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II ZR 216/13

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. April 2014 II ZR 216/13 BGB §§ 138 Abs. 1, 343, 738; GmbHG § 34; AktG § 241 Nr. 4 Abfindungsausschluss bei Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen grober Pflichtverletzung ist sittenwidrig; keine Zulässigkeit als Vertragsstrafe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 138 Abs. 1, 343, 738; GmbHG § 34 ; AktG § 241 Nr. 4 Abfindungsausschluss bei Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen grober Pflichtverletzung ist sittenwidrig; keine Zulässigkeit als Vertragsstrafe Eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig. BGH, Urt. v. 29.4.2014 – II ZR 216/13 Problem Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschloss die Ausschließung einer Gesellschafterin aus einem wichtigen Grund in ihrer Person. Dabei stellte die Gesellschafterversammlung fest, dass kein Abfindungsentgelt geschuldet sei, hilfsweise ein Abfindungsentgelt nach Maßgabe eines Gerichtsurteils, mit dem die im Abfindungsausschluss liegende Vertragsstrafe herabgesetzt werde. Die Ausschließung wurde durch Einziehung des Geschäftsanteils vollzogen; diese sollte ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Abfindungsanspruchs sofort wirksam sein. Der Gesellschaftsvertrag sah einen Abfindungsausschluss für den konkret einschlägigen Fall vor. Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe v. 17.5.2013 – 7 U 57/12, RNotZ 2014, 124 ) gaben der Klage gegen die gefassten Beschlüsse statt. Entscheidung Der BGH bestätigt das Berufungsurteil. Der Gesellschafterbeschluss verstoße durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten und sei entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Zwar knüpfe er an eine Satzungsregelung an. Da der statutarische Abfindungsausschluss aber inhaltlich sittenwidrig und nichtig sei, sei dies auch der darauf beruhende Beschluss. Nach Ansicht des BGH gehört das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten (vgl. BGH NZG 2011, 1420 ). Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Als solche nennt der BGH die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft (vgl. BGH DNotZ 1998, 902 ), die Abfindungsklausel auf den Todesfall (vgl. BGH DNotZ 1978, 166 , 169) und die auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligung ohne Kapitaleinsatz (vgl. BGH DNotZ 2006, 140 , 143). In diesen Fällen bestehe ein sachlicher Grund für den Abfindungsausschluss darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt oder aber bei Verfolgung eines ideellen Ziels von vornherein auf eine Mehrung des eigenen Vermögens verzichtet hätten. Ansonsten darf die Gesellschafterstellung laut BGH nicht ohne Wertausgleich verloren gehen, denn der Gesellschafter hat durch Kapitaleinsatz und ggf. durch Mitarbeit zu dem im Wert des Geschäftsanteils repräsentierten Gesellschafts-vermögen beigetragen. Der Abfindungsausschluss könne für den Gesellschafter existenzgefährdend sein und beeinträchtige seine wirtschaftliche Freiheit. Entgegen etlichen Stimmen in der Literatur erkennt der BGH den Abfindungsausschluss bei der Einziehung aus wichtigem Grund nicht als zulässige Ausnahme an. Vielmehr fehle es an einem sachlichen Grund, die Abfindung allein wegen einer groben Pflichtverletzung auszuschließen. Der Abfindungsausschluss führe insbesondere zu der unangemessenen Rechtsfolge, dass dem Gesellschafter wegen einer – unter Umständen – einzigen groben Pflichtverletzung der Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos entzogen werden könne. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Abfindung solle in der Regel dem Bestandsschutz der Gesellschaft dienen und habe keinen Vertragsstrafencharakter. Die Vertragsstrafe solle nämlich als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten oder einen Schadensersatzanspruch pauschalieren. Der vollständige Abfindungsausschluss sei aber als Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs zu undifferenziert und im Übrigen nicht besonders geeignet, um den Gesellschafter zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Abgesehen vom Verlust künftiger Einnahmen biete er keinen erheblichen zusätzlichen Anreiz für ein pflichtgemäßes Verhalten. Gegen die Einordnung des Abfindungsausschlusses wegen grober Pflichtverletzung als Vertragsstrafe spreche zudem, dass in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der „Strafe“ überprüft werden müsste. Der vollständige Ausschluss sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn die Gesellschaft durch das Verhalten des Gesellschafters nicht in Existenznot geraten sei. Daher entfalle auch die Grundlage für den hilfsweise gefassten Beschluss, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet sei, mit dem die im Abfindungsausschluss liegende Vertragsstrafe herabgesetzt werde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.04.2014 Aktenzeichen: II ZR 216/13 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2014, 100-101 ZNotP 2014, 190-193 Normen in Titel: BGB §§ 138 Abs. 1, 343, 738; GmbHG § 34; AktG § 241 Nr. 4