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Beschluss

10 C 501/03

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO kann auch bei einem Vergleich mit vereinbartem Räumungsdatum gestellt und bewilligt werden. • Die Frist des § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch Rechtzeiteingang des Antrags beim Gericht gewahrt. • Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur bei Abwägung von Schutzbedürfnis der Schuldner und berechtigtem Vertrauen des Gläubigers in Betracht; maßgeblich sind unverschuldete, zuvor nicht absehbare Gründe. • Gesundheitliche Gefährdungen Dritter (hier: autistischer Sohn) können ein gewichtiges Interesse der Schuldner begründen, das die Abwägung zugunsten einer Fristverlängerung beeinflusst.
Entscheidungsgründe
Bewilligung nachträglicher Räumungsfrist bei unverschuldeter Bauverzögerung und Gesundheitsrisiko • Ein Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO kann auch bei einem Vergleich mit vereinbartem Räumungsdatum gestellt und bewilligt werden. • Die Frist des § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch Rechtzeiteingang des Antrags beim Gericht gewahrt. • Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur bei Abwägung von Schutzbedürfnis der Schuldner und berechtigtem Vertrauen des Gläubigers in Betracht; maßgeblich sind unverschuldete, zuvor nicht absehbare Gründe. • Gesundheitliche Gefährdungen Dritter (hier: autistischer Sohn) können ein gewichtiges Interesse der Schuldner begründen, das die Abwägung zugunsten einer Fristverlängerung beeinflusst. Die Schuldner waren Mieter eines Wohnhauses des Gläubigers und einigten sich vor dem Landgericht in einem Vergleich, die Wohnung bis zum 30.09.2003 geräumt herauszugeben. Mit Antrag vom 16.09.2003 beantragten die Schuldner eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2003. Die Schuldner legten dar, sie errichteten ein Einfamilienhaus, dessen Fertigstellung trotz Zusage des Bauunternehmers erst Ende des Jahres möglich sei. Sie führten weiter an, ein Umzug zum 30.09.2003 würde den autistischen Sohn erheblich gefährden; ein ärztliches Attest bestätigte die Gefährdung. Der Gläubiger widersprach dem Antrag und bestritt nicht, dass Verzögerungen vorliegen, machte aber geltend, die Fertigstellungsprognose sei unrealistisch gewesen. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach § 794a ZPO und führte eine Interessenabwägung durch. • Zulässigkeit: Der Verlängerungsantrag wurde innerhalb der Frist des § 794a Abs.1 S.2 ZPO eingereicht; maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Gericht. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Schuldner haben glaubhaft gemacht, dass die Bauverzögerung nicht von ihnen verursacht wurde und dass die Fertigstellung der neuen Wohnung bis Ende Dezember erreichbar ist. • Rechtliche Grundsätze: Eine Fristverlängerung nach § 794a ZPO ist trotz eines Vergleichs mit festem Räumungsdatum grundsätzlich möglich, jedoch nur bei strenger Interessenabwägung zwischen Schutzbedürfnis der Schuldner und dem Vertrauen des Gläubigers in pünktliche Erfüllung. • Interessenabwägung: Die unverschuldete Bauverzögerung spricht zugunsten der Schuldner; hinzu tritt das erhebliche gesundheitliche Risiko für den autistischen Sohn, das durch einen Zwischenumzug zu erwarten wäre, sodass das Schutzinteresse der Schuldner überwiegt. • Schlussfolgerung: Mangels schlüssiger Darstellung eines weitergehenden berechtigten Interesses des Gläubigers an der sofortigen Räumung (z. B. drohende finanzielle Schäden) rechtfertigen die vorgelegten Gründe die Bewilligung der Räumungsfrist bis 31.12.2003. Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO wurde stattgegeben; die Räumung ist bis zum 31.12.2003 zu bewilligen. Die Verlängerung stützt sich auf die unverschuldete Bauverzögerung der neuen Wohnung und das schwerwiegende gesundheitliche Interesse des autistischen Sohnes, das ein Zwischenumzug unzumutbar macht. Dem berechtigten Vertrauen des Gläubigers in pünktliche Erfüllung wurde gegenübergestellt und zurückgewogen, wobei der Gläubiger keine konkreten, über das Vertrauen hinausgehenden Nachteile dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.