V ZB 32/05
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Sächsisches FG 25. Juni 2015 6 K 193/12 GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 u. 7 Keine Minderung des Kaufpreises um Instandhaltungsrücklage bei Grunderwerbsteuer für Erwerb einer Eigentumswohnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 23.7.2015 Sächsisches FG, 25.6.2014 - 6 K 193/12 GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 u. 7 Keine Minderung des Kaufpreises um Instandhaltungsrücklage bei Grunderwerbsteuer für Erwerb einer Eigentumswohnung 1. Seit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Wirkung ab 01.07.2007 ist die Gegenleistung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht um eine bestehende Instandhaltungsrücklage zu mindern. 2. Eine bereits vorhandene Instandhaltungsrücklage ist, unabhängig von einem Eigentümerwechsel, der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeordnet und somit nicht Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer zutreffend auf das Meistgebot festgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gelten beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Danach war die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach dem Betrag von 35.500,-- EUR zu bemessen, da dieser nach dem Zuschlagsbeschluss vom 21. Oktober 2010 das Meistgebot darstellte und keine Rechte bestehen blieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Festlegung im Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausschließt oder ob Betrachtungen zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs eine Korrektur erfordern könnten. Die streitige Instandhaltungsrücklage war nicht Gegenstand des besteuerten Erwerbsvorgangs. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassend geändert. Der Gesetzgeber schloss sich im Rahmen dieser Neufassung des WEG unter anderem der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.N.) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an. Dies geschah durch Ergänzung von § 10 WEG um die Absätze 6 bis 8. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ( § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG ). Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 WEG gehört der Wohnungseigentümergemeinschaft das Verwaltungsvermögen. Es besteht aus dem im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechte sowie den entstandenen Verbindlichkeiten (§ 10 Abs. 7 Satz 2 WEG). Das Verwaltungsvermögen umfasst Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere Bankinstitute (Urteil des BFH vom 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.N.). Dies schließt auch die bereits gebildete Instandhaltungsrücklage ein, die der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin zugeordnet ist. Diese Trägerschaft bleibt unabhängig von einem Eigentümerwechsel beim Verband (Urteil des BGH vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.N.; Klein in Bärmann, Kommentar zum WEG, § 10 WEG , Rdn. 283 m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümerwechsel rechtsgeschäftlich oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung vonstatten geht. Eine gesonderte Übertragung von Verwaltungsvermögen durch den Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich; sie ist ihm als Nichtberechtigtem auch gar nicht mehr möglich (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/887, S. 63). Im Streitfall erfolgte der Zuschlag im Jahr 2010. Damit fällt der Erwerbsvorgang unter die dargelegte Rechtslage. Die zum Verwaltungsvermögen gehörende Instandhaltungsrücklage konnte nicht Gegenstand des Zuschlags sein, denn sie stand in der Rechtsträgerschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und war nicht Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Die Frage einer Kürzung der Bemessungsgrundlage stellt sich insofern nicht. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den Erwägungen im Urteil des BFH vom 9. Oktober 1991 (II R 20/89, BStBl. II 1992, 152) ergeben, denn dieses ist zur Rechtslage vor Änderung des WEG ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der im § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe gegeben ist. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Sächsisches FG Erscheinungsdatum: 25.06.2015 Aktenzeichen: 6 K 193/12 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer WEG Erschienen in: notar 2015, 337-338 Normen in Titel: GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4; WEG § 10 Abs. 6 u. 7