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IV ZR 326/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Januar 1990 IV ZR 326/88 BGB §§ 2120, 2115, 1967 Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Beklagten stellen den Vorfall, auf den die Pflichtteilsentziehungen gestützt sind, wie folgt dar: Nach einer geschäftlichen Auseinandersetzung im Sommer 1981 habe der Erblasser dem Kläger eine Rechnung vorgelegt. Der Kläger habe hierauf äußerst aggressiv reagiert. Er habe sich auf den Erblasser „wie ein Stier" gestürzt, ihn auf die Brust geboxt und gestoßen. Er habe geschrieen, der Erblasser solle machen, daß er „raus komme`, sonst würde er, der Kläger,-sich vergessen. Der Erblasser sei an diesem Tag in höchster Erregung nach Hause gekommen und habe über Schmerzen im Brustkorb geklagt. Er habe dann den Arzt aufgesucht. Dieser habe eine Prellung des Brustkorbes festgestellt. Der Erblasser habe erklärt, er habe dem Arzt aus Scham nicht die Ursache für die Verletzung genannt. Noch im Oktober 1981 habe der Erblasser seinem Schwiegersohn gegenüber weiterhin über anhaltende Schmerzen aufgrund des Vorfalls im Sommer geklagt. Auch in den auf Oktober 1981 folgenden Monaten sei der Erblasser wiederholt auf den Angriff des Klägers zu sprechen gekommen; dabei sei er jeweils in schwere Erregung geraten und mehrfach in Tränen ausgebrochen. Er habe nur mit Mühe wieder beruhigt werden können. Der Erblasser habe ferner dem ihn beratenden Rechtsanwalt berichtet, daß der Kläger ihn geschlagen habe, und stets daran festgehalten, daß er aus dem Verhalten des Klägers Konsequenzen ziehen werde. Diesen Vortrag unterstellt der Tatrichter als zutreffend. Daß in diesem unterstellten Verhalten des Klägers eine Pietätsverletzung liege, sei nicht zu bestreiten. Die Tätlichkeit stelle auch nicht in einem solchen Maße eine Bagatelle dar, daß die Verletzung schon wegen des Umfangs und des Gewichts der Verletzungshandlung als so geringfügig angesehen werden könne, daß die Anwendung von § 2333 Nr. 2 BGB mangels hinreichender Schwere ohne weiteres zu verneinen wäre. Trotzdem verneint das Berufungsgericht eine schwere Pietätsverletzung. Dafür nennt es zwei Gründe: Einmal habe sich (der Vorfall und) die (darin liegende) Manifestation kindlicher Mißachtung nicht vor Augenzeugen, sondern nur vor Ohrenzeugen ereignet und sei damit ein (bloßes) Internum geblieben. Zum andern stellt das Berufungsgericht entscheidend darauf ab, daß zwischen dem verletzten Erblasser und dem Kläger heftiger Streit über die Zusammenarbeit im Betrieb des Erblassers sowie mit dem eigenen Betrieb des Klägers bestanden habe. Der Streit und die daraus entsprin9ende Tätlichkeit des Klägers habe nicht in familiärem Rahmen, sondern innerhalb geschäftlicher Beziehungen gespielt. Es handele sich um harte Auseinandersetzungen zwischen Geschäftsleuten, die entgegengesetzte Interessen mit Nachdruck verfolgt und zudem noch dasselbe Büro geteilt hätten. Wenn die Beteiligten dabei nicht nur mit Worten, sondern auch körperlich aneinandergeraten seien, dann könne der von den Beklagten geschilderte Boxhieb des Klägers_ gegen den Erblasser, auch wenn dieser im Recht gewesen sei, nicht als so schwere Pietätsverletzung gewertet werden, daß eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB möglich sei. Diese Bewertung beanstandet die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Ob die Tätlichkeit eines Abkömmlings gegen den Erblasser eine so schwere Pietätsverletzung darstellt, daß sie die darauf gestützte Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 2 BGB rechtfertigt, ist zwar eine Wertungsfrage, deren Beantwortung weitgehend einer Würdigung durch den Tatrichter überlassen bleiben muß. Dem Berufungsgericht sind aber in diesem Zusammenhang Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. So erscheint es schon nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht einerseits eine Pietätsverletzung ausdrücklich bejaht und deren „hinreichende Schwere" nicht verneinen kann, andererseits aber schwere Pietätsverletzung trotzdem verneint, weil es sich um ein „lnternum" innerhalb „geschäftlicher Beziehungen" handele. Hinzu kommt, daß die Gesichtspunkte „Internum" und „geschäftliche Beziehungen" ungeeignet sind, eine etwa aufgrund des Umfangs und des Gewichts einer Verletzungshandlung zu bejahende schwere Pietätsverletzung zu einer nichtschweren abzumildern. Zu der ersten Begründung des Berufungsgerichts („Internum") ist zu sagen: Wenn der Kläger den Erblasser nicht nur (im Verborgenen) mißhandelt, sondern vor Betriebsangehörigen mißhandelt hätte, dann könnte dieser Umstand bei der Bewertung der darin liegenden Pietätsverletzung gewiß erschwerend ins Gewicht fallen. Das gilt aber nicht auch umgekehrt. Überdies ist es wenig einleuchtend, hier zwischen Augen- und Ohrenzeugen zu unterscheiden. Dagegen kann es für die Bewertung einer. Pietätsverletzung als einer schweren oder nichtschweren im allgemeinen nicht ins Gewicht fallen, ob diese im „geschäftlichen" oder im „familiären” Bereich vorgekommen ist. Die den Vorfahren geschuldete Achtung läßt eine derartige Differenzierung nicht zu, sondern umfaßt alle Lebensbereiche. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1974, 1084 ) besagt nichts anderes. 19. BGB §§ 2120, 2115, 1967 (Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung des der Nacherbfolge unterliegenden Vermögens) 1. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung durch den Vorerben. 2. Zu den Nachlaßverbindlichkeiten können auch solche Verbindlichkeiten gehören, die der Vorerbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist (Nachla ßerbenschu Iden). BGH, Urteil vom 31.1.1990 — IV ZR 326/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beklagte Gemeinde hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 333.945,68 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 1.4.1984 gegen den Vater der Kläger zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstück des Vaters in St. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Kläger halten die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für unzulässig. Sie haben deshalb Widerspruchsklage gemäß § 773 Satz 2 ZPO erhoben. Dem liegt folgendes zugrunde: Der am 12.2.1978 verstorbene Erblasser wurde aufgrund Testaments vom 28.11.1968 von seinem Sohn, dem Vater der Kläger zu 2), als seinem alleinigen Vorerben beerbt. Zu Nacherben beim Tode des Vorerben sind dessen eheliche Abkömmlinge berufen; dabei handelt es sich zur Zeit um die vier Kläger zu 2 a) bis d). Zur Wahrnehmung der Interesssen etwaiger weiterer ehelicher Abkömmlinge des Vorerben („unbekannte Nacherben") hat das Vormundschaftsgericht eine Pflegerin ( § 1913 Satz 2 BGB ) bestellt. MittBayNot 1990 Heft 3 189 Die bekannten (Kläger zu 2 a) bis d)) und die unbekannten (Kläger zu 1)) Nacherben, die letzteren vertreten durch die Pflegerin, haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Verwertung des genannten Grundstücks des Vorerben im Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie sind der Auffassung, dieses Grundstück gehöre zur Vorerbschaft nach dem Großvater, und die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung werde ihre Rechte als Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zur uneingeschränkten Duldung der Zwangsvollstreckung (aus dem Zahlungstitel in das Grundstück) zu verurteilen. Das Landgericht hat die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt, soweit sie wegen eines höheren Betrages als 146.448 DM betrieben werde, hat die Kläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Titel wegen 146.448 DM in das Grundstück verurteilt und hat Klage und Widerklage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zwangsversteigerung (nur noch) für unzulässig erklärt, soweit sie wegen mehr als 160.363 DM nebst Zinsen betrieben werde, hat die Kläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt und hat die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: 1. Wird über einen Erbschaftsgegenstand, der der Nacherbfolge unterliegt, im Wege der Zwangsvollstreckung oder sonst im Sinne von § 2115 Satz 1 BGB verfügt (Zwangsverfügung), dann wird diese Verfügung bei Eintritt der Nacherbfolge im Grundsatz ganz oder teilweise unwirksam, sofern und soweit sie das Recht des (oder der) Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dementsprechend ordnet § 773 Satz 1 ZPO an, daß ein solcher Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung schon gar nicht veräußert (oder überwiesen) werden soll, wenn diese Verfügung im Nacherbfall unwirksam würde; der Nacherbe kann seine Rechte nach Maßgabe des § 771 ZPO mit der Widerspruchsklage wahren ( § 773 Satz 2 ZPO ). Demnach hängt die Entscheidung davon ab, ob zum einen das Grundstück zur Vorerbschaft gehört, und zum anderen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zwangsverfügung im Nacherbfall unwirksam würde. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, daß das Grundstück, in das die Beklagte vollstreckt, Teil der Vorerbschaft ist. Es stand zwar nicht schon im Eigentum des Erblassers, vielmehr hat der Vorerbe es erst am 6.10.1978 von der Beklagten gekauft; die Auflassung war am 13.3.1985, und die Umschreibung im Grundbuch wurde am 4.6.1985 vorgenommen. Der Vererbe hat das Grundstück aber mit Mitteln der Erbschaft erworben, indem er das Grundstück des Erblassers in Hamburg verkaufte und den Kredit bei der K: kasse H., mit dem er seine Kaufpreisverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 6.10.1978 über das hier umstrittene neue Grundstück erfüllt hatte, aus dem Erlös des. Hamburger Grundstücks vollständig ablöste. Der hierin liegenden Mittel-Surrogation gemäß § 2111 BGB von dem Grundstück des Erblassers in Hamburg über die Kaufpreisforderung dafür bis in den Anspruch auf das neue Grundstück und schließlich in das neue Grundstück selbst steht nicht entgegen, daß in den Erwerbsvorgang zur Zwischenfinanzierung zusätzlich noch ein Kreditinstitut eingeschaltet war, daß der Kaufvertrag über das neue Grundstück bereits vor dem Verkauf des alten Grundstücks zustandegekommen war, und daß bis zu dem Eigentumserwerb des neuen Grundstücks durch den Vorerben viel Zeit vergangen ist. 2. Ebenso unbedenklich ist es, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Voraussetzungen des § 2115 Satz 1 BGB seien erfüllt; die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Befriedigung der titulierten Forderung der Beklagten würde die Substanz der den Nacherben zugedachten Erbschaft erheblich schmälern oder sogar aufzehren. Dennoch würde die Zwangsverfügung gemäß § 2115 Satz 2 BGB nicht nach § 2115 Satz 1 BGB unwirksam, wenn — was hier allein in Betracht kommt — es sich bei der zu vollstreckenden Forderung der Beklagten (zugleich) um eine Nachlaßverbindlichkeit handelte. Auch das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Bei der Forderung, aus der die Beklagte vorgeht, handelt es sich um einen Bürgenrückgriff. Damit hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgende Bewandtnis: Die Beklagte hatte das Grundstück, bevor sie es dem Vorerben verkaufte, bereits anderweitig verkauft gehabt. Die Käuferin hatte darauf ein unfertiges Einfamilienhaus errich tet; der Vertrag wurde rückgängig gemacht, weil der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Zur Fertigstellung des Hauses nahm der Vorerbe zwei Darlehen der K.-Kasse H. auf, die im Sommer 1979 im Wege der Umschuldung durch ein Darlehen der R.-Bank in Höhe von 215.000 DM ersetzt wurden. Gegenüber beiden Kreditgebern hatte die Beklagte sich verbürgt. Die Beklagte erfüllte ihre Bürgenverpflichtung gegenüber der IR.-Bank durch Zahlung von 333.945,68 DM, auf die die Schuld bis dahin angewachsen war; wegen dieses Betrages nimmt sie den Vorerben und dessen mithaftende Ehefrau aus übergegangenem Recht ( § 774 BGB ) zuzüglich Zinsen in Anspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem übergegangenen Darlehensrückzahlungsanspruch der R.-Bank um eine Nachlaßverbindlichkeit handelt, die die Kläger gemäß § 2115 Satz 2 BGB gegen sich gelten lassen müssen, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Verbindlichkeiten, die der Vorerbe in Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben sind. Sie können aber zugleich Nachlaßverbindlichkeiten sein, soweit sie der Vorerbe vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses ( § 2120 BGB ) eingegangen ist ( RGZ 90, 91 , 96; WarnR 1938 Nr. 143; BGHZ 32, 60 , 64). Nicht richtig ist es aber, wenn das Berufungsgericht zur Bejahung der ordnungsmäßigen Verwaltung hier auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.1953 (!1 ZR 1964152 — LM 1 zu § 2136 BGB) verweist, das einen Sonderfall aus der Zeit des Wiederaufbaus kurz nach der Währungsreform betrifft. Ebensowenig kann gebilligt werden, wenn das Berufungsgericht es ausdrücklich für unerheblich erklärt, ob - wie die Kläger vor dem Tatrichter behauptet und unter Beweis gestellt haben — der Vorerbe die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen für den aufgenommenen Kredit von Anfang an nicht habe aufbringen können. Konnten die Zins- und Tilgungsleistungen — was revisionsrechtlich zu unterstellen ist — vom Beginn an weder aus dem Nachlaß noch aus dem Eigenvermögen des Vererben (und seiner mithaftenden Ehefrau) noch aus deren laufendem Einkommen geleistet werden, dann mußte die Substanz der Erbschaft, wenn sie dem Gläubiger als Haftungsobjekt zur Verfügung stand, durch die im Laufe der Zeit immer höher anwachsende Kreditverbindlichkeit zwangsläufig immer weiter aufgezehrt werden. Daß ein derartiges Verhalten des Vererben den Interessen der Nacherben zuwiderläuft und daher nicht als ordnungsmäßige Verwaltung anerkannt werden kann, liegt auf der Hand. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.1953 (a. a. 0.) besagt nichts anderes. MittBayNot 1990 Heft 3 Kreditgewährung durch die R.-Bank zugrunde liegende Vereinbarung mit dem Vorerben und dessen Ehefrau etwa dahin auszulegen ist, daß der (nichtbefreite!) Vorerbe nur mit seinem Eigenvermögen und nicht auch mit dem zugunsten der Nacherben gebundenen Nachlaß haften sollte (vgl. dazu RG WarnR 1938 Nr. 143 S. 336). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, daß der Nachlaß nennenswerte Erträge anscheinend nicht zu erwarten hatte und daß die Nutzungen insbesondere des fertiggestellten Hauses ausschließlich dem Vorerben zugute kamen. Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. 3. Aber auch wenn sich herausstellen sollte, daß der Vorerbe zunächst noch über ein Einkommen verfügt hat, das genügte, um die laufenden Kreditzahlungen zu leisten, dann reicht das nicht ohne weiteres aus, um die Kreditaufnahme als eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2120 BGB anzusehen. Nimmt der Vorerbe (auch) zu Lasten des Nachlasses einen Kredit auf, etwa einen Baukredit der vorliegenden Art, dann bringt das für die Nacherben erhebliche Gefahren mit sich. Sie laufen nämlich Gefahr, daß der Vorerbe die Kreditmittel in anderer als der ursprünglich geplanten Weise verwendet, sei es im eigenen Interesse oder zu einer kostspieligen, den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessenen Luxusausstattung des zum Nachlaß gehörigen Hauses. Deshalb wird der Vormundschaftsrichter, wenn Minderjährige zur Erbfolge berufen sind und er um die Genehmigung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 2120 BGB angegangen wird (auch wenn die Zustimmung an sich nicht erforderlich ist, vgl. RGZ 148, 385 , 390 f.), auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besondere Vorkehrungen treffen, um eine entsprechende Schädigung der Nacherben nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGZ 148, 385 , 394). Entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Nacherben werden aber auch dann zu treffen sein, wenn der Vormundschaftsrichter nicht eingeschaltet wird, etwa weil die Nacherben voll geschäftsfähig sind. Trifft der Vorerbe sie nicht oder nicht in dem gebotenen Maße, dann kann die Kreditaufnahme schon deshalb außerhalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung liegen, so daß der Nacherbe entsprechend § 2120 BGB seine Einwilligung nicht erteilen muß (RGZ 90, 91, 96) und auch keine Nachlaßverbindlichkeit (§ 2115 Satz 2 BGB) zustande kommt. Daß im vorliegenden Fall entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die mithin verbleibende Gefährdung der Nacherben dürfte deshalb auch aus diesem Grunde der Annahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstehen ( RGZ 148, 385 , 391). Abgesehen davon wären die Interessen der Nacherben durch die Aufnahme eines Kredits zu Lasten des Nachlasses auch dadurch gefährdet, daß der Nachlaß über keine Mittel verfügte, aus denen die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen hätten gedeckt werden können. Die Gefahr eines entsprechenden Zugriffs des Kreditgläubigers auf die Nachlaßsubstanz konnte von Anfang an nur dann abgewendet werden, wenn der Vorerbe dauernd leistungsfähig und leistungsbereit, d. h. großzügig blieb, soweit es sich um Aufwendungen oder Verwendungen handelt, die in den Bereich von § 2124 Abs. 2, §§ 2125 f. BGB hineinreichen. Werden dahingehende Hoffnungen, wie anscheinend im vorliegenden MittBayNot 1990 Heft 3 Fall, nicht erfüllt, dann erweist sich das gesamte Kreditgeschäft, soweit es den Nachlaß belasten soll, als für die Nacherben zu risikoreich und demgemäß als außerhalb einer ordnungsmäßigen Nachlaßverwaltung liegend. Überdies beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auf den Vortrag der Kläger nicht eingegangen ist, wonach für die (wohl notdürftige) Fertigstellung des Hauses ein Betrag von 55.000 DM ausgereicht haben würde und dafür bei Berücksichtigung des Überschusses aus dem Verkauf des Hauses des Erblassers in Hamburg ein Kreditbedarf in Höhe von nur 20.000 DM bestanden habe. II. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Revisionskläger zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück im übrigen (d. h. abgesehen von der Verwertung) verurteilt worden sind. § 773 Satz 1 ZPO verbietet die Zwangsvollstreckung in das der Nacherbfolge unterliegende Erbschaftsvermögen nicht allgemein; die Vorschrift verbietet vielmehr in Bezug auf Grundstücke nur die Veräußerung. Im übrigen steht das Erbschaftsvermögen, das bis zum Nacherbfall ausschließlich dem Vorerben als dem derzeitigen Alleinerben zusteht, dem Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung ebenso offen wie sein Eigenvermögen. Für das Grundstück gilt insoweit nichts anderes. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 20. GmbHG § 16; BGB § 123 Abs. 2 (Die Anfechtung der Abtretung von GmbH-Anteilen wirkt ex tunc.) 1. Wird die Abtretung eines GmbH-Anteils wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums angefochten, so greifen die bürgerlich-rechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften ein; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine anfechtbare Abtretung nicht anwendbar (abweichend v. Senatsurteil v. 13.3.1975 — II ZR 154173, WM 1975, 512 [= DNotZ 1975, 7401 ). 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH als Erklärungsempfängerin eine von ihrem Alleingesell. schafter begangene arglistige Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und deshalb den Getäuschten nicht am Vertrage festhalten darf. BGH, Urteil vom 22.1.1990 — II ZR 25/89 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger zu 1 und 2, die Widerbeklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 2 gründeten am 30.7.1976 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Ingenieurbüros sowie am 11.2.1977 die P-GmbH, jetzige V-GmbH, deren Zweck es war, herzustellen und kommerziell auszunutzen, was ihre Gesellschafter auf dem Gebiet der Elektronik entwickelt hatten. Die fünf Gesellschafter waren am Stammkapital jeweils mit 10.000 DM beteiligt und zugleich Geschäftsführer. Am 1.8.1980 veräußerten die fünf Gesellschafter Geschäftsanteile an der P.-GmbH zu nominell je 5.500 DM für ein Entgelt in Höhe von 110.000 DM an die W.-GmbH, die Beklagte zu 1. Diese Gesellschaft war am 4.7.1980 gegründet und am 24.7.1980 ins Handelsregister eingetragen worden. Am Stammkapital in Höhe von 20.000 DM waren der Schwager des Beklagten zu 2, L., mit 19.000 DM und der Geschäftsführer J. mit 1.000 DM beteiligt. Am 23.8.1980 löste L. den J., am 10.5.1983 der Beklagte zu 2 den L. als Geschäftsführer ab. Sowohl L. als auch der Beklagte zu 2 wurden nach Übernahme des Geschäftsführeramtes jeweils auch Alleingesellschafter. Am 12.2.1982 veräußerten die Kläger zu 1 und 2 sowie der Widerbeklagte zu 1 die ihnen verbliebenen Geschäftsanteile, und zwar zum Nominalwert von je 3.500 DM an den Widerbeklagten zu 2 und zum Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.01.1990 Aktenzeichen: IV ZR 326/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 189-191 Normen in Titel: BGB §§ 2120, 2115, 1967