiedenen Meinungen in der Rechtslehre auseinander (Abschn. II. 2.), um danach zu judizieren, dass im Zweifel solche nach dem Erbfall werdenden Hausgeldschulden den Erben treffen, ohne dass er seine Haftung beschränken könnte (Abschn. II. 3.). Dem ist zuzustimmen, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf die Zahlungen ihrer Mitglieder so angewiesen, wie auch ein Tier der Fütterung, aber auch Obhut (zur TiergefahrVermeidung, § 833 BGB , Staudinger/Marotzke, § 1967 BGB , Bearb. 2010, Rdnr. 23) bedarf und darum Zuständigkeiten rasch geklärt werden müssen. Der BGH argumentiert nicht so landwirtschaftlich, grenzt vielmehr zunächst ab, dass der für ordnungsmäßige Verwaltung erforderliche Aufwand jedenfalls bei institutionellen Vertretern wie dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter als Nachlassverbindlichkeit zählt (Abschn. II. 3. a) und „noch“ vollstreckungsprivilegiert ist; dazu zählen Verbindlichkeiten aus der Nachlassverwaltung, die ohne Zutun des Erben entstehen (Abschn. II. 3. b). Anderes gilt, sobald der Erbe selber agiert (Abschn. II. 3. b), also die Wohnung instandhält, sie nutzt, vermietet, oder in der Versammlung der Wohnungseigentümer auftritt oder sonst evident tätig wird (Abschn. II. 3. c), 2. Abs.). Darüber hinaus aber gilt: Wegen der dem Wohnungseigentum typischen Verwaltungsautomatik kann schon Untätigkeit als haftungsrelevante Handlung gelten. Dafür spricht, wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, sei es aktiv oder durch NichtAusschlagung, oder seine Erbschaftsannahme nicht wegen Irrtums (über die Schulden, vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1989, IVa ZR 98/87, MittBayNot 1989, 159 ) anficht oder nicht unverzüglich verkauft oder die Versteigerung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 ZVG unterlässt (Abschn. II. 3. c), 2. und 4. Abs.). Joachim ( ZEV 2013, 609 ) kritisiert unter Berufung auf OLG Köln (Beschluss vom 18.9.1991, 16 Wx 64/91, NJWRR 1992, 460, 461), dass der BGH als haftungsbegrenzend relevante Passivität bewertet, wenn ein Dritter wohnungsberechtigt ist und der Erbe darum nicht handeln könne (Abschn. II. 3. c), 2. Abs.). Das Innenverhältnis zwischen Erbe und Wohnungsberechtigten dürfe nicht zum Nachteil der Wohnungseigentümer ausschlagen. Die Kritik ist zu kleinlich. Der BGH unterscheidet ausdrücklich drei Verhalten, nämlich a) aktives Tun, b) zurechenbare Passivität und c) nicht vermeidbare Passivität. Nur die Fallgruppe, die immer eine Ausnahme mit zeitlicher Begrenzung darstellt, dass nämlich der Erbe keine Handlungsoption im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat, dass er zudem keine Nutzung aus ihr zieht und dass er sie schließlich auch nicht ziehen kann, kann der Haftungsprivilegierung unterfallen und auch dies temporär nur auf diese Übergangszeit begrenzt. Das Argument, dass eine andere Wertung nachteilig für die übrigen Wohnungseigentümer sei, ist keines, denn es geht um Erben und nicht WohnungseigentümerSchutz. Anderenfalls würde der Staat als gesetzlicher Erbe ( § 1936 BGB ) Haftungsrisiken tragen. Der BGH hat den Fall nicht abschließend entschieden, vielmehr zurückgegeben, weil „die oben dargestellten rechtlichen Gesichtspunkte bisher von den Parteien nicht bedacht und in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden sind“ (Abschn. III). Gerade der Umstand, dass bald nach Eintragung der Erbfolge ins Grundbuch ein Versteigerungsvermerk eingetragen wurde, könnte in Zusammenwirken mit sonstigen Umständen dazu führen, dass tatsächlich ein Ausnahmefall, mit welcher temporären Dauer auch immer, vorliegt. Notar Dr. Heinrich Kreuzer, München Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.07.2013 Aktenzeichen: V ZR 81/12 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Erbenhaftung Gesetzliche Erbfolge WEG Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: MittBayNot 2014, 168-171 ZNotP 2013, 258-261 Normen in Titel: BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1 und 2, §§ 1990, 2206; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1