Beschluss
59 F 12/11
AG Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKIEL:2013:0214.59F12.11.0A
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Leitsätze
Die Reisekosten eines am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts sind regelmäßig zu erstatten. Das gleiche gilt für das Abwesenheitsgeld. Insoweit sind fiktive Reisekosten stets bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig, um eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden.(Rn.4)
(Rn.6)
Tenor
In der Familiensache … sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 27.10.2011 von der Antragstellerin an Kosten
38,08 €
(in Worten: achtunddreißig 8/100)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2013 an die oben genannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die Rechtsanwälte G. gemäß § 126 ZPO zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Reisekosten eines am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts sind regelmäßig zu erstatten. Das gleiche gilt für das Abwesenheitsgeld. Insoweit sind fiktive Reisekosten stets bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig, um eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden.(Rn.4) (Rn.6) In der Familiensache … sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 27.10.2011 von der Antragstellerin an Kosten 38,08 € (in Worten: achtunddreißig 8/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2013 an die oben genannten Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die Rechtsanwälte G. gemäß § 126 ZPO zu erstatten. Absetzungsbegründung Fahrtkosten können lediglich unter Berücksichtigung einer Entfernung von 20 km pro einfacher Fahrtstrecke; das Abwesenheitsgeld lediglich in Höhe von 20,00 Euro geltend gemacht werden. Bei einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts lediglich insoweit zur erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese Voraussetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig lediglich insoweit vor, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt mandatiert wird. Der Antragsgegner war bei Verfahrenseinleitung in S. wohnhaft, sodass demnach die Fahrtkosten lediglich unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 10 km (Distanz Wohnort des Antragsgegners zum Gericht) fiktiv erstattungsfähig wären. Da jedoch die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind und eine Ungleichbehandlung zwischen im Gerichtsbezirk ansässigen und nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten bei Fassung von § 91 ZPO nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 233), sind fiktive Fahrtkosten vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze stets erstattungsfähig (Prütting/Gehrlein-Schneider, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5). Das Abwesenheitsgeld ist lediglich in Höhe von 20,00 Euro erstattungsfähig, da sowohl bei Beauftragung eines am Wohnort des Antragsgegners ansässigen Rechtsanwalts als auch bei Beauftragung eines an der Gerichtsbezirksgrenze ansässigen Rechtsanwalts eine Abwesenheitsdauer von nicht mehr als vier Stunden vorgelegen hätte, sodass Nr. 7005 Nr. 1 VV-RVG einschlägig ist. Durch die Kürzungen reduziert sich auch die Umsatzsteuer.