V ZR 130/08
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 25. Juni 2014 11U13/14 BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2; SGB XI § 93 Ansprüche aus einem Übergabevertrag können für den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen sein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Ansprüche aus einem Übergabevertrag können für den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen sein (OLG Köln, Beschluss vom 25.6. 2014 –11U13/14) BGB §§ 313; 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB XII § 93 1. Kann der Berechtigte das ihm im Übertragungsvertrag zugesagte Wohnungsrecht nicht mehr ausüben, so lässt sich regelmäßig weder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung feststellen, dass der Verpflichtete die für die demWohnungsrecht unterliegende Räumlichkeiten erzielten Mieterlöse auszukehren hat. 2.Wenn die Pflegeleistungen nach denVorstellung der Vertragsbeteiligten vom Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, lässt sich auch durch ergänzende Vertragsauslegung keine Verpflichtung des Verpflichteten begründen, die durch den Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim ersparte Aufwendungen zu erstatten. Etwas anderes gilt nur für ersparte Sachleistungen oder Pflege-und Dienstleistungen, die durch eine vom Verpflichteten zu bezahlende Pflegekraft hätten erbracht werden sollen. 3. Eine Grundbesitzübertragung wird nicht alleine dadurch zu seinem Altenteils-oder Leibgedingvertrag i.S.d. Art. 15 PrAGBGB , dass einWohnungsrecht und eine Pflege-und Versorgungsverpflichtung zu Gunsten des Veräußerers vereinbart werden. (RNotZ-Leitsätze) Zur Einordnung: Das OLG Köln befasst sich vorliegend mit der Frage, ob sich Ansprüche aus einem in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltenen Wohnungsrecht ( § 1093 BGB ) und einer dort vereinbarten Pflegeverpflichtung im Falle des endgültigen Umzuges der berechtigten Person in ein Pflegeheim auf den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII überleiten lassen. In dem verfahrensgegenständlichenVertrag waren keine ausdrücklichen Regelungen für den Fall des Auszugs des Berechtigten getroffen worden (vgl. zu diesem Themenkomplex insbesondere Krüger, ZNotP 2010, 2 ; Vaupel, RNotZ 2009, 515 ; Vollmer, Mitt-BayNot 2009, 279; Herrler, DNotZ 2009, 408 ; Zimmer, ZEV 2008, 382 ; Auktor, MittBayNot 2008, 14 ; Mayer, DNotZ 2008, 672 ). Anders als bei einem Altenteil bzw. Leibgeding ( Art. 15 PrAGBGB , vgl. hierzu u. a. Wirich, ZEV 2008, 372 ; Böhringer, MittBayNot 1988, 103 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1320 ff. m.w.N.), welches das Gericht nach entsprechender Auslegung hier jedoch nicht angenommen hat, besteht hinsichtlich eines Wohnungsrechts Einigkeit darüber, dass ein überleitbares Recht zurVermietung nach §93 SGB XII nur besteht, wenn vereinbart wurde, dass die Ausübung des Rechts nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB Dritten überlassen werden darf (BGH DNotI-Report 2012, 159 = NJW 2012, 3572 m. Anm. Herrler; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041 ;Vaupel, a.a.O., 515; Mayer,a.a.O., 673 f.). Es stellt sich jedoch auch ohne Überlassungsbefugnis bei einem Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim die Frage, ob diesem hierdurch nicht insbesondere im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzansprüche erwachsen. Diese Überlegung beruht darauf, dass durch den Auszug dasWohnungsrecht nicht erlischt (soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, vgl. zu sog.Wegzugsklauseln u.a. Müller-von Münchow, ZEV 2009, 549 ; Michael, notar 2009, 481 ; Herrler, a.a.O., 414 f.; Krauß, NotBZ 2007, 131 ), da dem Berechtigten nach § 1092 Abs. 1 S .2 BGB in jedem Fall die Möglichkeit verblieben ist, mit Zustimmung des Eigentümers die Ausübung einem Dritten zu überlassen, um so etwa Mietansprüche zu begründen (BGH DNotI-Report 2012, 159 = NJW 2012, 3572 m. Anm. Herrler; BGH DNotZ 2008, 703 ; OLG Köln NJW-RR 1995, 1358 ; Zimmer, a.a.O., 384; Krüger, a.a.O., 4). Der Berechtigte hat in diesem Fall einen (überleitbaren) Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen für Leistungen, die infolge seiner Unterbringung in einem Alten-oder Pflegeheim nicht mehrinNatur erbrachtwerdenkönnen(z.B.fürWasser, Strom, Heizung sowie regelmäßig anfallende Maßnahmen zur Unterhaltung der Wohnung, vgl. BGH DNotZ 2002, 702 mit Anm. Krauß; BGH RNotZ 2003, 450 = MittBayNot 2003, 180 m. Anm. Mayer; Krüger, a.a.O., 3f.). Ein darüber hinaus gehender Geldanspruch des Berechtigten in Höhe des Sachwerts desWohnungsrechts wird heute überwiegend verneint (BGH DNotZ 2009, 431 ; BGH RNotZ 2003, 450 = MittBayNot 2003, 180 m. Anm. Mayer; OLG Schleswig ZEV 2008, 398 ; Krüger, a.a.O., 4; Auktor, a.a.O., 16ff.; a.A. noch OLG Celle DNotI-Report 1999, 104 ; OLG Köln MittRhNotK 1995, 175 ). Der Eigentümer wird regelmäßig auch nicht verpflichtet sein, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten zu vermieten oder einer Vermietung durch den Berechtigten zuzustimmen (BGH DNotI-Report 2012, 159 = NJW 2012,3572 m. Anm. Herrler; BGH DNotZ 2009, 431 ; Herrler, a.a.O., 410 f.; Auktor, a.a.O., 16). Wenn jedoch eine „unberechtigte“ Vermietung durch den Eigentümer erfolgt, ist es bisher umstritten, ob der Eigentümer dem Berechtigten die erzielten Mieten herausgeben muss (verneinend im Fall einer vertraglichen Bindung zwischen Eigentümer und Berechtigten BGH DNotI-Report 2012, 159 = NJW 2012, 3572 mit Anm. Herrler; im Zweifel bejahend Krüger, ZNotP 2010, 5 ; generell verneinend Herrler, a.a.O., 417f., vgl. auchVollmer, a.a.O., 280; Mayer, a.a.O., 682 f.) Das OLG Köln geht vorliegend davon aus, dass eine ergänzendeVertragsauslegung dahingehend naheliegend ist, dass der Eigentümerin sämtlicheVorteile aus einerVermietung der mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumlichkeiten zustehen sollen, um diese nicht mit Forderungen des Pflegegeldträgers zu belasten. Dafür spreche insbesondere, dass mit einerVermietung immer auch und zumTeil sogar erhebliche Aufwendungen verbunden sind und eineVermietung zu massiven Unannehmlichkeiten für den Eigentümer führen kann (so bereits OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104 ). Auch bei derVereinbarung einer Pflegeverpflichtung kommt mangels ausdrücklicher Regelung eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der derVerpflichtete dem Berechtigten die bei der Heimunterbringung ersparten Aufwendungen zu ersetzen hat (so z.B. OLG Köln ZEV 2011, 670 ). Soweit ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Grundbesitzübertragung eine Pflegeverpflichtung gegenüber dem Veräußerer eingegangen ist, seinen Pflegeverpflichtungen wegen Umzugs des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht mehr nachkommen kann, führt nach der Rechtsprechung des BGH ( DNotZ 2010, 831 = MittBayNot 2010, 831 mit Anm. Franck; OLG Hamm MittRhNotK 1997, 80 ) eine ergänzende Vertragsauslegung im Zweifel nicht dazu, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein (überleitbarer) Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll. DerVerpflichtete hat jedoch auch hier die Aufwendungen (z.B. ersparte Sachleistungen oder Pflege-und Dienstleistungen, die durch eine vom Verpflichteten zu bezahlende Pflegekraft erbracht werden sollten) zu erstatten, die er durch denWegfall der Pflegeverpflichtung erspart hat (BGH DNotZ 2010, 831 = MittBayNot 2010, 831 mit Anm. Franck). Dies wird vorliegend durch das OLG Köln uneingeschränkt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH bestätigt. Für die notarielle Praxis zeigt die Entscheidung auf, dass der Notar die Folgen eines Umzuges des Berechtigteninein Pflegeheim ausdrücklichregeln sollte (vgl. nurVollmer, a.a.O., 276; Harryers, RNotZ 2013, 19 ; Herrler, a.a.O., 422; Auktor, a.a.O., 18). Im Regelfall werden die Beteiligten bei derVereinbarung eines Wohnungsrechts samt flankierender Pflegeverpflichtung wünschen, dass eine Überleitung etwaiger Ansprüche aus diesen Rechten nach§93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen wird(Harryers, a.a.O., 19; Herrler, a.a.O., 422 = z.B. auflösend bedingte Bestellung des Wohnungsrechts bzw. der Pflegeverpflichtung für den Fall seiner dauerhaften Nichtausübbarkeit bzw. Nichtinanspruchnahme, die Vereinbarung einer Verpflichtung des Berechtigten zur Abgabe einer Löschungsbewilligung sowie der Ausschluss von Geldersatzansprüchen, auch im Hinblick auf ersparte Aufwendungen). Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 6. 2. 2009 ( DNotZ 2009, 441 = ZEV 2009, 254 m. Anm. Litzenburger; vgl. hierzu insbesondere auch Krüger, a.a.O., 5; Vaupel, a.a.O., 510) dürfte es in diesem Zusammenhang unbedenklich sein, die persönliche Betreuung des Berechtigten auf die häusliche Pflege zu beschränken und das ersatzlose Erlöschen des Wohnungsrechts für den Fall des Umzuges in ein Pflegeheim vorzusehen (so ausdrücklich auch Zimmer, a.a.O., 382). Gleichzeitig zeigt die Entscheidung für Altfälle, in denen keine Wegzugsklausel vereinbart wurde auf, dass auch hier generell nicht bzw. nur sehr eingeschränkt überleitbare Ansprüche bestehen. Die Schriftleitung (PH) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. macht alsTräger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht gemäß§93 SGB XII Ansprüche aus einem notariellen Vertrag vom 20. 12. 1979 geltend, in dem die Mutter des Bekl. zu 1), FrauT., diesem und seiner Ehefrau, der Bekl. zu 2), das Wohnhaus J5, N. übertragen hat. Im Gegenzug räumten die Bekl. Frau T. ein Wohnrecht ein und verpflichteten sich zu Pflegeleistungen. Seit dem 1. 11. 2011 war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht. Nachdem ihr Vermögen aufgebraucht war, gewährte der Kl. ihr seit dem 1. 1. 2010 bis zu ihremTode am 19.5. 2013 Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Nach Behauptung des Kl. wurde die Wohnung, auf die sich das Wohnrecht der Mutter erstreckte, von den Bekl. seit dem 1. 7. 2009 zu einem Mietzins i.H.v. 320,– E monatlich vermietet und die Miete auf das Konto des Bekl. zu 1) überwiesen. Mit der Klage begehrt der Kl. bis zur Höhe der entstandenen Sozialhilfeaufwendungen die Erstattung des Mietzinses für die Zeitab dem1.1. 2010i.H.v. 320,– E als Geldersatzanspruch aus dem Wohnrecht sowie 5,– E pro Stunde als ersparte Aufwendungen aus der Pflegeleistung. Insgesamt macht der Kl. einen Rückzahlungsanspruchi.H.v.30 021,30 E für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis zum 30. 6. 2012 und in Höhe weiterer 10 639,43 E für den Zeitraum vom 1. 7. 2012 bis zum 19. 5. 2013 jeweils nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. 7. 2012 bzw. 8. 6. 2013 geltend. Die Bekl. wenden insbesondere ein, die monatliche Miete von 320,– E habe nur aufgrund von erheblichen Eigeninvestitionen der Bekl. nach dem Auszug der Mutter erzielt werden können. Das Objekt habe zwischenzeitlich auch längere Zeit leer gestanden. Die Sanierungsarbeiten seien von den Mieteinnahmen bestritten worden. Der Mietvertrag betreffe im Übrigen nicht die Räumlichkeiten des ursprünglichen Wohnrechts, sondern einen Anbau, den die Mutter seit 1984 bewohnt habe. Das LG, auf dessen Urteil zum erstinstanzlichen Sach-und Streitstand im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kl. sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzlichesVorbringen. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung der Berufung.Wegen der weiteren Einzelheiten wirdauf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen. Aus den Gründen: II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16. 5. 2014 verwiesen, in dem er ausgeführt hat: Eine Grundstücksübertragung wirdallein durch die Vereinbarung eines Wohnungsrechts und einer Pflege-undVersorgungsverpflichtung nicht zu seinem Altenteils-oder Leibgedingvertrag i.S.d. Art. 15 PrAGBGB „1. Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht auf Art.96 EGBGB i.V.m. § 15 PrAGBGB stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege-und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils-oder Leibgedingvertrag. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (BGH NJW 2003, 1126 , 1127; NJW 2003, 1325 , 1326; NJW 2007, 1884 , 1885; NJW-RR 2007, 1390 , 1391 = DNotZ 2008, 703 ; MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl., EGBGB 96 Rn.6ff.; Krüger, ZNotP 2010, 2 ). Erforderlich ist insbesondere, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGH NJW 2003, 1126 ; NJW 2007, 1884 , 1885). Nach dem notariellen Vertrag wurde den Bekl. der Grundbesitz gegen Gewährung einesWohnrechts und der Übernahme einer Pflegeverpflichtung übertragen. Die genannten Besonderheiten eines Altenteilvertrages, an denen es bei derartigen Vertragsgestaltung regelmäßig fehlt (Krüger, a.a.O.), lassen sich auch dem hier zu beurteilenden Vertrag nicht entnehmen. Sie werden auch vom Kl. – worauf das LG richtig verweist – selbst ansatzweise nicht vorgetragen. Das gilt auch für die Berufungsbegründung. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Mieterlöse für die demWohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten zu 2. Ein übergeleiteter Anspruch auf Erstattung der Mieterlöse steht dem Kl. auch nicht aus anderenrechtlichen Gesichtspunkten zu. Bei einem Wohnungsrecht muss damit gerechnet werden, dass der Berechtigte dieses Recht wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinemTode ausüben kann, so dass ein Umzug in ein Pflegeheim regelmäßig nicht zu einer Anpassung des entsprechendenVertrages nach§313 BGB führen kann a) Eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB ) kommt nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Voraussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäftsgrundlage geworden sind. Bei derVereinbarung eines lebenslangenWohnungsrechtes muss jedeVertragspartei grundsätzlich damitrechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode ausüben kann. Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechtes zu Grunde liegenden Vertrag anzupassen (BGH NJW 2009, 1348 = DNotZ 2009, 431 ; NJW 2012, 3572 Tz.7 = DNotI-Report 2012, 159 ). Auch eine ergänzende Auslegung des Übertragungsvertrages führt vorliegend nicht zu einerVerpflichtung des Eigentümers, die nach Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim von ihm erzielten Mieterträge für die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten herauszugeben b) Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer – gegenüber der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorrangigen – ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Zwar ist eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf die Herausgabe der vom Eigentümer nach dem Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim erzielten Mieterträge in Betracht zu ziehen (BGH NJW 2009, 1348 = DNotZ 2009, 431 ). Das LG hat sie vorliegend aber zutreffend verneint. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus. Zudem muss die Lücke mit einem eindeutigen Ergebnis geschlossen werden können. Bei der Ergänzung der Regelungslücke ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung wieder ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW 2009, 1348 , 1349 = DNotZ 2009, 431 ). Dabei mag zu berücksichtigen sein, dass das Wohnungsrecht einen Teil der Altersvorsorge darstellt und dass ein Grund, weshalb der Umzug in ein Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Eigentümer führen soll, nicht erkennbar ist. Andererseits besteht keineVerpflichtung des Eigentümers, dieWohnung zu vermieten (BGH a.a.O.; Senat ZEV 2011, 670 , 671). Es liegt nahe, dass die Mieterträge für die demWohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten nach dem Auszug des Berechtigten nach übereinstimmendem Willen derVertragsbeteiligten dem Eigentümer zustehen sollten, um diesen nicht mit Forderungen des Pflegegeldträgers zu belasten Das LG hat eine ergänzende Auslegung desVertrages dahin, dass die Bekl. verpflichtet seien, den erzielten Mieterlös an die Berechtigte auszukehren, mit der Begründung ausgeschlossen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob dieVertragsparteien dann, wenn sie das Problem gesehen hätten, eine entsprechende Vereinbarung getroffen oder aber im Gegenteil verabredet hätten, dass die Eigentümer das Objekt vermieten und die Miete behalten dürften. Dem ist zu folgen. Eine Vereinbarung, nach der den Bekl. die Mieterträge verbleiben sollen, wäre ebenso wie eine Löschung des Wohnungsrechts unbedenklich in Betracht gekommen undrechtlich zulässig gewesen (BGH NJW 2009, 1346 = DNotZ 2009, 441 ). Es liegt nahe, dass die Mutter den Bekl. sämtliche Vorteile aus der Vermietung hätte zukommen lassen, um diese nicht mit Forderungen des Pflegegeldträgers zu belasten. Dafür spricht insbesondere, dass mit einerVermietung immer auch – zumTeil sogar erhebliche – Aufwendungen verbunden sind und eine Vermietung zu massiven Unannehmlichkeiten führen kann (OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104 , 1105). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall in besonderem Maße: Die Bekl. machen gerade geltend, dass sie die Vermietbarkeit der Wohnung nur durch hohe Aufwendungen haben erreichen können. Außerdem sei dieWohnung zwischenzeitlich gar nicht vermietet gewesen. Bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nachTreu und Glauben sprechen die ganz überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Mutter den Bekl. diese Schwierigkeiten und die – im Falle eines Rechtsstreits überdies kostenträchtigen – Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger hätte ersparen wollen und ihnen die erzielten Mieterträge überlassen hätte. Das Gegenteil hat die darlegungsund beweispflichtige Kl. nicht dargetan. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, da dasWohnungsrecht auf ein höchst persönliches Nutzungsrecht beschränkt war c) Der Anspruch kann auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt werden. Da das Wohnungsrecht auf ein höchst persönliches Nutzungsrecht beschränkt war und der Berechtigten kein Recht auf Vermietung zustand, haben die Bekl. durch die Vermietung nicht in die Rechtsposition der Berechtigten eingegriffen und sich auf deren Kosten bereichert (BGH NJW 2012, 3572 = DNotI-Report 2012, 159 ; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104 , 1105). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die Heimunterbringung des Berechtigten seitens des Verpflichteten ersparten Pflegekosten zu 3. Einen Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten hat das LG ebenfalls mit zutreffender Begründung verneint. Der Kl. macht insoweit eine Kapitalisierung der Pflegeverpflichtung als Ausgleich dafür geltend, dass die Bekl. ein Mehr an Freizeit durch die dauerhafte Heimunterbringung der Anspruchsinhaberin gewonnen hätten und berechnet dies mit einem pauschalen Pflegesatz von 5,– E pro Stunde. Wenn Pflegeleistungen vom Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, lässt sich auch durch ergänzendeVertragsauslegung keine Verpflichtung des Verpflichteten begründen, die durch den Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim ersparten Aufwendungen zu erstatten Wenn die Bet. beim Abschluss eines Übergabevertrages davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzuges in ein Senioren-oder Pflegeheim getroffen haben, kommt eine ergänzendeVertragsauslegung in Betracht, nach der der Verpflichtete die ersparten Aufwendungen zu erstatten hat (BGH NJW 2010, 2649 = DNotZ 2010, 831 ; Krüger, ZNotP2010,2jew.m.w.N.).DerUmfangder ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglichenVerpflichtung zuWart und Pflege. An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen. Hinsichtlich vereinbarter Pflege und sonstiger Dienstleistungen ist zu differenzieren: Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pflege-und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers. Anderenfalls führt die ergänzende Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung desVertragsgegenstandes, da der Übernehmer sich zur Pflege und Betreuung meist in der Annahme verpflichtet, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem –fürdieergänzendeVertragsauslegung maßgeblichen – hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden können. Müsste der Übernehmer den aufgrund des Heimaufenthaltes des Übergebers entstandenen (Frei-) Zeitgewinn in Geld ausgleichen, wäre jedoch genau dieses die Folge (zum Vorstehenden BGH NJW 2010, 2649 ). Die geforderte Pflegepauschale steht dem Kl. damit nicht zu. Dass die Bekl. Sachaufwendungen erspart hätten, macht der Kl. nicht geltend. Für die Feststellung und Berechnung einer solchen Ersparnis mangelt es im Übrigen an konkreten Anknüpfungstatsachen.“ Für dasVorliegen derVoraussetzungen eines Altenteilvertrages ist der Kläger darlegungs-und beweispflichtig Die Stellungnahme des Kl. vom 17. 6. 2014 enthält keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte und veranlasst keine abweichende Beurteilung. Zur nochmaligen Klarstellung sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Für dieVoraussetzungen eines Altenteilsvertrages ist der Kl. darlegungs-und beweispflichtig. Es ist daher nicht – wie der Kl. meint – Sache der Bekl., Nachweise zu erbringen, dass das übertragene Grundstück für sie nicht eine Existenzgrundlage darstellen könnte. Die Besonderheiten eines Altenteilsvertrages hat der Kl. in den von ihm angeführten Schriftsätzen aber selbst ansatzweise nicht dargetan. Der Umzug in ein Pflegeheim darf zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des zur Pflege und Gewährung desWohnungsrechts verpflichteten Übernehmers führen Die vom Kl. vertretene These, der Umzug in ein Pflegeheim dürfe nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung führen, entspricht keineswegs der Rechtsprechungdes BGH.Im Urteil vom9.1. 2009 –VZR 168/07 ( NJW 2009, 1348 Rn. 17 = DNotZ 2009, 431 ) hat er auf den dortigen Fall bezogen lediglich ausgeführt, im Rahmen der ergänzendenVertragsauslegung werde zu berücksichtigen sein, „dass ein Grund, weshalb ihr Umzug (nämlich der der Mutter) in ein Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Bekl. führen solle, nicht erkennbar ist.“ Dass die Auslegung zu dem abweichenden Ergebnis führen könne, dass die Pflegepflichtigen die Mieteinkünfte behalten dürfen, hat er gerade nicht ausgeschlossen. Eine derartigeVereinbarung istrechtlich wirksam und stellt weder einen Vertrag zu Lasten noch eine sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers dar. Das hat der BGH im Urteil vom 6. 2. 2009 –V ZR 130/08 ( NJW 2009, 1346 = DNotZ 2009, 441 ; dazu Krüger, ZNotP 2010, 2 , 5f.) ausführlich begründet. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem LG ausgeführt hat, liegt es nahe, dass dieVertragsparteien bei Kenntnis der für den Fall des Umzuges der Mutter in ein Pflegeheim entstehenden Vertragslücke eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die Bekl. den Mietzins behalten dürfen. Der nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs-und beweispflichtige Kl. führt keine zwingenden Gesichtspunkte an, die zu einer ihm günstigen abweichenden Auslegung führen müssten. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß§522 Abs.2ZPO entschieden werden konnte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 25.06.2014 Aktenzeichen: 11U13/14 Rechtsgebiete: Sozialrecht Erschienen in: RNotZ 2014, 541-545 Normen in Titel: BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2; SGB XI § 93