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II ZR 13/14

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. November 2015 II ZR 13/14 GmbHG § 55 Abs. 1; BGB §§ 313 Abs. 3 S. 1, 346, 280 Abs. 1, 252 GmbH: gescheiterte Kapitalerhöhung; Rücktritt vom Übernahmevertrag bei verzögerter Durchführung; stille Beteiligung als Sacheinlage; Rückgewähr der stillen Beteiligung durch Neubegründung; Pflichten der Gesellschaft aus dem Übernahmevertrag; Anspruch des Übernehmers auf Ersatz des negativen Interesses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG § 55 Abs. 1 ; BGB §§ 313 Abs. 3 S. 1, 346, 280 Abs. 1, 252 GmbH: gescheiterte Kapitalerhöhung; Rücktritt vom Übernahmevertrag bei verzögerter Durchführung; stille Beteiligung als Sacheinlage; Rückgewähr der stillen Beteiligung durch Neubegründung; Pflichten der Gesellschaft aus dem Übernahmevertrag; Anspruch des Übernehmers auf Ersatz des negativen Interesses a) Dem Inferenten steht ohne Vereinbarung einer Befristung oder Bedingung ein Lösungsrecht von dem Übernahmevertrag nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu, wenn der angemessene Zeitraum für eine Bindung des Übernehmers überschritten wird oder es aus anderen Gründen nicht zur Kapitalerhöhung kommt. Rechtsfolge ist ein Rücktrittsrecht des Übernehmers nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB . b) Eine stille Beteiligung kann als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden. Sie erlischt durch die Übertragung auf die GmbH. Nach einem Rücktritt kann der Übernehmer verlangen, dass die infolge der Übertragung erloschene stille Beteiligung neu begründet wird. c) Die Gesellschaft trifft eine (Treue-)Pflicht, für eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung zu sorgen, jedenfalls dann, wenn sie sich im Übernahmevertrag unter Mitwirkung aller Gesellschafter und Geschäftsführer ausdrücklich zur Durchführung der Kapitalerhöhung verpflichtet. BGH, Urt. v. 3.11.2015 – II ZR 13/14 Problem An der beklagten GmbH waren die Gesellschafter und einige Mitarbeiter (darunter der Kläger) als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Am 28.11.2008 beschlossen die Gesellschafter zusammen mit den stillen Gesellschaftern eine Sachkapitalerhöhung. Zur Übernahme der neuen Einlagen wurden alle stillen Gesellschafter zugelassen, Sacheinlage sollte jeweils der Gesellschaftsanteil an der stillen Gesellschaft sein. Durch Einbringung in die GmbH sollte er untergehen. Die Anteile wurden mit sofortiger Wirkung an die GmbH abgetreten. Zugleich verpflichtete sich die GmbH gegenüber allen Beteiligten ausdrücklich zur Durchführung der Kapitalerhöhung. Die Kapitalerhöhung wurde am 11.12.2008 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Im Jahre 2009 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten; im Dezember 2009 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. 2010 veräußerte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb und stellte ihre operative Tätigkeit ein. Am 3.3.2011 wies das Handelsregister die Anmeldung der Kapitalerhöhung zurück, da die Wirksamkeit des Übernahmevertrags innerhalb der gesetzten Frist nicht dargelegt worden war. Der Kläger machte mit seiner Klage zahlreiche Auskunftsansprüche geltend und stützte sie im Kern auf die treuwidrige Vereitelung der Kapitalerhöhung und seiner Gesellschafterstellung. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG trat er von der Übernahmeerklärung zurück. Der Kläger hatte mit seinen Anträgen nur teilweise Erfolg. Entscheidung In der Revision des Klägers prüft der BGH das treuwidrige Verhalten der Gesellschaft und die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Übernahmevertrag, soweit sie Voraussetzung der Auskunftsansprüche sind. Dabei trifft das Gericht einige wichtige Aussagen zum Übernahmevertrag und zur stillen Beteiligung als Sacheinlage. Einerseits stellt der BGH auf dem Boden der h. M. und seiner eigenen Rechtsprechung noch einmal die dogmatischen Grundzüge des Übernahmevertrags dar: Der Kläger sei durch den Übernahmevertrag noch nicht Gesellschafter geworden. Der Übernahmevertrag verpflichte in erster Linie den Übernehmer zur Einlageleistung. Es handele sich nicht um einen Austauschvertrag, sondern um einen Vertrag mit körperschaftlichem Charakter. Das Mitgliedschaftsrecht existiere (erst) ab Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister. Bis dahin stehe nicht nur der Erwerb der Mitgliedschaft, sondern auch der Übernahmevertrag unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung. Vorher habe der Übernehmer weder mitgliedschaftliche Rechte noch einen (Schadensersatz-)Anspruch auf das positive Interesse bei Verzögerung oder Vereitelung der Kapitalerhöhung (Tz. 13; vgl. bereits BGH DNotZ 1999, 753 , 754). Soweit der Kläger einen Auskunftsanspruch auf seinen Rücktritt vom Übernahmevertrag stützt, ist dies nach Ansicht des BGH ebenso wenig gerechtfertigt. Allerdings führt der Rücktritt laut BGH zu einem Rückgewähranspruch gem. § 313 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 346 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Inferent habe sogar ohne vereinbarte Befristung oder Bedingung ein Lösungsrecht, wenn der angemessene Zeitraum für die Bindung an den Übernahmevertrag überschritten sei oder es aus anderen Gründen nicht zur Kapitalerhöhung komme. Da die Verpflichtung zur Einlageleistung schuldrechtliche Elemente enthalte, spreche grundsätzlich nichts gegen die Anwendung schuldrechtlicher Vorschriften (Tz. 16). Zurückzugewährende Einlage ist im konkreten Fall die stille Beteiligung. Da sie laut Gesellschaftsvertrag veräußerlich war, konnte sie tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage sein (Tz. 17 f.). Folge der Übertragung auf die GmbH seien die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in der Hand der GmbH, das ersatzlose Entfallen der Beteiligung (als eigentlicher Sacheinlagegegenstand) und damit die liquidationslose Beendigung der stillen Gesellschaft gewesen. Das Erlöschen führe aber nicht zur Unmöglichkeit der Rückübertragung, solange die GmbH die stille Gesellschaft neu begründen könne (Tz. 19). Interessant sind schließlich die Ausführungen des BGH zum Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses wegen nichtdurchgeführter Kapitalerhöhung ( § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ; Tz. 29 ff.). Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die Gesellschaft durch den Übernahmevertrag zur Durchführung der Kapitalerhöhung verpflichtet wird. Im Sinne einer schuldvertraglichen Erfüllung wird sie es nicht; ein Anspruch auf das positive Interesse scheidet aus (vgl. oben und Tz. 30). Ob die Gesellschaft in der Treuepflicht steht, für eine zügige und ordnungsgemäße Durchführung der Erhöhung zu sorgen, hat der BGH bisher offengelassen ( DNotZ 1999, 753 , 754). Nunmehr scheint er eine solche Pflicht tendenziell zu bejahen, lässt die Frage letztlich aber ein weiteres Mal offen. Denn: Jedenfalls im vorliegenden Fall sei diese Pflicht zu bejahen. Die Möglichkeit, den Erhöhungsbeschluss aufzuheben, schließe eine Pflicht der Gesellschaft aus dem Übernahmevertrag nicht aus, bis zur etwaigen Aufhebung für die Durchführung der Erhöhung zu sorgen. Dies gelte erst recht, wenn sie sich – wie geschehen – ausdrücklich zur Durchführung der Kapitalerhöhung verpflichte (Tz. 30). Unterstelle man insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung der GmbH, so habe der Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe desjenigen Gewinnanteils, der nach Veräußerung des Geschäftsbetriebs bei Fortbestand der stillen Gesellschaft auf ihn entfallen wäre (Tz. 31). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.11.2015 Aktenzeichen: II ZR 13/14 Rechtsgebiete: GmbH Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: DNotI-Report 2016, 14-16 Normen in Titel: GmbHG § 55 Abs. 1; BGB §§ 313 Abs. 3 S. 1, 346, 280 Abs. 1, 252