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V ZR 29/98

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Entscheidungsgründe
Zurück LSG-Nordrhein-Westfalen 02. März 2017 L 19 AS 1458/16 BGB §§ 117, 1093 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 Kein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende mit lebenslangem Wohnrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 6.7.2017 LSG-Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.3.2017 – L 19 AS 1458/16 BGB §§ 117, 1093 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 Kein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende mit lebenslangem Wohnrecht Die Pflicht des Trägers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft entfällt, wenn der Arbeitssuchende Inhaber eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Einräumung des Wohnrechts nicht zugleich auch eine Vereinbarung über ein Nutzungsentgelt vereinbart wurde. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die beklagte Stadt C ist die richtige Beklagte, auch wenn sie nicht Träger der geltend gemachten Leistungen ist, sondern der als Optionskommune zugelassene Kreis Hochsauerlandkreis, dem sie angehört, weil ihr die Aufgaben des Trägers zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und sie daher im Außenverhältnis verpflichtet ist. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014, mit welchem die Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid waren den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 i.H.v. insgesamt 1.268,00 EUR monatlich bewilligt worden. Zutreffende Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, m.w.N.). Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des negativen Zugunstenbescheides vom 06.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014. Die Verpflichtungsklage ist auf die Änderung des bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 gerichtet. Dieser Bescheid ist auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfen. Der die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligende Bescheid vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 ist nach dem klägerischen Begehren insoweit rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X, als die Leistung von Beginn des Bewilligungsabschnitts an um die Kosten für die Grundmiete i.H.v. 400,00 EUR hätte höher sein müssen. Soweit die Kläger ihr Begehren auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Gewährung von (höheren) Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 400,00 EUR monatlich begrenzt haben, ist diese Beschränkung des Streitstoffes zulässig, denn bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. zur Rechtslage ab dem 01.04.2011 BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 88, m.w.N.). Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten geschlossenen Unterwerfungsvergleichs ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 betreffend die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Monat Mai 2014. Der Bescheid vom 28.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht der der Fall. Denn die Kläger haben - neben den bereits bewilligten Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 304,00 EUR (Nebenkosten 130,00 EUR + Heizkosten 174,00 EUR) - im Monat Mai 2014 keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 400,00 EUR. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Mietkosten einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch Mietvertrag entstanden sind, wie sie die Kläger vorliegend auch geltend machen. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 , m.w.N. und vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 15). Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Leistungsberechtigte wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ob ein rechtlicher Bindungswille der Beteiligten besteht, beurteilt sich auch bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist dabei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 21 und vom 03.03.2009, a.a.O.). Vorliegend lässt sich eine ernsthafte Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses i.H.v. 400,00 EUR zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es sich bei dem Mietvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB handelt. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen. Dies ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall. So ist zunächst auffallend, dass die Klägerin zu 2), die im Mietvertrag neben dem Kläger zu 1) als Mieterin aufgeführt ist, den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, und auch die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 15.04.2014 volljährigen Kläger zu 3) und zu 4) nicht in den Mietvertrag mit einbezogen worden sind. Die Erklärung der Klägerin zu 2) im Termin, dass sie als Vertragspartei keine Notwendigkeit gesehen habe den Vertrag zu unterschreiben, da ihr Ehemann die Unterschrift geleistet habe, spricht eher gegen einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin zu 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in einem zeitlich kurzen Abstand vom Kläger zu 1) unterschiedliche Angaben zur Höhe der zu entrichtenden Miete gemacht worden sind. Während in der am 11.04.2014 unterzeichneten "Anlage KdU" die Grundmiete mit 495,00 EUR, die Nebenkosten mit 160,00 EUR (40,00 EUR pro Person) und die Heizkosten mit 100,00 EUR angegeben worden sind, wurden in dem nur vier Tage später unterzeichneten Mietvertrag vom 15.04.2014 die Netto-Kaltmiete mit 400,00 EUR, die kalten Betriebskosten mit 130,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlung mit 174,00 EUR beziffert. Auch der Einschätzung des Sozialgerichts, es halte die Aussage des Zeugen, für ihn seien die Mietzahlungen unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb des Hauses gewesen, da er die für den Kauf eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten aus seinem Einkommen nicht habe aufbringen können, für glaubhaft und nachvollziehbar, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat der Zeuge aufgrund des Darlehens monatliche Verbindlichkeiten i.H.v. 650,00 EUR gegenüber der Bank, er hat sein monatliches Nettoeinkommen aber mit immerhin 2.100,00 EUR bis 2.200,00 EUR angegeben, darüber hinaus hatte er Mieteinnahmen aufgrund der im Erdgeschoss vermieteten Wohnung i.H.v. 430,00 EUR (bei einer ursprünglichen Kaltmiete von 300,00 EUR, die zwischenzeitlich auf 400,00 EUR angehoben worden ist). Sofern (weitere) Mieteinnahmen unabdingbare Voraussetzung für den Erwerb des Hauses gewesen wären, hätte es auch nahe gelegen, eine Miete von dem Bruder N, der zum 01.04.2014 ebenfalls in den Anbau des Hauses gezogen ist, zu verlangen. Dieser aber hat sich nach Aussage des Zeugen an den Kosten des Hauses, einschließlich der Nebenkosten, nicht beteiligt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kläger der vermeintlichen Mietzinsverpflichtung von Beginn an nicht nachgekommen sind - ohne dass dies für sie negative Konsequenzen haben könnte (dazu sogleich) - und lediglich die von der Beklagten erbrachten Leistungen für die Nebenkosten an ihren Sohn weitergeleitet haben. Eine Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ist nach der Aussage des Zeugen bislang zu keinem Zeitpunkt erstellt worden. In einer Gesamtschau sprechen diese Umstände dafür, dass sich die Kläger zu 1) und 2) sowie ihr Sohn als Hauseigentümer letztlich darüber einig waren, dass (allein) die Beklagte die Grundmiete übernehmen, mithin diese die eigentliche Schuldnerin für die vermeintlichen Mietzinsverpflichtung sein sollte und nicht die Kläger. Vermochte sich der Senat schon nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger einer ernsthaften, mietvertraglich vereinbarten Mietzinsverpflichtung ausgesetzt sind, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Miete auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht hat unter Hinweis darauf, dass bei Nichtzahlung der Miete regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft drohe, ausdrücklich klargestellt, dass es gerade Sinn und Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern (BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.). Vorliegend droht den Klägern aber selbst in dem Falle, dass der - auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisende - Mietvertrag ernst gemeint ist, bei Nichtzahlung der Miete bzw. Kündigung des Mietvertrages seitens des Zeugen keine Wohnungslosigkeit. Vielmehr haben die Kläger zu 1) und 2) aufgrund des in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnungsrechts eine Rechtsposition inne, die auch durch eine etwaige Kündigung des Mietvertrages nicht zu einem Wohnungsverlust führen kann. Denn das Wohnungsrecht ist vorliegend nicht daran gebunden, dass der Mietzins entrichtet wird. Nach § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das dingliche Wohnungsrecht ist grundsätzlich als abstrakt dingliches Recht weder entgeltlich noch unentgeltlich. Daher kann als dinglicher Rechtsinhalt weder die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts im Grundbuch eingetragen werden noch eine Vereinbarung, wonach jemand ein unentgeltliches Wohnungsrecht erhält (vgl. hierzu Reymann in Staudinger, BGB, 2017, § 1093 Rn. 11). Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtliche Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung vereinbart haben (BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376 ), wobei es den Vertragschließenden freisteht, neben der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Bestellung eines (dinglichen) Wohnungsrechts zusätzlich einen Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfasste Wohnung abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1998, a.a.O.; Alpmann in jurisPKBGB, 7. Aufl., § 1093 Rn. 9; Reymann in Staudinger, a.a.O., Rn. 9f.). Die beiden Rechtsverhältnisse - schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung des Wohnungsrechts und Mietvertrag - sind grundsätzlich abstrakt voneinander, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. In der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts kann eine periodisch wiederkehrende mietzinsähnliche Entgeltzahlung an den Eigentümer vereinbart und die Entgeltzahlung zur (auflösenden) Bedingung des Wohnungsrechts gemacht werden, so dass durch eine auflösende Bedingung das Wohnungsrecht mit einer Gegenleistung verknüpft werden kann (Joost in Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1093 Rn. 21). Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags nur dann in Betracht, wenn das als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15 - NJW-RR 2017, 140 , m.w.N.; Reymann in Staudinger, a.a.O., Rn. 11). Vorliegend stellt der notarielle Kaufvertrag vom 19.02.2014 und nicht der - erst nachfolgend abgeschlossene - Mietvertrag vom 15.04.2014 den schuldrechtlichen Rechtsgrund für die Einräumung des Wohnungsrechts dar. Der Kaufvertrag enthält weder eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts noch eine Vereinbarung über eine auflösende Bedingung, wonach die Dauer des Wohnungsrechts vom Fortbestand eines Mietverhältnisses abhängig gemacht wird. Es gibt im notariellen Kaufvertrag vom 19.02.2014 keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Kündigung des Mietverhältnisses als auflösende Bedingung für das Wohnungsrecht vereinbart worden ist. Zum einen war der Mietvertrag im Zeitpunkt der Vereinbarung des notariellen Kaufvertrages noch gar nicht abgeschlossen, so dass schon von daher das Wohnungsrecht nicht an die Existenz des Mietvertrages gebunden werden konnte, zum anderen haben sich die Kläger zu 1) und 2) in § 5 des Kaufvertrages an den gesamten Wohnräumen des Obergeschosses ausdrücklich ein lebenslanges Wohnungsrecht vorbehalten. Auch der als Zeuge vernommene Sohn der Kläger hat in seiner Aussage eingeräumt, er sei damit einverstanden gewesen, dass er seine Eltern bei Einräumung des Wohnrechts "nicht rausschmeißen" könne. Insoweit haben die vom Zeugen bekundeten Vorstellungen, dass er auf die Mietzahlungen seiner Eltern finanziell angewiesen sei, um die aus der Übernahme der Darlehensverpflichtungen seiner Eltern sich ergebenden finanziellen Lasten zu tragen, sich nicht im Inhalt des Kaufvertrages, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Bedingung des Wohnungsrechts seiner Eltern an der Wohnung im 1. Obergeschoss, niedergeschlagen. Da die Kündigung des Mietvertrages im vorliegenden Fall keine auflösende Bedingung für das Wohnungsrecht darstellt, würde die Kündigung des Mietvertrages nicht zum Wegfall des Rechtsgrundes für das Wohnungsrecht führen. Vielmehr würde das Wohnungsrecht als kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis von der Kündigung des zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1998, a.a.O.). Es gibt dementsprechend keinen Hinweis darauf, dass durch Kündigung des Mietvertrages die Berechtigung der Kläger zu 1) und 2) bezüglich des Wohnungsrechtes erlöschen könnte. Weil es sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse handelt, können im Übrigen auch weder auf den Bestellungsvertrag noch auf das dingliche Recht die Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in §§ 314 oder 543 BGB analog angewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.). Ist nach alledem das Wohnraumbedürfnis der Kläger zu 1) und 2) unabhängig davon, ob sie jemals einen Mietzins entrichten, aufgrund des ihnen eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts auf Dauer befriedigt, liefe eine dennoch erfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Miete - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - faktisch darauf hinaus, dass der Steuerzahler dazu beitragen würde, dass der - nicht hilfebedürftige - Sohn der Kläger seine monatlichen Verpflichtungen gegenüber der Bank bedient. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG . Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LSG-Nordrhein-Westfalen Erscheinungsdatum: 02.03.2017 Aktenzeichen: L 19 AS 1458/16 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: MittBayNot 2018, 134-138 Normen in Titel: BGB §§ 117, 1093 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1