Urteil
117 C 147/11
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2012:0202.117C147.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge zu einer bei ihr zum 01.12.2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung. Sie leistete im Zeitraum 01.12.2004 bis 01.03.2007 Beiträge in einer Gesamthöhe von 720,00 Euro. Zum 01.03.2007 kündigte sie den Vertrag und erhielt daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 25,06 Euro ausbezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2010 erhob sie sodann Widerspruch gegen den Vertrag gemäß § 5a VVG a.F. und erklärte einen Widerruf gemäß § 355 BGB. Unter Berücksichtigung der Summe aller eingezahlten Prämien abzüglich des erstatteten Rückkaufwertes und unter Hinzurechnung eines Zinssatzes von 7 % auf alle Prämien errechnet die Klägerin einen angeblichen Rückforderungsanspruch von 1.021,02 Euro (Berechnung: Blatt 5 der Akte). Die Klägerin meint, die Beklagte sie ihr zur Rückzahlung verpflichtet, weil sie sie damals nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. belehrt habe; die Belehrung sei sowohl inhaltlich unzureichend als auch drucktechnisch nicht deutlich gestaltet. Überdies habe die Beklagte bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt, dass sie für die Vermittlung der vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen seitens der Produktanbieter erhalte. Das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sei auch nicht verfristet, denn die zeitliche Befristung stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der dritten Lebensversicherungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft. Die Ausübung des Widerspruchsrechtes sei nicht durch die vorangegangene Kündigung ausgeschlossen. Da die Beklagte für die Zahlung der Versicherungsbeiträge in unterjährigen Raten Zuschläge erhebe, handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB, sodass ihr ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe. Schließlich sei die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH auf den vorliegenden Vertrag zu übertragen, so dass ihr auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.021,02 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten von 215,99 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin im Policenbegleitschreiben vom 14.12.2004 ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt zu haben. Sie bestreitet, dass die Klägerin Zinsvorteile in Höhe von 7 % erzielt hätte, wenn sie in eine andere Anlage investiert hätte. Der Widerspruch sei verfristet und das in § 5a Abs. 1 VVG a. F. verankerte Policenmodell europarechtskonform. Überdies stehe ihr nur der Rückkaufswert nach § 9, 152 Abs. 2 VVG zu, jedoch keine vollständige Rückgewähr der geleisteten Beiträge. Der Klägerin stehe auch kein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu. Schließlich sei die „Kick-Back-Rechtsprechung“ nicht auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 1.021,02 Euro verlangen. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB kommt nicht in Betracht, weil ein etwaiges Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht der Klägerin im Zeitpunkt der Ausübung unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. spätestens ein Jahr bzw. gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F. bereits nach Ablauf der Monatsfrist nach Zahlung der ersten Prämie erloschen war, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 22.07., 30.08.und 18.10.2011 – 6 S 101/11 – Bezug genommen wird, in denen eine Europarechtswidrigkeit dieser Bestimmungen verneint wird. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung auch dahin, dass die unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellt, sodass ein Widerrufsrecht auch nicht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB besteht. Schließlich kann die Klägerin die Zahlung der 1.021,02 Euro auch nicht als Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung vor bzw. beim Abschluss des Versicherungsvertrages verlangen. Denn selbst wenn die Beklagte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt haben sollte, dass für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen der Produktanbieter erfolgen, hat sie bereits nicht substantiiert dargelegt, dass es vorliegend überhaupt zu sogenannten Kick-Back-Zahlungen gekommen ist. Unabhängig davon ist die von ihr zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) nicht auf den vorliegenden Versicherungsvertrag übertragbar (OLG Köln, Versicherungsrecht 2011, 249; Landgericht Köln, Urteil vom 07.07.2010, 26 U 609/09, LG Aachen, Urteile vom 11.02.2011, 9 O 247/10, vom 05.05.2011, 2 S 2/11, und Beschluss vom 25.01.2011, 5 S 221/10; Amtsgericht Aachen, Urteile vom 15.03.2011 – 121 C 190/10 – und vom 25.05.2011 – 110 C 342/10 -) . Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.021,02 Euro