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Beschluss

I ZB 54/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gläubiger kann Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich unvollständig oder ungenau ist. • Ansprüche des Schuldners auf Erstattung von Betriebs- und Heizkosten, die vom Sozialhilfeträger direkt an den Vermieter gezahlt wurden, sind unpfändbar; ein Auskunftsbegehren hierüber ist mutwillig. • Fehlt im Vermögensverzeichnis eine Antwort zu Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (z. B. Rückzahlung einer Mietkaution), ist der Schuldner zur Nachbesserung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Nachbesserungspflicht bei unvollständiger Vermögensauskunft zu Mietkautionen • Der Gläubiger kann Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich unvollständig oder ungenau ist. • Ansprüche des Schuldners auf Erstattung von Betriebs- und Heizkosten, die vom Sozialhilfeträger direkt an den Vermieter gezahlt wurden, sind unpfändbar; ein Auskunftsbegehren hierüber ist mutwillig. • Fehlt im Vermögensverzeichnis eine Antwort zu Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (z. B. Rückzahlung einer Mietkaution), ist der Schuldner zur Nachbesserung zu verpflichten. Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und beantragt die Nachbesserung der vom Schuldner am 25.11.2015 abgegebenen Vermögensauskunft. In der Auskunft gab der Schuldner an, monatliches Sozialgeld zu beziehen und dass ein Teil hiervon direkt vom Landratsamt an den Vermieter und Stromanbieter abgeführt werde. Zur Frage Nr. 17 (Ansprüche aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, insbesondere Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) fehlt im Vermögensverzeichnis jede Antwort; Frage Nr. 19 (sonstige Forderungen) wurde mit Nein beantwortet. Der Gerichtsvollzieher teilte dem Amtsgericht mit, der Schuldner habe versichert, keine Kaution bezahlt und keine Nebenkostenguthaben zu haben. Amtsgericht und Beschwerdegericht lehnten die Nachbesserung ab; der BGH hob diese Entscheidungen auf und wies den Gerichtsvollzieher an, einen Termin zur Nachbesserung anzuordnen. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574, 575 ZPO). • Maßstab für Nachbesserung: Für § 802c ZPO gelten die früheren Maßstäbe zur eidesstattlichen Versicherung; Nachbesserung ist möglich, wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist oder glaubhaft gemacht wird, dass Angaben versehentlich unzutreffend sind. • Unpfändbarkeit von Erstattungsansprüchen: Forderungen auf Rückzahlung von Betriebs- und Heizkostenerstattungen, die der Sozialhilfeträger für einen SGB II-/Sozialgeld-Bezieher an den Vermieter gezahlt hat, sind unpfändbar; ein Verlangen nach Auskunft hierüber ist mutwillig und daher unbegründet (§ 22 SGB II). • Unterscheidung Sozialgeld/ALG II: Der Schuldner bezog Sozialgeld (nicht ALG II); dennoch ist nach § 22 Abs.7 i.V.m. § 23 SGB II anzunehmen, dass Zahlungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gehen, wodurch Erstattungen unpfändbar bleiben. • Vermögensverzeichnis unvollständig hinsichtlich Mietkaution: Aus der eigenen Angabe, dass Zahlungen an den Vermieter erfolgen, folgt das Vorliegen eines Mietverhältnisses; das Fehlen einer Antwort zu Nr.17 macht das Verzeichnis äußerlich unvollständig und rechtfertigt Nachbesserungspflicht. • Begrenzung des Nachbesserungsanspruchs: Eine Nachbesserung ist unzulässig für bereits zusammengefasst verneinte Positionen; hier aber lag keine Verneinung der Frage Nr.17 vor, sodass die fehlende Angabe nicht durch andere, außerhalb des Verzeichnisses liegende Erklärungen des Gerichtsvollziehers ausgeglichen werden kann. • Verfahrensfolgen: Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Anweisung an den Gerichtsvollzieher, einen Termin zur Nachbesserung zu bestimmen und den Schuldner zur Beantwortung von Nr.17 (einschließlich Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) aufzufordern. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde des Gläubigers statt. Die Entscheidungen des Amtsgerichtes und des Landgerichtes wurden aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zu bestimmen und den Schuldner zu verpflichten, die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (insbesondere Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht für Erstattungsansprüche aus Betriebs- und Heizkosten, die vom Sozialhilfeträger direkt an den Vermieter gezahlt wurden, da diese Ansprüche unpfändbar sind. Die übrigen Verfahrenskosten hat der Schuldner zu tragen.