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V ZB 198/15

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 08. Dezember 2015 1 W 518/15 BauGB §§ 172 Abs. 1 S. 4, 22; BGB § 878; WEG § 8; GBO §§ 13, 19 Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum: Genehmigungspflicht bei Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB nach Antragstellung und vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BauGB §§ 172 Abs. 1 S. 4, 22; BGB § 878 ; WEG § 8 ; GBO §§ 13, 19 Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum: Genehmigungspflicht bei Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB nach Antragstellung und vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher 1. Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. 2. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt. KG, Beschl. v. 8.12.2015 – 1 W 518/15 Problem Am 3.3.2015 erließ der Senat von Berlin die Umwandlungsverordnung und gab diese durch eine Pressemitteilung bekannt. Hiernach bedarf die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an Gebäuden auf Grundstücken im Bereich einer Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB einer Genehmigung (§ 1 UmwandV). Die Verordnung ist am 14.3.2015 in Kraft getreten und gilt bis zum 13.3.2020. Sie ist nicht anzuwenden auf Anträge, die bereits am 3.3.2015 beim Grundbuchamt gestellt worden sind (§ 3 UmwandV). Die Eigentümerin eines Grundstücks im Bereich einer Erhaltungsverordnung bewilligte am 10.3.2015 in notarieller Urkunde die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Am 12.3.2015, also zwei Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung, ging der Antrag beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt verweigerte unter Hinweis auf die Genehmigungspflicht den Vollzug. Entscheidung Nach Auffassung des Gerichts verweigerte das Grundbuchamt den Vollzug zu Recht, da die aufgrund der Erhaltungsverordnung erforderliche Genehmigung fehlte. Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung der Eigentümerin setze die uneingeschränkte Verfügungs-befugnis im Zeitpunkt der Eintragung voraus, weil sich erst in diesem Zeitpunkt die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirkliche (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 19 Rn. 44, 60, m. w. N.). Die durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt erfolgte Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum gem. § 8 Abs. 1 WEG werde nach § 8 Abs. 2 S. 2 WEG mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Der Genehmigungsvorbehalt nach der Umwandlungs-verordnung schränke die Verfügungsbefugnis der Eigentümerin ein (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 3845 ff.). Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umwandlungsverordnung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt gewesen seien, sei der Genehmigungsvorbehalt zu wahren. Entgegen der h. M. (vgl. insoweit Bauer/v. Oefele/Kössinger, GBO, 3. Aufl. 2013, § 19 Rn. 166; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 878 Rn. 11) ist nach Ansicht des Gerichts § 878 BGB auf die Bewilligungserklärung nach § 19 GBO jedenfalls nicht grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Vielmehr komme eine entsprechende Anwendung nur dann in Betracht, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. An einer solchen Bindung fehle es aber, da die Eigentümerin Wohnungs- und Teileigentum nicht aufgrund einer Einigung, sondern durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt gem. § 8 WEG begründen wolle. Diese Erklärung sei bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher widerruflich (Hügel/Elzer, WEG, 2015, § 8 Rn. 4). Der h. M., die § 878 BGB dennoch auf die Bewilligung der Teilungserklärung anwendet (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 878 Rn. 4; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl. 2014, § 878 Rn. 2; MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl. 2013, § 878 Rn. 23) folgt das Gericht jedenfalls für den Fall der Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB nicht. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es insoweit an einer planmäßigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe das Problem gekannt und in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen im BauGB eine § 878 BGB entsprechende Regelung vorgesehen. Bei Normierung des § 172 Abs. 1 S. 4 bis 6 BauGB durch das BauROG vom 28.8.1997 (BGBl. I 1997, S. 2081) habe er darauf verzichtet, obwohl die Frage eines schützenswerten Vertrauens bei Antragstellung Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen sei. Dies habe u. a. zur Normierung der vorliegend nicht einschlägigen §§ 236 Abs. 2 und 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 BauGB geführt. Die Gesetzeshistorie lasse daher allein den Schluss zu, dass sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden habe, beim Grundbuchantrag ein Vertrauen des Eigentümers auf die geltende Rechtslage bzgl. eines Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 2 S. 4 BauGB – über die in § 236 Abs. 2 BauGB aufgeführten Übergangsfälle hinaus – zu schützen. Abschließend stellt das Gericht fest, dass dieses Ergebnis auch im Hinblick auf Art. 14 GG nicht zu beanstanden ist. Da die Verordnung nur auf Anträge anwendbar sei, die nach Erlass und Bekanntmachung der Verordnung beim Grundbuchamt eingereicht würden, könne kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen. Hinweis Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. V ZB 198/15 anhängig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 08.12.2015 Aktenzeichen: 1 W 518/15 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Öffentliches Baurecht WEG Erschienen in: DNotI-Report 2016, 30 Normen in Titel: BauGB §§ 172 Abs. 1 S. 4, 22; BGB § 878; WEG § 8; GBO §§ 13, 19