OffeneUrteileSuche

V ZR 39/24

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
25Zitate

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Mai 2025 V ZR 39/24 WEG §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 3 S. 2, 44 Abs. 1 S. 2 Kostentragungspflicht des Teilerbbauberechtigten bei öffentlich-rechtlichen Pflichten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 5.6.2025 BGH, Urt. v. 23.5.2025 – V ZR 39/24 WEG §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 3 S. 2, 44 Abs. 1 S. 2 Kostentragungspflicht des Teilerbbauberechtigten bei öffentlich-rechtlichen Pflichten Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof). Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hält die Negativbeschlüsse für rechtmäßig. Die Beschlus- santräge zu TOP 2.1 bis 2.3 seien nicht hinreichend bestimmt, weil die von den Teilerbbauberechtigten jeweils zu leistenden Beträge weder konkret beziffert noch anhand des genannten Verteilungsschlüssels ermittelbar seien. Die Be- schlussanträge zu TOP 2.4 und 2.5 widersprächen ordnungsmäßiger Verwal- tung, da es an einem zu deckenden Finanzbedarf der Beklagten fehle. Die Klä- gerin habe die Tragwerksprüfungen durchführen lassen, obwohl die Beklagte für derartige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zuständig sei und daher über die Ausführung hätte beschließen müssen. Ein Erstattungsanspruch der eigen- mächtig handelnden Klägerin gegen die Beklagte scheide aus. Schließlich sei auch nicht der Negativbeschluss zu TOP 2.6 für ungültig zu erklären. Der Beklag- ten stehe hinsichtlich der Art und Weise der Finanzierung der Kosten für die zu- künftigen Tragwerksprüfungen ein Ermessen zu, welches nicht auf Null reduziert sei. Statt einer Entnahme aus der Erhaltungsrücklage und Erhebung einer Son- derumlage sei es ebenso möglich, diese Kosten im Rahmen der aufzustellenden Wirtschaftspläne zu kalkulieren oder ein Darlehen aufzunehmen. Aus denselben Gründen komme auch eine Beschlussersetzung nicht in Betracht. Soweit es für die angestrebte Beschlussfassung gleichberechtigte Al- ternativen gebe, könne eine Beschlussfassung zur Wahrung des Selbstorgani- sationsrechts der Teilerbbauberechtigten nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil sie auf die abstrakte Auslegung einer Kostenregelung der MBO abzielten und nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. B. Im Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg. Obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch streitiges Urteil zu ent- scheiden. Zum einen hat die dem Rechtsstreit unbeanstandet beigetretene Streit- helferin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen Revisionsantrag ge- stellt (vgl. § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09, NJW 2012, 852 Rn. 7). Zum anderen ist ohnehin durch Endurteil zu ent- scheiden, weil sich die Revision als unbegründet erweist. I. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann zu- nächst der auf den Hauptantrag zu TOP 2.3 bezogene Beschlussersetzungsan- trag nicht abgewiesen werden (Teil des Klageantrags zu 2). Er betrifft die Finan- zierung der Kosten für die künftigen Tragwerksprüfungen. Die Klägerin möchte, wie bereits in der Vergangenheit, auch künftig bis zum Jahr 2081 die Tragwerk- sprüfungen nach der ZiE 2020 durchführen. Die Kosten soll die GdEB tragen. Auf das Verhältnis der Teilerbbauberechtigten untereinander und zur GdEB sind ge- mäß § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend anwendbar. 1. Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist be- gründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer (bzw. hier der klagende Teil- erbbauberechtigte) einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entspre- chenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Ver- waltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22, NZM 2024, 241 Rn. 8). Hat der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Beschlussfassung und verbleibt den Wohnungseigentümern bei der Aus- wahl der zu treffenden Maßnahmen - wie dies regelmäßig etwa bei der Instand- haltung des Gemeinschaftseigentums der Fall ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187 Rn. 15) - ein Gestaltungsspielraum, wird bei der Beschlussersetzungsklage das den Wohnungseigentümern zu- stehende Ermessen durch das Gericht ausgeübt. Eine Beschlussersetzungs- klage ist deshalb, anders als die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), nicht nur dann begründet, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass nur ein Beschluss mit dem in dem Klageantrag konkret formulierten Inhalt ordnungs- mäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, NZM 2023, 724 Rn. 21). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, be- reits aus den Ausführungen in dem Berufungsurteil zu der Erfolglosigkeit der An- fechtungsklage ergebe sich, dass die Klägerin die erstrebte Beschlussersetzung nicht verlangen könne, unzutreffend. a) Das gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht auf die Unbestimmtheit des Beschlussantrags verweist. Unter der Geltung des § 21 Abs. 8 WEG aF war anerkannt, dass es für die Bestimmtheit eines Beschlussersetzungsantrags - an- ders als nach der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausrei- chend ist, wenn das Rechtsschutzziel hinreichend deutlich wird (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 23; Urteil vom 8. Ap- ril 2016 - V ZR 191/15, NJW 2017, 64 Rn. 7). Für das neue Recht gilt nichts An- deres. Gemessen daran ist der Beschlussersetzungsantrag zu TOP 2.3 hinrei- chend bestimmt, weil er das Rechtsschutzziel angibt. Die Klägerin will die Finan- zierung der von dem EBA angeordneten und künftig durchzuführenden Prüfung der Stahlstützen durch eine in die Erhaltungsrücklage zu zahlende Sonderum- lage und die Verteilung der Sonderumlage auf die beiden Teilerbbauberechtigen nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage B 3.1 Nr. 13 und Nr. 14 der MBO erreichen. b) Auch soweit das Berufungsgericht ergänzend die für die Abweisung der auf den Negativbeschluss zu TOP 2.6 bezogenen Anfechtungsklage (künftige Kosten nach „Miteigentumsanteilen“) gegebene Begründung heranzieht, trägt dies die Abweisung des zu TOP 2.3 gestellten Beschlussersetzungsantrags nicht. Handelte es sich nämlich, wovon das Berufungsgericht jedenfalls bei die- sem Antrag offenbar ausgeht, bei den Kosten der von dem EBA angeordneten Tragwerksprüfung um solche, die die GdEB tragen müsste, könnte die Beschlus- sersetzung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die künftigen Prüfmaßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplans über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) oder durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden könnten. Besondere oder unvor- hergesehene Ausgaben werden üblicherweise durch Sonderumlagen gedeckt, die neben dem Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr beschlossen werden können und nicht in diesen integriert werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 139/23, NJW 2024, 3157 Rn. 36). Die Sonderumlage kann auch als Zahlung zu der Erhaltungsrücklage beschlossen werden (vgl. LG Karls- ruhe, ZWE 2025, 92 Rn. 6; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 19 Rn. 222). Wenn also ein zwingender besonderer Finanzbedarf bestünde, könnte ein Woh- nungseigentümer bzw. ein Teilerbbauberechtigter die Erhebung einer Sonderum- lage durch Beschlussersetzung erzwingen. Dass auch eine Kreditaufnahme er- folgen könnte, steht dem normalerweise nicht entgegen, weil die Sonderumlage das übliche Finanzierungsinstrument darstellt. Kommt wegen besonderer Um- stände des Einzelfalls (auch) eine Kreditaufnahme ernsthaft in Betracht, ist das allein jedenfalls kein Grund für eine Klageabweisung; vielmehr müsste das Ge- richt dann einen Grundlagenbeschluss dahingehend ersetzen, dass der Finanz- bedarf entweder durch Erhebung einer Sonderumlage oder durch Kreditauf- nahme gedeckt werden muss. II. Die Abweisung des hinsichtlich TOP 2.3 gestellten Beschlusserset- zungsantrags erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ). 1. Zutreffend ist allerdings, dass das Stahltragwerk im gemeinschaftlichen Eigentum steht. Es ist als konstruktiver Bestandteil für den Bestand und die Sicherheit des aufgrund des Erbbaurechts errichtete Gebäudekomplexes im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG erforderlich und somit nicht sondereigentumsfähig. Das Tragwerk stützt die Platte, auf der das Gebäude als Überbauung des Fern- bahnhofs errichtet ist. 2. Richtig ist weiter, dass die Reparatur und Sanierung des gemeinschaft- lichen Eigentums Aufgabe der Gemeinschaft wäre, also von der GdEB durchge- führt und den Regelungen der MBO entsprechend von den Teilerbbauberechtig- ten bezahlt werden müsste ( § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG ). Das stellt die Streithelferin auch nicht in Abrede, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat. Um die Behebung von (im Zuge der Standsicherheitsprüfungen festgestellten) Sicherheitsmängeln an den Achsen geht es aber nicht, sondern (lediglich) um die vorgelagerte Über- prüfung der Standsicherheit des Stahltragwerks. 3. Die von der Klägerin erstrebte Beschlussersetzung zu TOP 2.3 kommt jedoch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Sie ist nämlich nicht darauf gerich- tet, dass die GdEB Maßnahmen in Gestalt der Überprüfungen der Achsen gemäß der ZiE 2020 durchführt, die dann von den Teilerbbauberechtigten finanziert wer- den müssen. Die Klägerin will vielmehr erreichen, dass die GdEB für solche Prüf- maßnahmen zahlt, die die Klägerin ihrerseits in Erfüllung eigener öffentlich-recht- lichen Pflichten durchführt. Die Prüfmaßnahmen sollen aus der Erhaltungsrück- lage finanziert werden, die zu diesem Zweck von den Teilerbbauberechtigten auf- gefüllt werden sollen. Eine solche Verfahrensweise sieht das Wohnungseigen- tumsgesetz nicht vor. a) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Durchfüh- rung von Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die die ordnungsmäßige Ver- waltung erfordert, obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG allein der Gemeinschaft. Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 90/22, BGHZ 239, 1 Rn. 11; Urteil vom 5. Juli 2024 - V ZR 34/24, BGHZ 241, 98 Rn. 5). Die Wohnungseigentümer (bzw. hier die Teilerbbauberechtigten) trifft dagegen die Pflicht, die Kosten der Gemeinschaft zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Sie müssen die Aufbringung der für die ordnungs- mäßige Verwaltung erforderlichen Mittel sicherstellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 17). b) Die Klägerin erfüllt mit den Standsicherheitsprüfungen eigene Pflichten und kann die damit verbundenen Kosten nicht auf die GdEB abwälzen. aa) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers durch Abgabenbescheid bei landesgesetzlich angeord- neter gesamtschuldnerischer Haftung der Wohnungseigentümer als Miteigentü- mer des Grundstücks. Weil die Erfüllung einer solchen Abgabenschuld eine ge- meinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG darstellt, ist im In- nenverhältnis die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, den als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm deshalb gegen die Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch zu (zu § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG aF Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 11 ff.). bb) Mit einer öffentlich-rechtlichen Abgabenlast lassen sich die Prüfpflich- ten der Klägerin nach der ZiE 2020 aber schon im Ansatz nicht vergleichen, weil es sich nicht um eine gesamtschuldnerisch zu tragende Last der Teilerbbaube- rechtigten handelt. Vielmehr richtet sich die Anordnung durch das EBA nur an die Klägerin und nicht an die Streithelferin und auch nicht an die beklagte GdEB. (1) Dem EBA obliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Bundeseisenbahnver- kehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Ei- senbahnen des Bundes. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1, Abs. 1e Abs. 2 Allge- meines Eisenbahngesetz (AEG) ist das EBA zudem für die Eisenbahnaufsicht zuständig und befugt, die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der darauf beruhen- den Rechtsverordnungen zu überwachen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den An- forderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau und an den Betrieb genügen. Nach § 4 Abs. 3 AEG sind Eisenbahnen und die Halter von Eisenbahnfahrzeugen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Ausgestaltung der Si- cherungspflichten ist in der auf der Grundlage von § 26 AEG erlassenen Eisen- bahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, dass sie den Anforde- rungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der EBO und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften ent- hält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dazu gehören, wovon die Klägerin und die Streithelferin übereinstimmend ausgehen, u.a. die DB-RiL 804.8001 i.V.m. DB-RiL 804.8003 und DB-RiL 804.8004 betreffend die Inspek- tion von Ingenieurbauwerken. Durch eine „Zustimmung im Einzelfall“ (ZiE) kann - wie hier - von diesen anerkannten Regeln der Technik beim Brandschutz abge- wichen werden (vgl. Pietrzyk, UPR 2015, 470 , 473). (2) Nach diesen Grundsätzen konkretisiert die ZiE 2020 die die Klägerin treffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Inspektion des Stahltragwerks ge- genüber dem EBA. Es handelt sich um auf den Bahnbetrieb bezogene und der Klägerin als Bahnbetreiberin obliegende Prüfpflichten. Dementsprechend ist die ZiE 2020 nur an die Klägerin adressiert und nicht an die GdEB, die an dem Ver- waltungsverfahren mit dem EBA auch nicht beteiligt war. (3) Besteht die Gefahr, dass die Klägerin ihre - durch die ZiE 2020 konkre- tisierte - Pflicht nach § 4 AEG i.V.m. § 2 Abs. 1 EBO verletzt, ist das EBA berech- tigt, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderli- chen Maßnahmen zu treffen (§ 5a Abs. 1 und 2 AEG; dazu BVerwG, NVwZ 2020, 397 Rn. 18). Möglich wären danach beispielsweise Anordnungen, die den Eisen- bahnbetrieb einschränken oder untersagen (vgl. VG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 45283 Rn. 21). Gegenüber der GdEB hat das EBA dagegen keinerlei Wei- sungs- und Eingriffsbefugnisse; sie kann insbesondere nicht die Nutzung des von der Streithelferin genutzten Bürogebäudes einschränken oder untersagen. Die- sem fehlt die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (vgl. BVerwGE 102, 269 , 274). Das Gebäude liegt oberhalb des Fernbahnhofs und ist nicht dem Bahnver- kehr, sondern dem Allgemeinverkehr zugeordnet. Die Kompetenz zum Einschrei- ten hätte deshalb nur das Bauordnungsamt, das für nicht eisenbahnbetriebsbe- zogene Nutzungen zuständig ist (zur Abgrenzung OVG Münster, BauR 1999, 383, 384; OVG Schleswig, BeckRS 2017, 137139 Rn. 22 ff. mwN). Das Bauord- nungsamt hat die Prüfmaßnahmen aber nicht angeordnet. Deshalb hat die Klä- gerin nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, eigen- mächtig Aufgaben der GdEB ausgeführt, sondern ist als Bahnbetreiberin im ei- genen Interesse und in Erfüllung eigener öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig ge- worden und will dies auch künftig tun. Auf die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem - nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einge- reichten - Schriftsatz vom 7. April 2025 angestellten Erwägungen zu einem Er- satzanspruch des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187 Rn. 13 ff.) kommt es somit nicht an. (4) Aus der gegenseitigen Treuepflicht der Teilerbbauberechtigten unter- einander ergibt sich allerdings die Pflicht der Streithelferin, der Klägerin die Durchführung der von dem EBA angeordneten Prüfungen zu ermöglichen. Zwi- schen den Mitgliedern einer GdWE/GdEB besteht nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis, durch das die Verhaltenspflichten des § 14 WEG begründet werden, aus dem aber auch darüber hinausgehende Treue- und Rücksichtnah- mepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB folgen können (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, NZM 2022, 806 Rn. 15 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2024 - V ZR 17/24, NJW-RR 2025 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kann das von der Klägerin geschilderte Verhalten der Streithelferin, die ihr völlig „freie Hand“ gelassen habe, nur so verstanden werden, dass die Streithelferin - der bestehen- den Treuepflicht entsprechend - die Durchführung der Prüfmaßnahmen durch die Klägerin und die damit verbundenen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum dul- det. Die Treuepflicht der Wohnungseigentümer bzw. der Teilerbbauberechtigten untereinander reicht entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin in dem Schriftsatz vom 7. April 2025 vertretenen Auffassung aber nicht über solche Duldungspflichten hinaus. Sie begründet keine von den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes abweichenden Kostentragungspflichten; insbe- sondere führt die Treuepflicht nicht dazu, dass die Kosten einer einem Woh- nungseigentümer bzw. Teilerbbauberechtigten öffentlich-rechtlich obliegenden Maßnahme gemeinschaftlich getragen werden müssten. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, auch unabhängig von den Vor- gaben des EBA sei die Überprüfung der Achsen für die GdEB, wie in der ZiE 2020 angeordnet, zwingend geboten. aa) Insoweit argumentiert die Klägerin wie folgt: Die Bauwerksprüfungen entsprängen allgemeinen bauaufsichtlichen Notwendigkeiten, wie sie etwa auch aus der DIN 1076 ganz allgemein für Ingenieurbauwerke wie Brücken und Stütz- bauwerke folgten. Das Tragbauwerk (sog. Fischbauch), auf dem das Gebäude lagere, sei ein Ingenieurbauwerk in Form eines Stützbauwerks im Sinne der DIN 1076. Die Anordnungen der Bauwerksprüfung seien demnach nicht auf den Bahnbetrieb bzw. den Zugverkehr auf den Gleisen und den Passagierverkehr auf den Bahnsteigen und deren Zuwegungen zurückzuführen, sondern auf die Kon- struktion des Gesamtgebäudes auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Ingenieurbauwerk. Selbst wenn also unterhalb dieser Konstruktion eine andere Nutzung als ein Bahnbetrieb erfolgte, wäre eine Bauwerksprüfung nötig und bau- rechtlich vorgeschrieben, um die Standsicherheit des Gesamtgebäudes/Gemein- schaftseigentums dauerhaft sicherzustellen. Da auch die DIN 1076 „Ingenieur- bauwerke im Zuge von Straßen und Wegen- Überwachung und Prüfung“ regel- mäßige Prüfpflichten vorsehe und danach das gesamte Tragwerk unter Entfer- nung der Brandschutzverkleidung an den Achsen zu prüfen wäre, entstünde ein erheblicher größerer Aufwand als nach der ZiE 2020. bb) Das verhilft der Revision nicht zum Erfolg. (1) Allerdings gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne von § 19 Abs. 1, 2 WEG auch die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezem- ber 2019 - V ZR 43/19, ZfIR 2020, 433 Rn. 14; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, MDR 2012, 701 Rn. 12). Umfasst sind ferner Maßnahmen, die die Ein- haltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherstellen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 8) oder die allgemein Gefahren für andere Wohnungseigentümer, Dritte oder das Gemeinschaftseigentum ver- hindern und eine Haftung der GdWE bzw. der GdEB abwenden sollen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 16). Stün- den die Standsicherheit und der Brandschutz des Gesamtgebäudes in Frage, wirkte sich das auf die zweckentsprechende und in der Teilungsordnung vorge- sehene Nutzung des Gesamtgebäudes aus. Dafür käme es im Grundsatz, wie die Revision zutreffend anmerkt, nicht darauf an, welcher Bereich des Gemein- schaftseigentums betroffen und welche Behörde zum Einschreiten befugt wäre. (2) Die die Beklagte danach möglicherweise treffenden Pflichten sind je- doch nicht identisch mit denjenigen, die die Klägerin als Bahnhofsbetreiberin tref- fen. (a) Soweit es um die Beseitigung von gravierenden Mängeln der Bausub- stanz des Gemeinschaftseigentums geht, entspricht zwar nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Da DIN-Nor- men die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN- gerecht auszuführen (näher Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 25 f. mwN). Dies betrifft aber nur die Maßnahme selbst; daraus folgt keine bloße Kostentragungspflicht der GdEB. Selbst wenn das Ermessen der GdEB hinsichtlich der Prüfmaßnahme auf Null reduziert wäre, folgte daraus (nur) ein Anspruch der Teilerbbauberechtigten gegen die GdEB auf eine DIN- gerechte Prüfung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit ist schon nicht ersicht- lich, warum eine solche Prüfung genau denselben Inhalt haben sollte wie von dem EBA angeordnet. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt schlichte Zah- lungspflichten der Gemeinschaft ohne Einflussnahme auf die zugrundeliegende Maßnahme nicht. Unabhängig davon bliebe die Klägerin gegenüber dem EBA öffentlich-rechtlich zur Durchführung der Tragwerksprüfung gemäß der ZiE 2020 verpflichtet. (b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Hessische Bau- ordnung verhalte sich in §§ 12, 14 HBO zu Fragen der Standsicherheit und des Brandschutzes von Gebäuden. Sind durch die GdEB öffentlich-rechtliche Vor- schriften der Hessischen Bauordnung nicht beachtet worden und droht ein mate- riell baurechtswidriger Zustand, ist zwar auch ein Einschreiten des Magistrats der Stadt Frankfurt als Bauaufsichtsbehörde nach § 53 Abs. 2 Nr. 19, 20 HBO gegen die Beklagte möglich. Dazu ist es aber bislang nicht gekommen. Zudem regeln die Vorschriften der §§ 12, 14 HBO nicht im Einzelnen, ob und ggf. welche Prüf- pflichten die GdEB hinsichtlich des Strahltragwerks treffen. d) Die Prüfung der Achsen nach der ZiE 2020 ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb Gemeinschaftsaufgabe, weil die Teilungserklärung den Bahnbetrieb vorsieht und insoweit ein einheitliches Bauwerks- und Nut- zungskonzept besteht. aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass das Stahltragwerk die Überbauung des Bahnhofs und damit die Nutzung des „Gemeinschaftseigentums Allgemein“ erst ermögliche. Das Bauwerks- und Nutzungskonzept alleine genügt nicht, um die der Klägerin als Bahnhofsbetreiberin obliegenden Pflichten als sol- che der Beklagten anzusehen. Andernfalls würden im Ergebnis die Befugnisse des EBA erweitert und der GdEB auf dem Umweg über die Klägerin Pflichten auferlegt, obwohl die GdEB weder Bahnhofsbetreiberin noch Adressatin der eisenbahnbehördlichen Anordnung ist (vgl. Rn. 22). bb) Der von der Revision herangezogene Vergleich mit der gemeinschaft- lichen Pflicht zur Beseitigung von konstruktionsbedingten Gefährdungen bei Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen trägt ebenfalls nicht. An Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen besteht zwar ein Gemeinschaftsrechtsverhältnis, an dem gemäß § 1 Abs. 6 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sowohl das Unter- nehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, als auch der Träger der Baulast der kreuzenden Straße beteiligt sind. Lie- gen die Voraussetzungen für Kreuzungsänderungen gemäß § 3 EKrG vor, be- steht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr folgt eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen (näher dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 10; BVerwGE 116, 312 , 316). § 3 EKrG normiert eine eigenständige kreuzungsrecht- liche Baulast, für die es in anderen Bereichen keine Entsprechung gibt (vgl. BVerwG, VkBl. 1992, 460, 462). Anders als in den Fällen des § 3 EKrG geht es hier aber nicht um die Beseitigung einer kreuzungsbedingten Gefährdung. Die die Klägerin als Bahnhofsbetreiberin treffende öffentlich-rechtliche Prüfpflicht ge- genüber dem EBA und die die Beklagte treffende Pflicht gegenüber der Bauauf- sichtsbehörde bestehen nebeneinander und betreffen unterschiedliche Pflichten- kreise. Eine originäre Verpflichtung der GdEB, sich an den Kosten der auf den Bahnbetrieb bezogenen Prüfpflichten zu beteiligen, besteht nicht. e) Es lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass es sich bei dem aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude um einen Gebäudekomplex handelt, dessen besondere Bauart und besondere Nutzung kostspielige Stand- sicherheitsprüfungen verursacht, von denen letztlich, worauf die Revision zutref- fend hinweist, auch die Streithelferin und die GdEB profitieren. Das ändert aber nichts daran, dass die Prüfmaßnahmen nach der ZiE 2020 allein auf den Bahn- betrieb der Klägerin bezogen sind und den damit verbundenen spezifischen Ge- fahren entgegenwirken sollen. Eine Zahlungspflicht der GdEB für die von dem EBA allein gegenüber der Klägerin angeordneten und von dieser durchzuführen- den öffentlich-rechtlichen Tragwerksprüfung lässt sich im System des Woh- nungseigentumsrechts nicht begründen. III. Infolgedessen hält auch die Abweisung der auf die Vergangenheit und Gegenwart bezogenen Beschlussersetzungsanträge der Klägerin zu TOP 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 sowie des auf die Zukunft bezogenen Beschlussersetzungsan- trags zu TOP 2.6 (Teil der Klageanträge zu 2 und Klageantrag zu 3) der Nach- prüfung stand, weil das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Finanzbedarf der GdEB verneint. Ein Erstattungsanspruch für die Vergangenheit bestünde schon deshalb nicht, weil die Klägerin eigene Pflichten erfüllt hat (vgl. Rn. 23). Gleichermaßen sind die Beschlussanfechtungsanträge (Klageantrag zu 1) ebenso wie die Feststellungsanträge (Klageanträge zu 4 und 5), die auf dasselbe Rechtsschutzziel wie die Beschlussersetzungsanträge zu TOP 2.3 und TOP 2.6 gerichtet sind, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.05.2025 Aktenzeichen: V ZR 39/24 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Öffentliches Baurecht WEG Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: WEG §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 3 S. 2, 44 Abs. 1 S. 2