Urteil
42 C 109/20
Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAR:2021:0406.42C109.20.00
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Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4032,05 E nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 550,42 € nebst Zinsen in Höhe vomn 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4032,05 E nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 550,42 € nebst Zinsen in Höhe vomn 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweiligen vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. 42 C 109/20 Amtsgericht Arnsberg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des X, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: XY die Z Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ZY, hat das Amtsgericht Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2021 durch die Richterin XX für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.032,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 zu zahlen, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 550,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 28.01.1941 geborene W (im Folgenden: Versicherungsnehmer) schloss im April 2009 mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Nr. xxxx ab. Versicherungsbeginn war am 01.05.2009; vereinbarter Rentenbeginn am 01.05.2026. Bezugsberechtigt waren im Erlebensfall der Versicherungsnehmer und im Todesfall "die gesetzlichen Erben der versicherten Person". Im Versicherungsschein vom 20.04.2009 ist unter dem Oberbegriff „Vertragsleistungen“ geregelt: „Bei Tod vor Rentenbeginn zahlen wir den Policenwert“. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in § 1 unter dem Oberbegriff „Leistung bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn“ geregelt: „Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird der Policenwert als Geldleistung fällig“. Zum Bezugsrecht ist im Versicherungsschein vom 20.04.2009 geregelt: „Im Todesfall die gesetzlichen Erben der versicherten Person“. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in § 17 zu Nr. 1 unter dem Oberbegriff „Wer erhält die Leistung?“ geregelt: „Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter)“. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Anlagen K1). Der Versicherungsnehmer verstarb am 17.07.2016 in Bochum. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers meldete sich am 21.07.2016 ein Nachlasspfleger bei der Beklagten, weil unklar war, wer den Verstorbenen beerben würde. Neben der Anzeige des Versicherungsfalles mit Schreiben vom 21.07.2016 widerrief der Nachlasspfleger vorsorglich jedwedes Schenkungsversprechen bzw. einen entsprechenden Auftrag an die Beklagte. Die Beklagte teilte mit, dass die gesetzlichen Erben des Verstorbenen als Bezugsberechtigte einen Anspruch auf die Todesfallleistung in Höhe von 4.032,05 € haben, wobei diese Todesfallleistung aber gerade nicht in den Nachlass falle, so dass diese Berechtigten noch zu ermitteln seien. Durch - rechtskräftigen - Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14.01.2020 - 20a VI 473/19 - wurde festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden ist. Mit Schreiben vom 16.04.2020 und vom 13.05.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Guthaben aus der Rentenversicherung bzw. die Versicherungsleistung an die Landeskasse auszuzahlen. Da keine Zahlung erfolgte, beauftragte der Kläger mit Schreiben vom 16.07.2020 seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Diese forderten mit Schreiben vom 20.10.2020 die Beklagte auf, bis spätestens zum 06.11.2020 an den Kläger zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.10.2020 lehnte die Beklagte eine Leistung an den Kläger erneut ab. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.032,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 550,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 4.032,05 € nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der streitgegenständlichen fondgebundenen Rentenversicherung zu. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf die Erben über. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 14.01.2020 - 20a VI 473/19 - steht fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 Abs. 1 BGB). Diese Feststellung begründet gemäß § 1964 Abs. 2 BGB die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Der Kläger ist demnach in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers Wilhelm Friedrich Zienc eingetreten (§ 1922 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers der Versicherungsfall eingetreten. Der Kläger ist als Erbe und nicht als Bezugsberechtigter anspruchsberechtigt. Der Versicherungsnehmer Herr Zienc hat keinen namentlich benannten Bezugsberechtigten festgelegt. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind damit Teil des Nachlasses geworden, da es keine Bezugsberechtigten gibt und die Ansprüche dann wieder an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben zurückfallen. Die Einwendung der Beklagten, dass der Kläger als Fiskus wegen § 160 Abs. 4 VVG kein Bezugsrecht und demgemäß auch keinen Anspruch auf Auszahlung habe, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Der Zweck des § 160 Abs. VVG liegt im Wesentlichen in der Auslegung der Begünstigungserklärung des Versicherungsnehmers (Langheid/Wandt/Heiss, 2. Aufl. 2017, VVG § 160 Rn. 1). Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Erklärung in der Regel nicht den Fiskus berücksichtigen wollte, wenn er seine Erben als Bezugsberechtigten festlegt (Prölss/Martin/Schneider, 31. Aufl. 2021, VVG § 160 Rn. 6). Erklärt der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, dass seine Erben die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sein sollen, ist der Fiskus diesbezüglich gemäß § 160 Abs. 4 VVG nicht zu berücksichtigen. Der Fiskus kann seinen Anspruch nicht auf die Bezugsberechtigung stützen (Langheid/Rixecker/Grote, 6. Aufl. 2019 Rn. 7). Der Gesetzgeber trifft allerdings keine Regelung für den Fall, dass keine Bezugsberechtigten und keine weiteren Erben vorliegen; der Fiskus kann deswegen einen Anspruch auf Auszahlung als Erbe haben (Prölss/Martin/Schneider, 31. Aufl. 2021, VVG § 160 Rn. 6; Langheid/Wandt/Heiss, 2. Aufl. 2017, VVG § 160, Rn. 2 und 18, Looschelders/Pohlmann/Peters § 160 Rn. 10). So liegt es hier. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14.01.2020 stand fest, dass es keine weiteren Erben als den Fiskus gibt. Es gab mithin keine Bezugsberechtigten, denen der Anspruch hätte zufallen können, da der Fiskus wegen § 160 Abs. 4 VVG ausgeschlossen war. Der Auszahlungsanspruch ist deswegen wieder dem Versicherungsnehmer und dessen Nachlass und damit letztlich dem Fiskus als Erben zugefallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auch nicht verjährt. Der Zahlungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag verjährt regelmäßig gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften verjährt der Anspruch in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch ist gemäß des Versicherungsvertrags mit dem Tod des Erblassers am 17.07.2016 entstanden. Der Kläger erlangte von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich unter anderem dem Umstand, dass es keine weiteren Erben gibt, allerdings erst in Folge des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 14.01.2020 Kenntnis. Vorher ging auch die Beklagte davon aus, dass es Bezugsberechtigte gebe und die Ansprüche nicht in den Nachlass fallen würden. Erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2020 war klar, dass die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in den Nachlass fallen. Der Kläger hat vor Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, welcher gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2020 gewesen ist, Klage erhoben. II. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 286 Abs. 1, 280, 249 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 280, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nach den Aufforderungsschreiben des Klägers vom 16.04.2020 und 13.05.2020 keine Zahlung geleistet. Auch nach dem anwaltlichen Schreiben vom 20.10.2020 leistete die Beklagte keine Zahlung und lehnte diese mit Schreiben vom 29.10.2020 ab. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.032,05 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . XX