Beschluss
5 T 197/03
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2003:1105.5T197.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25.09.2003 – 10 C 501/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 794a Abs. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 3 Das Amtsgericht hat den Antragstellern zu Recht eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2003 bewilligt. 4 Zwar ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine Räumungsfrist gemäß § 794a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen ist, wenn sich nachträglich Umstände ergeben haben, die der Räumungsschuldner bei Vergleichsabschluss ohne grobes Verschulden nicht vorhergesehen hat (vgl. MüKo, ZPO, 3. Auflage, § 794a Rdn 5). Dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon ausgegangen sind, dass das von ihnen in I geplante Einfamilienhaus bis Ende Oktober 2003 bezugsfertig sei, mag zwar blauäugig gewesen sein, jedoch kann nach dem vorliegenden Sachvortrag nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern ein grobes Verschulden insoweit vorzuwerfen ist. 5 Ist mithin grundsätzlich von der Möglichkeit der Gewährung einer Räumungsfrist auszugehen, ist darauf abzustellen, ob die Einhaltung der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist für die Antragsteller eine Härte bedeuten würde und andererseits dem Antragsgegner ein Aufschub der Räumung zumutbar erscheint (MüKo, a.a.O.). Dass eine Räumung zum 30.09.2003 für die Schuldner eine Härte bedeutet hätte, steht außer Frage. Da das von ihnen zur Zeit errichtete Einfamilienhaus noch nicht bezugsfertig war, wären sie gezwungen gewesen, eine andere Unterkunft zu suchen und dies für einen Zeitraum von nur 3 Monaten, da ihr Haus zum 31.12.2003 fertiggestellt sein soll. Dass ein zusätzlicher Umzug für einen derart kurzen Zeitraum eine Härte darstellt, ist nicht zweifelhaft und ist im Rahmen des § 765a ZPO von der herrschenden Meinung anerkannt. 6 Hinzu kommt vorliegend, dass die Antragsgegner durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht haben, dass ein solcher Wohnungswechsel für ihren Sohn nicht unerhebliche gesundheitliche Nachteile mit sich bringen kann. 7 Demgegenüber hat der Antragsgegner nicht – auch nicht im Beschwerdeverfahren – dargelegt, aus welchen Gründen ein Räumungsaufschub von 3 Monaten für ihn nicht zumutbar bzw. hinnehmbar sei. 8 Unter diesen Umständen musste die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfallen und ihrem Antrag stattgegeben werden. 9 10 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 11 12 Beschwerdewert: bis 600,- €. 13 X