V ZB 84/16
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. März 2017 V ZB 84/16 BGB §§ 1193 Abs. 1 S. 3, 1234 Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen Zinsen erst nach Wartefrist von sechs Monaten nach Kündigung des Kapitals zulässig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1193 Abs. 1 S. 3, 1234 Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen Zinsen erst nach Wartefrist von sechs Monaten nach Kündigung des Kapitals zulässig Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus. BGH, Beschl. v. 30.3.2017 – V ZB 84/16 Problem Hintergrund der Entscheidung ist der Streit um die Frage, ob wegen Einführung des § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz nicht nur bei der Zwangs-versteigerung wegen des Kapitals die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB einzuhalten ist, sondern auch bzgl. der dinglichen Zinsen. Die herrschende Literaturmeinung lehnt eine Wartefrist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke ab, eine Mindermeinung in der Literatur verneint dagegen die Verwertungsreife der Zinsen ohne Einhaltung einer sechsmonatigen Frist. Im entschiedenen Fall kündigte die Verwertungsgläubigerin mit Schreiben vom 4.12.2015 eine in Abt. III Nr. 1 über 250.500 € eingetragene vollstreckbare Grundschuld; das Schreiben ging der Schuldnerin am 11.12.2015 zu. Die Gläubigerin beantragte am 30.3.2016 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin wegen anteiliger rückständiger dinglicher Zinsen aus der Grundschuld in Höhe von 7.360,93 €. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – wies den Antrag entgegen der herrschenden Literaturmeinung zurück. Die Beschwerde der Gläubigerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Der BGH musste die Frage klären, ob die Grundschuld-gläubigerin die Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen ohne Abwarten einer Frist betreiben kann oder ob ein Gleichlauf mit dem Betreiben der Zwangsversteigerung wegen des Kapitals anzunehmen ist. Entscheidung Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Grundschuld-gläubigerin zurückgewiesen: Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dürfe nämlich auch wegen der Grundschuldzinsen erst sechs Monate nach Zugang der Kündigung des Kapitals beginnen. Diese Frist war bei Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung noch nicht verstrichen. Die Fälligkeit der Grundschuldzinsen richte sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach der Regelung über die Fälligkeit von Darlehenszinsen im heutigen § 488 Abs. 2 BGB . Nach Ansicht des BGH sind die Grundschuldzinsen aber nicht verwertungsreif, weil dafür die Kündigung des Grundschuldkapitals oder die Androhung der Zwangsver-steigerung und das Verstreichen einer sechsmonatigen Wartefrist erforderlich sind. Dies ergebe sich in Rechts-analogie zu § 1234 und § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB . Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetz-geberisches Ziel sei es, dass die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibe und der Schuldner diesen Zeitraum nutzen könne, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Zwangsversteigerungs-verfahrens auf die durch Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB übersehen, dass der Gläubiger die dem Schuldner zugedachte Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsversteigerung durch eine Zwangsversteigerung wegen der Zinsen unterlaufen könne. Die versehentliche Regelungslücke hätte der Gesetzgeber nach seinem Regelungsziel durch die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1234 BGB über die Androhung des Pfandverkaufs und durch die Einführung einer Wartefrist geschlossen, deren Länge mit sechs Monaten der Kündigungsfrist für das Grundschuldkapital in § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB entspräche. § 1193 Abs. 1 BGB lasse sich als solcher nicht entsprechend anwenden, weil man sonst der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Grundschuldzinsen den Boden entziehe und der Bildung hoher Zinsrückstände Vorschub leiste. Denn zöge man § 1193 BGB heran, so würden die Zinsen erst nach der Kündigung der Grundschuld fällig. Nach der Rechtsprechung des BGH soll dies aber gerade nicht der Fall sein. Die Zinsen werden hiernach nämlich gem. § 488 Abs. 2 BGB analog nach Ablauf jedes Jahres fällig. Die Gelegenheit, schon den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung abzuwenden, habe der Gesetzgeber dem Schuldner nur sichern können, indem er bei den Grundschuldzinsen zwischen Fälligkeit und Verwertungsreife unterschieden habe und die Verwertungsreife der Grundschuld hinsichtlich der Zinsen angelehnt an die Vorschrift über die Verwertung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache nach Eintritt der Pfandreife in § 1234 BGB geregelt habe. § 1234 BGB sei für die analoge Anwendung zweifach zu modifizieren: Einerseits sei die Wartefrist des § 1234 Abs. 1 S. 1 BGB von einem auf sechs Monate (entsprechend § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB ) zu verlängern. Andererseits sei eine eigenständige Androhung der Zwangsversteigerung wegen der dinglichen Zinsen überflüssig, wenn der Gläubiger das Kapital gekündigt habe. Im Ergebnis hätte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen zwar neben der erklärten Kündigung des Kapitals nicht zusätzlich androhen müssen. Sie hätte aber analog § 1234 Abs. 2 S. 1 und § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB eine Wartefrist von sechs Monaten abwarten müssen. Da diese Frist bei Antragstellung nicht verstrichen war, musste der Antrag der Grundschuldgläubigerin zurückgewiesen werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.03.2017 Aktenzeichen: V ZB 84/16 Rechtsgebiete: Grundpfandrechte Erschienen in: DNotI-Report 2017, 94 MittBayNot 2017, 618-622 Normen in Titel: BGB §§ 1193 Abs. 1 S. 3, 1234