Endurteil
112 C 360/23
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.293,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.07.2023) zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 34 % und der Beklagte 66 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.970,34 € und ab 26.09.2023 auf 1.293,04 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Begründetheit der Klage Die Klage erweist sich in voller Höhe als begründet. 1. Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.293,04 € Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung von noch 1.293,04 € gemäß § 630 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vergütungsvereinbarung vom 21.09.2022 zu. Die Klägerin durfte die Vergütung nach Nr. 1375 GOÄ mit dem vertraglich vereinbarten 7,0-fachen Satz, also in Höhe von 1.428,00 € für jedes Auge berechnen. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien vom 21.09.2022 ist gemäß § 2 Abs. 2 GOÄ wirksam. Nach dieser Vorschrift kann eine Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Arztes und in einem Schriftstück getroffen werden. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O der GOÄ ist eine Vereinbarung unzulässig. Die vorliegende Vergütungsvereinbarung erfüllt die oben genannten Kriterien. Die Vergütungsvereinbarung bezieht sich auch auf eine Leistung nach Abschnitt I der GOÄ (Augenheilkunde) und konnte damit grundsätzlich getroffen werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GOÄ erlaubt in engen Grenzen eine Gebührenabweichung nur der Höhe nicht jedoch dem Grunde nach, was bedeutet, dass es vorliegend nicht möglich ist durch eine Vereinbarung eine ärztliche Leistung abrechenbar zu machen, die nach der GOÄ nicht abrechenbar ist. Vorliegend kann die Operation des Grauen Stars (Katarakt) mit dem Einsatz eines Femtosekundenlasers nach der GOÄ-Ziffer 1375 abgerechnet werden (vgl. BGH, Urteile vom 14.10.2021, III ZR 350/20 = juris Rz. 9 und III ZR 353/20 = juris Rz. 9; LG Würzburg, Beschluss vom 22.12.2022, 53 S 1296/22). Die Klägerin durfte sich bei der Vergütungsvereinbarung auch eines Vordrucks bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2004, 1 BvR 1437/02). Die Höhe des Faktors und des Betrages sind handschriftlich ausgefüllt worden, was auch insoweit für eine individuelle Vereinbarung spricht. Soweit der Beklagte behauptet, er sei anlässlich des Gesprächs mit dem Arzt nicht hinreichend informiert worden und habe nicht gewusst, was mit „Erstattungsstellen“ gemeint ist, kann das Gericht diesen Ausführungen nicht folgen. Aus der Vergütungsvereinbarung ist klar ersichtlich, welchen Betrag der Beklagte schuldete. Dass es sich bei den „Erstattungsstellen“ um die private Krankenversicherung handelte, lag auf der Hand. Es ist auch nicht Sache der Klägerin zu überprüfen, welchen Versicherungsschutz der Beklagte hat. Dem Beklagten, der nach eigenen Angaben seit 50 Jahren privat krankenversichert ist, muss klar gewesen sein, dass die private Krankenversicherung lediglich maximal den 3,5-fachen Satz erstatten würde und er den Rest selbst zu zahlen hatte. Aus der Kostenübernahmeerklärung, die der Beklagte am selben Tag separat unterschrieb, wusste er im Übrigen auch, welche Kosten genau auf ihn zukamen. Im Übrigen heißt es dort explizit: „Sollte meine Versicherung die Erstattung der Rechnung nicht oder nur teilweise übernehmen, so erkläre ich hiermit trotzdem meine Zahlungsverpflichtung für die gesamten Kosten.“ (Bl. 36). Für die Annahme eines völligen überhöhten Faktors und eine Unwirksamkeit gemäß § 138 BGB hat die Beklagtenseite keinerlei Sachvortrag gebracht. Es ist insbesondere zwischen den Parteien unstreitig, dass der Bundesverband der Augenchirurgen die Abrechnung aufgrund einer Honorarvereinbarung zum 7-fachen Satz bei Einsatz eines Femtosekundenlasers empfiehlt (Bl. 35). Bereits aus diesem Grunde liegt es fern, von einem völlig überhöhten Faktor auszugehen, wie die Beklagtenseite meint. 2. Zinsanspruch Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hatte die Klage in Höhe von 677,30 € (Zahlung vor Anhängigkeit) zurückgenommen, weshalb sie einen entsprechenden Teil der Kosten zu tragen hatte.