Beschluss
6 M 19/14
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2014:0214.6M19.14.0A
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Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht auch einen solchen auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt.(Rn.22)
2. Der Gläubiger darf einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist. Ebenso kann der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten (Anschluss an LG Arnsberg, Beschluss vom 31. Oktober 2013, I-6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f. und AG Plön, Beschluss vom 3. Januar 2014, 92 M 5/13; entgegen AG Bochum, Beschluss vom 2. Mai 2013, 51 M 1177/13; AG Heidelberg, Beschluss vom 7. Juni 2013, 1 M 14/13, DGVZ 2013, 166; AG Menden, Beschluss vom 12. Juli 2013, 5 M 566/13; AG Mühldorf, Beschluss vom 9. Juli 2013, 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.; AG Peine, Beschluss vom 28. Mai 2013, 8 M 592/13, FoVo 2013, 178 und AG Wetzlar, Beschluss vom 29. Oktober 2013, 81 M 2731/13). Aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt keine Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Drittgläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch gegen seinen erklärten Willen zuzuleiten.(Rn.20)
3. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger gleichwohl das Vermögensverzeichnis, können Gebühren (Nr. 261 KV GvKostG) hierfür nicht erhoben werden; auch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO darf dann nicht erfolgen.(Rn.23)
4. Hält ein Gerichtsvollzieher einen bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag oder einen von dem vollstreckenden Gläubiger erklärten Verzicht auf die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO für rechtlich unzulässig, hat er die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags von vorneherein abzulehnen. Führt er den Auftrag gleichwohl aus, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor.(Rn.35)
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 (DR II-0760/13) aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 14.08.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelte für Zustellung nach Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht auch einen solchen auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt.(Rn.22) 2. Der Gläubiger darf einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist. Ebenso kann der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten (Anschluss an LG Arnsberg, Beschluss vom 31. Oktober 2013, I-6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f. und AG Plön, Beschluss vom 3. Januar 2014, 92 M 5/13; entgegen AG Bochum, Beschluss vom 2. Mai 2013, 51 M 1177/13; AG Heidelberg, Beschluss vom 7. Juni 2013, 1 M 14/13, DGVZ 2013, 166; AG Menden, Beschluss vom 12. Juli 2013, 5 M 566/13; AG Mühldorf, Beschluss vom 9. Juli 2013, 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.; AG Peine, Beschluss vom 28. Mai 2013, 8 M 592/13, FoVo 2013, 178 und AG Wetzlar, Beschluss vom 29. Oktober 2013, 81 M 2731/13). Aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt keine Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Drittgläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch gegen seinen erklärten Willen zuzuleiten.(Rn.20) 3. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger gleichwohl das Vermögensverzeichnis, können Gebühren (Nr. 261 KV GvKostG) hierfür nicht erhoben werden; auch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO darf dann nicht erfolgen.(Rn.23) 4. Hält ein Gerichtsvollzieher einen bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag oder einen von dem vollstreckenden Gläubiger erklärten Verzicht auf die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO für rechtlich unzulässig, hat er die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags von vorneherein abzulehnen. Führt er den Auftrag gleichwohl aus, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor.(Rn.35) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 (DR II-0760/13) aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 14.08.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelte für Zustellung nach Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 833,12 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Mit Schreiben vom 14.08.2013 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung sowie der Abnahme der Vermögensauskunft. Dieser führte das Verfahren unter dem Az. DR II-0760/13. Der Antrag der Gläubigerin lautet auszugsweise wie folgt: „…werden Sie beauftragt, die aus der Titelabrechnung ersichtlichen Beträge … im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 808 ZPO vom Schuldner einzuziehen und ggf. den Titel zuzustellen. … Ferner werden Sie - … - beauftragt von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. § 802c ZPO einzuholen. Sofern die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO vorliegen wird beantragt, die Vermögensauskunft abweichend von § 802f ZPO sofort vor Ort abzunehmen. - Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der/die Schuldnerin Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht. - Sollte der/die Schuldnerin bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt. Sofern der/die Schuldner/in die Vermögensauskunft abgibt, wird um unverzügliche Zuleitung eines Ausdruckes des Vermögensverzeichnisses direkt an die Gläubigerin gebeten. …“ Die Schuldnerin hatte bereits am 14.06.2013 vor dem Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft erteilt. Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigervertreterin mit, dass die Schuldnerin bereits am 14.06.2013 eine Vermögensauskunft erteilt habe. Der Schuldnerin habe er die Gelegenheit gegeben, die Forderung zu bezahlen oder ggf. eine gütliche Einigung zu beantragen. Weiter übersandte er der Gläubigervertreterin einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. Mit weiterem Schreiben vom 18.10.2013 wandte sich der Gerichtsvollzieher an die Schuldnerin und teilte dieser mit, dass die Gläubigerin die Vermögensauskunft beantragt habe, eine solche nach seinen Ermittlungen bereits vorliege und er eine Kopie an die Gläubiger übersandt habe. Weiter wies der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin darauf hin, dass sie die Befriedigung des Gläubigers binnen eines Monats nach Erteilung der Abschrift an den Gläubiger nachweisen könne. Das Schreiben vom 18.10.2013 stellte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin mit Zustellungsurkunde zu. Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin mit, dass er die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordne, weil die Schuldnerin die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht nachgewiesen habe. Das Schreiben vom 27.11.2013 stellte der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin mit Zustellungsurkunde zu. Mit Schreiben vom 27.12.2013 übersendete der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück. Ferner erhob er Kosten in Höhe von 43,05 € wie folgt: KV 261 Übermittlung VVz 33,00 € KV 701 Entgelte Zustellung 3,45 € KV 716 Auslagenpauschale 6,60 € Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 erhob die Gläubigerin Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Ansatz gebrachten Kosten gemäß KV 261. Zur Begründung führt sie aus, dass in dem Auftrag vom 14.08.2013 die Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Drittgläubigerin ausdrücklich nicht beantragt worden sei. Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft sei nur für den Fall erteilt worden, dass der Schuldner nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger die Vermögensauskunft abgegeben habe. Da gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nicht die Gläubigerin, sondern nur der Gerichtsvollzieher zur Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister berechtigt sei, könne auch nur von diesem festgestellt werden, ob der Schuldner in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben habe. Sofern dies der Fall sei, werde nach dem Wortlaut des erteilten Vollstreckungsauftrages der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen. § 802d ZPO komme somit nicht zur Anwendung, so dass gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Gläubigerin ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch nicht habe zugeleitet werden müssen. Der Gerichtsvollzieher habe gemäß § 802a Abs. 1 ZPO auf eine kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken, wobei allein der von der Gläubigerin erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich sei. Im Rahmen der Dispositionsfreiheit des Gläubigers könne ein erteilter Vollstreckungsauftrag in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden. Die von dem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellten Kosten gemäß KV 261 zuzüglich der darauf entfallenden Auslagen und Zustellungsentgelte, die im Wege des Lastschriftverfahrens bereits abgebucht bzw. überwiesen worden seien, seien an die Gläubigerin zurückzuerstatten. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hat mitgeteilt, dass die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses tatsächlich nicht beantragt worden sei. Die Übersendung sei jedoch gemäß § 802d ZPO gesetzliche Folge und die Gebühr Nr. 261 KV sei auch bei Nichtübermittlung fällig, da geprüft werde, ob die Bedingung, unter die die Übersendung gestellt werde, erfüllt sei. Die Gläubigervertreterin hat zu der Nichtabhilfebegründung des Gerichtsvollziehers ergänzend Stellung genommen und sich darauf berufen, dass nach dem Wortlaut des erteilten Vollstreckungsauftrags die Gläubigerin nicht die Übermittlung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen, sondern für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher durch die Einsicht in das Vermögensverzeichnis festgestellt habe, dass die Schuldnerin bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen habe. Insofern komme die Vorschrift des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zur Anwendung. Weder aus dem Wortlaut des § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO noch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich Hinweise darauf, dass der von der Gläubigerin erteilte Vollstreckungsauftrag nicht eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden könne. Vielmehr sei der Gerichtsvollzieher an die Weisungen der Gläubigerin als Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens gebunden. Das Gericht hat der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel die Verfahrensakte mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. In ihrer Stellungnahme vom 30.01.2014 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel ausgeführt, dass sie die Erinnerung für zulässig aber unbegründet erachte. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass der Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen habe, wenn der Gläubiger einen Antrag auf Vermögensauskunft gestellt habe, ohne Tatsachen i.S. des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen und der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Das Gesetz sehe weder vor, dass ein Gläubiger einen konkreten Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses stellen könne, noch stehe die gesetzlich vorgesehene Abschriftenerteilung zur Dispositionsfreiheit des Gläubigers; sie sei vielmehr gesetzliche Folge, wenn die vorgenannten Tatbestände gegeben seien. Für den Gläubiger gebe es nach dem neuen Recht keine beschränkten oder sonst wie bedingten Abschriftenerteilungsanträge mehr. Er könne auf die Übersendung nicht verzichten oder diese von einer Bedingung abhängig machen. An eine Weisung, die die Übersendung eines bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses unterbinde, sei der Gerichtsvollzieher gemäß § 31 Abs. 2 GVGA nicht gebunden, denn sie widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mit der Reform der Zwangsvollstreckung das Ziel verfolgt, entsprechend der neuen Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kredit(un)würdigkeit einer Person die Eintragungsgründe neu zu bestimmen. Mit den erweiterten Eintragungsmöglichkeiten verfolge der Gesetzgeber den Zweck, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern auszubauen (BT-Drucks. 16/10069, S. 21 und 37). Durch die Neuregelung habe sichergestellt werden sollen, dass ein Schuldner in allen Verfahren, in denen die Voraussetzungen für die Abgabe der Vermögensauskunft sowie die weiteren Voraussetzungen des § 882c ZPO vorlägen, zur Eintragung in das zentrale Schuldverzeichnis komme, um hierdurch unter Warngesichtspunkten erkennbar zu machen, wenn sich ein Schuldner einer Mehrzahl titulierter Forderungen gegenübersehe. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens komme dem Gläubiger keine Dispositionsbefugnis zu. Selbst in Fällen, in denen der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurücknehme, habe der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung zu erlassen, sofern eine der Tatbestandsvarianten des § 882c Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO vor Eingang der Rücknahmeerklärung vorgelegen habe. Würde man dem Gläubiger hier eine Dispositionsfreiheit zugestehen, nähme er hierdurch direkten Einfluss darauf, ob ein Eintragungsanordnungsverfahren einzuleiten sei oder zu unterbleiben habe. Wenn der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit habe zugestehen wollen, eine Abschrift nur auf Antrag oder nur unter bestimmten Bedingungen zu erhalten, so hätte er mit Blick auf das Ziel der Neuorganisation des Zentralen Schuldnerverzeichnisses die Einleitung des Eintragungsanordnungsverfahrens nicht von der Erteilung einer Abschrift abhängig gemacht, denn die Erteilung oder Nichterteilung der Abschrift des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses an den Folgegläubiger sei ersichtlich als Kriterium für die Frage einer vom Schuldner ausgehenden Gefährdung des wirtschaftlichen Verkehrs unbrauchbar. Diese Verknüpfung erscheine nur vor dem Hintergrund sinnvoll, dass der Gesetzgeber die Abschriftenerteilung als gesetzliche Folge angewendet wissen möchte. Das Begehren der Gläubigerin, ihr Datum und Aktenzeichen des Amtsgerichts einer bereits geleisteten Vermögensauskunft nach neuem Recht mitzuteilen, erweise sich als unzulässig. Der Gläubiger habe außerhalb der in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Abschriftenerteilung keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften aus der Zentralen Verwaltung der Vermögensauskünfte. Die Rücknahme des Vollstreckungsauftrags seitens des Gläubigers sei jederzeit möglich. Eine bedingte Antragsrücknahme sei dem Gesetz und den Verwaltungsvorschriften fremd. Lediglich der Auftrag selbst könne unter eine Bedingung gestellt werden. Da die Gläubigerin um Übersendung von Aktenzeichen und Datum der Vermögenauskunft gebeten habe, liege eine vollständige Rücknahme des Auftrages nicht vor. Soweit die Gläubiger ausdrücklich nicht die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt habe, habe sie ausschließlich auf die Übersendung verzichtet. In dem zwischenzeitlich eingeführten, allgemein verwendeten Vordruck für den Vollstreckungsauftrag sei ein Antrag auf Erteilung einer Abschrift des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht vorgesehen. II. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 ist daher aufzuheben. Der Gerichtsvollzieher ist ferner anzuweisen, die erhobenen Gebühren für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht zu erheben. 1. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft für den Fall, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichten kann bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag unter die Bedingung der Erteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist stellen kann, die zur Folge hat, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss. a. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen könne. Dem Gläubiger stehe daher auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führt. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht (so LG Arnsberg, Beschl. v. 31.10.2013 - 6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f.; AG Plön, Beschl. v. 03.01.2014 - 92 M 55/13; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 4; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802d Rn. 13). Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall dem Gläubiger lediglich unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen von der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu benachrichtigen, eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses finde nicht statt, der Schuldner werde dann auch nicht gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO in das Schuldverzeichnis eingetragen (Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 4; nach Auffassung von Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802d Rn. 13 hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger bei einem Verzicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses davon zu unterrichten, dass und an welchem Tag der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben und versichert hat). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin weder das Vermögensverzeichnis übersenden noch das Eintragungsanordnungsverfahren betreiben dürfen. Entsprechend wäre auch der Ansatz der hierfür entstandenen Gebühren zu Unrecht erfolgt. Demgegenüber geht eine verbreitet vertretene Auffassung davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- oder Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe (so AG Bochum, Beschl. v. 02.05.2013 - 51 M 1177/13; AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13; AG Menden, Beschl. v. 12.07.2013 - 5 M 566/13; AG Mühldorf, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.; AG Peine, Beschl. v. 28.05.2013 - 8 M 592/13, FoVo 2013, 178; AG Wetzlar, Beschl. v. 29.10.2013 - 81 M 2731/13; Mroß, DGVZ 2014, 19; ders., DGVZ 2013, 69, 72; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88). Diese Auffassung vertreten in dem vorliegenden Verfahren auch der Gerichtsvollzieher sowie die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung der Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden (so vor allem Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88; dem folgend AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13; AG Mühldorf, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Zudem wird angeführt, die gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses harmonisiere mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden (so AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin das Vermögensverzeichnis zu Recht übersendet und das Eintragungsanordnungsverfahren betrieben. Entsprechend wären die hierfür angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen. Vereinzelt wird im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen lassen (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (so [obiter dictum] LG Arnsberg, Beschl. v. 31.10.2013 - 6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie vorliegend - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO stellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden kann. b. Das Gericht schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Grundsätzlich setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger kann dabei Inhalt und Umfang des Zwangsvollstreckungsauftrags festlegen. Ebenso kann er diesen bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung jederzeit zurücknehmen oder seine (weitere) Durchführung von einer Bedingung abhängig machen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 753 Rn. 6a, 12). Macht der Gläubiger seinen Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO davon abhängig, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat bzw. diese nicht innerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag benannten Zeitraums erteilt worden ist, handelt es sich entweder um einen auflösend bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag oder eine aufschiebend bedingte Antragsrücknahme. Stellt der Gerichtsvollzieher nach Eingang des Antrags fest, dass die Voraussetzungen für die Bedingung eingetreten sind, wird entweder der Zwangsvollstreckungsauftrag hinfällig (§ 158 Abs. 2 BGB analog) oder die Antragsrücknahme wird wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB analog). Ein Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses sein könnte, besteht in beiden Fällen auch ohne einen von dem Gläubiger erklärten Verzicht auf die Übersendung nicht mehr. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ändert hieran nichts. Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht herleiten. Zutreffend ist allerdings, dass die Regelung die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht von einem dahingehenden Antrag des Gläubigers abhängig macht, weshalb der Gerichtsvollzieher gehalten ist, dem Gläubiger auch ohne einen Antrag, also von Amts wegen, das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn der mittlerweile eingeführte Vordruck für den Vollstreckungsauftrag einen entsprechenden Antrag nicht vorsieht. Hieraus folgt aber nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. unter eine Bedingung gestellt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt. Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Aus der Gesetzessystematik lässt sich ebenfalls keine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Allerdings ist die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO systematisch verfehlt (vgl. Giers, FamRB 2013, 22, 25: „an systematisch eher unerwarteter Stelle“). Sie ist nämlich nicht nur auf das auf Antrag des Gläubigers eingeleitete neue und selbstständige Verfahren auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbar, sondern auch im Verfahren über den Antrag nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit folgt aus § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst ein rechtlicher Hinderungsgrund für die Durchführung des Antrags nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil innerhalb der zweijährigen Sperrfrist der Gläubiger die Erteilung der Vermögensauskunft von dem Schuldner grundsätzlich nicht verlangen kann. Auch wenn der Gläubiger für diesen Fall keinen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, folgt aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass dem Gläubiger das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis zu übersenden ist (Harnacke, DGVZ 2012, 197, 201; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, ZPO, 2014, § 802d Rn. 6). Denn häufig wird der Gläubiger erst anhand des übersendeten Vermögensverzeichnisses feststellen können, ob dieses vollständig, genau und widerspruchsfrei oder eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Der Gläubiger wird regelmäßig erst auf dieser Grundlage entscheiden können, ob er weitere Vollstreckungsbemühungen anstellt, die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses in Fortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Abnahmeverfahrens (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 26 zu § 802d Abs. 1; (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802d Rn. 16 f.) beantragt oder einen Antrag auf Durchführung eines neuen, selbstständigen Verfahrens zur Abnahme der erneuten Vermögensauskunft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802d Rn. 12) stellt. Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist daher auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger lediglich einen Antrag nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht aber zugleich (hilfsweise) einen Antrag nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt. Der Begriff „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist so zu verstehen, dass eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu erfolgen hat, wenn es nicht zur Abnahme einer (erneuten) Vermögensauskunft durch den Schuldner kommt, sei es, weil der Gläubiger lediglich einen Antrag nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt und der Schuldner bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat, sei es, weil der Gläubiger für diesen Fall zugleich einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, jedoch dessen Voraussetzungen nicht dargetan und/oder nicht glaubhaft gemacht hat. In beiden Fällen besteht für den Gläubiger ein praktisches und wirtschaftliches Bedürfnis, ihm zur Entscheidung über das weitere Vorgehen das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis zu übersenden. Hieraus folgt zugleich, dass ein Interesse für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur besteht, wenn der vollstreckende Drittgläubiger beabsichtigt, auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses eine weitere Entscheidung über das Vorgehen zu treffen. Dass dem Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann zu übersenden ist, wenn dieser seinen Zwangsvollstreckungsauftrag unter eine Bedingung gestellt, zurückgenommen oder auf eine Übersendung des Verzeichnisses verzichtet hat, lässt sich der Systematik des Gesetzes nicht entnehmen. Aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers ebenfalls nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht ausdrücklich für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Weder der Gesetzesbegründung noch dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Da der Gesetzgeber in Nr. 604 KV GvKostG auch die Nr. 261 KV GvKostG in Bezug genommen hat, spricht vielmehr einiges dafür, dass er nicht von einer generellen Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses ausgegangen ist. Auch aus dem Umstand, dass die Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft gesenkt und an die Gebühr für die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO angepasst worden ist, lässt sich nicht herleiten, dass nach dem neuen Recht Folge eines jeden Auftrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft entweder diese oder aber die Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist (so aber AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13). Wie sich der Gesetzesbegründung zweifelsfrei entnehmen lässt, ist die Bestimmung der Höhe der Gebühren und ihre Angleichung aus anderen Gründen erfolgt. In dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 30.07.2008 war noch eine Erhöhung der Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft auf 40,00 € vorgeschlagen worden. Die Erhöhung wurde mit dem Aufwand begründet, der dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entsteht. Zur Höhe der Gebühr für die Ermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG, die ebenfalls bei 40,00 € liegen sollte, wurde in dem Gesetzentwurf ausgeführt, dass die Gebühr - teilweise - auch der Abgeltung des Aufwands diene, der den zentralen Vollstreckungsgerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermögensauskünfte entstehe (BT-Drucks. 16/10069, S. 48 rechte Spalte). In der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist insoweit ausgeführt worden, dass der Absicht zugestimmt werde, die Gebühren 260 und 261 KV GvKostG in gleicher Höhe vorzusehen, um Drittgläubiger nicht zu übervorteilen. Allerdings sprach sich die Bundesregierung dafür aus, die einheitliche Höhe der Gebühren wegen der mit der Neuregelung verbundenen Quersubventionierung unterhalb der seinerzeitigen Gebühr von 30,00 € festzulegen, eine Gebühr von mehr als jeweils 25,00 € sei nicht sachgerecht (BT-Drucks. 16/10069, S. 57 rechte Spalte). Dem hat sich der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 17.06.2009 angeschlossen (BT-Drucks. 16/13432, S. 48 rechte Spalte). Erst durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) sind mit Wirkung zum 01.08.2013 die Gebühren Nr. 260 und 261 KV GvKostG auf 33,00 € angehoben worden. Für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis generell zu übermitteln hat, lässt sich aus alledem nichts herleiten. Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Die Bezugnahme der Gesetzesbegründung auf die Beschränkung des Anspruchs der Gläubiger auf Erteilung einer Vermögensauskunft und den sich daraus ergebenden Wegfall einer zentralen Sachaufklärungsmaßnahme deutet darauf hin, dass es dem Gesetzgeber darum ging, durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses die Interessen der Drittgläubiger zu wahren. Soweit es heißt, dass der Gerichtsvollzieher den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt dies lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat. Ein Hinweis darauf, dass die Zuleitung auch gegen den erklärten Willen des Gläubigers zu erfolgen hat, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist lediglich die Länge der in § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E noch vorgesehenen Sperrfrist von drei Jahren und deren Verkürzung auf zwei Jahre diskutiert worden (s. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf, BR-Drucks. 16/10069, S. 55; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 17.06.2009, BT-Drucks. 16/13432, S. 44). Ferner sprechen Sinn und Zweck des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO für die hier vertretene Auffassung. Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers, der innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis, das Grundlage für seine Entscheidung über Inhalt und Sinn weiterer Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner ist, nicht erhält. Durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses soll dem Drittgläubiger die Überlegung erleichtert werden, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühung weiterlaufen lassen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 2). Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen der Gläubiger (Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 802d Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 3). Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat. Hieran würde sich nichts ändern, wenn man der Auffassung folgt, wonach sich der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft kraft Gesetzes (§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift umwandele (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Der Verzicht auf das Antragserfordernis in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO dient ebenfalls ausschließlich dem Schutz der Interessen der Drittgläubiger. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bezweckt eine Beschleunigung des Verfahrens (zutreffend AG Plön, Beschl. v. 03.01.2014 - 92 M 55/13; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 802d Rn. 5). Wäre die Übersendung einer bereits erteilten Vermögensauskunft von einem Antrag des Drittgläubigers abhängig, müsste der Gerichtsvollzieher zunächst prüfen, ob ein solcher Antrag gestellt worden bzw. konkludent in dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft enthalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste er bei dem Drittgläubiger zunächst nachfragen, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Erst nach Eingang eines entsprechenden Antrages wäre das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zur Vermeidung solcher Verfahrensverzögerungen sieht § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Schutz der Interessen von Drittgläubigern vor, dass der Gerichtsvollzieher diesen auch ohne Antrag das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis zu übersenden hat. Die Begründung einer generellen Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung liefe diesem Zweck zuwider. Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter, dass die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf die hiermit einhergehenden Kosten verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht das Vermögen als solches, weshalb die Auferlegung staatlicher Geldleistungspflichten in Form von Steuern und Gebühren keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellt. Indes ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen, die auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300 = NJW 1997, 1975 f.). Während die Auferlegung von Gebühren für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an den vollstreckenden Drittgläubiger wegen des damit sowohl bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht als auch bei dem Gerichtsvollzieher entstehenden Aufwands gerechtfertigt ist, wenn der Gläubiger auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeiführen will, würde die Begründung einer Gebührenpflicht auch bei einem Verzicht des Gläubigers auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG führen. Dadurch käme es darüber hinaus zu einer ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigten Kostenbelastung des Schuldners (vgl. hierzu die Stellungnahme der Bundessregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 57 linke Spalte). Soweit die auch von dem Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisorin vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass dem Schuldnerverzeichnis nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die Funktion als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person zukommen soll (BT-Drucks. 16/10069, S. 36 linke Spalte, S. 37 linke Spalte). Hieraus folgt aber nicht, dass das Schuldnerverzeichnis allgemein Auskunft darüber geben soll, wie vielen Gläubigern gegen den Schuldner titulierte Ansprüche zustehen. Die gesetzlichen Eintragungstatbestände des § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO setzen vielmehr voraus, dass ein Drittgläubiger auf der Grundlage des ihm vom Gerichtsvollzieher gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO übersendeten Vermögensverzeichnisses die Zwangsvollstreckung auch tatsächlich (weiter) betreibt. In der Gesetzesbegründung zu § 882c Abs. 1 ZPO heißt es hierzu: „…Dabei kommt Nummer 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für das Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während laufender Sperrfrist (§ 802d ZPO-E) auf Grund des Vermögensverzeichnisses die Vollstreckung betreiben. …“ (BT-Ducks. 16/10069, S. 37 zu § 882c zu Absatz 1). Der Gesetzgeber ging erkennbar davon aus, dass die Eintragung nur zu erfolgen hat, wenn ein Drittgläubiger „auf Grund“ des ihm vom Gerichtsvollziehers zugeleiteten Vermögensverzeichnisses „die Vollstreckung betreibt“. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er seinen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht weiter betreiben will und auf die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses für den Fall verzichtet, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft erteilt hat oder diese vor einem vom Gläubiger benannten Zeitraum erteilt worden ist. Der Gegenauffassung ist allerdings zuzugeben, dass für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch dann ein praktisches Bedürfnis bestehen kann, wenn ein Drittgläubiger auf die Zusendung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichtet und seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft zurücknimmt. Hat der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft abgegeben, erfolgt zwar bereits im Anschluss an das „Erstverfahren“ eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses zahlungsunfähig ist. Ebenso erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn sich der Schuldner als zahlungsunwillig erweist. Kommt es nicht zu einer Eintragung, weil der Schuldner nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses zahlungsfähig ist und die Forderungen des vollstreckenden Gläubigers nach Erteilung der Vermögensauskunft binnen Monatsfrist befriedigt, liegt insoweit keine Kreditunwürdigkeit des Schuldners vor, die eine Eintragung rechtfertigen würde. Vollstrecken neben dem Gläubiger noch weitere Gläubiger (Dritt- oder Folgegläubiger), kann indes eine Kreditunwürdigkeit des Schuldners, die nunmehr eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO rechtfertigen würde, zu Tage treten, wenn sich nämlich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass der Schuldner die Forderungen des Drittgläubigers nicht vollständig wird befriedigen können oder der Schuldner nicht gewillt ist, diese Forderungen vollständig zu befriedigen, was der Gerichtsvollzieher durch Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis bzw. - wie vorliegend geschehen - durch Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises der Befriedigung binnen Monatsfrist von Amts wegen prüfen könnte. Insoweit ist es in der Tat wenig sachgerecht, an die Übersendung des Vermögensverzeichnisses als Voraussetzung für eine Eintragung anzuknüpfen. Da das Gesetz indes in § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ausdrücklich auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses abstellt und eine solche gegen den Willen des Gläubigers nicht erfolgen darf, wird diesem Bedürfnis nach geltender Rechtslage nicht Rechnung getragen. Wenn der Gesetzgeber einen umfassenden Schutz des Geschäftsverkehrs durch Einrichtung des Schuldverzeichnisses hätte schaffen wollen, hätte er auf das Erfordernis der Zuleitung der Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO in § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO verzichten und statt dessen auf die Einleitung eines weiteren Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft durch Drittgläubiger innerhalb der Sperrfrist abstellen müssen. Da der Gesetzgeber dies nicht getan hat, kann eine Eintragung des Schuldners nicht erfolgen, wenn der Drittgläubiger seinen Zwangsvollstreckungsauftrag nicht aufrechterhält und es daher nicht zu einer Übersendung des Vermögensverzeichnisses kommt. Für eine analoge Anwendung des § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil es nach dem Gesagten an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (i.E. ebenso Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 4). Die Gegenauffassung will demgegenüber dem dargelegten Bedürfnis nach einer Eintragung in das Schuldverzeichnis dadurch Rechnung tragen, dass der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis generell, also auch gegen seinen erklärten Willen zu übersenden hat, um auf diesem Weg zu einer Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO zu gelangen. Diese Auslegung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO läuft aber nach dem oben Gesagten nicht nur dem Sinn und Zweck der Norm zuwider, sondern ist auch verfassungsrechtlich bedenklich. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich, vielmehr ist im Grundsatz jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen, was in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme aber gerade nicht der Fall ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bestehe hinsichtlich der Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses deshalb nicht, weil § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO Teil des von Amts wegen zu betreibenden Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882c ZPO sei (so AG Mühldorf, Beschl. v. 09.07.2013 - 2 M 990/13, DGVZ 2013, 193 f.), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Gegen diese Auffassung spricht die Systematik des Gesetzes. Auch wenn die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, wie gezeigt, nicht auf das Verfahren nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO beschränkt ist, ist sie gleichwohl systematisch Teil des vom Gläubiger zu betreibenden Verfahrens auf Erteilung einer Vermögensauskunft und nicht des in § 882c ZPO geregelten Eintragungsanordnungsverfahrens. Auch der Wortlaut des § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO spricht gegen eine solche Auslegung. Die vorgenannten Bestimmungen setzen voraus, dass dem Drittgläubiger die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Erst mit der Zuleitung beginnt nach dem Wortlaut für den Gerichtsvollzieher das Eintragungsanordnungsverfahren. Zu der vorgelagerten Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Drittgläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis übersenden muss, verhält sich § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Das Gesetz knüpft in § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO vielmehr an einen Tatbestand aus einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt (Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist) an. Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens verstanden wissen wollte. Wie dargelegt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung im Gegenteil, dass eine Eintragungsanordnung nur ergehen soll, wenn der Drittgläubiger auf der Grundlage des ihm übersendeten Vermögensverzeichnisses die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, also auf der Grundlage des übersendeten Vermögensverzeichnisses eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen will. Soweit die Gegenauffassung meint, ein Gerichtsvollzieher handele für den Fall eines Verzichts des Gläubigers auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses „umsonst“ (so AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13; wohl auch Giers, FamRB 2013, 22, 26), trifft dies nicht zu. Wenn der Gerichtsvollzieher wegen eines Verzichts bzw. einer Bedingung dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis nicht zu übersenden hat, fällt eine Nichterledigungsgebühr gemäß Nr. 604 KV GvKostG i.V. mit Nr. 261 KV GvKostG an. Daneben kann der Gerichtsvollzieher eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG erheben. Aus der Nachbemerkung zu Nr. 604 KV GvKostG folgt, dass für die Nichterledigung der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß Nr. 260 KV GvKostG nicht zusätzlich eine Nichterledigungsgebühr gemäß Nr. 604 KV GvKostG erhoben werden kann (vgl. Giers, FamRB 2013, 22, 26). Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat (Wasserl, DGVZ 2013, 61, 66). Ist dies der Fall, muss der Gerichtsvollzieher bei einem bedingten Gläubigerantrag weitere Tätigkeiten nicht mehr entfalten, sondern dem Gläubiger lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurücksenden. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht. Der Auffassung des Gerichtsvollziehers, die Gebühr Nr. 261 KV GvKostG falle auch bei einer Nichtübermittlung an, da geprüft werde, ob die Bedingung, unter die die Übersendung gestellt worden sei, erfüllt sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Sie steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Nr. 261 KV GvKostG. Soweit angeführt wird, der Gerichtsvollzieher dürfe dem Drittgläubiger die Auskunft, dass bereits ein Vermögensverzeichnis vorliege, nicht erteilen (so Mroß, DGVZ 2014, 19; ders., DGVZ 2013, 69, 72), kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Drittgläubiger mitzuteilen, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 9). Ebenso ist dem Drittgläubiger das Datum der Erteilung zu nennen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802d Rn. 13). Die vorgenannten Mitteilungen sind dem Gläubiger zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens zu machen, weil dieser andernfalls nicht nachvollziehen könnte, aus welchem Grund der Gerichtsvollzieher seinen Zwangsvollstreckungsauftrag nicht weiter bearbeitet. Ebenso ist die Mitteilung des Datums der Erteilung notwendig, weil der Gläubiger andernfalls nicht überprüfen kann, ob die Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist abgegeben worden ist. Wollte man dem Gläubiger diese Informationen verwehren, wäre es ihm faktisch unmöglich zu beurteilen, ob das Nichthandeln des Gerichtsvollziehers zu Recht erfolgt ist oder hiergegen im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO vorgegangen werden kann. Die Interessen des Schuldners werden insoweit dadurch gewahrt, dass der Drittgläubiger die ihm erteilten Informationen gemäß § 802d Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 ZPO (analog) nur zu Vollstreckungszwecken nutzen darf und die Daten nach Zweckerreichung zu löschen hat. Verzichtet der Drittgläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses, darf er die ihm mitgeteilten Daten lediglich zu der Überprüfung verwenden, ob der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt hat. Da dem Drittgläubiger bei Nichtausführung seines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO die vorgenannten Mitteilungen von Amts wegen zu machen sind, kann entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag nicht zurückgenommen hat, weil sie um Mitteilung von Datum und Aktenzeichen gebeten hat. 2. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass der Drittgläubiger auf die Übersendung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht verzichten kann, dürften dem vollstreckenden Drittgläubiger bei einem erklärten Verzicht auf die Übersendung bzw. einem entsprechend bedingten Zwangsvollstreckungsauftrag die durch die Übersendung des Vermögensverzeichnisses entstehenden Kosten nicht berechnet werden. Denn in diesem Fall läge eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher vor (§ 7 Abs. 1 GvKostG). Dieser müsste nämlich die Durchführung des mit einer unzulässigen Bedingung versehenen bzw. auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrags von vorneherein ablehnen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 753 Rn. 13) und dürfte ihn nicht gleichwohl ausführen sowie im Anschluss dem Drittgläubiger Kosten in Rechnung stellen. Da der Verzicht auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses die Art und Weise der Durchführung des Antrags nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO betrifft, hat der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrags insgesamt abzulehnen, wenn er die von dem vollstreckenden Gläubiger beantragte Verfahrensweise für rechtlich unzulässig erachtet (vgl. AG Peine, Beschl. v. 28.05.2013 - 8 M 592/13, FoVo 2013, 178; ohne nachvollziehbare Begründung anders AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013 - 1 M 14/13). Ob darüber hinaus eine unrichtige Sachbehandlung deshalb vorliegt, weil der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin vor Übersendung des Vermögensverzeichnisses den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers mit einer Forderungsaufstellung zur Kenntnis hätte bringen, eine Frist zur Begleichung der Forderungen gemäß § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO analog setzen und über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 802d Abs. 1 Satz 4 ZPO belehren müssen (so Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 5; Harnacke, DGVZ 2012, 197, 202; Mroß, DGVZ 2013, 19; ders., DGVZ 2012, 169, 174 f.; ders., DGVZ 2013, 69, 72; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, ZPO, 2014, § 802d Rn. 6; Musielak/Voit, 10. Aufl. 2013, § 802d Rn. 4; aA Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88; ders., DGVZ 2013, 61, 66; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, § 802d Rn. 10), muss vorliegend nicht geklärt werden. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufzuheben ist. Ferner war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobenen Gebühren nicht anzusetzen. Die weitere Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Verfahren nach Nr. 604 KV GvKostG i.V. mit Nr. 261 KV GvKostG und Nr. 716 KV GvKostG obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG dem Gerichtsvollzieher und ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Erstattung etwaig von der Gläubigerin bereits eingezahlter oder bei dieser abgebuchter Gebühren. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 8 GKG. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über eine Kostenerinnerung nach § 766 Abs. 2 Var. 3 ZPO richtet sich nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH, Beschl. v. 11.09.2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 f.). Die in dem Beschluss zur Entscheidung stehende Frage hat eine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO s. BGH, Beschl. v. 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Das ist vorliegend der Fall. Die der Entscheidung zugrunde liegende Frage, ob dem Gläubiger ein bereits erstelltes Vermögensverzeichnis auch dann kostenpflichtig zu übersenden ist, wenn er hierauf verzichtet bzw. den Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, wird - wie oben im Einzelnen dargelegt - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Zudem stellt sich die zugrunde liegende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren.