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Urteil

18 O 34/21

LG Darmstadt 6.. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2024:0304.18O34.21.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, der regelnden Charakter hat und sich nicht als unverbindliche Meinungsäußerung darstellt (hier: Bestellung eines Versammlungsleiters), ist im Rahmen eines Klageverfahrens inhaltlich überprüfbar. 2. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung im Rahmen einer OHG-Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die höchstpersönliche Beteiligung aller Gesellschafter bei den Beratungen über eine Beschlussvorlage und der anschließenden Abstimmung. 3. Auch die Wahrnehmung der Rechte eines Gesellschafters durch Vertreter der rechtswahrenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 2. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Auskunft klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 3. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 4. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 5. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 6. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 7. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 8. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 9. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 10. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Der Kläger und der Beklagte zu 2) haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu jeweils 50 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 13. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, der regelnden Charakter hat und sich nicht als unverbindliche Meinungsäußerung darstellt (hier: Bestellung eines Versammlungsleiters), ist im Rahmen eines Klageverfahrens inhaltlich überprüfbar. 2. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung im Rahmen einer OHG-Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die höchstpersönliche Beteiligung aller Gesellschafter bei den Beratungen über eine Beschlussvorlage und der anschließenden Abstimmung. 3. Auch die Wahrnehmung der Rechte eines Gesellschafters durch Vertreter der rechtswahrenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag. 1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 2. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Auskunft klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 3. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 4. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 5. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 6. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 7. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 8. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; 9. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 10. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Der Kläger und der Beklagte zu 2) haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu jeweils 50 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Der Beklagte zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 13. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klage ist in sämtlichen Hauptanträgen zulässig; die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten zu 2) verfangen nicht. Der Kläger hat zutreffend den Rechtsbehelf der allgemeinen Feststellungsklage gewählt (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 211/90). Zutreffend ist es nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage (vgl. BT-Drs. 19/27635, 228; ferner auch Liebscher/Rickelt, ZPG 2024, 41, 42) auch gewesen, dass der Kläger, da er die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines Beschlusses begehrt, die Klage gegen den Beklagten zu 2) als den einen Beschlussmangel bestreitenden respektive behauptenden Mitgesellschafter gerichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2013 - II ZR 3/12; Schmitz-Herscheidt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7. 6. Aufl. 2020, § 52 Rn. 28 - vgl. in diesem Zusammenhang auch die Nachweise bei Kleine-Lopp/Witt, NZG 2020, 1089, 1090). Der Kläger konnte die Klage ebenfalls gegen die Beklagte zu 1) richten, da für die Zulässigkeit der Klage zu unterstellen ist, dass die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags - namentlich die Streichung von § 9 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag und die Einfügung von § 9a Gesellschaftsvertrag - wirksam ist (vgl. in diesem Zusammenhang Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, Vorbemerkung zu § 253 Rn. 18). Soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass in den streitgegenständlichen Gesellschafterversammlungen Rechtsanwalt J zum Versammlungsleiter gewählt und mit der Anfertigung des Protokolls beauftragt worden ist (Klageanträge zu 1. und 11.), ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. Grundsätzlich gilt, dass ein Beschluss, der regelnden Charakter hat und sich nicht als unverbindliche Meinungsäußerung darstellt, im Rahmen eines Klageverfahrens inhaltlich überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2014 – II ZR 216/13; LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2021 - 49 O 235/21). So verhält es sich hier. Ausweislich der Niederschrift 12.5.2021 und der Niederschrift 26.7.2021, die der Kläger als durch einen hierzu ermächtigten Versammlungsleiter angefertigte Protokolle begreift, wurde jeweils ein Beschluss über den Vorschlag, Rechtsanwalt J als Versammlungsleiter zu bestimmen, gefasst. Vor dem Hintergrund, dass ein Versammlungsleiter jedenfalls zuständig für die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Entgegennahme der Stimmen der (Mit-)Gesellschafter sowie bei geheimer Abstimmung auch für die Auszählung und Verkündigung des Abstimmungsergebnisses ist (vgl. in diesem Zusammenhang Freitag, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 109 Rn. 24), kann den in Rede stehenden Bestellungsbeschlüssen ein regelnder Charakter nicht abgesprochen werden. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse und zwar insbesondere auch, soweit es darum geht, ob Beschlüsse wirksam gefasst oder nicht gefasst wurden, die sich vornehmlich auf die Rechtsposition, das Verhalten und/oder Verpflichtungen des B beziehen. Dies folgt bereits aufgrund seiner jedenfalls bis zum 12.5.2021 unstreitig bestehenden Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1) als einer ihrer Gesellschafter. Das Feststellungsinteresse entfiele auch dann nicht, wenn der Kläger am 12.5.2021 oder am 26.7.2021 wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2013 – II ZR 3/12; Mock/Schmidt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 68 Rn. 7). Die Klage ist nur teilweise begründet. Weder am 12.5.2021 noch am 26.7.2021 konnten wirksam Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden, da B an den in Rede stehenden Beschlüssen entgegen § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 28.5.2003 nicht beteiligt war. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 28.5.2003 lautet wie folgt: „Gesellschafterbeschlüsse können mündlich oder schriftlich, telefonisch oder telegrafisch sowie innerhalb oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, wenn alle Gesellschafter sich hieran beteiligen.“ Unter besonderer Berücksichtigung des Gebots der persönlichen Rechtsausübung (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1969 - II ZR 14/68; OLG München, Schlussurteil vom 7.3.2012 - 7 U 3453/11) und namentlich des Umstands, dass der Gesellschafter selbst zur Förderung des Gesellschaftszwecks und damit auch zur Teilnahme an Beratung und Beschlussfassung verpflichtet ist (vgl. Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 109 Rn. 57; Klimke, in: BeckOK-HGB, 40. Edition, Stand: 1.7.2023, § 119 Rn. 6), ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung grundsätzlich die höchstpersönliche Beteiligung aller Gesellschafter bei den Beratungen über eine Beschlussvorlage und der anschließenden Abstimmung sein sollte. Gerade bei einer personalistisch geprägten Familiengesellschaft wie der Beklagten zu 1) mit lediglich drei Gesellschaftern erscheint eine solche Regelung auch sachgerecht, da in einen persönlichen Meinungsaustausch unmittelbar vor der Abstimmung über eine Beschlussvorlage auch Aspekte einfließen können, die außerhalb des Geschäftlichen liegen, und es mitunter gerade die offene Diskussion im Familienkreis ist, die zu einer sachgerechten Lösung führt. Diese Erwartung werden auch die seinerzeit Vertragsschließenden gehabt haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Klimke, in: BeckOK-HGB, 41. Edition, Stand: 1.7.2023, § 109 Rn. 16). Hinzu kommt, dass es den Vertragsschließenden freistand, eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wonach sie sich in einer Gesellschafterversammlung und bei Abstimmungen durch einen Dritten oder einen der anderen Gesellschafter vertreten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1969 - II ZR 14/68; Schmitz, in: Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2022, § 16 Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Offene Handelsgesellschaft, Rn. 34; Gesell, in: Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, Prinz/Kahle, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 88). Dass eine entsprechende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag vom 28.5.2003 fehlt, zeigt, dass die Vertragsschließenden eine generelle Möglichkeit der Vertretung bei Gesellschafterversammlungen und Abstimmungen über Beschlussvorlagen seinerzeit nicht schaffen wollten. Soweit in Ausnahmefällen auch ohne eine entsprechende Regelung in einem Gesellschaftsvertrag davon abgewichen werden kann, dass das Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung höchstpersönlich auszuüben ist, liegen die Voraussetzungen eines solchen Falles nicht vor. Ein Ausnahmefall wäre dann anzunehmen, wenn sämtliche Gesellschafter einer Vertretung zugestimmt hätten oder es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebieten würde, einen gewillkürten Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu akzeptieren (vgl. BGH, Urteil vom 1.12.1969 - II ZR 14/68; OLG München, Schlussurteil vom 7.3.2012 - 7 U 3453/11; Klimke, in: BeckOK-HGB, 41. Edition, Stand: 1.7.2023, § 109 Rn. 16; Haas/Mohamed, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 109 Rn. 56). Weder am 12.5.2021 noch am 26.7.2021 haben sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 1) einer Vertretung des B durch Rechtsanwalt J zugestimmt. Der Beklagte zu 2) hat sowohl am 12.5.2021 als auch am 26.7.2021 vor Eintritt in die Gesellschafterversammlung unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung das Fehlen einer wirksamen Vollmacht für Rechtsanwalt J gerügt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit einer Vertretung des B durch Rechtsanwalt J nicht einverstanden ist. Die dem Beklagten zu 2) obliegende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebot es nicht, eine Vertretung des B durch Rechtsanwalt J zuzulassen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zuvörderst allgemein „gesundheitliche Gründe“ des B vorgetragen und darauf verwiesen, dass B die streitig geführten Gesellschafterversammlungen schwer zusetzen würden. Dies reicht indes nicht aus. Dass streitig geführte Gesellschafterversammlungen, gerade in personalistisch geprägten Familiengesellschaften, sämtliche Beteiligten emotional belasten, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht als solches, von der gemeinsam geschaffenen Regelung abzuweichen, nach der sämtliche Gesellschafter ihre Teilnahme- und Beteiligungsrechte bei Gesellschafterversammlungen höchstpersönlich auszuüben haben. Soweit auf gesundheitliche Gründe verwiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass diesen nur durch die Zulassung eines Vertreters angemessen Rechnung getragen werden konnte. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass Rechtsanwalt J den B bereits in der Vergangenheit im Rahmen von Gesellschafterversammlungen vertreten hat. Denn dies mag von dem Beklagten zu 2) seinerzeit vor dem Hintergrund der damals in Rede stehenden Materien und Beschlussvorlagen akzeptiert worden sein; bei Gesellschafterversammlungen wie den streitgegenständlichen, in denen auch über die Entziehung der eigenen Vertretungsbefugnis und der eigenen Geschäftsführungsbefugnis sowie über den eigenen Ausschluss aus der Gesellschaft, mithin über schwerwiegende Beschlussgegenstände, beschlossen werden sollte, ist es nicht ansatzweise treuwidrig, wenn der Beklagte zu 2) zuvor entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Rahmen einer höchstpersönlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater B die eigenen Position darzulegen beabsichtigt. Dies gilt auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger, der Beklagte zu 2) und B in dem hier maßgeblichen Zeitraum, also im Frühjahr/Sommer 2021, immer wieder den Versuch unternommen haben, sich einvernehmlich zu einigen. So wurde am 28.4.2021 entschieden, die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen und Trennungsgespräche zu unternehmen. Nach dem 12.5.2021 wurde erneut versucht, sich gütlich zu einigen, wobei sogar die Frist für die Erhebung etwaiger „Beschlussklagen“ ausgesetzt wurde. (Auch) dadurch zeigt sich, dass das Tischtuch zwischen den Beteiligten nicht derart zerrissen war, dass auszuschließen war, dass ein höchstpersönlicher Austausch zwischen allen Beteiligten - insbesondere zwischen dem Beklagten zu 2) und B - am 12.5.2021 und am 26.7.2021 konstruktiv und der gemeinsamen Sache dienlich gewesen wäre. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2) am 12.5.2021 und am 26.7.2021 von den Rechtsanwälten E und M begleiten ließ, führt nicht dazu, dass eine Vertretung des B durch Rechtsanwalt J aus Treuegesichtspunkten zuzulassen gewesen wäre. Denn die bloße Begleitung des Beklagten zu 2) durch Rechtsanwälte verhinderte nicht die Möglichkeit eines persönlichen Austausches mit diesem; ein persönlicher Austausch mit B hingegen war nicht möglich. Soweit teilweise vertreten wird, dass die Wahrnehmung der Rechte des Gesellschafters durch Vertreter der rechtswahrenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jedenfalls zulässig sei und keiner eigenen Vertragsregelung bzw. keiner ausdrücklichen Zulassung im Vertrag bedürfe (so beispielsweise Enzinger, in: MünchKomm-HGB, 5. Aufl. 2022, § 119 Rn. 19), ist diese Auffassung jedenfalls in ihrer Allgemeinheit - soweit es um personalistisch geprägte Familiengesellschaften geht - abzulehnen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, ganz grundsätzlich von dem Gebot der persönlichen Rechtsausübung Abstand zu nehmen, weil die Person, die bevollmächtigt werden soll, eine besondere Qualifikation aufweist (vgl. in diesem Sinne auch Saenger, NJW 1992, 348, 352; ferner OLG München, Schlussurteil vom 7.3.2012 - 7 U 3453/11). Gerade in einer personalistisch geprägten Familiengesellschaft haben die Gesellschafter im Regelfall die berechtigte Erwartung, dass Angelegenheiten der Gesellschaft in einem persönlichen Gespräch beraten und diskutiert werden, und es gerade die Mitgesellschafter sein werden, die in einen persönlichen Austausch treten. Soweit einem Gesellschafter mitunter das erforderliche Fachwissen fehlt, um bestimmte Sachverhalte adäquat beurteilen zu können, mag dieser sich von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater begleiten und beraten lassen; einer vollständigen und - im Extremfall - dauerhaften Übertragung der Ausübung von Gesellschafterrechten bedarf es zum Ausgleich fehlenden Fachwissens nicht. Danach ergibt sich Folgendes: Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 6., 7., 8., 11. und 13. unbegründet. Da B an den Beschlussfassungen nicht beteiligt war, sind die jeweiligen Beschlüsse formal fehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig (vgl. OLG München, Schlussurteil vom 7.3.2012 - 7 U 3453/11; Urteil vom 29.10.2009 - 23 U 1622/09; Lieder, in: Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 109 Rn. 27, § 110 Rn. 22). Deswegen kann auch dahinstehen, über wie viele Stimmen der Kläger in den streitgegenständlichen Versammlungen verfügt hat und ob der Kläger bzw. B einem Stimmverbot unterlag. Selbst wenn man den hier in Rede stehenden formalen Fehler nicht bereits als solchen ausreichen ließe, um die Nichtigkeit der jeweiligen Beschlüsse anzunehmen, sondern sich auf den Standpunkt stellt, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19.1.1987 - II ZR 158/86; Urteil vom 11.3.2014 - II ZR 24/13), wäre vorliegend eine Nichtigkeit gegeben. Die durch B vereitelte Möglichkeit eines persönlichen Meinungsaustausches auf den Versammlungen kann bei vernünftiger Betrachtung jedes einzelne Beschlussergebnis beeinflusst haben (vgl. LG Aachen, Urteil vom 4.10.2011 - 8 O 533/09). Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) mögen ihre Differenzen - auch tiefgreifende - gehabt haben und auch noch haben; gleichwohl wurde immer wieder versucht, einen gemeinsamen, konsensualen Weg zur Beilegung der Konflikte zu finden. Insofern wäre es bei vernünftiger Betrachtung jeweils möglich gewesen, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen der Versammlungen Worte gefunden hätte, die bei B zu einem Überdenken der bisherigen Position und einem väterlichen Einwirken auf den Kläger geführt hätte und umgekehrt. Dass für ein Überdenken der eigenen Position grundsätzlich die Bereitschaft bestand, zeigt der Verlauf der Gesellschafterversammlung, die auf den 28.4.2021 einberufen worden war, und zwar unabhängig davon, ob B seinerzeit persönlich anwesend war oder nicht. Die Klage ist in den (Haupt-)Klageanträgen zu 3., 4., 5., 9., 10., 14., 15., 16., 17. und 18. begründet. Dass mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass er festgestellt wissen will, dass insoweit in den Gesellschafterversammlungen am 12.5.2021 und am 26.7.2021 keine wirksamen Beschlüsse gefasst wurden. Dies ist der Fall. B war entgegen § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags an keiner Beschlussfassung beteiligt mit der Folge, dass sämtliche Beschlüsse nichtig sind. Auch im Hinblick auf die nach Auffassung des Beklagten zu 2) wirksam zustande gekommenen Beschlüsse gilt, dass es bei vernünftiger Betrachtung naheliegend ist, dass ein persönlicher Austausch aller familiär verbundenen Gesellschafter unmittelbar vor der Abstimmung über eine Beschlussvorlage Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben könnte und zwar unabhängig davon, ob ein Stimmverbot anzunehmen gewesen wäre oder nicht. Jedenfalls ist nicht sicher auszuschließen, dass die persönliche Anwesenheit des B das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen hätte beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1983 - II ZR 213/82; OLG Köln, Beschluss vom 12.6.2012 - 18 U 296/11). Da die Klageanträge zu 1. und 11. erfolglos geblieben sind, ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, unter die der Kläger die Klageanträge zu 2. und 12. gestellt hat. Die Klage ist insoweit unzulässig und damit abzuweisen. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass von dem Beklagten zu 2) oder einem Dritten reklamiert worden ist, dass E wirksam zum Versammlungsleiter gewählt worden ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich der hilfsweise gestellte Antrag durch die Einlassung des Beklagten zu 2) in der Klageerwiderung erledigt habe, ist dieses Vorbringen nicht als Erledigungserklärung im Sinne von § 91a ZPO zu verstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger verliert im Verhältnis zur Beklagten zu 1) vollständig, da diese aufgrund der nicht wirksamen Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht passiv legitimiert war (vgl. in diesem Zusammenhang Liebscher/Rickelt, ZPG 2024, 41, 42). Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) obsiegt der Kläger unter Berücksichtigung des Werts der einzelnen Klageanträge nahezu vollständig, so dass die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist der Sohn von B und der Bruder des Beklagten zu 2), bei dem es sich ebenfalls um einen Sohn von B handelt. Die Familie […], insbesondere der Kläger, der Beklagte zu 2) und B, betrieben verschiedene Gesellschaften und Unternehmungen im Bereich des Glücksspiels. B beteiligte den Kläger und den Beklagten zu 2) im Mai 2003 an dem von ihm aufgebauten Unternehmen. Es wurde das Unternehmen A, das ist die Beklagte zu 1), gegründet. Gesellschafter der Beklagten zu 1) waren der Kläger, der Beklagte zu 2) und B. Der Kläger und der Beklagte zu 2) waren mit jeweils 20 % an der Beklagten zu 1) beteiligt und B mit 60 %. Sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 1) waren nach § 5 des Gesellschaftsvertrags geschäftsführungsbefugt und zur Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet. In § 9 des Gesellschaftsvertrags war geregelt, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, und dass der Gesellschafter B 60 Stimmen hat und der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils 20 Stimmen. Wegen des genauen Inhalts des Gesellschaftsvertrags vom 28.5.2003 wird auf Anlage B4, Bl. 308-315 d.A., verwiesen. Bereits seit einiger Zeit führten der Kläger, der Beklagte zu 2) und B Gespräche über eine Trennung der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit. Am 13.12.2018 fand eine Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1) statt, in der der Beklagte zu 2) ausgeschlossen werden sollte. Im Ergebnis einigte man sich darauf, dass eine Mediation versucht werden solle. Im Mai 2020 kam es zu einer Vorvereinbarung, die das Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) und aus der Gesellschaft G vorsah. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls durch wen Vereinbarungen aus der Vorvereinbarung nicht eingehalten worden waren. Am 23.9.2020 fand eine weitere Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1) statt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen worden war, dass die Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) in Bankgeschäften eingeschränkt und auf eine Gesamtgeschäftsführung bzw. eine Gesamtvertretungsmacht begrenzt wird. Im Januar/Februar 2021 nahmen insbesondere der Kläger und der Beklagte zu 2) Gespräche unter Vermittlung von H auf, um erneut eine gütliche Trennung zu erörtern. Zu einer Einigung kam es nicht. Die Beklagte zu 1) erhielt am 16.3.2021 einen Betrag in Höhe von 700.266,40 € als Corona-Hilfe ausgezahlt. Am 16.3.2021 leistete die Beklagte zu 1) Zahlungen in Höhe von 500.000 € und in Höhe von weiteren 176.000 € an B. Der Beklagte zu 2) wurde von B durch Schreiben des Rechtsanwalts J vom 12.4.2021 zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 28.4.2021 eingeladen. In der Gesellschafterversammlung sollte dem Beklagten zu 2) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden. Auch sollte der Beklagte zu 2) als Gesellschafter ausgeschlossen werden. Der Kläger und B gründeten das Unternehmen K, deren Eintragung im Handelsregister am 22.4.2021 erfolgte. Der Beklagte zu 2) reichte am 25.4.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1), zu der mit Schreiben vom 12.4.2021 eingeladen worden war. Am 28.4.2021 kam es zu der Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1), wobei man übereinkam, die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen und einen weiteren Versuch von Trennungsgesprächen zu unternehmen. Der Kläger entschloss sich am 30.4.2021 zur Einberufung einer weiteren Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1). Wegen des Inhalts der Einladung wird auf Bl. 270 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 4.5.2021 korrigierte der Kläger das Datum der Gesellschafterversammlung auf den 12.5.2021 und ergänzte die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung und zwar u.a. um „TOP 4: Ausschließung des Gesellschafters D (§ 14 Gesellschaftsvertrag)“, „TOP 5 (Teil-)Entziehung Vertretungsbefugnis D“ und „TOP 6: (Teil-)Entziehung Geschäftsführungsbefugnis D“. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 4.5.2021 wird auf Bl. 272 d.A. verwiesen. Die Beklagte zu 1) erhielt am 5.5.2021 einen Betrag in Höhe von 831.156,03 € als Corona-Hilfe ausgezahlt. Am 5.5.2021 leistete die Beklagte zu 1) Zahlungen in Höhe von 500.000 € und in Höhe von weiteren 322.800 € an B. Mit Schreiben vom 7.5.2021 ergänzte der Beklagte zu 2) die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, für die auf den 12.5.2021 eingeladen worden war. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 7.5.2021 wird auf Bl. 273 d.A. verwiesen. Zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 12.5.2021 erschienen der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt L, der Beklagte zu 2) in Begleitung der Rechtsanwälte E und M sowie Rechtsanwalt J. B selbst war nicht erschienen. Noch vor Eintritt in die Gesellschafterversammlung wurde von Seiten des Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung das Fehlen einer wirksamen Vollmacht für Rechtsanwalt J gerügt. Rechtsanwalt J legte eine Vollmacht vor. Rechtsanwalt J wurde von Seiten des Beklagten zu 2) erklärt, er werde als Vertreter des B nicht anerkannt, die von ihm in Anspruch genommene Vollmacht sei wirkungslos. Rechtsanwalt J verließ trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht den Raum. In der Vergangenheit vertrat Rechtsanwalt J den B bereits im Rahmen von Gesellschafterversammlungen. Der Beklagte zu 2) trat dem Ansinnen des Klägers und des Rechtsanwalts J entgegen, Rechtsanwalt J als Versammlungsleiter und Protokollführer zu bestimmen und wies darauf hin, dass hierfür eine gesellschaftsvertragliche Grundlage fehle. Der Beklagte zu 2) erklärte, nicht mit einer Versammlungsleitung oder Protokollführung durch Rechtsanwalt J einverstanden zu sein. Gleichwohl fertigte Rechtsanwalt J unter dem 11.7.2021 ein Schriftstück an, das mit „Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der A am 12.05.2021 in […]“ (im Folgenden: „Niederschrift 12.5.2021“) überschrieben ist. Wegen des Inhalts dieses Schriftstücks wird auf den Sonderband Anlagen Kläger I verwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Beschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 12.5.2021 gefasst wurden bzw. nicht gefasst wurden. Dabei streiten die Parteien auch darüber, ob der Kläger und B bzw. der Beklagte zu 2) wirksam als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ausgeschlossen wurden. Im Anschluss an die Zusammenkunft am 12.5.2021 gab es den Versuch einer gütlichen Einigung. Die Beteiligten bzw. deren Rechtsanwälte kamen überein, die Frist für die Erhebung etwaiger „Beschlussklagen“ für einen Zeitraum von vier Wochen zwischen dem 6.6.2021 und dem 4.7.2021 auszusetzen. Der Kläger lud mit Datum vom 7.7.2021 zu einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) ein und zwar auf den 26.7.2021. Wegen des Inhalts dieses Schriftstücks wird auf Bl. 119 f. und Bl. 121 f. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 13.7.2021 ergänzte der Kläger die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung und zwar um „TOP 3: Vorsorglicher erneuter Beschluss über den Ausschluss von D aus wichtigem Grund; hilfsweise vorsorglicher erneuter (Teil-)Entzug von Vertretungsbefugnis und Geschäftsführungsbefugnis“. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 13.7.2021 wird auf Bl. 123 f. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 16.7.2021 teilte der Beklagte zu 2) mit, dass er davon ausgehe, dass der Kläger und B keine Gesellschafter der Beklagten zu 1) mehr seien, und ergänzte die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, für die auf den 26.7.2021 eingeladen worden war. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 16.7.2021 wird Bl. 125 f. d.A. verwiesen. Am 26.7.2021 kam es zu der Gesellschafterversammlung. Es erschienen der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt L, der Beklagte zu 2) in Begleitung der Rechtsanwälte E und M sowie Rechtsanwalt J. B selbst war nicht erschienen. Noch vor Eintritt in die Gesellschafterversammlung wurde von Seiten des Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung das Fehlen einer wirksamen Vollmacht für Rechtsanwalt J gerügt. Rechtsanwalt J wurde von Seiten des Beklagten zu 2) erklärt, er werde als Vertreter des B nicht anerkannt, die von ihm in Anspruch genommene Vollmacht sei wirkungslos. Rechtsanwalt J verließ trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht den Raum. Es wurde von Seiten des Beklagten zu 2) die Fehlerhaftigkeit der Einladung gerügt und dass der Versammlungsort für ihn unzumutbar sei, sowie darauf hingewiesen, dass es kein Einverständnis mit einer Abhaltung einer Gesellschafterversammlung oder mit einer Beschlussfassung gebe. Der Beklagte zu 2) wies darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag keinen Versammlungsleiter und keinen Protokollführer vorsehe und man vorsorglich dagegen stimme. Gleichwohl fertigte Rechtsanwalt J unter dem 29.7.2021 ein Schriftstück an, das mit „Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der A am 26.07.2021 in […]“ überschrieben ist (im Folgenden: „Niederschrift 26.7.2021“). Wegen des Inhalts dieses Schriftstücks wird auf Bl. 127-140 d.A. verwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Beschlüsse am 26.7.2021 gefasst wurden bzw. nicht gefasst wurden. B erteilte dem Kläger vorsorglich Prozessstandschaft, die Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung am 12.5.2021 und der Gesellschafterversammlung am 26.7.2021 und den darin gefassten Beschlüssen im eigenen Namen auch insoweit geltend machen zu können und dürfen, als sie B zustehen. Der Kläger behauptet, B habe Ende 2020 39 % seiner Beteiligung und 39 Stimmen an den Kläger übertragen. Am 12.5.2021 hätten der Kläger über 59 Stimmen und B über 21 Stimmen verfügt. Gesundheitliche Gründe hätten gegen eine persönliche Teilnahme von B an der Gesellschafterversammlung am 12.5.2021 gesprochen. B habe der Beklagten zu 1) mehrfach Darlehen gewährt, die diese dann nach Erhalt von Corona-Hilfen - jedenfalls teilweise - zurückgezahlt habe. Dem Beklagten zu 2) seien die Umstände, über die er Auskunft verlangte, bekannt bzw. hätten ohne Weiteres vom Steuerberater der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) angefordert werden können. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zulässig, sich in Gesellschafterversammlungen vertreten zu lassen. Da B Gesellschafterversammlungen schwer zusetzen würden, seien die Mitgesellschafter aus Gründen der Treuepflicht auch zur Zustimmung zu einer solchen Vertretung verpflichtet. Der Beklagte zu 2) sei wirksam am 12.5.2021 als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ausgeschlossen worden. In der Gesellschafterversammlung am 12.5.2021 sei Rechtsanwalt J zum Versammlungsleiter gewählt und mit der Anfertigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung beauftragt worden, sei ein Beschluss gefasst worden, wonach die Beklagte zu 1) die Rechtsanwaltskanzlei N mit der Vertretung in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten O, P und Q beauftragt und dass keiner der Mitgesellschafter berechtigt ist, in diesen Verfahren ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ein Anerkenntnis für die Beklagte zu 1) zu erklären, sei ein Beschluss gefasst worden, dass die Beklagte zu 1) die Rechtsanwaltskanzlei R mit ihrer Vertretung in den Streitigkeiten mit der S, T, U sowie Gesellschaften, an denen der Beklagte zu 2) beteiligt ist, beauftragt, und sei ein Beschluss gefasst worden, den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Der Beklagte zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 26.7.2021 zu ergänzen. In der Gesellschafterversammlung am 26.7.2021 sei Rechtsanwalt J zum Versammlungsleiter gewählt und mit der Anfertigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung beauftragt worden; auch sei beschlossen worden, dass alle Kapitalkonten der Gesellschafter, die ein negatives Saldo aufweisen, binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Tage der Beschlussfassung auszugleichen seien. In den Gesellschafterversammlungen am 12.5.2021 und am 26.7.2021 sei kein Beschluss gefasst worden, den Kläger und B zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten, sei kein Beschluss gefasst worden, dass der Kläger und B Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben, sei kein Beschluss gefasst worden, wonach die Beklagte zu 1) Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen den Kläger und B geltend machen soll, und seien keine wirksamen Beschlüsse über die Ausschließung des Klägers und des B oder über die Entziehung ihrer Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund gefasst worden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags könne nicht nur einstimmig erfolgen. Als ausgeschlossener Gesellschafter habe der Beklagte zu 2) am 26.7.2021 kein Stimmrecht gehabt. Selbst wenn man dem Beklagten am 26.7.2021 Gesellschafterrechte und insbesondere ein Stimmrecht einräumen wolle, wäre keiner der von ihm verlangten Beschlussgegenstände positiv beschieden worden. Ein etwaiges Stimmverbot am 12.5.2021 und am 26.7.2021 zu Lasten des Klägers oder B sei nicht zu erkennen; selbst im Fall eines Stimmverbots des jeweiligen Betroffenen am 12.5.2021 und am 26.7.2021 wäre der jeweils andere stimmberechtigt und hätte den Beklagten zu 2) überstimmt. Die Beschlüsse am 12.5.2021 und am 26.7.2021, die der Beklagte zu 2) zu Lasten des Klägers und des B in Bezug auf ihre Ausschließung bzw. Entziehung ihrer Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht habe fassen wollen, seien mangels wichtigen Grundes auch materiell unwirksam. Da der Beklagte zu 2) kein Recht gehabt habe, die Tagesordnung bezüglich der Versammlung am 26.7.2021 zu ergänzen, seien die Beschlüsse, die er verlangt habe, bereits aus diesem Grund nicht zustande gekommen. Soweit der Beklagte zu 2) nunmehr keine Versammlungsleitung von Rechtsanwalt E mehr behaupten will, habe sich der hilfsweise gestellte Antrag 2 durch die Einlassung des Beklagten in der Klageerwiderung erledigt. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, Herr Rechtsanwalt J zum Versammlungsleiter gewählt und mit der Anfertigung des Protokolls beauftragt worden ist; 2. hilfsweise zu Antrag zu 1.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, Herr Rechtsanwalt E nicht zum Versammlungsleiter gewählt und nicht mit der Anfertigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung beauftragt worden ist; 3. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 4. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Auskunft klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 5. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 6. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, mit den Stimmen von B und C beschlossen worden ist, dass die Gesellschaft die Rechtsanwaltskanzlei N, [Ort], mit der Vertretung in den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten O, P und Q beauftragt und dass keiner der Mitgesellschafter berechtigt ist, in vorgenannten Verfahren ohne vorherige Einholung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ein Anerkenntnis für die Gesellschaft zu erklären; 7. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, mit den Stimmen von B und C beschlossen worden ist, dass die Gesellschaft die Rechtsanwaltskanzlei R, [Ort], mit der Vertretung der Gesellschaft in den Streitigkeiten mit der S, T, U sowie Gesellschaften, an denen der Gesellschafter D beteiligt ist, beauftragt. Ferner wird festgestellt, dass beschlossen worden ist, hilfsweise für den Fall eines Interessenkonflikts der vorbezeichneten Rechtsanwaltskanzlei Herrn C zu ermächtigen, eine andere geeignete Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft in vorbezeichneter Angelegenheit zu beauftragen; 8. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, mit den Stimmen von B und C beschlossen worden ist, dass § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ersatzlos gestrichen wird und der folgend aufgeführte § 9a (Gesellschafterversammlungen) neu in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird: „§ 9a Gesellschafterversammlungen: (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen zur Geschäftsführung berechtigten Geschäftsführer einberufen. (2) Zur Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Aufgabe der Einladung zur Post folgenden Tag und der Tag der Versammlung ist bei der Frist nicht mitzurechnen. Wird die Einladung an einem Dienstag zur Post gegeben, kann die Versammlung mithin frühestens am Donnerstag in der nächsten Woche stattfinden. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung in der Einladung eine kürzere Frist bestimmen. (3) Für die Einberufung gelten im Übrigen die Regelungen des GmbHG, insbesondere die § 50 GmbHG und § 51 Abs. 2, 3 und 4 GmbHG entsprechend. (4) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. (5) Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter oder - wenn ein solche Wahl auch nach dem zweiten Wahlgang noch nicht erfolgt ist -, dem ältesten anwesenden oder vertretenen Gesellschafter. Versammlungsleiter kann ein Gesellschafter oder ein Vertreter eines Gesellschafters oder eine beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person der rechts- und/oder steuerberatenden Berufe sein. (6) Jeder Gesellschafter kann sich jeweils sowohl bei der Ausübung seiner Gesellschafterrechte, als auch in Gesellschafterversammlungen als auch bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in und außerhalb von Gesellschafterversammlungen vertreten und/oder begleiten lassen. (7) Über den Verlauf einer Gesellschafterversammlung ist vom Versammlungsleiter eine Niederschrift anzufertigen. Hierin sind neben dem Ort und Datum der Versammlung die Tagesordnungspunkte, eventuell gefasste Beschlüsse und der wesentliche Inhalt der Versammlung anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Gesellschafter innerhalb von zwei Wochen nach Abhaltung der Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme und Anfertigung von Abschriften zur Verfügung zu stellen. Zudem soll allen Gesellschaftern unverzüglich eine Kopie übermittelt werden. (8) Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Als anwesend oder vertreten zählen auch anwesende oder vertretene Stimmen, deren Inhaber ganz oder teilweise von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit nach Satz 1, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung (Folgeversammlung) mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Folgeversammlung kann von der nach Satz 3 beschlussunfähigen Versammlung durch Beschluss und Mitteilung an die Gesellschafter einberufen werden. Die Folgeversammlung ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen. (9) Werden gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Einwendungen erhoben, so sind diese innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch Klageerhebung geltend zu machen. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten." 9. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 10. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 12. Mai 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein wirksamer Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 11. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, Herr Rechtsanwalt J zum Versammlungsleiter gewählt und mit der Anfertigung des Protokolls beauftragt worden ist; 12. hilfsweise zu Antrag zu 1.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, Herr Rechtsanwalt E nicht zum Versammlungsleiter gewählt und nicht mit der Anfertigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung beauftragt worden ist; 13. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, beschlossen worden ist, dass alle Kapitalkonten der Gesellschafter, die ein negatives Saldo aufweisen, binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Tage der Beschlussfassung auszugleichen sind, wobei der Ausgleich auch im Wege der Verrechnung mit Darlehensrückzahlungsforderungen des jeweiligen Gesellschafters gegen die Gesellschaft erfolgen kann. 14. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, die Gesellschafter B und C zur Auskunft über Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft seit 2010 zu verpflichten und zur Durchsetzung dieser Auskunft erforderlichenfalls klageweise in Anspruch zu nehmen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 15. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschafter B und C Schadensersatz bzw. Erstattung wegen rechtswidrigen Entnahmen von Corona-Hilfen zu leisten haben und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt; 16. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss gefasst worden ist, wonach die Gesellschaft Unterlassungsansprüche und Ansprüche nach § 113 HGB gegen die Gesellschafter B und C geltend machen soll und sie erforderlichenfalls zur Durchsetzung dieser Ansprüche klageweise in Anspruch genommen werden sollen, wozu D zur Inanspruchnahme von Beratern mit einem Stundensatz von bis zu 400,00 € netto berechtigt sein soll; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt. 17. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters C oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt. 18. es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A, […], die am 26. Juli 2021 in der [Sitz] stattgefunden hat, kein Beschluss über die Ausschließung des Gesellschafters F oder über die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vorstehenden Maßnahmen oder die Ermächtigung der Herren D und Rechtsanwalt E zur Umsetzung des Ausschlusses gefasst worden ist; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass ein etwaiger solcher Beschluss nichtig ist bzw. der Beschluss wird für nichtig erklärt. Der Beklagte zu 2) und Nebenintervenient beantragt, die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte zu 2) behauptet, der Kläger sei an Gesellschaften beteiligt, die in direktem Wettbewerb zu der Beklagten zu 1) stehen würden. Der Kläger und B hätten rechtswidrig zu Lasten des Vermögens der Beklagten zu 1) Corona-Hilfen in Höhe von 1.868.800 € und Kurzarbeitergelder in Höhe von 338.500 € auf sich übergeleitet. Der Kläger und B hätten in Millionenhöhe Gelder der Gesellschaften, insbesondere der Beklagten zu 1), veruntreut. K sei gegründet worden, um unzulässigen Wettbewerb zur Beklagten zu 1) unter Ausschluss des Beklagten zu 2) zu veranstalten. Der Beklagte zu 2) werde inzwischen in der Gesellschaft völlig ausgegrenzt und erhalte keinerlei Informationen mehr. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass eine Vertretung in Personengesellschaften ohne entsprechende vertragliche Grundlage unzulässig sei. Im Hinblick auf den Antrag 2 - Versammlungsleitung nicht durch Rechtsanwalt E - sei weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine Feststellungsinteresse ersichtlich; eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil der Klageantrag von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen sei. Der Versammlungsort am 26.7.2021, namentlich die Büroräume des Klägers, sei für den Beklagten zu 2) unzumutbar gewesen, und führe zur Nichtigkeit der Beschlüsse, wobei sich nur der Beklagte zu 2) auf die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen aufgrund des für ihn unzumutbaren Versammlungsorts berufen könne und nicht der Kläger. In der Gesellschafterversammlung am 12.5.2021 seien grundsätzlich nur der Kläger und der Beklagte zu 2) stimmberechtigt gewesen, da sich B nicht habe wirksam vertreten lassen können. Der Kläger sei bei diversen Beschlüssen nicht stimmberechtigt gewesen. Gleiches gelte auch für B, da beide in nahezu allen Fällen mittäterschaftlich gehandelt hätten. Durch die Beschlüsse betreffend die Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und weiteren Streitigkeiten werde der Beklagte zu 2) übermäßig in seinen Rechten zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Beklagten zu 1) eingeschränkt. Der Kläger und B seien wirksam als Gesellschafter ausgeschlossen worden; ein wichtiger Grund hierzu habe jeweils bestanden. Selbst wenn es wichtige Gründe gegen den Beklagten zu 2) gegeben hätte, könne er nicht aus der Beklagten zu 1) ausgeschlossen werden, weil gegen den Kläger und B massive Gründe gegeben seien, die deren Ausschluss rechtfertigen, und dies einem Ausschluss des Beklagten zu 2) schon im Ansatz entgegenstehe.