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Beschluss

36 M 857/19

Amtsgericht Steinfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGST1:2019:1028.36M857.19.00
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Tenor

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls wird zurückgewiesen. Gründe: Für den 27.02.2019 war Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt und die Schuldnerin war zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 18.09.2019, eingegangen am 23.09.2019, stellte die Gläubigerin Haftbefehlsantrag nach § 802g ZPO. Der Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. wegen Unverhältnismäßigkeit zurückzuweisen. Zwischen Termin und Antrag liegen über 6 Monate. Das Gesetz sieht für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls zwar keine Frist vor, jedoch ist bei Erlass eines Haftbefehls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.09.2018, 6 M 341/18; AG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, 1 M 8256/14). Die Gewährleistung der Freiheitsgarantie für den Schuldner (Art. 104 GG) und die Gläubigerinteressen auf eine effektive Vollstreckung sind gegeneinander abzuwägen. Dementsprechend ist eine zeitliche Begrenzung der Antragstellung von grundsätzlich 6 Monaten anzunehmen (vgl. AG Augsburg a.a.O.). Der Schuldner wird nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht informiert, sondern erfährt erst bei der Verhaftung von einem etwaigen Haftbefehl. Ohne zeitliche Grenzen bestünde für den Schuldner ständig die Gefahr einer Verhaftung. Zudem würde der Zeitpunkt des Erlasses eines Haftbefehls ins Belieben des Gläubigers gestellt. Der Gläubiger wird durch eine Begrenzung der Antragsstellung in zeitlicher Hinsicht auch nicht zu sehr in seinen Rechten eingeschränkt, da erneut die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt werden kann (vgl. AG Bad Segeberg und AG Augsburg a.a.O.). Gründe warum erst nach Ablauf von 6 Monaten ein Antrag gestellt wurde, sind nicht dargetan. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Steinfurt, Gerichtstr. 2, 48565 Steinfurt, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Steinfurt oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.