Beschluss
17 C 271/13
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2015:0223.17C271.13.0A
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Leitsätze
1. Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird (hier: Amtsgerichtsbezirk Bad Segeberg), mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt (hier: Berlin), handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 und BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071).(Rn.21)
2. Ob bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung (hier: sog. Filesharing) die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes durch die beklagte Partei notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn der Rechtspfleger auf die Erinnerung der beklagten Partei gegen die Festsetzung von Fahrtkosten lediglich bis zur Gerichtsbezirksgrenze hin der Erinnerung teilweise abgeholfen und Fahrtkosten für einen spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalt in einer dem Wohnort der beklagten Partei nächstgelegenen Stadt (hier: Hamburg) festgesetzt und die klagende Partei gegen den Abhilfebeschluss insoweit keine Erinnerung eingelegt hat.(Rn.22)
3. Alleine der Umstand, dass zumindest im Zeitpunkt der vorprozessualen Abwehr von Ansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen noch der sog. fliegende Gerichtsstand galt, rechtfertigt die Beauftragung eines nicht am Wohnsitz der in Anspruch genommenen Partei ansässigen Rechtsanwaltes nicht.(Rn.24)
4. Ein Beschluss, mit dem die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar. Auch eine Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006, X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).(Rn.27)
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten vom 01.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 19.06.2014 (Az.: 17 C 271/13) wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 05.01.2015 (Az.: 17 C 271/13) abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; von den außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 184,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird (hier: Amtsgerichtsbezirk Bad Segeberg), mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt (hier: Berlin), handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 und BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071).(Rn.21) 2. Ob bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung (hier: sog. Filesharing) die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes durch die beklagte Partei notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn der Rechtspfleger auf die Erinnerung der beklagten Partei gegen die Festsetzung von Fahrtkosten lediglich bis zur Gerichtsbezirksgrenze hin der Erinnerung teilweise abgeholfen und Fahrtkosten für einen spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalt in einer dem Wohnort der beklagten Partei nächstgelegenen Stadt (hier: Hamburg) festgesetzt und die klagende Partei gegen den Abhilfebeschluss insoweit keine Erinnerung eingelegt hat.(Rn.22) 3. Alleine der Umstand, dass zumindest im Zeitpunkt der vorprozessualen Abwehr von Ansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen noch der sog. fliegende Gerichtsstand galt, rechtfertigt die Beauftragung eines nicht am Wohnsitz der in Anspruch genommenen Partei ansässigen Rechtsanwaltes nicht.(Rn.24) 4. Ein Beschluss, mit dem die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar. Auch eine Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006, X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).(Rn.27) Die Erinnerung des Beklagten vom 01.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 19.06.2014 (Az.: 17 C 271/13) wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 05.01.2015 (Az.: 17 C 271/13) abgeholfen worden ist, zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; von den außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 184,60 € festgesetzt. I. Die Klägerin hat von dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen am 08.02.2010 gegen 20.58 Uhr durch Einstellen eines Filmwerks im Rahmen einer sog. P2P-Tauschbörse in Höhe von 650,00 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 28.04.2010 wurde der Beklagte von den damaligen Rechtsanwälten der Klägerin abgemahnt. Der Beklagte beauftragte seinerzeit seine in Berlin kanzleiansässige Prozessbevollmächtigte mit der Abwehr der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Mahnverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Im Streitverfahren ist die Klägerin von einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Urheberrecht vertreten worden. Das Gericht hat mit Verfügung vom 08.01.2014 Termin zur Güteverhandlung sowie zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt. Zu dem Termin am 27.02.2014 reiste die Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus Berlin an. Die Parteien haben in dem Termin streitig zur Sache verhandelt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 31.03.2014 zugestimmt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 04.04.2014 hat das Gericht den Streitwert auf 650,00 € festgesetzt. Nach Anhörung der Klägerin hat das Gericht mit Beschluss vom 29.04.2014 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 hat der Beklagte beantragt, die Kosten gegen die Klägerin gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. Dabei hat der Beklagte die Festsetzung folgender Kosten beantragt: Gegenstandswert: 650,00 € 1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 104,00 € 1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 96,00 € Geschäftsreise am 27.02.2014, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden Nr. 7005 Nr. 3 VVG 70,00 € Zwischensumme 270,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 290,00 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 55,10 € Zwischensumme brutto 345,10 € Bahnticket am 27.02.2014 97,30 € Taxifahrt am 27.02.2014 5,20 € zu zahlender Betrag 447,60 € Dem Antrag vom 10.04.2014 lag ein Online-Ticket der Bahn AG über einen Betrag in Höhe von 97,30 € über eine Hin- und Rückfahrt von Bad Segeberg nach Berlin Hbf sowie eine Quittung über eine Taxifahrt vom 27.02.2014 in Höhe von 5,20 € bei. Die Klägerin ist dem Antrag vom 10.04.2014 entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass die Ansetzung der Fahrtkosten nicht nachvollziehbar sei, da die Prozessbevollmächtigte des Beklagten ihren Kanzleisitz in Berlin habe, während der Beklagte im Bezirk des Amtsgerichts Bad Segeberg wohne. Mit Beschluss vom 19.06.2014 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Bad Segeberg die nach dem Beschluss vom 29.04.2014 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 263,00 € nebst Zinsen festgesetzt. In dem Beschluss heißt es: „Die Klägerin hat Einwendungen erhoben, die als begründet erachtet werden. Der in … wohnhafte Beklagte kann Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nur in der Höhe erstattet verlangen, wie sie bei Beauftragung eines im Amtsgerichtsbezirks ansässigen Bevollmächtigten entstanden wären, nämlich 30 Kilometer x 2 x 0,30 € zuzüglich 25,00 € Abwesenheitsgeld.“. Der Beschluss vom 19.06.2014 ist lediglich dem Klägervertreter förmlich zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, weitere 184,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung gegen die Klägerin festzusetzen. Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, dass er bereits im Jahre 2010 seine Prozessbevollmächtigte mit der außergerichtlichen Abwehr der Ansprüche aus der Abmahnung beauftragt habe und er insofern nicht ortsansässige Rechtsanwälte seines Vertrauens, die bereits seit Jahren mit der Fallbearbeitung beauftragt waren, auch für den Prozess bestellen durfte. Weder zu dem damaligen Zeitpunkt der außergerichtlichen Mandatierung noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien weder am Gerichtsort noch an seinem Wohnsitz auf die Materie „Filesharing“ spezialisierte Rechtsanwälte zu finden gewesen. Weiter beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2004 (Az.: X ZB 30/04) und meint, die geltend gemachten Reisekosten seien vorliegend erstattungsfähig. Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass im Jahre 2010 kein zugelassener Rechtsanwalt in der Lage gewesen wäre, einen deliktsrechtlichen Zahlungsanspruch aus dem Urheberrecht interessengerecht zu vertreten. Auch habe der Beklagte nicht dargelegt, weshalb es solch spezialisierter Kenntnisse bedürfe. Weiter hat sie bestritten, dass der Beklagte seine Prozessbevollmächtigte gewählt habe, weil diese in einem besonderen Maße auf den Bereich des Filesharings spezialisiert sei, vielmehr habe der Beklagte seine Prozessbevollmächtigte eher gewählt, weil diese im Rahmen eines „Mandantenfragebogens“ eine Pauschalvergütung anbiete. Ob eine solche vereinbart worden sei, bleibe der Beklagte zu erläutern ebenfalls schuldig. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 hat der Beklagte beantragt, weitere 55,10 € nebst Zinsen gegen die Klägerin festzusetzen. Diese Gebührenposition ergebe sich aus Nr. 7708 VV RVG und sei mit Schriftsatz vom 10.04.2014 bereits beantragt worden. Da er kein Unternehmer sei, stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer zu, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit Beschluss vom 05.01.2015 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Bad Segeberg unter teilweiser Abhilfe der Erinnerung und Berichtigung des Beschlusses vom 19.06.2014 die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 29.04.2014 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 337,96 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt grundsätzlich, dass die unterlegene Partei die Reisekosten eines Anwalts nur in der Höhe zu erstatten hat, die bei Einschaltung eines Anwalts am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei angefallen wären. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei schon vorprozessual von dem auswärtigen Anwalt vertreten wurde, weil eine vernünftige und kostenorientierte Partei schon vorprozessual keinen Rechtsanwalt beauftragen wird, der im Falle eines Prozesses zu höheren Reisekosten führt. Ausnahmsweise können Reisekosten nicht nur in Höhe der Kosten vom Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Spezialisten erforderlich ist, der in der Nähe der Partei nicht zu finden ist (BGH, FamRZ 07, 718). Die Klägerin hatte einen Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Urheberrecht beauftragt, dies ist auch dem Beklagten zuzubilligen. Anwälte, die sich mit Urheberrechtsverletzungen befassen, sind nicht nur in Berlin sondern auch in Hamburg zu finden. Bei Beauftragung in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts wären Terminsreisekosten in Höhe von 57,00 € entstanden (65 km x 2 x 0,30 € zuzüglich 25,00 € Abwesenheitsgeld). Der Beklagte ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass ihm auch die Mehrwertsteuer zu erstatten ist. Aus den Gründen des Beschlusses vom 19.06.2014 ergibt sich, dass nur die Terminsreisekosten reduziert werden sollten, die Festsetzung der Mehrwertsteuer war versehentlich unterblieben. Dieses Versehen war gemäß § 319 ZPO zu beheben.“. Mit Verfügung vom 05.01.2015 hat der Rechtspfleger die Verfahrensakte dem Richter vorgelegt. Dieser hat mit Verfügung vom 29.01.2015 den Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Erinnerung zurückzuweisen. Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.02.2015 entgegengetreten. Er führt aus, dass er bei Erhalt der Mahnung der Klägerin nicht davon ausgehen konnte, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe noch der fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegolten, der durchgehend von der Rechtsprechung angewendet worden sei. Daher habe ein Rechtsinhaber im Grunde im gesamten Bundesgebiet Klage erheben können. Aus diesem Grund habe er nicht an seinem Wohnsitz ansässige Rechtsanwälte mit der Verteidigung beauftragen dürfen. Erst mit Einführung des § 104a UrhG im Oktober 2013 sei der fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsstreitigkeiten gegen Private abgeschafft worden. Insofern habe er hier auch seine bereits außergerichtlich mit der Angelegenheit vorbefasste Anwälte mit der Verteidigung gegen die Klage beauftragen dürfen, da ihm bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts weitere Kosten entstanden wären. II. Das Rechtsmittel des Beklagten gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz des Beklagten vom 01.07.2014 ist als Erinnerung auszulegen und als solche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG statthaft. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2014 findet eine Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht statt, weil der Beschwerdegegenstand den in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Wert nicht übersteigt. Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtfestsetzsetzung von Kosten in Höhe von 184,60 €. Die fehlerhafte Bezeichnung als „sofortige Beschwerde ist bei dieser Sachlage unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2013 - III ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 15.08.2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476, 1477 Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104 Rn. 13). Die Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Beklagtenvertreterin der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2014 nicht förmlich zugestellt worden ist, ist weder der Beginn noch der Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG normierten Erinnerungsfrist überprüfbar. 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die von dem Beklagten weitergehend geltend gemachten Fahrtkosten sowie das weitergehend geltend gemachte Abwesenheitsgeld sind zu Recht nicht gegen die Klägerin festgesetzt worden. Wird die Partei - wie vorliegend - im eigenen Gerichtsstand verklagt und ein auswärtiger Rechtsanwalt beauftragt, sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Als Regelfall kann dabei davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die am eigenen Sitz verklagt wird, einen an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071). Dies ist ausgesprochen worden für diejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, gilt aber umso mehr für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird. Die Beauftragung eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901; BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071). Von der Regel, dass im Grundsatz allein die Beauftragung eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwaltes notwendig ist, kann es Ausnahmen geben. Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes erscheint dann als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 312; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 312; FG Hamburg, Beschl. v. 18.06.2012 - 3 KO 209/11, juris; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13 „Reisekosten“). Ob vorliegend die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes erforderlich war oder ob eine Vertretung des Beklagten in dem Rechtsstreit auch durch einen am Sitz des Beklagten ansässigen Rechtsanwaltes sachgerecht möglich gewesen wäre, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Rechtspfleger ist in seinem Beschluss vom 05.01.2015 hiervon ausgegangen und hat dem Beklagten die Reisekosten zugestanden, die bei der Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Hamburg angefallen wären. Dass es in Hamburg auf Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwälte gibt, ist zum einen gerichtsbekannt und wird zum anderen von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Ob der Rechtspfleger zu Recht die Reisekosten in Ansatz gebracht hat, die bei der Beauftragung eines in Hamburg ansässigen Rechtsanwaltes entstanden wären, kann vorliegend dahinstehen, weil der Rechtspfleger der Erinnerung insoweit abgeholfen hat und Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens des Beklagten lediglich die Frage ist, ob dem Beklagten die weitergehend geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zustehen. Da die Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 05.01.2015 keine Erinnerung eingelegt hat, soweit dieser der Erinnerung des Beklagten abgeholfen und weitergehende Fahrtkosten in Ansatz gebracht hat (vgl. hierzu Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 32), hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob die Festsetzung weitergehender Fahrtkosten insoweit zu Recht erfolgt ist. Ebenso hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2014 zu Recht Fahrtkosten bis zur Amtsgerichtsbezirksgrenze festgesetzt worden sind (s. hierzu AG Kiel, Beschl. v. 14.02.2013 - 59 F 12/11, NJW-RR 2013, 892; AG Marbach, Beschl. v. 06.11.2013 - 3 C 32/12, Rpfleger 2014, 289). Die Klägerin hat auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2014 keine Erinnerung eingelegt. Der Beklagte hat keine weitergehenden Gründe dargelegt, die die Beauftragung der in Berlin ansässigen Beklagtenvertreterin als notwendig i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erscheinen lassen. Der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig war, stellt keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen. Zugunsten des Beklagten kann dabei unterstellt werden, dass es grundsätzlich immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Denn für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei aus den oben genannten Gründen, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901; BGH, Beschl. v. 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, weshalb für ihn nur die Beauftragung der in Berlin kanzleiansässigen Beklagtenvertreterin in Betracht kam. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass zum damaligen Zeitpunkt noch der fliegende Gerichtsstand galt, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte zumindest bei Erhalt des vorprozessualen Abmahnschreibens im gesamten Bundesgebiet hätte verklagt werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass eine kostenorientierte Partei aus den oben genannten Gründen, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Wäre der Beklagte dann nicht an seinem Sitz, sondern an einem anderen Ort verklagt worden, wären die Fahrtkosten, die einem am Wohnsitz des Beklagten ansässigen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung eines Termins bei dem auswärtigen Gericht entstanden wären, als notwendig i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen und entsprechend gegen den Gegner festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048). Aus dem Umstand, dass eine Partei auch an einem auswärtigen Gericht verklagt werden kann folgt demgegenüber nicht, dass die Beauftragung eines „Rechtsanwalts an einem dritten Ort“ als notwendig anzusehen ist. Die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662) zwingt ebenfalls zu keiner anderen Sichtweise. Der Bundesgerichtshof hatte dort die Frage zu entscheiden, ob sich bei Beauftragung eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwaltes die für die Wahrnehmung eines Termins an einem auswärtigen Gericht angefallenen Reisekosten der Höhe nach auf diejenigen Kosten beschränken, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend erkennbar nicht gegeben, der Beklagte hat gerade keinen an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 11 Abs. 4 RpflG sowie bezogen auf die außergerichtlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Bei einer Teilabhilfe durch den Rechtspfleger hat der Richter über die Kostentragung insgesamt zu entscheiden (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 104 Rn. 21). Insoweit war bei der Bildung der Kostenquote zu berücksichtigen, dass die Erinnerung lediglich in Höhe von 21,00 € (39,00 € [Fahrtkosten laut Abhilfebeschluss vom 05.01.2015] - 18,00 € [Fahrtkosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2014]) Erfolg hatte. Die erfolgte Festsetzung der Mehrwertsteuer ist für das Erinnerungsverfahren unerheblich, weil der Rechtspfleger insoweit den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 319 ZPO berichtigt, nicht aber der Erinnerung abgeholfen hat. Eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 232 ZPO unterbleibt, weil ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht statthaft ist. Ein Beschluss, mit dem die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285; BGH, Beschl. v. 15.08.2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476, 1477 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl. 2013, § 104 Rn. 135). Das Gericht kann über die Zulassung der Beschwerde nicht entscheiden. Aus § 11 Abs. 2 Satz 7 RpflG folgt keine Möglichkeit für das Gericht, die Beschwerde zuzulassen. Insoweit ist § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Dort ist die Möglichkeit einer sog. Zulassungsbeschwerde - anders als etwa in § 61 Abs. 2 FamFG - nicht vorgesehen. Ebenso ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht möglich, da das erkennende Gericht kein „Beschwerdegericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285). Abgesehen hiervon fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung, da die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 312; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 312) und der zur Entscheidung stehende Sachverhalt keine Besonderheiten aufweist, die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung zwingen.