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Urteil

17 C 116/19

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Bei dieser - dem Gegenstandswert zugrundezulegenden - berechtigten Schadensersatzforderung ist die Anrechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht hingegen der Beginn oder das Ende des außergerichtlichen Mandats. Diese Grundsätze gelten auch bei einer isolierten Kostenerstattungsklage (hier: „Abgasskandal“).(Rn.18) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Bei dieser - dem Gegenstandswert zugrundezulegenden - berechtigten Schadensersatzforderung ist die Anrechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht hingegen der Beginn oder das Ende des außergerichtlichen Mandats. Diese Grundsätze gelten auch bei einer isolierten Kostenerstattungsklage (hier: „Abgasskandal“).(Rn.18) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Beklagte wird aus deliktischer Haftung in Anspruch genommen. Der in dem Abschluss des Kfz-Kaufvertrages entstandene Vermögensschaden ist am Wohnsitz von Frau …, mithin im Bezirk des Gerichts, entstanden. Die Zuständigkeit des § 32 ZPO ist auch dann gegeben, wenn der deliktische Schadensersatzanspruch, wie hier, abgetreten wird. Aufgrund der Rücknahme ihrer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (Az.: 4 MK 1/18) durch Frau … kam es in diesem Rechtsstreit weder auf eine Unzulässigkeit der Klage nach § 610 Abs. 3 ZPO noch auf eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 613 Abs. 2 ZPO (analog) oder § 148 ZPO (analog) an (zu diesbezüglichen Fragestellungen vgl. Müller, GWR 2019, 399). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht, insbesondere nicht aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GWB/Art. 101 EUV und auch nicht aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat keinen schlüssigen Vortrag für eine Berechnung des Schadensersatzanspruchs geliefert. Der Kläger hat es dem Gericht nicht ermöglicht, den Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berechnen. Beauftragt ein Geschädigter einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Eine Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 1970, 1122). Die von einem Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 1970, 1122). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2005, 1112). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2008, 1888). Da sich die Höhe des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist dem Anspruch grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3527; BGH NJW 2005, 1112). Daran gemessen, ist für die anwaltliche Tätigkeit allenfalls folgende berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen: Soweit Frau … durch Täuschung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst worden sein sollte, steht ihr im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2015, 275). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2009, 1870). Der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Insbesondere bedarf es anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2015, 3160). Danach kann Frau … die Erstattung des von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Für die Nutzungsentschädigung ist bei beweglichen Sachen von einer linearen Wertminderung auszugehen (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2006, 1582), das heißt, der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Rest- (beim Gebrauchtwagenkauf) bzw. Gesamtlaufleistung (beim Neuwagenkauf) geteilt wird (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH BeckRS 2015, 1267; a.A.: OLG Frankfurt BeckRS 2019, 22222: ersparter Wertverlust). Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs analog § 287 ZPO auf 250.000 km. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren abhängig ist, nicht nur von der Lebensdauer des Motors, sondern auch der anderen Bauteile (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Die Lebensdauer des Motors ist unter anderem von Größe und Leistung des Motors und insbesondere auch vom Nutzungsverhalten abhängig (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität wird die durchschnittliche Laufleistung in der Rechtsprechung wie hier überwiegend auf 250.000 km geschätzt (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf die Übersicht bei Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 35; BGH BeckRS 2015, 1267 (BMW X5, 3.0d A)). Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet das Gericht nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung (vgl. auch OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposition hat auch im Rahmen der deliktischen Haftung bzw. eines Anspruchs nach §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB stattzufinden (vgl. z.B. OLG Hamm BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 28349; OLG Koblenz NJW 2019, 2237; str.). Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Die Bestrafung und - im Rahmen des Schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder -buße allerdings an den Staat fließt, nicht aber des Zivilrechts (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Eine andere Sichtweise - wie sie beispielsweise im US-amerikanischen Recht gilt - widerspricht dem im deutschen Recht geltenden Bestrafungsmonopol des Staates mit den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Im Hinblick darauf sind ausländische Urteile auf Strafschadensersatz von nicht unerheblicher Höhe wegen Verstoßes gegen den materiellen ordre public in Deutschland regelmäßig nicht vollstreckbar (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 1992, 3096). Die Berechnung des Vorteilsausgleichs dient allein dem Zweck, die tatsächlich dem Geschädigten zugeflossenen Nutzungsvorteile abzuschöpfen (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Dementsprechend stellt die Berechnung des Nutzungsersatzes auch nicht auf den (höheren) Mietwert der Sache ab, sondern allein auf die mit dem Gebrauch verbundene Abnutzung (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Typisierend wird im Rahmen der Schätzung zulässigerweise - im Übrigen zu Lasten des Herstellers - in Kauf genommen, dass der überproportionale Wertverlust von Kraftfahrzeugen in den ersten Jahren des Gebrauchs nicht gesondert berücksichtigt wird (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1163 f.). Eine unbillige Belastung des Geschädigten durch die Anrechnung der Nutzungsentschädigung fehlt: Dieser muss sich nämlich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe es sonst in der Hand, den Schadensersatzanspruch zu ihren eigenen Gunsten zu beeinflussen, indem sie die berechtigten Ansprüche nicht befriedige, mag im Ergebnis zwar zutreffen. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass im Falle der Nichtbefriedigung von Ansprüchen in einem Rechtsstaat zeitnah der Rechtsweg beschritten werden kann und zu beschreiten ist, wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Koblenz NJW 2019, 2237). Es ist daher legitim, wenn eine Partei das Bestehen von Ansprüchen verneint und sich in einem Prozess entsprechend verteidigt (OLG Koblenz NJW 2019, 2237). Es kann nicht die Aufgabe des Schadensersatzrechts sein, ein legitimes Verhalten zu sanktionieren. Im Übrigen hatte und hat es Frau … selbst in der Hand, ihr Fahrzeug durch Stilllegung einem weiteren Anstieg des Nutzungsvorteils zu entziehen und etwaige daraus resultierende Folgen im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz NJW 2019, 2237). Für den anwaltlichen Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung bedeutet dies, dass sich dieser nach dem Wert des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Anrechnung der Nutzungsentschädigung (Zug um Zug gegen Übereignung des Kraftfahrzeugs) berechnet. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind jedoch unvollständig. Zwar ist der Kaufpreis mit EUR 27.890,- genannt. Dem Gericht ist jedoch kein Kilometerstand, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, genannt worden. Insofern kann das Gericht die Nutzungsentschädigung nicht berechnen und nicht feststellen, in welcher Höhe ein berechtigter Schadensersatz und damit der zugrundezulegende Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit noch besteht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob der Schadensersatzanspruch bereits in Gänze durch die Vorteilsausgleichung erloschen ist und demgemäß auch überhaupt kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten mehr besteht. Für den anwaltlichen Gegenstandswert hat es indes keinen werterhöhenden Einfluss, dass ein Geschädigter im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als einem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (vgl. BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2018, 2417). Insofern kommt es auch nicht auf den Vortrag zu einem Kilometerstand des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Mandatierung zur außergerichtlichen Vertretung an. Ob die zugrundeliegende Schadensersatzforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch vorgeblich „zunächst begründet“ ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat. Für die Bestimmung des Gegenstandswerts kann es daher nur auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung ankommen (vgl. hierzu auch BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2018, 2417). Hierbei ist es ohne Belang, ob die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wege einer gesonderten Klage oder gemeinsam mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) verfolgt wird. Mangels Erstattungsanspruch steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um eine schadensersatzweise Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einem von dem Kläger behaupteten „VW-Abgassskandal“. Frau … kaufte am 23.05.2012 bei dem Autohaus … einen VW-Passat, Motortyp EA 189 und der EURO 5 Norm zu einem Kaufpreis von EUR 27.890. Der Kilometerstand betrug 0 km. In dem Fahrzeug der Frau … ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der von einer Software gesteuert wird, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beim Durchfahren des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) günstig beeinflusst. Dabei erkennt die Motorsoftware, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Im NEFZ ist dann ein Softwaremodus aktiv, der durch eine erhöhte Abgasrückführung bewirkt, dass weniger Stickoxid gebildet wird. Im normalen Straßenbetrieb ist stattdessen ein anderer Softwaremodus aktiv, der den Stickoxidausstoß nicht in gleicher Weise verringert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Software um eine unerlaubte Abschalteinrichtung oder lediglich eine innermotorische Maßnahme zur Abgasrückführung handelt. Am 17.06.2018 beauftragte Frau … die Kanzlei des Klägers mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen des sogenannten „VW-Abgassskandals“. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs 85.000 km. Im Rahmen der beauftragten außergerichtlichen Vertretung schrieb der Kläger die Beklagte jedenfalls am 21.09.2018 an. Für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit berechnete der Kläger EUR 2.077,74 (hierin enthalten eine 2,0-Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 27.890,-). Hiervon macht er im Wege der offenen Teilklage einen Betrag von EUR 1.564,26 geltend (hierin enthalten eine 1,5-Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 27.890,-). Auf Seite … der Klageschrift wird Bezug genommen. Mit Abtretungsvereinbarung vom 17.12.2018 trat Frau … ihre Kostenerstattungsansprüche an den Kläger ab. Der Kläger meint, der Schadensersatzanspruch wegen der vorgenommenen Manipulationssoftware im Motor des Kraftfahrzeugs von Frau … ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GWB/Art. 101 EUV, aber auch aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Frau … sei von der Beklagten vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig geschädigt worden, indem die Beklagte das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht habe. Der Schaden von Frau … liege in dem Abschluss des Kaufvertrages. Das Fahrzeug weise einen Minderwert auf, dieser sei auch durch ein angebotenes Update nicht zu beseitigen. Bei dem Schadensersatzanspruch sei eine Nutzungsentschädigung nicht abzuziehen, ein Abzug sei unbillig. Der Kläger meint weiterhin, für den Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit sei allein der Kaufpreis anzusetzen. Auch im Rahmen des Gegenstandswertes sei eine Nutzungsentschädigung nicht vom Kaufpreis abzuziehen; bei der Gegenstandswertbestimmung würden Einwendungen und Einreden außer Betracht bleiben, so verhalte es sich auch bei der Vorteilsausgleichung. Außerdem erfolge keine automatische Saldierung beider Ansprüche. Soweit dennoch eine Saldierung stattzufinden habe, sei hierbei nicht die der Beklagten zustehende Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Abzug zu bringen, sondern, wenn überhaupt, diejenige im Zeitpunkt der Mandatierung bzw. der Aufnahme der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich für die Wertberechnung sei der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Gebühr durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts entstehe. Durch die Nutzung, die Frau … nach der Mandatierung gezogen habe, werde der Schaden nämlich erst nachträglich reduziert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht vorlägen, da es sich bei der beanstandeten Software nicht um eine unerlaubte Abschalteinrichtung, sondern lediglich um eine innermotorische Maßnahme zur Abgasrückführung gehandelt habe. Darüber hinaus fehle es an einem Schaden. So fehle es mangels Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs bereits an einem Sachmangel, jedenfalls nach Aufspielen eines kostenlosen Updates, das zu keinen negativen Folgen führe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der zahlreichen weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der umfangreichen Erörterungen zahlreicher technischer Details, kontrovers diskutierter Rechtsfragen und Anspruchsgrundlagen, zur Höhe des außergerichtlichen Gegenstandswerts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst umfangreicher Anlagen verwiesen.