Urteil
108 C 199/16
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:0523.108C199.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bausparvertrag mit der Nummer XXX XXX XX durch die Kündigung vom 26.09.2016 nicht beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bausparvertrag mit der Nummer XXX XXX XX durch die Kündigung vom 26.09.2016 nicht beendet wurde. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet. I. Tatbestand Der Kläger schloss bei der I AG unter Vertragsnummer XXX/XXXXXXX XX einem Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10.000 € mit Vertragsbeginn 17.11.2003 (ohne vereinbarte Mindestsparzeit) und einem monatlichen Regelsparbeitrag von 40 €. Der vereinbarte Guthabenzins beträt 2% p.a. und der Darlehenszins für das Bauspardarlehen wurde auf 4,9% festgelegt. Nach Verschmelzung der I AG mit der B AG zur B AG wurde dem Bausparvertrag die neue Bausparvertragsnummer XXXXXXXXXX zugewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger: „Ihr Bausparvertrag (einschließlich Zinsbonus) hat mittlerweile die Bausparsumme überschritten. Der Vertrag ist erfüllt und kann von der Bausparkasse mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Da ein Bausparvertrag kein bankübliches Sparkonto ist, sondern vielmehr zur Erlangung wohnwirtschaftlicher Darlehen abgeschlossen wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir hiermit von unserem Kündigungsrecht zum 31.12.2016 Gebrauch machen.“ Zum Stichtag 31.12.2015 bestand ein Guthabensaldo i.H.v. 8490,75 € und zum Stichstand 31.12.2016 bestand ein Guthaben in Höhe von 8.850,75 Euro. Der Kläger widersprach der Kündigung und forderte die Beklagte außergerichtlich auf zu erklären, dass der Bausparvertrag durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde sondern über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht. Mit seiner Klage begehrt der Kläger genau dies nunmehr gerichtlich festzustellen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Dies bereits deshalb weil im Kündigungszeitpunkt die Gesamtbau Sparsumme von 10.000 € tatsächlich noch nicht erreicht gewesen sei. Da bislang hinsichtlich des Bausparvertrages lediglich ein Bausparguthaben von mittlerweile 8850,75 € angespart wurde, verblieben noch immer die Möglichkeit, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen; daher bestehe der Zweck des Bausparvertrages fort. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bausparvertrag mit der Nummer XXX XXX XX durch die Kündigung vom 26.09.2016 nicht beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie dem Bausparvertrag gemäß § 488 Abs. 3 BGB habe kündigen werden dürfen. Diese Kündigungsmöglichkeit sei zum Schutz des Bausparers nur durch die so genannte Kündigungssperre eingeschränkt, welche jedoch nur eingreife, wenn dem Kunden durch die Kündigung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, so insbesondere bei Entzug des Anspruchs auf das Bauspardarlehen. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da dem Kläger nach § 3 Abs. 4 ABB ein einseitig durch die Beklagte nicht mehr entziehbarer Anspruch auf Bonuszinsen i.H.v. 1369,72 € bestünde, der der angesparten Summe hinzuzurechnen sei, so dass die Bausparsumme i.H.v. 10.000 € bereits überschritten sei. Ein wirtschaftlicher Nachteil würde dem Kläger demgegenüber nur entstehen, wenn er das Bauspardarlehen noch in Anspruch nehmen würde, da er in diesem Fall nicht nur auf einen Teil der überschießenden Bonuszinsen verzichten müsste sondern das in Anspruch genommene Darlehen mit 4,9 % verzinsen und letztlich natürlich auch zurückzahlen müsste. Die vorliegende Situation entspräche daher jener der übersparten Bausparverträge. Replizieren weist der Kläger darauf hin, dass der Bonusanspruch eben nur bestünde, wenn das Darlehen nicht in Anspruch genommen werde und dass auch in diesem Fall die Fälligkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung sondern erst infolge der Kündigung eintreten werde; daher ist er der Auffassung dass die Bonuszinsen zum Bausparguthaben gerade nicht hinzugerechnet werden könne; die Beklagte begehe einen Zirkelschluss wenn sie Umstände die erst infolge der Kündigung eintreten bereits auf den Zeitpunkt der Kündigung und damit den Kündigungsvoraussetzungen zurückbeziehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen. II. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass er lediglich festgestellt wissen will, dass der Bausparvertrag nicht durch die Kündigung vom 26.09.2016 beendet wurde. In diesem Sinne hat das Gericht den Antrag indes von Anfang an ausgelegt, da kein weiterer Beendigungsgrund zwischen den Parteien streitig war. B. Die Klage ist auch begründet. Der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag mit der Nummer 657 102 95 durch wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2016 nicht beendet. Die Kündigung der Beklagten war ohne Rechtswirkung. Richtig ist, dass grundsätzlich § 488 Abs. 3 BGB auch auf den Bausparvertrag anwendbar ist. Denn beim Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11, zit. nach juris Rz. 12; LG München I, Beschl. v. 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22). Damit ist der Bausparvertrag bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren (OLG Hamm, Beschl. v. 26. Okt. 2015 - I-31 U 182/15, zit. nach juris Rz. 18; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011; OLG Köln, Beschl. v. 11. Jan. 2016, Az. 13 O 151/15; LG München I, a. a. O.), wobei die Einlagen des Bausparers das Darlehen an die Bausparkasse darstellen, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (OLG Stuttgart, a. a. O.). Jedoch ergibt sich aufgrund des Sinn und Zweck des Bausparvertrages – sowie vorliegend auch aus § 2 Abs. 3 ABB -, das eine Kündigung durch die Beklagte nur möglich ist, wenn der Bausparer 6 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und einer schriftlichen Zahlungsaufforderung länger als 2 Monate nicht nachgekommen ist. Das ist nicht der Fall. Zwar ist darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB weiterhin möglich sein soll, wenn der Bausparvertrag vollständig angespart wurde, weil dann sein Zweck - Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen – entfallen ist (OLG Stuttgart, a. a. O.; Senat, Beschl. v. 17. Okt. 2013 - 3 U 154/13).“ (OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 86/16 –, Rn. 22, juris). Auch eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der bereits angesparten Bausparsumme der unverfallbare Anspruch auf Zahlung des Zinsbonus hinzuzurechnen ist, so kann dem nicht zugestimmt werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. September 2016 – 3 U 86/16 –, juris). Eine solche Zurechnung scheitert bereits an einer mangelnden Fälligkeit des Zinsbonus. Gemäß § 3 Absatz 4 der für den Vertrag geltenden ABB (Bl. 29ff. GA) wird der Zinsbonus frühestens nach sieben Jahren seit dem jüngsten Vertragsbeginn bei Verzicht auf das zugeteilte Darlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages berechnet. Daraus ist zu schließen, dass er jedenfalls vor Kündigung bzw. Verzicht auf das zugeteilte Darlehen nicht fällig ist. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten kann bereits deshalb keine Fälligkeit herbeigeführt haben, weil sie selbst nach der Rechtsansicht der Beklagten – also der Möglichkeit der Hinzurechnung des Zinsbonus – dessen Fälligkeit bereits voraussetzen würde. Das Kündigungsergebnis kann jedoch nicht Bestandteil der Kündigungsvoraussetzungen sein, wenigsten eine juristische Sekunde müsste dazwischen liegen, was vorliegend bereits denklogisch nicht möglich ist. Der Kläger hat unstreitig auch nicht auf das Bauspardarlehen verzichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist er dazu auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet. Der Beklagten ist sicherlich darin zuzustimmen, dass es aufgrund wirtschaftlich vernünftiger Überlegungen ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger das Bauspardarlehen jemals in Anspruch nehmen wird, weil er dieses dann verzinst zurückzahlen muss und obendrein den Zinsbonus – der die Darlehenssumme sogar übersteigt - unwiderruflich verliert. Es bestehen bereits im Ansatz Bedenken, den Kläger zu einem Verzicht auf das Bauspardarlehen verpflichtet zu sehen, weil die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks – die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens - für ihn wirtschaftlich unvernünftig wäre. Dies widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, dies zumal sich der Kläger vertragstreu verhält. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich aus dem Gesichtspunkt, dass die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks – die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens - für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig wäre auch kein Kündigungsrecht ableiten. Eine Kündigung auf der Grundlage des § 242 BGB müsste sich an den Voraussetzungen der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage messen lassen. Abgesehen davon, dass weder in der Kündigung noch im laufenden Verfahren substantiiert dargelegt wurden, dass der Beklagten ein festhalten am streitgegenständlichen Vertrag nicht zugemutet werden kann, fällt der Umstand, dass der vereinbarte Bausparzins (2%) oberhalb des Leitzinssatzes des Europäischen Zentralbank (0,00 %) liegt, ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten. Zudem müsste die Beklagte zunächst alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und schließlich ergibt sich auch aus § 313 BGB, dass sich eine Beendigung des Vertrages lediglich als letztes Mittel rechtfertigt, zunächst steht eine Vertragsanpassung im Vordergrund. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Streitwert: 929,33 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.