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Leitsatz

V ZR 244/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR244.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/22 Verkündet am: 9. Februar 2024 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 gel- tenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer aus- schließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschafts- eigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.). WEG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Ange- messenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentü- mer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privile- gierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht de- ren Unangemessenheit. - 2 - b) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Ange- messenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungs- eigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darle- gen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Um- stände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben. WEG § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Ka- tegorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umge- staltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. WEG § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwä- gung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem ver- ständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 14). BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 - LG München I AG München - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 8. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 200.000 € und in Abänderung der Wertfestsetzungen in dem oben genannten Urteil und in dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2022 für die erste und die zweite Instanz ebenfalls auf jeweils 200.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Das Vor- derhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Vorder- und Hinterhaus wurden nachträglich auf der Höhe des Hochparterres mit einem Durchgang verbunden. Zwischen den Häusern befindet sich ein etwa 100 qm großer Innenhof. Dort stehen die Mülltonnen, und es werden von den Bewohnern Fahrräder und Motorräder sowie Kinderwagen abgestellt. Die Wohneinheiten der 1 - 4 - Kläger liegen im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses. Bei diesem handelt es sich um das ehemalige „Gesindehaus“. Dessen Fassade und das im Bereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss weniger als ein Meter breite Treppenhaus sind im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. In der Eigentümerver- sammlung vom 26. Juli 2021 beantragten die nicht gehbehinderten Kläger erfolg- los, die Verwaltung mit der Planung eines allgemein zugänglichen Personenauf- zugs für das Hinterhaus zu beauftragen. Ein weiterer Antrag, ihnen hilfsweise und auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gestatten, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Kläger haben mit ihrer Klage, soweit von Interesse, beantragt, einen Beschluss über die Errichtung eines Aufzugs für das Hinterhaus gerichtlich zu ersetzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klä- ger hat das Landgericht entschieden, dass auf Verlangen der Kläger beschlossen ist, dass am Hinterhaus auf der zum Innenhof gelegenen Seite ein Personenauf- zug zu errichten ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landge- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZM 2023, 164 veröffentlicht ist, meint, den Klägern stehe ein Anspruch auf Errichtung eines 2 3 - 5 - Personenaufzugs für das Hinterhaus gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG zu. Des- halb sei ein entsprechender Grundlagenbeschluss gerichtlich zu ersetzen. Die Entscheidung über die konkrete Durchführung der Errichtung einschließlich der Ausführungsgestaltung und der Frage, wer den Aufzug errichten soll, verbleibe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG bei den Wohnungseigentümern. Die Errichtung eines Personenaufzugs diene dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderun- gen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG und stelle eine angemessene Maßnahme dar. Mit dem Merkmal der Angemessenheit habe der Gesetzgeber bezweckt, im Einzelfall unangemessene Forderungen eines Wohnungseigentü- mers zurückweisen zu können. Die Unangemessenheit sei daher von der beklag- ten GdWE darzulegen und zu beweisen. Eine privilegierte Maßnahme unter Be- rufung auf deren Unangemessenheit vollständig zu versagen, komme lediglich in atypischen Ausnahmefällen in Betracht, woran es hier fehle. Die Kosten stünden der Angemessenheit grundsätzlich nicht entgegen, und die von der Beklagten gegen die Errichtung des Aufzugs vorgebrachten Nutzungseinschränkungen, op- tischen Veränderungen und baurechtlichen Erwägungen seien wegen der Viel- zahl der Gestaltungsvarianten nicht auf erster Stufe bei der Frage des „Ob“, son- dern erst auf der zweiten Stufe bei der Frage des „Wie“ zu berücksichtigen. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn in jedem Fall öffentlich-rechtliche Vorgaben verletzt würden. Dies habe die Beklagte aber nicht vorgetragen. Die Errichtung eines Personenaufzugs für das Hinterhaus gestalte die Wohnanlage auch nicht grundlegend um im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG. Der Begriff der grundlegenden Umgestaltung sei eng auszulegen und erfordere mehr als eine Änderung der Eigenart der Wohnanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF. Ausgehend von einem objektiven Vorher-Nachher-Vergleich und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls müsse die Umgestaltung der ganzen Anlage ein neues Gepräge geben. Davon sei hier nicht auszugehen. 4 - 6 - Denn die Errichtung des Aufzugs für das eher schlicht gehaltene Hinterhaus be- treffe lediglich einen Teilbereich der Anlage, deren Charakter deutlich stärker durch das herrschaftliche Vorderhaus geprägt werde. Es sei schließlich keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigen- tümers gemäß § 20 Abs. 4 WEG gegeben. Durch die bauliche Veränderung werde keinem Wohnungseigentümer ein erhebliches Sonderopfer auferlegt. Eine mit der Errichtung eines Personenaufzugs im Innenhof verbundene Verschattung von Wohnungen sowie etwaige Lärmstörungen seien bis zu einem gewissen Grad bei der Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme steuerbar. Es fehle auch an der Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten wirke sich eine Verschattung durch die Errichtung eines Außen- aufzugs vor allem bei den oberen und im Sondereigentum der Kläger stehenden Wohnungen aus. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Hinterhauses seien wegen der Lage unter bzw. neben dem Durchgang be- reits vorbelastet. Bei der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hinterhauses werde zwar eine zusätzliche Verschattung eintreten. Diese sei aber nicht erheb- lich. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beru- fungsgericht bejaht zu Recht einen Anspruch der Kläger auf eine Beschlussfas- sung über die Errichtung eines Personenaufzugs gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. 1. Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge- richts. 5 6 7 - 7 - a) Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist be- gründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einen Anspruch auf den seinem Rechts- schutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ord- nungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das erfordert nicht, dass ein Anspruch auf Durchführung einer mit der Klage konkret verlangten Maßnahme besteht. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines so genannten Grundlagenbeschlusses vorliegen, mit dem zunächst nur über das „Ob“ der Maßnahme entschieden werden soll, während das „Wie“ der Ausgestal- tung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 8 f.). b) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass entsprechend dem Rechtsschutzziel der Kläger allein über die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses gemäß § 20 Abs. 1 WEG zu entscheiden ist. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), be- schlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. aa) Mit einem Grundlagenbeschluss wird eine verbindliche Regelung über die von den Klägern begehrte Errichtung des Personenaufzuges für das Hinter- haus begründet und die spätere Durchführung legitimiert. Die Klage ist begrün- det, wenn der geltend gemachte Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG auf eine Beschlussfassung besteht. Das setzt voraus, dass es sich um eine pri- vilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt und nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen baulichen Veränderung eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die bauliche Veränderung je- denfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne dass insoweit ein Beurteilungs- 8 9 10 - 8 - oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer besteht (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 63). Die Beschlussfassung erfolgt aber auch in diesem Fall auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG. Denn durch die Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG - und § 20 Abs. 3 WEG - wird den einzelnen Wohnungseigentümern lediglich ein Anspruch auf eine Beschlussfassung gewährt, ohne dass eine eigenständige Beschlusskompetenz begründet wird (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66). Die (weitere) Entscheidung über die konkrete Durchführung der baulichen Veränderung - also über das „Wie“ - ist dagegen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten; ein Anspruch des verlan- genden Wohnungseigentümers auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung besteht bei Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG aufgrund des ver- bleibenden Ausführungsermessens der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht (vgl. etwa BT-Drucks. 19/18791 S. 65). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird allerdings auch dann, wenn es sich „nur“ um einen Grundlagenbeschluss handelt, in aller Regel darüber zu entscheiden sein, ob dem verlangenden Wohnungseigentümer die Durchführung der Maßnahme gestattet wird oder ob die GdWE die bauliche Ver- änderung auf Kosten des Wohnungseigentümers (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG) vornehmen soll. Insoweit spricht viel dafür, dass es bei der Errichtung eines Auf- zugs wegen des massiven konstruktiven Eingriffs in den Baukörper und der in- soweit bestehenden Haftungsrisiken (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 26 f.) im Rahmen einer Beschlussersetzung eher ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dürfte, die GdWE mit der Durch- führung der Maßnahme zu betrauen, wie dies dem von den Klägern in der Eigen- tümerversammlung vom 26. Juli 2021 gestellten Hauptantrag entspricht. Diese 11 - 9 - Fragen bedürfen aber keiner Vertiefung, weil die Beklagte dadurch, dass das Be- rufungsgericht den Klägern möglicherweise zu wenig zugesprochen hat, nicht beschwert ist und die Kläger keine Anschlussrevision eingelegt haben. c) Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 20 Abs. 1 WEG bestehen keine Bedenken gegen die Beschlusskompetenz, wovon das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen - ebenfalls ausgeht. aa) Allerdings hat der Senat auf der Grundlage des Wohnungseigentums- gesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung angenommen, dass die Beschlusskompetenz fehlt, wenn - wie hier - die zu beschließende bau- liche Veränderung (z.B. ein Personenaufzug) nur einzelnen bau- und zahlungs- willigen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen soll. Dies beruhte auf der Überlegung, dass den begünstigten Wohnungseigentümern durch einen solchen Beschluss ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird und die übrigen Wohnungs- eigentümer insoweit entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG aF (jetzt § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG) von dem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausge- schlossen werden. Eine solche bauliche Veränderung bedurfte daher einer Ver- einbarung der Wohnungseigentümer und konnte deshalb nicht Gegenstand einer den Beschluss ersetzenden Entscheidung des Gerichts sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff. mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 163). bb) An dieser Rechtsprechung kann nach der Neufassung der Regelun- gen über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG durch das Wohnungseigen- tumsmodernisierungsgesetz nicht festgehalten werden. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht können vielmehr die 12 13 14 - 10 - Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann be- schließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr. (1) Die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis ist nunmehr regelmäßige Folge eines seit dem 1. Dezember 2020 gefassten Beschlusses über bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG. Dies ergibt sich aus § 21 WEG und den in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen über die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen. Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet oder diese auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durch die GdWE durchgeführt, hat er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG die Kosten allein zu tragen, und nur ihm gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG die Nutzungen (§ 100 BGB), sofern ein ausschließlicher Gebrauch des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums möglich ist (vgl. dazu BT-Drucks. 19/18791 S. 67; Beispiele bei Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 4 Rn. 71 f.). In den übrigen Fällen haben regelmäßig allein diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung zu tragen, die sie beschlossen haben (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WEG); nur ihnen gebühren dann nach § 21 Abs. 3 Satz 2 WEG auch die Nutzungen. In diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts eine Beschlussfassung über bau- liche Veränderungen gerade auch dann ermöglicht werden sollte, wenn dies eine ausschließliche Nutzungsbefugnis zur Folge hat; hierin bestand ein erklärtes Ziel der Reform des Wohnungseigentumsrechts (vgl. Abschlussbericht der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 429, 445). Die Schaffung außerhalb des Grundbuchs bestehender Nut- zungsbefugnisse von einzelnen Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 15 - 11 - WEG) oder Gruppen von Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WEG) be- ruht damit, auch wenn sich dies der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich ent- nehmen lässt, auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die bis zum 30. November 2020 geltende Rechtslage zu ändern (vgl. auch LG Düsseldorf, ZWE 2023, 214 Rn. 22; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 21 Rn. 63; BeckOGK/Kempfle, WEG [1.12.2023], § 20 Rn. 104 f.). (2) Ob die Wohnungseigentümer überhaupt - und wenn ja unter welchen weiteren Voraussetzungen - eine bauliche Veränderung auch dann beschließen können, wenn mit der baulichen Veränderung entgegen einer vereinbarten Ge- brauchsregelung eine bestimmte Nutzung ermöglicht bzw. ausgeschlossen wer- den soll (dagegen etwa BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 20 Rn. 59; Suilmann, ZWE 2022, 268, 269 f.; aA NK-BGB/Brücher/Schultzky, § 20 WEG Rn. 27; Häub- lein/Jacoby/Lehmann-Richter/Wobst, ZWE 2021, 27, 28; ausführlich auch Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 21 Rn. 38 ff. mwN), braucht nicht entschie- den zu werden. An einer solchen Gebrauchsregelung fehlt es hier. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die von den Klägern er- strebte Errichtung eines Personenaufzugs eine angemessene bauliche Verände- rung darstellt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutref- fend. a) Dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen alle bauli- chen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig einge- schränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind. Dafür ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die Maßnahme angewiesen ist (vgl. BT-Drucks. 19/18791 16 17 18 - 12 - S. 63). Das Gesetz trägt mit der Privilegierung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgeführten Veränderungen der Anlage einem gesamtgesellschaftlichen Be- dürfnis Rechnung und dient nicht nur dem besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 967). Hiervon ausgehend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu- treffend und von der Revision unbeanstandet zugrunde, dass die Errichtung ei- nes Personenaufzugs für das Hinterhaus den Zugang zu den dort gelegenen Ein- heiten für körperlich eingeschränkte Personen jedenfalls erleichtert. Dass die Kläger nach den für den Senat nach § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststel- lungen des Berufungsgerichts selbst nicht gehbehindert sind, ist unerheblich. b) Die Errichtung eines Personenaufzugs ist auch „angemessen“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. aa) Das Kriterium der Angemessenheit einer baulichen Veränderung ge- mäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, im konkreten Einzelfall objektiv unangemessene Forderungen eines Wohnungsei- gentümers zurückweisen zu können. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 63). Die Beurteilung ist da- mit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Um- stände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Die revisi- onsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zutreffend erfasst und ausge- legt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12). 19 20 - 13 - bb) Das Berufungsgericht erfasst den Begriff der Angemessenheit zutref- fend und legt entgegen der Ansicht der Revision bei der Auslegung keinen zu engen rechtlichen Maßstab an. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig ange- messen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnli- cher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu ver- neinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der davon betroffe- nen Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung au- ßer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit. (1) Aus der in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG enthaltenen und verfassungsrecht- lich unbedenklichen Wertentscheidung des Gesetzgebers lässt sich ableiten, wo- von das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, dass die Versagung einer privile- gierten Maßnahme aufgrund ihrer Unangemessenheit nur in atypischen Ausnah- mefällen in Betracht kommt (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 200; jurisPK-BGB/Kallenborn, 10. Aufl., § 20 WEG Rn. 52; Staudinger/Jacoby, BGB [2023], § 20 WEG Rn. 178; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1184; ähnlich Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 45). Voraussetzung ist, dass - entgegen der typisierenden Betrachtung des Gesetz- gebers - im konkreten Einzelfall Nachteile aufgrund der baulichen Veränderung entstehen, welche deren Vorteile überwiegen (vgl. etwa Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 200; BeckOGK/Kempfle, WEG [1.12.2023], § 20 Rn. 140; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 45). Es muss sich um Nach- teile handeln, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durch- führung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Zu Recht stellt 21 22 - 14 - das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass sich solche Nachteile aus außer- gewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren er- geben können (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1184). Typischerweise eintretende Nachteile wie erforderliche Eingriffe in die Bausub- stanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und op- tische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Un- angemessenheit daher regelmäßig nicht begründen. Die Errichtung eines Auf- zugs ist zwar mit Nachteilen verbunden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 25 ff.). Diese sollen aber nach dem ausdrück- lichen Willen des Gesetzgebers als Maßnahme zur Barrierereduzierung hinzu- nehmen sein (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 25). Dementsprechend sind die Platz- beeinträchtigungen, die unmittelbar auf der Errichtung eines Aufzugs beruhen, für die Beurteilung der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit unerheblich. (2) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei der Abwägung regelmäßig nur solche Folgen der baulichen Veränderung rele- vant sind, die sich für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer negativ auswir- ken. Dies beruht darauf, dass das Gesetz Beeinträchtigungen einzelner Woh- nungseigentümer bei der Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG (unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers) berücksichtigt; solche individuellen Nachteile können daher nicht zugleich die Angemessenheit einer privilegierten baulichen Veränderung beseitigen (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 200; BeckOGK/Kempfle, WEG [1.12.2023], § 20 Rn. 139; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 45). Es muss sich zudem um Nachteile handeln, die unabhängig von der weiteren Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Art und Weise der Bauausführung einschließ- 23 - 15 - lich der konkreten baulichen Details eintreten und nicht durch bestimmte Bedin- gungen und Auflagen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG beseitigt bzw. abgemildert werden können. (3) Die Kosten der baulichen Veränderung sind dagegen grundsätzlich ohne Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG; sie sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Woh- nungseigentümer zu tragen und können daher die Angemessenheit der Maß- nahme nicht entfallen lassen. Dies gilt im Grundsatz auch für Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums, die etwa durch erhöhte Versicherungsprämien, die Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten oder die Wartung und Reparatur entstehen. Denn der Begriff der Kosten in § 21 WEG ist weit auszulegen und erfasst auch derartige Folgekosten (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 68; siehe zu § 16 Abs. 6 WEG aF auch Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1022 Rn. 24 mwN). Drohen besonders hohe Folgekosten, kann der Wohnungseigentümer eine Sicherheit stellen, um das Haftungsrisiko auszuräumen (vgl. hierzu Lehmann- Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1185). (4) Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls zutreffend an, dass die Ange- messenheit einer baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht wegen einer fehlenden körperlichen Behinderung des verlangenden Wohnungs- eigentümers oder einer seiner Angehörigen verneint werden kann. Die negativen Folgen der Maßnahme sind aufgrund des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten gesamtgesellschaftlichen Interesses an den privilegierten Maßnahmen dem ob- jektiven Nutzen der baulichen Veränderung für die Erreichung des gesetzlich ver- folgten Zwecks gegenüberzustellen (vgl. BeckOGK/Kempfle, WEG [1.12.2023], 24 25 - 16 - § 20 Rn. 140). Besteht dagegen, anders als es nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts hier der Fall ist, ein konkretes Bedürfnis des verlangenden Woh- nungseigentümers nach Maßnahmen der Barrierereduzierung, sind von den üb- rigen Wohnungseigentümern im konkreten Einzelfall ggf. auch erhebliche Nach- teile eher hinzunehmen (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 204). (5) Einen zu engen rechtlichen Maßstab legt das Berufungsgericht entge- gen der Ansicht der Revision schließlich nicht durch seine Annahme an, dass es bei der Prüfung der Angemessenheit in der Regel nur darum gehen könne, den Bauwilligen auf Alternativen zu verweisen, mit denen er den verfolgten Zweck in ähnlicher Weise erreichen kann (vgl. dazu Staudinger/Jacoby, WEG [2023], § 20 Rn. 174; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1184). Ob die Ange- messenheit weiter voraussetzt, dass es zu der von dem Wohnungseigentümer verlangten baulichen Veränderung kein milderes Mittel im engeren Sinne gibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Be- rufungsgerichts gibt es ein solch milderes Mittel nämlich nicht. Der Einbau eines Treppenlifts anstelle des Personenaufzugs scheidet im Hinblick auf die geringe Breite des Treppenhauses von weniger als einem Meter von vornherein aus. Der Hinweis in der Revisionsbegründung, angesichts des bereits im Hochparterre be- stehenden Übergangs zwischen Vorder- und Hinterhaus liege die Herstellung eines zweiten Übergangs im dritten oder vierten Obergeschoss nahe, der unter Nutzung des Aufzugs des Vorderhauses ebenfalls ein barriereärmeres Erreichen der oberen Wohnungen des Hinterhauses ermögliche, ist bereits aus prozessu- alen Gründen unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). Dass die Beklagte diesen Vortrag bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten hat, macht sie nicht geltend. 26 - 17 - cc) Anders als die Beklagte meint, mussten die Kläger in tatsächlicher Hin- sicht nicht mehr vortragen, um die Angemessenheit der von ihnen beabsichtigten Maßnahme darzulegen. (1) Allerdings trägt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG der kla- gende Wohnungseigentümer. Dieser Rechtsfehler verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil er sich nicht ausgewirkt hat. Verlangt ein Wohnungseigentümer die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des An- spruchs einschließlich der Angemessenheit der Maßnahme darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben. (2) Die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände zu der Prüfung der Angemessenheit einer baulichen Veränderung trägt, wird unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird angenommen, nach allgemei- nen Grundsätzen müsse der klagende Wohnungseigentümer die Anspruchsvo- raussetzungen einschließlich der Angemessenheit seines Verlangens vortragen und ggf. beweisen (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 311; Krug, ZMR 2023, 958, 961). Nach der Gegenauffassung ist die Angemessenheit der begehrten baulichen Veränderungen nicht von dem verlangenden Wohnungsei- gentümer vorzutragen; darlegungs- und beweisbelastet sei die GdWE, soweit sie sich auf die Unangemessenheit der Maßnahme berufe (vgl. BeckOGK/Kempfle, [1.12.2023], § 20 WEG Rn. 135; BeckOK WEG/Elzer [2.10.2023], § 20 Rn. 115; jurisPK-BGB/Kallenborn, 10. Aufl., § 20 WEG Rn. 53). 27 28 29 - 18 - (3) Richtig ist im Ausgangspunkt die zuerst genannte Auffassung. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann ein Wohnungseigentümer nur angemessene bauliche Veränderungen verlangen. Damit ist die Angemessenheit ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen hat. Hiervon geht auch die Geset- zesbegründung aus (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 62). Allerdings besteht nach dem der Vorschrift zugrundeliegenden Regel-Ausnahme-Verhältnis der An- spruch eines Wohnungseigentümers regelmäßig schon dann, wenn die verlangte bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient, und er ist nur ausgeschlossen, wenn sich die verlangte Maßnahme ausnahmsweise als unangemessen darstellt. Damit obliegt dem Wohnungseigentümer der Sache nach die Darlegung einer negativen Tatsache, nämlich des Fehlens atypischer Umstände, worauf die Erwiderung zutreffend hinweist. Dies rechtfertigt es - wie bei negativen Tatbestandsmerkmalen im engeren Sinne -, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast anzuwenden. Die Schwierigkeiten, die sich bei dem Nachweis einer negativen Tatsache ergeben, mildert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dadurch ab, dass er Erleichterungen nach den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast gewährt. Die beweispflichtige Par- tei muss nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit ausräumen, dass der strei- tige Umstand doch gegeben ist. Vielmehr hat sie in der Regel nur diejenigen Um- stände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite das Tatbestands- merkmal ausschließen (vgl. für das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 21; siehe zu einem Negativbeweis auch BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 31 mwN; Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 10). Hieraus folgt im vorliegen- den Zusammenhang, dass der GdWE die Darlegung obliegt, warum ein atypi- scher Fall vorliegt, der zur Unangemessenheit der Maßnahme führt. Erst wenn 30 - 19 - sie dem nachgekommen ist, hat der den Anspruch geltend machende Woh- nungseigentümer das Vorbringen der GdWE zu widerlegen. (4) Hiervon ausgehend muss der klagende Wohnungseigentümer - hier die Kläger - für die gebotene Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein zu solchen Folgen seines Begehrens vortragen, die den Anspruch ausschließen können. Sofern sich die Unangemessenheit nicht ausnahmsweise bereits aus der Außergewöhnlichkeit seines Begehrens selbst ergibt, ist der Kla- gevortrag schon dann ausreichend, wenn er - wie hier - Tatsachen enthält, nach denen die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der münd- lichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung haben sich die Kläger nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, sondern die von ihnen beabsichtigte bauliche Veränderung zumindest so weit konkretisiert, dass die Beklagte in die Lage versetzt wurde, dazu vorzutragen, warum ein aty- pischer Ausnahmefall vorliegt. Insoweit hat sich die Beklagte insbesondere auf Nutzungseinschränkungen im Hof, im Durchgang und im Treppenhaus sowie auf optische Veränderungen und finanzielle Belastungen berufen, die erheblich seien. Mit diesen Umständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und sie aus Rechtsgründen als nicht ausreichend angesehen, um die Maßnahme als unangemessen zu qualifizieren. Über die von dem Berufungsgericht erörter- ten Umstände hinaus hat die Beklagte keine negative Folgen aufgrund der Er- richtung eines Personenaufzugs im Innenhof vorgetragen, die über typischer- weise eintretende Beeinträchtigungen - wie die Verringerung der nutzbaren Flä- che des Innenhofs - hinausgehen und unabhängig von den durch die Kläger vor- geschlagenen Ausführungsvarianten und der noch zu treffenden Auswahlent- scheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG bei den Wohnungseigentümern in je- dem Fall eintreten werden. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem erheblichen 31 - 20 - Vortrag der Beklagten zu der Unangemessenheit, den die Kläger hätten widerle- gen müssen. Auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kommt es in- soweit nicht an (dazu unten Rn. 32 ff.). dd) Der weitere Einwand der Revision, von einer Angemessenheit der von den Klägern beanspruchten Maßnahme könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kläger nicht hinreichend vortrügen, dass bei der Durchführung sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten würden, geht bereits im Ausgangspunkt fehl. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben stellt nämlich keine Frage der Angemessenheit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dar, sondern betrifft die ordnungsmäßige Verwaltung i.S.d. § 18 Abs. 2 WEG. (1) Ein von den Wohnungseigentümern auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gefasster Beschluss muss, auch wenn dies - anders als etwa in § 19 Abs. 1 WEG - im Wortlaut des Gesetzes keine besondere Erwähnung findet, ordnungs- mäßiger Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG entsprechen (vgl. BT- Drucks. 19/18791 S. 66; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 20 Rn. 39; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1034). Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Senats die Einhaltung der das Gemeinschaftseigentum be- treffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. Ok- tober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 16; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NZM 2017, 677 Rn. 8 mwN). Ist ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG fallendes Verlangen eines Wohnungseigentümers etwa bauordnungsrechtlich unzulässig, widerspricht dieses regelmäßig auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Anspruch auf Beschlussfassung kann dann bereits aus diesem Grund aus- geschlossen sein, ohne dass es auf die Angemessenheit der baulichen Verän- derung ankommt (vgl. auch Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 201, 361). 32 33 - 21 - (2) Im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die Einhaltung der das Gemeinschaftseigentum betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften aller- dings regelmäßig (noch) nicht von Bedeutung. Zwar ist eine Beschlusser- setzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nur dann begründet, wenn ein Anspruch auf den begehrten Beschluss besteht, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. oben Rn. 8). Das Berufungsgericht nimmt aber zutreffend an, dass es für den Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG regelmäßig ausreichend ist, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten der späteren Prüfung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) vorzubehalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um umfangreiche bauliche Veränderungen wie die Errichtung eines Personenaufzugs handelt und - wie hier - zunächst die Erset- zung eines Grundlagenbeschlusses gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG begehrt wird. Denn die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Art und Weise der Bauausführung und der baulichen Details erfordert insbesondere bei geneh- migungspflichtigen Bauvorhaben eine konkrete Fachplanung (z.B. Entwurfs- und Genehmigungsplanung; vgl. etwa Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 191). Dabei sind unter anderem die Alternativen der Bauausführung auch im Hinblick auf die einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu ermitteln, an denen die Durchführung einer privilegierten Maßnahme aber regelmäßig nicht scheitern wird (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 20 Rn. 201). (3) Ein Grundlagenbeschluss darf allerdings dann nicht gefasst oder er- setzt werden, wenn ausnahmsweise bereits bei der Entscheidung, ob die bauli- che Veränderung dem Grunde nach durchgeführt werden soll, feststeht, dass das Begehren in jedem Fall und bei jeder in Betracht kommenden Ausführung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dann wäre der Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG nämlich auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung im Sinne 34 35 - 22 - des § 275 Abs. 1 BGB gerichtet. Dass es sich hier so verhält, hat die für das Vorliegen einer Unmöglichkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber nicht dargelegt. 3. § 20 Abs. 4 WEG, wonach bauliche Veränderungen, die die Wohnan- lage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Ein- verständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet und auch nicht verlangt werden können, steht dem Anspruch der Kläger auf Beschlussersetzung nicht entgegen. a) Das Berufungsgericht verneint jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG. aa) Ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66). Die Beurteilung ist damit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Die revisionsrechtliche Nachprü- fung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechts- begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkge- setze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12). bb) Hier erkennt das Berufungsgericht zunächst richtig, dass nicht jede bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF die Eigenart der Wohnanlage änderte, auch zu einer grundlegenden Umgestaltung im Sinne des 36 37 38 39 - 23 - neuen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG führt. Der Begriff der grundlegenden Umgestaltung ist vielmehr enger zu verstehen als der Begriff der Änderung der Eigenart im bisherigen Recht (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66). cc) Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine bauliche Verände- rung zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt und ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene Konkretisierung zutrifft, muss nicht allge- mein entschieden werden. Der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechend ist eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage jedenfalls bei einer Maß- nahme, die der Verwirklichung eines Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/18791 S. 66). Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat (V ZR 33/23, Rn. 15, zur Veröffentlichung bestimmt), gilt dies unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung be- stimmter Kategorien von Maßnahmen - unter anderem zur Förderung der Barri- erefreiheit - ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. Erst recht scheidet eine grundlegende Umgestaltung jedenfalls typischerweise aus, wenn feststeht, dass die in § 20 Abs. 2 WEG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. dd) Unter Beachtung dieser Grundsätze wird die Wohnanlage durch den Einbau eines Außenaufzugs an dem Hinterhaus nicht grundlegend umgestaltet. Wie ausgeführt, handelt es sich nach den nicht zu beanstandenden Feststellun- gen des Berufungsgerichts um eine angemessene bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 40 41 - 24 - WEG). Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von der von dem Ge- setzgeber aufgestellten Regel begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Gegenteil: Nach seinen Feststellungen wird die gesamte Wohnanlage deutlich stärker durch das „herrschaftliche“ Vorderhaus („Stuckalt- bau“) als durch das Hinterhaus geprägt, und der Charakter der gesamten Wohn- anlage bleibt auch nach der Errichtung eines Personenaufzugs für das Hinter- haus erhalten. b) Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht schließlich eine un- billige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. aa) Mit dem Verbot, einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, knüpft das Gesetz an die Rege- lung in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF zu den Grenzen der Zulässigkeit von Moder- nisierungsmaßnahmen an. Lediglich der bisher verwendete Begriff der Beein- trächtigung wurde aus sprachlichen Gründen durch den Begriff der Benachteili- gung ersetzt (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 66). Für die Auslegung des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG kann damit insoweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 22 Abs. 2 WEG aF herangezogen werden (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG 15. Aufl., § 29 Rn. 370 ff.; BeckOGK/Kempfle, WEG [1.12.2023], § 20 Rn. 234; jurisPK-BGB/Kallenborn, 10. Aufl., § 20 WEG Rn. 210). bb) Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genügt es demnach nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrs- anschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich alleine nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Eine unbillige Benachteiligung 42 43 44 - 25 - setzt vielmehr weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW- RR 2020, 1022 Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17, NJW-RR 2018, 1165 Rn. 29; jeweils zu § 22 Abs. 2 WEG aF; BT-Drucks. 19/18791 S. 66). cc) Im Rahmen der Abwägung sind auch die weiteren in §§ 20, 21 WEG enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dass ein überstimmter Wohnungseigentümer von der Nutzung des baulich veränder- ten Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen wird (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WEG), stellt eine regelmäßige Folge eines Beschlusses nach § 20 Abs.1 WEG dar (vgl. oben Rn. 15) und begründet daher keinen erheblichen Nachteil. Der Gesetzge- ber hat zudem in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmte Maßnahmen im gesamtge- sellschaftlichen Interesse privilegiert. Dient eine bauliche Veränderung - wie hier - einem der gesetzlich privilegierten Zwecke, bedarf es einer besonders schweren Benachteiligung (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1031); ohne Bedeutung ist, dass andere als der verlangende Wohnungsei- gentümer erst aufgrund einer Beschlussfassung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG von der Maßnahme Gebrauch machen dürfen (vgl. etwa Hogenschurz, ZfIR 2021, 419, 420). dd) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht in nicht zu bean- standender tatrichterlicher Würdigung aus. Es nimmt an, dass die mit der Errich- tung eines Personenaufzugs im Innenhof verbundene Verschattung von Woh- nungen sowie etwaige Lärmstörungen nicht zu einem erheblichen Nachteil für einen oder mehrere Wohnungseigentümer führt. Dabei stellt es maßgeblich auf die konkreten baulichen Gegebenheiten und wegen der Verschattung einzelner 45 46 - 26 - Wohnungen auf eine bestehende Vorbelastung ab. Soweit sich die Revision hier- gegen wendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Dass das Beru- fungsgericht bei seiner wertenden Beurteilung nur solche Nachteile berücksich- tigt, die in jedem Fall eintreten werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bestimmt sich nach § 49 GKG und beträgt 200.000 €. Hierbei handelt es sich um die - nach der Schätzung des Amtsgerichts - voraussichtlichen Gesamtkosten der Errichtung eines Aufzugs. Insoweit ist das Einzelinteresse der Kläger, die die Kosten der Maßnahme tragen müssen (§ 21 Abs.1 Satz 1 WEG), und das Gesamtinteresse aller Wohnungsei- gentümer, in das das Einzelinteresse der Kläger einfließt, identisch. Das Inte- resse ist nicht deshalb geringer zu gewichten, weil es sich „nur“ um einen Grund- lagenbeschluss handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - ZWE 2023, 336 Rn. 3). Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ist der Streitwert auch nicht deshalb geringer festzusetzen, weil es sich um ein Rechtsmittel der Beklagten handelt. Der Wert der Anträge des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 47 48 - 27 - GKG) ist bei Beschlussklagen auch dann nach § 49 GKG zu bestimmen, wenn - wie hier - Rechtsmittelführer die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3 zu § 49a GKG aF). Die Grenzen des § 49 Satz 2 GKG sind eingehalten. 3. Die Änderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren auf einen Betrag von ebenfalls jeweils 200.000 € anstelle der dort festge- setzten 30.000 € beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dass die Kläger in den Vorinstanzen neben der Beschlussersetzungsklage die in der Eigentü- merversammlung vom 26. Juli 2021 gefassten Negativbeschlüsse angefochten haben, führt zu keiner Streitwerterhöhung. Bei der Verbindung einer Anfech- tungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22, juris Rn. 32). Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 10.02.2022 - 1294 C 13970/21 WEG - LG München I, Entscheidung vom 08.12.2022 - 36 S 3944/22 WEG - 49