Beschluss
6 M 341/18
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Erlass eines Haftbefehls ist jedenfalls dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn zwischen dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Zeitpunkt für den Erlass eines Haftbefehls eine unangemessen lange Dauer des Haftbefehlsverfahrens liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungen des Verfahrens nicht auf einem Verhalten der Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens beruhen.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 03.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass eines Haftbefehls ist jedenfalls dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn zwischen dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Zeitpunkt für den Erlass eines Haftbefehls eine unangemessen lange Dauer des Haftbefehlsverfahrens liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungen des Verfahrens nicht auf einem Verhalten der Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens beruhen.(Rn.2) Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 03.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls kann nicht mehr stattgegeben werden. Denn der Erlass eines Haftbefehls wäre nicht mehr verhältnismäßig. Nicht mehr verhältnismäßig ist der Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann, wenn zwischen dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und dem Zeitpunkt für den Erlass eines Haftbefehls eine unangemessen lange Dauer des Haftbefehlsverfahrens liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungen des Verfahrens nicht auf einem Verhalten der Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens beruhen. Bei dem Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2018, 531). Im Rahmen der Abwägung stehen sich die Gewährleistung der Freiheitsgarantie für den Schuldner (Art. 104 GG) und die Wahrung der Gläubigerinteressen mit dem grundrechtlich durch Art. 14 GG geschützten Anspruch des Gläubigers auf eine effektive Vollstreckung gegenüber. Je mehr Zeit seit dem Termin auf Abgabe der Vermögensauskunft bis zu einer Beschlussfassung für den Erlass eines Haftbefehls abgelaufen ist, desto mehr Gewicht erlangt das Freiheitsrecht des Schuldners gegenüber den Gläubigerinteressen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht über die Antragsstellung des Gläubigers und auch nicht über den Erlass eines Haftbefehls informiert wird, sondern erst bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls erhält (§ 802g Abs. 2 S. 2 ZPO) (vgl. AG Augsburg BeckRS 2015, 739 zu einer Frist für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls). Der Schuldner ist in dieser Phase ständig der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt (vgl. AG Augsburg BeckRS 2015, 739 zu einer Frist für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls). Diese Phase kann nicht auf unbegrenzte Dauer verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beispielsweise auch bei § 802h ZPO, also der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreckung zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber hat dort im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Gläubiger- und Schuldnerinteressen der Freiheitsgarantie des Schuldners ab einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls den Vorrang gegeben, die Haftvollstreckung nach Ablauf dieser zwei Jahre also als unzulässig bewertet. Jedenfalls bei einem Zeitlauf von mehr als drei Jahren seit dem Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft ist der Erlass des Haftbefehls nicht mehr verhältnismäßig. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war auf den 10.05.2015 bestimmt. Der Haftbefehlsantrag war verknüpft mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft bereits am 03.03.2015 gestellt. Aus dem Inhalt der Gerichtsakte folgert das Gericht, dass weder die Gläubigerin noch der Schuldner dazu beigetragen haben, dass nicht binnen angemessener Zeit über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entschieden worden ist, sondern die Verzögerungen allein dem Gericht zuzuschreiben sind. Doch diese Tatsache trägt nicht dazu bei, dass der Erlass eines Haftbefehls doch verhältnismäßig wäre. Denn aus dem Blickwinkel des unter dem Schutz der Freiheitsgarantie stehenden Schuldners macht es keinen Unterschied, ob das Zuwarten auf den Erlass eines Haftbefehls seit dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf einem Verhalten der Gläubigerseite oder des Gerichts beruht. Die Gläubigerin wird in dieser für sie sicherlich unbefriedigenden Situation in ihrer Rechtsposition nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Sie kann nämlich erneut die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragen und unter den Voraussetzungen des § 802g ZPO auf den Erlass eines Haftbefehls hinwirken. Zusätzliche Gerichtskosten entstehen der Gläubigerin wegen der Niederschlagung der Gerichtskosten in diesem Verfahren nicht. Zusätzliche Gerichtsvollzieherkosten fallen indes für das neue Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft an. Diese Kosten können im Wege der Amtshaftung erstattbar sein, hierüber entscheidet allerdings nicht das Gericht, sondern die Justizverwaltung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Niederschlagung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 GKG und beruht auf der unangemessenen Verfahrensdauer dieses Haftbefehlsverfahrens.