Beschluss
V ZB 84/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Grundschuldzinsen setzt, wenn der Gläubiger nicht das Kapital kündigt, eine vorherige Androhung und Ablauf einer Wartefrist voraus (analoge Anwendung von § 1234 BGB i.V.m. § 1193 Abs.1 S.3 BGB).
• Die Änderung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz hat eine planwidrige Lücke gelassen, die zugunsten des Schuldners durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verwertung des Pfandrechts zu schließen ist.
• Die dinglichen Zinsen bleiben nach § 488 Abs.2 BGB fällig; Fälligkeit und Verwertungsreife sind zu unterscheiden, um den Gesetzeszweck der Schutzfrist des Schuldners zu wahren.
• Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist unzulässig nicht, aber unbegründet, da die sechsmonatige Wartefrist bei Antragstellung noch nicht verstrichen war.
Entscheidungsgründe
Zwangsversteigerung wegen dinglicher Grundschuldzinsen—Androhung und sechsmonatige Wartefrist erforderlich • Die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Grundschuldzinsen setzt, wenn der Gläubiger nicht das Kapital kündigt, eine vorherige Androhung und Ablauf einer Wartefrist voraus (analoge Anwendung von § 1234 BGB i.V.m. § 1193 Abs.1 S.3 BGB). • Die Änderung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz hat eine planwidrige Lücke gelassen, die zugunsten des Schuldners durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verwertung des Pfandrechts zu schließen ist. • Die dinglichen Zinsen bleiben nach § 488 Abs.2 BGB fällig; Fälligkeit und Verwertungsreife sind zu unterscheiden, um den Gesetzeszweck der Schutzfrist des Schuldners zu wahren. • Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist unzulässig nicht, aber unbegründet, da die sechsmonatige Wartefrist bei Antragstellung noch nicht verstrichen war. Die Gläubigerin ist im Grundbuch als Inhaberin einer vollstreckbaren Grundschuld über 250.500 € eingetragen. Sie kündigte die Grundschuld mit Schreiben vom 4. Dezember 2015; das Schreiben ging der Schuldnerin am 11. Dezember 2015 zu. Die Gläubigerin beantragte am 30. März 2016 die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen anteiliger rückständiger dinglicher Zinsen in Höhe von 7.360,93 €. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde blieb erfolglos. Die Gläubigerin ließ die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht zu und verfolgt ihren Antrag weiter. Streitpunkt ist, ob für die Versteigerung wegen dinglicher Zinsen die Kündigung und der Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist vorausgesetzt sind oder ob eine gesonderte Androhung und Wartefrist genügen. • Rechtliche Ausgangslage: Das Grundschuldkapital ist nach § 1193 Abs.1 BGB von einer Kündigung und einer sechsmonatigen Frist abhängig; dingliche Zinsen werden nach § 488 Abs.2 BGB jährlich fällig. Eine ausdrückliche Regel zur Verwertungsreife der Zinsen fehlt. • Planwidrige Regelungslücke: Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurde nur die Fälligkeit des Kapitals gesichert; damit blieb eine Lücke, weil der Gläubiger die Zwangsversteigerung wegen Zinsen nutzen könnte, um den Schuldner vorzeitig unter Druck zu setzen. • Abwägung der Meinungen: Die Kammer würdigt die Gegenauffassungen in Literatur und Rechtsprechung, folgt aber der Grundidee, dass Schutzziel des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden darf. • Analogie zu § 1234 BGB: Zur Wahrung des Gesetzeszwecks ist die Verwertungsreife der dinglichen Zinsen in analoger Anwendung der Vorschrift über die Verwertung verpfändeter beweglicher Sachen zu regeln; der Gläubiger darf ohne Kündigung des Kapitals nur nach Androhung und Ablauf einer Wartefrist (hier sechs Monate) die Zwangsversteigerung betreiben. • Modifikationen: Die Wartefrist ist bei Grundstücken der Kündigungsfrist des § 1193 Abs.1 S.3 BGB (sechs Monate) anzugleichen; bei bereits erklärter Kündigung des Kapitals genügt diese Kündigung als Warnung, eine gesonderte Androhung ist dann nicht erforderlich. • Konsequenz im Streitfall: Die Gläubigerin hatte zwar gekündigt, die sechsmonatige Frist war bei Antragstellung jedoch noch nicht verstrichen; deshalb war der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß § 751 Abs.1 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück; die Kosten sind der Gläubigerin aufzuerlegen. Die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Grundschuldzinsen erfordert, wenn das Kapital nicht zusätzlich gekündigt wurde, zuvor die Androhung der Verwertung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten in Rechtsanalogie zu § 1234 BGB und § 1193 Abs.1 S.3 BGB. Dies schließt eine planwidrige Lücke des Gesetzgebers und schützt den Schuldner vor unvermitteltem Verwertungsdruck. Im vorliegenden Fall war die Frist bei Antragstellung noch nicht abgelaufen, daher war der Antrag unbegründet und der Rückweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts zu bestätigen.