Entscheidung
IV ZR 344/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170523BIVZR344
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170523BIVZR344.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 344/22 vom 17. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel, Rust und Piontek am 17. Mai 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 28. Septem- ber 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten nach dem Tod des Versicherungsnehmers um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, die das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) für sich beansprucht. Der Versicherungsnehmer schloss im April 2009 bei der Beklagten einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung ab; versi- cherte Person war er selbst. Als Zeitpunkt für den Beginn des Rentenbe- zugs war der 1. Mai 2026 vereinbart. Für den Fall des Todes der versi- cherten Person vor diesem Zeitpunkt verpflichtete sich die Beklagte zur Auszahlung des Policenwertes. Bezugsberechtigt waren im letztgenann- ten Fall die gesetzlichen Erben der versicherten Person. 1 2 - 3 - In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war unter § 17 Nr. 1 vereinbart: "Wer erhält die Leistung? 1. Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprü- che aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwer- ben soll (Bezugsberechtigter). …" Am 17. Juli 2016 verstarb der Versicherungsnehmer. Der zum Nach- lasspfleger bestellte Streithelfer des Klägers meldete sich mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bei der Beklagten und bat um Mitteilung, ob Leistungen aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers fällig würden. Gleichzeitig widerrief er mögliche Schenkungsversprechen und Bezugsberechtigun- gen. Noch im Jahr 2016 teilte die Beklagte dem Streithelfer des Klägers die Höhe der Todesfallleistung mit. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ihrer Ansicht nach der Anspruch nicht in den Nachlass falle. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 14. Januar 2020 wurde festgestellt, dass außer dem Kläger als Fiskus des Bundeslandes, in dem der Versicherungsneh- mer seinen letzten Aufenthalt hatte, weitere Erben nicht vorhanden sind. Mit seiner im Dezember 2020 erhobenen Klage begehrt der Kläger als Bezugsberechtigter, jedenfalls aber als gesetzlicher Erbe die Zahlung des der Höhe nach nicht streitigen Policenwertes der Rentenversicherung. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Be- klagte meint, dem Grunde nach bestehe kein Anspruch des Klägers; im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. 3 4 5 - 4 - II. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungsleistung nebst Ver- zugszinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und diesbezüglicher Prozesszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsge- richt ausgeführt: Die bezogen auf den Hauptantrag ursprünglich zulässige und begründete Klage sei aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjäh- rung, welche hier als erledigendes Ereignis anzusehen sei, unbegründet geworden. Ursprünglich sei die Klage begründet gewesen, denn dem Klä- ger habe aus § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Versicherungs- vertrag ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zugestanden. Ge- mäß § 160 Abs. 4 VVG stehe dem Kläger zwar ein Bezugsrecht - wie im Versicherungsschein für die gesetzlichen Erben grundsätzlich vorgese- hen - nicht zu. Dies schließe hingegen nicht aus, dass der Kläger als Erbe die Ansprüche geltend machen könne. Entgegen der Ansicht des Amtsge- richts sei der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch aber ver- jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB sei mit Blick auf den im Jahr 2016 liegenden Fristbeginn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2020 bereits abgelaufen gewesen. Es sei Sache des Streithelfers des Klägers in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger gewesen, verjäh- rungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen ha be er aber unterlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 6 7 - 5 - III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. a) Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli- chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbe- schlüsse vom 2. November 2022 - IV ZR 39/22 juris Rn. 10; vom 24. März 2021 - IV ZR 269/20, FamRZ 2021, 1068 Rn. 13; vom 28. Feb- ruar 2019 - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Klä- rungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichts- hof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten un- terschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen um- stritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 2. November 2022 aaO). b) Gemessen hieran fehlt es hinsichtlich beider vom Berufungsge- richt für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen an einer solchen Bedeu- tung. Es ist zum einen weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre, ob ein nach § 1936 Satz 1 BGB als gesetzlicher Erbe berufenes Land durch den Aus- schluss eines Bezugsrechts auf der Grundlage von § 160 Abs. 4 VVG auch daran gehindert ist, als Erbe Leistungsansprüche aus einem von dem Erb- lasser abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Zum anderen ist auch die von dem Berufungsgericht weiter für grundsätzlich 8 9 10 - 6 - gehaltene Frage, ob eine "Wissenszurechnung eines Nachlasspflegers zum Lauf der Verjährung führt" weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein An- spruch auf Auszahlung zwar nicht als Bezugsberechtigtem, wohl aber als Erbe des Versicherungsnehmers zustand. Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Erhebung der Ein- rede der Verjährung die Zahlung der Versicherungsleistung verweigern konnte (§ 214 Abs. 1 BGB) und hat deshalb - wie sich im Wege der Aus- legung seiner Entscheidung auch ohne ausdrückliche Tenorierung zu die- sem Punkt ergibt - die Klage zu Recht hinsichtlich des Hauptantrags ab- gewiesen. a) aa) Rechtlicher Prüfung hält die Annahme des Berufungsgerichts stand, das im Versicherungsschein vorgesehene Bezugsrecht für die ge- setzlichen Erben sei bezogen auf den Kläger gemäß § 160 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Um- stand, dass die Regelung des § 160 Abs. 4 VVG im Versicherungsvertrag nicht wiedergegeben ist, nicht, dass die vorgenannte Regelung abbedun- gen ist. Von der Regelung kann zwar nach Maßgabe des § 171 VVG ab- gewichen werden; hierfür reicht aber eine bloße Nichtwiedergabe des § 160 Abs. 4 VVG in den Vertragsunterlagen nicht aus. bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass durch § 160 Abs. 4 VVG allein die Geltendmachung der Versiche- rungsleistung auf der Grundlage eines Bezugsrechts für den Kläger ausgeschlossen ist. Dies führt - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht dazu, dass der Kläger den Anspruch auf Auszahlung 11 12 13 - 7 - des Policenwertes auch nicht als alleiniger gesetzlicher Erbe (§§ 1922 Abs. 1, 1936 Satz 1 BGB) geltend machen kann (MünchKomm-VVG/ Heiss, 2. Aufl. § 160 Rn. 18; Prölss/Martin/Schneider, VVG 31. Aufl. § 160 Rn. 6; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 10; Ort- mann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl. § 160 Rn. 29; Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 160 Rn. 5). Denn diese Regelung ändert nichts daran, dass mangels Vorhandensein eines Bezugsberechtigten (hier also eines anderen, nicht der Einschrän- kung des § 160 Abs. 4 VVG unterfallenden gesetzlichen Erbens) die To- desfallleistung dem Nachlass des Versicherungsnehmers zukommt (MünchKomm-VVG/Heiss, VVG 2. Aufl. § 160 Rn. 18). Die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Ein- wände der Beklagten, die davon ausgeht, unter keinem rechtlichen Ge- sichtspunkt zur Auszahlung des Policenwertes verpflichtet zu sein, bleiben ohne Erfolg. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf vorgeblich entge- genstehende Motive des Gesetzgebers zur Vorgängerregelung des § 167 Abs. 3 VVG a.F., der Fiskus solle in jedweder Konstellation daran gehin- dert werden, in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen, ver- fängt schon deshalb nicht, weil dort gerade das Gegenteil ausgeführt ist. Hiernach sollte § 167 Abs. 3 VVG a.F. nur dazu dienen, dass der Fiskus die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag "immer nur als Bestandteil des Nachlasses erwerben" konnte (vgl. zu § 167 VVG a.F. die Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S. 228). Verhindert wird mit § 160 Abs. 4 VVG somit lediglich, dass der Fiskus die Versicherungsleis- tung an den Nachlassgläubigern vorbei erwirbt, wie es bei der Möglich- keit der Ausübung eines Bezugsrechts der Fall wäre (MünchKomm-VVG/ Heiss, 2. Aufl. § 160 Rn. 17; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 10). Mit Blick hierauf gibt die Rechtsauffassung des Berufungs- 14 - 8 - gerichts auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - kei- nen Anlass zu der Annahme, die Regelung des § 160 Abs. 4 VVG würde "leerlaufen". b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte die Zahlung der Klageforderung wegen Eintritts der Ver- jährung verweigern konnte. aa) Für die hier geltend gemachte Forderung auf Auszahlung des Policenwertes gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). bb) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungs- frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen waren hier im Jahr 2016 erfüllt, so dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2020 bereits abgelaufen war. Entstanden ist der Anspruch auf Auszahlung des Policenwertes mit dem Tod des Versicherungsnehmers am 17. Juli 2016. Noch vor Ablauf des Jahres 2016 lag zudem Kenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Dabei kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis erlangt hat. Ausreichend ist - hiervon geht auch die Revi- sion aus -, wenn die Kenntnis in der Person des Streithelfers, also des Nachlasspflegers, vorlag. Zwar kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - XI ZR 168/17, NJW-RR 2019, 116 Rn. 13 m.w.N.). 15 16 17 18 - 9 - Etwas anderes aber gilt dann, wenn für den Anspruchsgläubiger ein ge- setzlicher Vertreter vorhanden ist; in diesem Fall ist dessen Kenn tnis aus- schlaggebend (vgl. zu § 852 BGB a.F. BGH, Urteile vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 unter II 1 [juris Rn. 10]; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914 unter II 1 a [juris Rn. 11]). Der Streithelfer ist als Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 7; Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226 [juris Rn. 7]; vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 [juris Rn. 9]). Die Kenntnis des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB derjenigen des Erben als Anspruchsgläubiger gleichzusetzen, findet seine Rechtfertigung ins- besondere in den einem Nachlasspfleger obliegenden Pflichten. Er hat die Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbe- schränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281 unter II 2 [juris Rn. 17]). In diesem Zusammenhang hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu erhalten, zu verwalten und die Vermögensinteressen der noch festzu- stellenden Erben wahrzunehmen. Maßgebend hierfür ist nach objektiven Kriterien vor allem das wirtschaftlich und finanziell Vernünftige ( Senatsbe- schluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 7; OLG Hamm NLPrax 2019, 33 unter II [juris Rn. 10]). Hierzu zählt insbesondere auch sicherzustellen, dass in den Nachlass fallende Ansprüche nicht ver- jähren (BeckOGK/Heinemann, BGB [Stand: 15. Dezember 2022] § 1960 Rn. 127). Die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeben- den Umstände in der Person eines Nachlasspflegers für ausreichend zu halten, ist auch deshalb angemessen, weil ansonsten zu Lasten der 19 - 10 - Schuldner eine unzumutbare Ungewissheit über den Beginn des Laufs der Verjährung entstehen würde. Die Kenntnis des Streithelfers des Klägers bereits im Jahr 2016 ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beklagte die Höhe des Policen- wertes noch im Jahr 2016 dem Streithelfer auf dessen Anfrage vom 21. Juli 2016 mitgeteilt hatte. Der Annahme einer Kenntnis steht - entge- gen der Auffassung der Revision - nicht entgegen, dass bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ungewissheit über das Vorhandensein weiterer ge- setzlicher Erben neben dem Kläger bestand. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn aufgrund dessen, was dem Nachlass- pfleger bekannt war, die Erhebung einer Zahlungsklage trotz eines ver- bleibenden Prozessrisikos zumutbar erscheint (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 28. Gemessen hieran wäre es Sache des Streithelfers gewesen, vor Ablauf des Jahres 2019 Zahlungs- klage zu erheben oder andere verjährungshemmende Maßnahmen ein zu- leiten. Zu diesem Zeitpunkt war mit Blick darauf, dass sich seit dem Tod des Versicherungsnehmers über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keine weiteren gesetzlichen Erben hatten ermitteln lassen, das verblei- bende Prozessrisiko hinnehmbar. Fehl geht die weitere Annahme der Re- vision, der Streithelfer hätte frühestens mit dem Beschluss des Nachlass- gerichts vom 14. Januar 2020 Kenntnis erlangt. Denn dieser Beschluss ändert nichts an der für den Nachlasspfleger schon zuvor erkennbaren tatsächlichen Grundlage, aufgrund derer er seine Entscheidung zu treffen hatte, ob er Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung der Forderung zu ergreifen hat. cc) Entgegen der Auffassung der Revision war die Verjährung nicht über den Ablauf des Jahres 2016 hinaus gemäß § 15 VVG gehemmt. Da- bei kann offenbleiben, ob das Schreiben des Streithelfers vom 21. Juli 20 21 - 11 - 2016 eine Anmeldung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag dar- stellt. Jedenfalls ist in der noch im Jahr 2016 erfolgten Antwort der Be- klagten, allein den gesetzlichen Erben des Verstorbenen stehe der An- spruch als Bezugsberechtigte zu, so dass die Todesfallleistung gerade nicht in den Nachlass falle und diese Berechtigten noch zu ermitteln seien, eine Entscheidung des Versicherers zu sehen, mit der die Hemmung der Verjährung geendet hat. Hierbei handelt es sich auch um eine abschlie- ßende Entscheidung; aus ihr konnte entnommen werden, dass eine Leis- tung an den Nachlasspfleger aus Sicht des Versicherers nich t in Betracht - 12 - kommt. Die Erklärung des Versicherers wird nicht dadurch zu einer ledig- lich vorläufigen, dass er sie unter den (selbstverständlichen) Vorbehalt seines derzeitigen Wissensstandes stellt (Prölss/ Martin/Armbrüster VVG, 31. Aufl. § 15 Rn. 16). Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Piontek Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 01.06.2021 - 42 C 109/20 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 28.09.2022 - I-3 S 68/21 -