Leitsatz
III ZR 60/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 60/11 Verkündet am: 2. Februar 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Ca Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Ver- mögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungs- träger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2011 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte war der Lebensgefährte der am 22. November 2008 ver- storbenen Großmutter des Klägers, die von diesem und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Die Großmutter schloss im Mai 2006 mit der Raiffeisenbank E. einen Vertrag über die Einrichtung eines Sparkontos. Die Rechte aus dem Vertrag sollten dem Kläger mit dem Tod der Großmutter zustehen, ohne in den Nachlass zu fallen. Die schenkweise Zuwendung seiner Großmutter hatte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen. Das Sparkonto wies beim Tod der Großmutter ein Guthaben von 10.767,20 € auf. 1 - 3 - Der körperbehinderte Kläger absolvierte ab dem 11. September 2006 in einem Reha-Zentrum eine behindertengerechte kaufmännische Ausbildung zum Bürofachhelfer. Er erhielt während dieser Zeit von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III in Ver- bindung mit § 33 und §§ 44 ff SGB IX in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von 93 € monatlich und Lehrgangskosten, die unmittelbar an den Träger der Maß- nahme überwiesen wurden. Der Träger des Reha-Zentrums gewährte dem Klä- ger freie Kost und Logis und zahlte ihm für die Zeit, während der er in einer ei- genen Wohnung lebte, Kostgeld zwischen 60 € und 100 € monatlich. Daneben bezog der Kläger eine monatliche Halbwaisenrente von 183 €. Mit Rücksicht auf den Bezug der Sozialleistungen und die mögliche Pflicht, ein an den Kläger ausgezahltes Sparguthaben anzeigen zu müssen, ließen die Parteien das für den Kläger bestimmte Guthaben auf ein Konto des Beklagten überweisen und vereinbarten, dass dieser zu einer Verfügung hier- über nicht berechtigt sein sollte. Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung vom Beklagten verauslagter Beerdigungskosten von 6.885,58 € die Auskehrung des hiernach verbleibenden Betrags von 3.881,62 € nebst Zinsen. Der Beklagte hat hierge- gen die Aufrechnung mit verschiedenen, gegen die Erben seiner Lebensgefähr- tin gerichteten Gegenforderungen erklärt. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und eine Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei- sungsantrag weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht sieht in der Abrede der Parteien eine Treuhand- vereinbarung, die den Beklagten nach § 667 BGB verpflichte, den nach zuge- standener Verrechnung der Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrag des Guthabens an den Kläger auszuzahlen. Die Treuhandvereinbarung sei nicht sittenwidrig, da der Kläger nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei, den geschenkten Geldbe- trag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Der noch offene Zah- lungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Aufrechnung des Beklagten erlo- schen, da diese nach § 242 BGB ausgeschlossen sei. Aus der Natur, dem Sinn und dem Zweck des Treuhandverhältnisses ergebe sich in der Regel, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihren Grund nicht in diesem Rechts- verhältnis hätten, ausgeschlossen sei. Das sei hier nicht etwa deshalb anders, weil der Treuhandabrede eine rechtlich bedenkliche Zweckbindung zugrunde liege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Treuhandabrede ein gesetzlich verbotenes Ziel erreicht worden sei. Tatsächlich habe eine Anzeige- pflicht nicht bestanden, so dass die Treuhandabrede lediglich in subjektiver Hinsicht bedenklich gewesen sei. 5 6 7 - 5 - Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht durch eine weiterge- hende Verrechnungsvereinbarung der Parteien erloschen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass in der Vereinbarung der Parteien über die Einzahlung des dem Kläger mit dem Tod seiner Großmutter zustehenden Sparguthabens auf ein Konto des Beklag- ten, der zu einer Verfügung über den Geldbetrag nicht berechtigt sein sollte, eine Treuhandabrede zu sehen ist. 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Spar- guthaben von 10.767,20 € für die seinerzeit von der Bundesagentur für Arbeit bereits seit mehr als zwei Jahren gewährten Leistungen zur Teilhabe am Ar- beitsleben ohne Bedeutung war und nicht zu einer Änderung der bewilligten Leistungen geführt hätte. Aus dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26. September 2006 geht hervor, dass dem Kläger Ausbildungsgeld und andere ergänzende Leistungen (Lehrgangskosten) bewilligt worden sind, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung von Einkommen über- nommen werden. Für das Ausbildungsgeld beruht die mögliche Anrechnung des Einkommens auf § 108 in Verbindung mit § 71 SGB III, der auf die Vor- 8 9 10 11 12 - 6 - schriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Bezug nimmt. Danach gilt im konkreten Fall des Klägers Folgendes: Für das Ausbildungsgeld gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III die Vorschrif- ten über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insofern war im Zeitpunkt des Todes der Großmut- ter des Klägers in § 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geregelt, dass das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten bis 235 € monatlich anrech- nungsfrei blieb. Diesen Betrag erreichte die Waisenrente des Klägers nicht. Den in § 104 Abs. 2 SGB III in Bezug genommenen Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59 ff SGB III) ist in § 59 Nr. 3 SGB III der Grund- satz zu entnehmen, dass Auszubildende einen Anspruch auf diese Leistung haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehr- gangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Konkreti- siert wird dieser Grundsatz durch § 71 SGB III, der in Absatz 2 für die Ermitt- lung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes (§§ 21-25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verweist; ausgespart von der Verweisung ist der die Ver- mögensanrechnung betreffende Fünfte Abschnitt des Bundesausbildungsförde- rungsgesetzes (§§ 26-30 BAföG), woraus zu schließen ist, dass es in dem hier interessierenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt (vgl. Wagner in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, NK-SGB III, 3. Aufl., § 59 Rn. 25 und § 71 13 14 15 - 7 - Rn. 8; Schmidt in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kom- mentar Sozialrecht, Stand 1. September 2011, § 71 SGB III). Dabei stellt der Zufluss des Kontoguthabens selbst kein zu berücksichti- gendes Einkommen dar (vgl. hierzu näher Gagel/Fuchsloch, SGB II/III, Stand März 2002, § 71 SGB III Rn. 35 mwN). Denn bei dem Kontoguthaben handelt es sich nicht um zur Deckung des Ausbildungsbedarfs bestimmte Einnahmen gemäß § 71 Abs. 2 SGB III, § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Daraus, dass die Groß- mutter dem Kläger das Kontoguthaben erst mit ihrem Tod und nicht schon zu- vor aus Anlass der Ausbildung zugewendet hat, folgt, dass es nicht dem Be- streiten der Ausbildungskosten, sondern der Bildung von Sparvermögen dienen sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, inwieweit freiwillige Leis- tungen Angehöriger eine Ausbildungsbeihilfe oder gleichartige Leistung im Sinn der Norm darstellen können (vgl. dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 21 Rn. 30). Auch § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit der Ver- ordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505) sieht keine Berücksichtigung freiwilliger nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährter Leistungen Privater vor. Schließ- lich liegt in der Zuwendung auch kein Einkommen gemäß § 21 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit § 2 EStG; insbesondere handelt es sich nicht um "sonstige Ein- künfte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Zu- wendung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gegenleis- tung für eine durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen bewirkte Leistung (vgl. hierzu BFH, NJW 2005, 319 f) des Klägers. 16 - 8 - Dass der Kläger, wie die Revision meint, in der verbleibenden Ausbil- dungszeit aus dem Sparguthaben anrechenbare Kapitalerträge hätte erzielen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision auf Sachvortrag Bezug nimmt, der zu entsprechenden Feststellungen hätte führen können. Hinsichtlich der Übernahme der Lehrgangskosten, die in § 109 SGB III als Teilnahmekosten bezeichnet werden und die sich nach den §§ 33, 44, 53 sowie 54 SGB IX bestimmen, verhalten sich die Regelungen zu einer Anrech- nung von Einkommen oder Vermögen nicht. 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die getroffene Treuhandabrede nicht deshalb sittenwidrig ist, weil der Kläger im Hinblick auf den seinerzeitigen Bezug von Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen ist, der Geldbetrag müsse im Falle seiner Auszahlung an ihn gegenüber dem Sozialleistungsträger angezeigt werden. a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder unmit- telbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutreten- den Umständen ergeben (vgl. Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Bearb. Sep- tember 2011, § 138 Rn. 5; BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller, 12. Aufl., § 138 Rn. 25 ff). Nur Letzteres kommt hinsichtlich der Treuhandabrede der Parteien in Betracht. Ob eine solche Umstandssittenwidrigkeit gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, namentlich der objektiven Verhält- nisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkun- gen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zu- grunde liegenden Beweggrunds. Es geht um seinen aus der Zusammenfassung 17 18 19 20 - 9 - von Inhalt, Zweck und Beweggrund folgenden (inhaltlichen) Gesamtcharakter (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1988 - IX ZR 285/86, NJW 1988, 2599, 2602; vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346 Rn. 10; Staudinger/Sack/Fischinger, aaO Rn. 6; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 19; BGB-RGRK/Krüger- Nieland/Zöller, aaO Rn. 27). Es handelt sich insoweit um ein "Zusammenspiel beweglicher Elemente"; ist ein Element besonders ausgeprägt, kann sich be- reits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. Münch- KommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 27 ff; Soergel/Hefermehl, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 232 f). Bezwecken die Parteien mit ihrer Vereinbarung ausschließlich, einen Dritten zu täuschen und einer Partei ihr nicht zugedachte Vorteile zu verschaf- fen oder den Dritten an der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern, kann die Vereinbarung allein wegen dieses Zwecks sittenwidrig sein. Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten durch bewusstes Zusammenwirken schädigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Mit den guten Sitten kann ferner ein Geschäft unvereinbar sein, weil es nur dazu dient, private Lasten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, insbesondere die sonst nicht gegebenen Voraussetzungen für die Zuwendung öffentlicher Mittel zu schaffen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1969 - VII ZR 2/67, VersR 1969, 733 f; vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82, 88; vom 12. Juli 1985 - V ZR 15/84, NJW 1985, 2953, 2954; Erman/Palm/ Arnold, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 84). Eine Sittenwidrigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn die beteiligten Vertragsparteien ausschließlich bezwecken, eine Straftat vorzubereiten, zu fördern oder zu begünstigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Ellenberger, 21 - 10 - BGB, 71. Aufl., § 138 Rn. 42; MünchKommBGB/Armbrüster aaO Rn. 42; Stau- dinger/Sack/Fischinger, aaO Rn. 668). b) Gemessen an diesen Maßstäben und den in den angeführten Ent- scheidungen behandelten Fallgestaltungen hat das Berufungsgericht hier zu- treffend eine Sittenwidrigkeit der Treuhandabrede verneint. Wesentlich für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist es, dass das Rechtsgeschäft seinem Ge- samtcharakter nach sittenwidrig ist; eine sittlich zu beanstandende Gesinnung der einen oder beider Vertragsparteien genügt hierfür in der Regel nicht. Objek- tive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der Parteien nicht ergeben, weil eine Pflicht des Klägers, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf den laufenden Leistungsbezug das angefallene Sparguthaben anzuzeigen, nicht bestand. Das ist auch durch eine vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. März 2010 belegt worden. Fehlt es damit an jeder tatsächlichen Verschlechterung der Rechtsstellung eines Dritten, besteht unter den vom Berufungsgericht festge- stellten Umständen kein hinreichender Anlass, die Treuhandabrede als sitten- widrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18 Rn. 10; Soergel/Hefer- mehl, aaO Rn. 29; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 138 Rn. 12a). Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Auskehrung des nach Ver- rechnung mit den Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrags nach § 667 BGB zu. 4. Dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Aufrechnung mit mögli- chen Ansprüchen gegen den Kläger als Miterben nach seiner Großmutter ver- sagt hat, ist rechtsfehlerfrei. 22 23 24 - 11 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Beru- fungsgericht zutreffend wiedergegeben wird, ist die Aufrechnung über die ge- setzlich und vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen, sofern der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuld- verhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich ist aus der Natur des Treuhandver- hältnisses hergeleitet worden, dass Sinn und Zweck des Auftrags die Aufrech- nung mit Gegenforderungen ausschließen können, die ihren Grund nicht in die- sem Rechtsverhältnis haben (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1954 - II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 346 f; vom 11. Januar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 137; Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 44/77, BGHZ 71, 380, 383; vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; Urteil vom 29. Novem- ber 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93). Allerdings besteht selbst bei einem wirksamen Treuhandverhältnis kein generelles Aufrechnungsverbot für den uneigennützigen Treuhänder hinsicht- lich aller Gegenforderungen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Denn wegen der Herleitung des Aufrechnungsverbots aus dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Treuhandabrede in der Regel eine rechtlich unbe- denkliche Zweckbindung zugrunde liegen, die der Auftragnehmer/Treuhänder nach Sinn und Inhalt des Geschäfts als vorrangig hinzunehmen hat. Wie der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Treugeber mit der Treuhandabrede ein gesetzlich verbotenes Ziel verfolgen wollte, der Treuhänder demgegenüber gutgläubig war, entschieden hat, besteht ein Aufrechnungsverbot dann nicht, wenn es im Einzelfall an einem rechtlich anzuerkennenden Interesse des in der Regel schutzwürdigen Vertragspartners fehlt. Insoweit hat der Bundesgerichts- 25 26 - 12 - hof ausgeführt, die Verpflichtung des Treuhänders, die Wahrung der eigenen Belange völlig der Verwirklichung des mit dem Treuhandvertrag verfolgten Zwecks unterzuordnen, also bedingungslos die Interessen des Auftraggebers zu wahren, finde nur dann in Treu und Glauben eine Grundlage, wenn deren Schutz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wer dagegen eine Treuhandabrede dazu einsetze, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen, handele selbst nicht in Einklang mit Treu und Glauben und könne sich infolgedessen zur Abwehr der Aufrechnung gegen seine Forderung nicht auf § 242 BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042). Dass das Berufungsgericht trotz dieser auch von ihm angeführten Ent- scheidung ein Aufrechnungsverbot angenommen hat, beruht indes auf einer vertretbaren Würdigung der von ihm festgestellten Umstände. Dabei ist vor al- lem hervorzuheben, dass die Treuhandabrede mit keinen Nachteilen für den beteiligten Sozialleistungsträger verbunden war. Zwar mögen die Überlegungen der Parteien im Ansatz dahin gegangen sein, notfalls ein etwa anzurechnendes Vermögen zu verheimlichen, um die ungeschmälerte Fortzahlung der Sozial- leistungen zu erreichen. Das berührt aber - wie ausgeführt - die Wirksamkeit der Treuhandabrede nicht. Anders als in der dem Urteil vom 4. März 1993 zu- grunde liegenden Fallgestaltung ist es hier dem Beklagten als Treuhänder auch ohne weiteres zumutbar, sich den Interessen des Klägers an der vorbehaltlosen Durchführung der Vereinbarung unterzuordnen, hat er doch gleichsinnig mit ihm zusammengewirkt und, wie seine persönliche Anhörung durch das Berufungs- gericht ergeben hat, keine Bedenken gehabt, auf Vorschlag eines Mitarbeiters der Bank das Sparguthaben auf sein eigenes Konto einzahlen zu lassen. Es fehlt daher an einer inneren Rechtfertigung, ihm im Verhältnis zum Kläger eine 27 - 13 - Aufrechnung mit Gegenforderungen zu gestatten, die nicht aus dem Treuhand- verhältnis herrühren. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 28.12.2009 - 4 C 3011/09 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.02.2011 - 5 S 5/10 -