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Beschluss

31 U 182/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1125.31U182.15.00
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Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 96/15) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.600,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 96/15) zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.600,00 EUR festgesetzt.