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Urteil

B 4 AS 67/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei SGB II-Leistungen sind KdU grundsätzlich nach Kopfanteilen aufzuteilen, dies ist jedoch keine gesetzliche Bindung, sondern eine typisierende Verwaltungsvereinfachung. • Vom Kopfteilprinzip kann bei bedarfsbezogenen Sonderfällen abgewichen werden, wenn durch Umstände eine Bedarfsunterdeckung für verbleibende Haushaltsmitglieder entsteht. • Ein Zweitbescheid eröffnet den Rechtsweg bezüglich der individuellen Ansprüche erneut und ist materiell nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X zu prüfen. • Leistungen für Unterkunft und Heizung sind als Individualansprüche nach § 22 Abs.1 SGB II zu gewähren und können die tatsächlichen Aufwendungen umfassen, soweit sie angemessen sind. • Sanktionen gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen nicht automatisch, den übrigen Mitgliedern eine Bedarfsunterdeckung aufzubürden; der Träger hat in solchen Fällen den tatsächlich entstandenen Bedarf zu prüfen und gegebenenfalls zu decken.
Entscheidungsgründe
Abweichung vom Kopfteilprinzip bei sanktionsbedingter Bedarfsunterdeckung • Bei SGB II-Leistungen sind KdU grundsätzlich nach Kopfanteilen aufzuteilen, dies ist jedoch keine gesetzliche Bindung, sondern eine typisierende Verwaltungsvereinfachung. • Vom Kopfteilprinzip kann bei bedarfsbezogenen Sonderfällen abgewichen werden, wenn durch Umstände eine Bedarfsunterdeckung für verbleibende Haushaltsmitglieder entsteht. • Ein Zweitbescheid eröffnet den Rechtsweg bezüglich der individuellen Ansprüche erneut und ist materiell nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X zu prüfen. • Leistungen für Unterkunft und Heizung sind als Individualansprüche nach § 22 Abs.1 SGB II zu gewähren und können die tatsächlichen Aufwendungen umfassen, soweit sie angemessen sind. • Sanktionen gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen nicht automatisch, den übrigen Mitgliedern eine Bedarfsunterdeckung aufzubürden; der Träger hat in solchen Fällen den tatsächlich entstandenen Bedarf zu prüfen und gegebenenfalls zu decken. Die Klägerin (geb.1960) lebte mit ihren Söhnen A (1994) und D (1987) als Bedarfsgemeinschaft und bezog SGB II-Leistungen. Die KdU für die 63 qm Wohnung betrugen monatlich 526,50 Euro; der Träger übernahm zuvor je Kopf 175,50 Euro. Wegen einer Sanktion wurden die Leistungen des volljährigen Sohnes D für 1.2.2009–30.4.2009 auf null gesetzt. Der Beklagte setzte in einem Bescheid vom 2.4.2009 (Widerspruchsbescheid 30.9.2009) die KdU für die Klägerin und den minderjährigen Sohn weiterhin in bisheriger Höhe fest, zog aber den auf D entfallenden Anteil nicht wieder auf die übrigen Mitglieder um. Die Kläger rügten dies und verlangten höhere KdU; Sozialgericht und Landessozialgericht gaben ihnen statt. Der Beklagte hielt an der Anwendung des Kopfteilprinzips fest und legte Revision ein. • Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 2.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids; dieser ist als Zweitbescheid materiell überprüfbar. • Individualanspruchscharakter: Nach SGB II bestehen Ansprüche auf KdU als einzelne Individualansprüche der Mitglieder (§ 22 Abs.1 SGB II). • Rechtliche Maßstäbe: Ein Verwaltungsakt ist bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X zu verändern; hierbei ist eine Änderung zugunsten des Leistungsberechtigten zu beachten. • Kopfteilprinzip: Die anteilige Verteilung der KdU nach Kopfanteilen ist eine typisierende Verwaltungspraxis, aber nicht gesetzlich zwingend; § 22 Abs.1 SGB II knüpft an tatsächliche und angemessene Kosten an. • Sonderfall Bedarfsunterdeckung: Durch den sanktionsbedingten Wegfall des KdU-Anteils für D entstand bei den verbleibenden Mitgliedern eine objektive Bedarfsunterdeckung. Der Träger wusste oder musste wissen, dass D keinen ausgleichsfähigen Vermögens- oder Einkommensbestandteil hatte. • Folge: Im hier gegebenen Sonderfall rechtfertigt die erhöhte tatsächliche Belastung der Kläger eine Abweichung vom Kopfteilprinzip; ihnen sind die tatsächlichen und angemessenen KdU anteilig zuzuerkennen (jeweils zusätzliche 87,75 Euro für den streitigen Zeitraum). • Zur Zumutbarkeit: Die Kläger konnten nicht verpflichtet werden, Mietschulden hinzunehmen oder sofort die Wohnverhältnisse zu ändern; eine Kündigungsnähe ist keine Voraussetzung für die Übernahme. • Sanktionswirkung: Die Abmilderung der Sanktion für D durch Übernahme eines Anteils durch andere Haushaltsmitglieder ist rechtlich nicht ausgeschlossen, jedenfalls jedoch nicht geeignet, den Anspruch der verbleibenden Mitglieder auf Deckung ihres individuell entstandenen Bedarfs auszuschließen. • Kostenentscheidung: Die Revisionskosten sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 193 SGG). Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Urteil des Sozialgerichts ist in der Hauptsache klarstellend zu berichtigen: Für die Zeit 1.2.2009–30.4.2009 sind der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 jeweils weitere KdU-Leistungen in Höhe von 87,75 Euro monatlich zu gewähren, weil durch den sanktionsbedingten Wegfall des KdU-Anteils für D bei den verbleibenden Haushaltsmitgliedern eine bedarfsrelevante Unterdeckung entstanden ist, die eine Abweichung vom Kopfteilprinzip rechtfertigt. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass die KdU als Individualansprüche nach § 22 Abs.1 SGB II zu prüfen sind und dass ein Zweitbescheid die materielle Überprüfbarkeit eröffnet. Der Beklagte hat die Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.