Beschluss
6 M 1250/17
Amtsgericht Ahaus, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAH:2017:1123.6M1250.17.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird der Obergerichtsvollzieher K auf die Erinnerung des Schuldners vom 09.10.2017 hin angewiesen, dem Antrag der Gläubigerin vom 07.09./17.11.2017 auf Nachbesserung/erneute Abgabe der Vermögensauskunft vom 17.03.2017 nicht nachzukommen und die weitere Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen.
Gerichtskosten fallen nicht an. Die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird der Obergerichtsvollzieher K auf die Erinnerung des Schuldners vom 09.10.2017 hin angewiesen, dem Antrag der Gläubigerin vom 07.09./17.11.2017 auf Nachbesserung/erneute Abgabe der Vermögensauskunft vom 17.03.2017 nicht nachzukommen und die weitere Zwangsvollstreckung insoweit einzustellen. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin begehrt die Nachbesserung/erneute Abgabe der vom Schuldner unter dem 17.03.2017 (Az. 6 M ####/## AG Ahaus) abgegebenen Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO (Bl. 9 d. A.). Insbesondere der Inhalt der von ihr vorgelegten Zeitungsartikel (Bl. 19 – 29R d. A.), in denen sich der Schuldner als Eigentümer einer Sammlung von Oldtimerfahrzeugen geriere und der Umstand, dass er seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt habe, ließe auf die Unvollständigkeit der Vermögensauskunft schließen. Er müsse höhere Einkünfte als die von ihm erklärten Rentenbezüge von 489,12 Euro haben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung führt er an, dass seine Vermögensauskunft vom 17.03.2017 nicht ungenau und unvollständig sei. Er habe alle Fragen beantwortet. Die Gläubigerin habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass seine Angaben unvollständig oder aber unzutreffend seien. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese zur weiteren Entscheidung dem Vollstreckungsgericht vorgelegt. Zu dem für den 17.10.2017 anberaumten Termin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist der Schuldner nicht erschienen. II. Die nach § 766 Abs. 1 ZPO statthafte Erinnerung ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung oder aber erneute Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner liegen nicht vor. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus der Vermögensauskunft selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner in der Vermögensauskunft versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. z. B. BGH vom 15.12.2016, I ZB 54/16, m.w.N.). Eine Anspruch auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft entsprechend § 802d ZPO besteht nur dann, wenn feststeht, dass der Schuldner bei Abgabe der Vermögensauskunft die Fragen unrichtig beantwortet hat, indem er Vermögenswerte verschwiegen hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, 2017, § 802d, Rz. 13). Vorliegend ist der Vermögensauskunft vom 17.03.2017 – Seite 1 – schon äußerlich und auch inhaltlich nicht zu entnehmen, dass sie ungenau oder widersprüchlich ist, dies insbesondere unter Ziffer 7 „Fahrzeuge“. Auch konnte die Gläubigerin nicht hinreichend glaubhaft machen, dass der Schuldner zu seinen Einkünften oder zu seinem Vermögen versehentlich oder aber bewusst unrichtige Angaben gemacht hat. Mittel der Glaubhaftmachung bei streitigen Tatsachen sind dabei nach § 294 ZPO nur die im Rahmen des Strengbeweises vorgesehenen Beweismittel sowie die Versicherung an Eides Statt (Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 802d, Rz. 5 und § 294, Rz. 14). Die Vorlage von Zeitungsartikeln ist kein Mittel der Glaubhaftmachung. Deren Inhalt bietet auch unter Einbeziehung der weiteren Angaben des Schuldners in seinen weiteren Stellungnahmen vom 27.10. und 02.11.2017 keine hinreichenden Anhaltspunkte für abweichende Einkommensverhältnisse des Schuldners oder aber für die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den Oldtimerfahrzeugen. Der Schuldner hat auf gerichtlichem Hinweis vom 16.10.2017 erneut erklärt, weder Eigentümer der Oldtimer-Sammlung oder sonstiger Fahrzeuge zu sein noch zu etwaigen Kosten beizutragen. Der Erinnerung war demnach zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Verfahrenswertfestsetzung auf § 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ahaus oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 48683 Ahaus, 23.11.2017 Unterschrift