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Beschluss

11 W 70/16

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0825.11W70.16.0A
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Leitsätze
Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt vor, wenn er dem Gläubiger entgegen dessen ausdrücklichem Antrag die gebührenpflichtige Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners erteilt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die umstrittene Wirksamkeit des Verzichts hierauf gerichtlich klären zu lassen. Dies kann zur Nichterhebung der Gebühren gemäß § 7 Absatz 1 GvKostG, Nr. 261 KV GvKostG führen.(Rn.22)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt vor, wenn er dem Gläubiger entgegen dessen ausdrücklichem Antrag die gebührenpflichtige Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners erteilt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die umstrittene Wirksamkeit des Verzichts hierauf gerichtlich klären zu lassen. Dies kann zur Nichterhebung der Gebühren gemäß § 7 Absatz 1 GvKostG, Nr. 261 KV GvKostG führen.(Rn.22) 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Unter dem 5. Juni 2014 erteilte die Gläubigerin über die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle beim Amtsgericht Karlsruhe einen Auftrag auf Terminbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO. Darin heißt es, dass wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde „ausdrücklich nicht gewünscht“. Die zuständige Gerichtsvollzieherin teilte - ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen - der Gläubigerin unter dem 3. Juli 2014 mit, dass die Schuldnerin innerhalb der Frist nach § 802d ZPO bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe. Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nebst Protokollabschrift wurde erteilt. In der Kostenrechnung wurde hierfür eine Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG in Höhe von 33 Euro nebst Entgelt für die Zustellung nach Nr. 701 KV GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Rechnung gestellt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 20. Mai 2015 hat die Gläubigerin „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO“ mit dem Antrag erhoben, die Gerichtsvollzieherin „anzuweisen, den zu viel erhobenen Betrag in Höhe von 33 Euro zurückzuerstatten“. Durch Beschluss vom 15. Juni 2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, da die Übersendung der abgegebenen Vermögensauskunft nach § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliege. Das Amtsgericht hat ausdrücklich die Beschwerde gegen die Entscheidung zugelassen, da eine gesicherte Rechtsprechung zu der zu entscheidenden Rechtsfrage nicht vorliege. Hiergegen hat die Gläubigern mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und ihren Antrag wiederholt, die zuständige Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den zu viel erhobenen Betrag in Höhe von 33 Euro zurückzuerstatten. Weiterhin wurde „bei Zurückweisung der Beschwerde die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Absatz 4 GKG zum Oberlandesgericht“ beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15. Februar 2016 den Beschluss des Amtsgerichts und den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin aufgehoben. Es hat weiterhin die Gerichtsvollzieherin angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG und Dokumentenpauschale nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich aus der Bestimmung des § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht ergebe, dass der Gerichtsvollzieher die Zusendung des alten Vermögensverzeichnisses immer vorzunehmen habe. Der von der Gläubigern gestellte aufschiebend bedingte Antrag auf Beendigung der Zwangsvollstreckung sei daher zulässig und von der zuständigen Gerichtsvollzieherin zu beachten gewesen. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Karlsruhe weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen. Hierbei vertiefte die Bezirksrevisorin zum einen ihr bisheriges Vorbringen, dass ein Verzicht auf die Übersendung nach § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO mangels Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht möglich sei. Zum anderen wies sie darauf hin, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) nunmehr in § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO vorsehe, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich ist. Durch Beschluss vom 15. Juni 2016 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Absatz 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 1. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116). 2. Nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Absatz 2 GKG behandelt hat. a) Bei den Rechtsmitteln ist zwischen der Kostenerinnerung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GvKostG und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden. Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist; bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist die Art und Weise der Vollstreckung gegenständlich (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 1, 3). In der Literatur ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die im Zentrum der Auseinandersetzung der Beteiligten stehende Problematik, ob bei § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO dem Folgegläubiger bei Beantragung einer Vermögensauskunft obligatorisch die Abschrift erteilt werden muss oder der Gläubiger hierauf verzichten kann, eine verfahrensrechtliche und keine kostenrechtliche Frage ist (Mroß, DGVZ 2014, 265). Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof nur in diesem Verfahren (Mroß, DGVZ 2014, 265) und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7 ff; 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, juris Rn. 3 ff.). b) Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbeistand der Gläubigerin in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2015 sein Rechtsmittel als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO bezeichnet. Sein Rechtsschutzziel hat er indessen dahingehend konkretisiert, dass er die die Rückzahlung des aus Sicht der Gläubigerin zu viel erhobenen Betrages von 33 Euro verlangt hat, was für eine Kostenerinnerung spricht (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 4). Weiterhin hat die Gläubigerin, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde mangels „einer gesicherten Rechtsprechung zu der zu entscheidenden Rechtsfrage“ zugelassen hat, in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Absatz 4 GKG zum Oberlandesgericht beantragt. Vor diesem Hintergrund ist es nach revisionsrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die verfahrenseinleitende Erinnerung als Kostenerinnerung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GvKostG gegen den gesamten Kostenansatz ausgelegt und das Beschwerdeverfahren als Beschwerde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG behandelt hat. 3. In der kostenrechtlichen Rechtsprechung ist zum einen umstritten, wie die vollstreckungsrechtliche Frage zu beurteilen ist, ob bei § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO dem Folgegläubiger bei Beantragung einer Vermögensauskunft obligatorisch die Abschrift erteilt werden muss oder der Gläubiger hierauf verzichten kann. Zum anderen ist umstritten, welche kostenrechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. a) Nach einer Auffassung unterliegt die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers. Kostenrechtlich wird daraus die Konsequenz gezogen, dass der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses entstandene Gebühr für die Erteilung der Abschrift in Rechnung stellt (LG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2015 - 3 T 284/15, juris; LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14, juris; LG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 5 T 194/14, juris; AG Schwerin, Beschluss vom 25. September 2015 - 50 M 2486/15, juris; AG Weißenfels, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 13 M 1641/14, juris). b) Nach anderer Auffassung steht dem Gläubiger auf Grund der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall einzuschränken bzw. zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger die schon zuvor von dem Schuldner abgegebene Vermögensauskunft zu übermitteln, besteht dann nicht. Kostenrechtlich wird daraus die Folge abgeleitet, dass der Gerichtsvollzieher wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 25 W 306/14, juris; LG Essen, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 T 142/14, juris; LG Erfurt, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 T 145/15; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris). c) Nach einer dritten Meinung kommt es auf den oben skizzierten Meinungsstreit nicht an. Da die Frage, ob ein Gläubiger auf die Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte höchst streitig ist, kann die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an einen Folgegläubiger durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden. Die vom Gerichtsvollzieher für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses angefallene Gebühr wird nach dieser Ansicht zu Recht in Ansatz gebracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris). d) Nach einer vierten Auffassung kommt es zwar ebenfalls auf den oben genannten Meinungsstreit nicht an; es stellt jedoch nach dieser Meinung stets eine zur Niederschlagung der Kosten führende unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gerichtsvollzieher entgegen dem Antrag des Gläubigers diesem als Folgegläubiger eine Abschrift des hinterlegten Vermögensverzeichnisses erteilt. Sehe man die Dispositionsbefugnis des Gläubigers als vorrangig an, liege eine unrichtige Behandlung der Sache vor. Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14). e) Schließlich wird die unrichtige Sachbehandlung darin gesehen, dass der Gerichtsvollzieher die oben skizzierte umstrittene Rechtsfrage entgegen dem Willen des Gläubigers im Sinne der Entstehung des Gebührentatbestands ausgelegt habe, ohne eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht herbeizuführen; die zu Grunde liegende vollstreckungsrechtliche Frage der zutreffenden Auslegung des § 802 d Absatz 1 Satz 2 ZPO sei dabei jedoch im Kostenbeschwerdeverfahren inzident zu prüfen (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15). 4. Der Senat schließt sich im Ergebnis und wesentlichen Teilen der Begründung der unter d) vertretenen Auffassung an. Vorliegend hat die Gerichtsvollzieherin durch Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses zum Ausdruck gebracht, dass sie den entgegenstehenden Wunsch der Gläubigerin für nicht beachtlich hält, d.h. bei § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers verneint. Im Hinblick auf den höchst streitigen Charakter dieser Frage liegt die unrichtige Sachbehandlung darin, dass die Gerichtsvollzieherin auf Grundlage ihres rechtlichen Standpunkts die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages nicht abgelehnt und die Möglichkeit der Klärung dieser Frage im Wege der Vollstreckungserinnerung ermöglicht hat. a) Ausgangspunkt der kostenrechtlichen Beurteilung ist, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG objektiv vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 3). Nach Nr. 261 KV GvKostG kann der Gerichtsvollzieher für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ZPO) eine Gebühr von 33,00 Euro verlangen. Dies ist vorliegend geschehen. b) Streitentscheidend ist mithin, ob die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Absatz 1 GvKostG nicht zu erheben sind. aa) Eine unrichtige Sachbehandlung nach § 7 Absatz 1 GvKostG liegt nur bei einem schweren offenbaren Fehler vor (Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl. GvKostG § 7 Rn. 4). Erforderlich ist mit anderen Worten ein schwerer Verfahrensverstoß bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14; BGH, NJW-RR 2005, 1230 zu § 21 GKG; NJW 1962, 2107 zu § 7 GKG a.F.). bb) Wie oben dargestellt ist die Frage, ob bei § 802d Absatz 1 ZPO dem Folgegläubiger bei Beantragung einer Vermögensauskunft obligatorisch die Abschrift erteilt werden muss oder der Gläubiger hierauf verzichten kann, in der Rechtsprechung umstritten und durch eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht geklärt. Daran ändert auch der von der Bezirksrevisorin vorgelegte Gesetzentwurf nichts, da in Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 16) und Literatur (Mroß, DGVZ 2015, 131 f.) eine rückwirkende Interpretation bestehender Gesetze durch Gesetzgeber unter Hinweis auf die Gewaltenteilung abgelehnt wurde und der Gesetzentwurf de lege lata daher den oben skizzierten Meinungsstreit nicht beendet hat. Angesichts des oben dargelegten Meinungsspektrums in der Rechtsprechung kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Absatz 1 GvKostG nicht darin gesehen werden, dass die Gerichtsvollzieherin den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14). cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14). Es ist nicht vertretbar, die grundlegende Frage, ob eine Beschränkung des Zwangsvollstreckungsauftrages durch die Gläubigerin bzw. die unter eine Bedingung gestellte Antragsrücknahme zulässig sind, erst im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entscheiden zu lassen. Die Frage der Zulässigkeit des Gläubigerantrages ist vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu klären (KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris Rn. 13). Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass wegen des für eine Nichterhebung von Kosten erforderlichen schweren Verfahrensfehlers der Gläubiger in dieser Situation ansonsten immer die Kosten zu tragen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Gerichtsvollzieherin annehmen durfte, dass der Gläubigerin die schnelle Erledigung wichtiger als die Klärung der Frage der Reichweite ihrer Dispositionsbefugnis im Zusammenhang mit § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO gewesen wäre. Bei der Gläubigerin handelt es sich um ein großes Telekommunikationsunternehmen mit entsprechend großem Kundenstamm, bei dem die hier verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsaufträge keine Seltenheit sind. In ihrem Auftrag vom 5. Juni 2016 hat die Gläubigerin zum Ausdruck gebracht, dass sie das Problem der Reichweite ihrer Dispositionsbefugnis hinsichtlich des von ihr erklärten Verzichts auf die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO gesehen hat. Denn sie hat die Entscheidungen zweier Gerichte unter Zitierung von Entscheidungsdatum und Aktenzeichen genannt, die ihre Rechtsposition stützen. Das ist so zu verstehen, dass sie die entsprechende Rechtsfrage geklärt wissen wollte. Im Übrigen wäre bei eventuell vorhandenen Zweifeln die Gläubigerin von der Gerichtsvollzieherin über ihre Rechtsauffassung und die von ihr beabsichtigte Verfahrensweise zu unterrichten gewesen, damit die Gläubigerin hätte entsprechend reagieren können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 22). dd) Dass die Gerichtsvollzieherin vorliegend den aus ihrer Sicht unzulässigen Antrag hätte ablehnen und eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht hätte ermöglichen müssen, widerspricht nicht der zu § 802f Absatz 4 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 11 W 66/16, juris). § 802f Absatz 4 ZPO betrifft über den Verweis auf die §§ 191 ff. ZPO das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers, entweder persönlich zuzustellen oder die Post mit der Zustellung zu beauftragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 11 W 66/16, juris 16). Dieses Ermessen muss der Gerichtsvollzieher zuerst ausüben, bevor dessen Gebrauch im Wege der gerichtlichen Kontrolle überprüft werden kann. ee) Die unrichtige Sachbehandlung hat auch zu Mehrkosten geführt. Nach § 7 Absatz 1 GvKostG dürfen die Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung nur in dem Umfang erhoben werden, in dem sie auch bei unterstellter richtiger Behandlung in der Sache angefallen wären (vgl. Macht in Fackelmann/Heinemann, HK-GNotK § 21 Rn. 27). Hätte ex ante von jeglichem Tätigwerden abgesehen werden müssen, dürfen keine Kosten erhoben werden (vgl. Macht in Fackelmann/Heinemann, HK-GNotKG § 21 Rn. 27). So ist es hier, da die Gerichtsvollzieherin wie dargelegt unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung den Auftrag hätte ablehnen müssen. Dabei sind nur die Kosten für den vorliegenden Vollstreckungsauftrag und nicht die Kosten für etwaige künftige Vollstreckungsaufträge maßgebend. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gläubigerin insgesamt gegen einen Zwangsvollstreckungsversuch entscheiden würde, wenn sie mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchdringt und sich ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Gebühr aus Nr. 261 KV GvKostG ergibt. Eine inzidente Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Frage, ob die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt oder nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 8), ist daher nicht anzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Absatz 8 GKG.