Urteil
12 O 100/19
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Anmeldung zum Register für Musterfeststellungsklagen (§ 608 ZPO) stellt auch dann keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erfolgt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.604,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.02.2019 mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 21.761,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anmeldung zum Register für Musterfeststellungsklagen (§ 608 ZPO) stellt auch dann keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erfolgt.(Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.604,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.02.2019 mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 21.761,- € festgesetzt. I. Die zulässig erhobene Klage ist überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 i.V.m. § 31 BGB analog auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die Nutzung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung dieses Fahrzeugs zu. a) Die Beklagte hat den Kläger dadurch getäuscht, dass sie einen Motor mit einer nach den späteren Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und sodann die Fahrzeuge mit einer erschlichenen Typgenehmigung zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht hat. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nämlich davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs die notwendige EG-Typgenehmigung nicht nur formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris; ähnlich OLG Köln, MDR 2019, 222 und Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, juris). b) Der bei dem Kläger durch die Täuschung entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrages, ohne dass es insoweit auf den tatsächlichen Marktwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein maßgebend, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn der Kläger hätte nach der Lebenserfahrung den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen, weil wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte, wodurch der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19; ebenso OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; WM 2019, 1510; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Köln, MDR 2019, 222; KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris). Dieser Schaden ist auch nicht durch das nach Vertragsschluss erfolgte Aufspielen des Software-Updates entfallen. Denn für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs an. Dem Deliktsrecht ist eine Nacherfüllungsmöglichkeit, wie sie das Kaufrecht vorsieht, fremd (OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Karlsruhe, WM 2019, 1510). c) Das Verhalten der Beklagten verstieß auch gegen die guten Sitten. Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden, und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen unter bewusster Inkaufnahme der dargelegten wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Endkunden. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass sie über Jahre hinweg und – wie der Fall zeigt – auch in Fahrzeugen von Tochterunternehmen die Motorsteuerungssoftware der Fahrzeuge gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweise als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Dabei hat die Beklagte in Kauf genommen, dass von vorneherein zumindest die Gefahr einer erforderlichen Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber den Käufern bei Aufdeckung der Beeinflussung der Testergebnisse bestand. Die Sittenwidrigkeit des allein vom Profitinteresse geleiteten Handelns der Beklagten ergibt sich danach zusammenfassend aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, juris; vgl. auch OLG Koblenz, NJW 2019, 2237). Die Beklagte kann hiergegen auch nicht einwenden, sie sei nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Denn die Sittenwidrigkeit des Handels der Beklagten, für das diese gegenüber den Käufern einzustehen hat, liegt darin, dass sie die unternehmerische Strategieentscheidung getroffen hat, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen bzw. einbauen zu lassen und diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen bzw. bringen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 27.09.2018 – 15 U 104/18, n.v.; aus der Instanzrechtsprechung vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 27.11.2018 – 16 O 314/18, n.v.; LG München, Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18, juris; LG Bremen, Urteil vom 12.04.2019 – 4 O 365/18, juris). d) Bei der Beklagten liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog vor. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz und kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (vgl. zu diesen Voraussetzungen nur BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 m.w.N.). Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in die Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieser oder sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter des Vorstands auch in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann in den Verkehr gebracht werden würden (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris). aa) Die Haftung aus § 31 BGB analog erstreckt sich auf alle Personen einer juristischen Person, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, NJW 1998, 1854). Dabei ist die Haftung nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog begründet, wenn zumindest eine dieser Personen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 m.w.N.). bb) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung sind hier von Seiten des Klägers ausreichend dargelegt worden. Trotz seiner beschränkten Erkenntnismöglichkeiten hat der Kläger unter Berufung auf Presseberichte umfangreich dazu vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten nach seinem Wissensstand Kenntnis von den Entscheidungen der Beklagten gehabt und diese gebilligt bzw. sogar angeordnet hat. Auch hat der Kläger vorgetragen, dass dies in dem Bewusstsein erfolgte, über die Zulassungsfähigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu täuschen. Dieser Vortrag gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Beklagte den Vortrag nur unzureichend bestritten hat. Da die Beklagte, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht ausgeführt wird (vgl. etwa OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris), eine sekundäre Darlegungslast trifft, konnte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, den Vortrag der Klägerseite einfach zu bestreiten und pauschal ohne näheren Vortrag zu den eigenen Erkenntnissen zu behaupten, die Nachforschungen hätten den von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt in Bezug auf den Schädigungsvorsatz ihrer Organe nicht bestätigt. Dieser Vortrag ist für den Kläger nicht nachprüfbar und nicht einlassungsfähig, zumal es entgegen der Ausführungen der Beklagten nicht darauf ankommt, dass die Kenntnis in der Person eines Vorstands im aktienrechtlichen Sinne vorliegt. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen sowie die Zurechenbarkeit bringen. Der Kläger hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf öffentlich zugängliche Quellen wie Veröffentlichungen der Medien angewiesen. Insbesondere kann er nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Konzerns der Beklagten zum Zeitpunkt der Entwicklung der streitgegenständlichen Motoren war. Schon aus der Größe des Unternehmens ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben wie die Motorentwicklung auf Personen unterhalb der Vorstandsebene im aktienrechtlichen Sinne zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erledigung (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Karlsruhe aaO). e) Der Geltendmachung des Anspruchs aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn die Klageerhebung ist in unverjährter Zeit erfolgt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). aa) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB wie hier (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, ZEuP 2013, 659). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Ob die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs aus § 826 BGB danach bereits im Jahr 2015 zu laufen begonnen hat, als sich die gegenüber der Beklagten erhobenen Manipulationsvorwürfe entsprechend verdichtet hatten, bedarf hier indes keiner Entscheidung (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 56/19). Denn die Verjährung ist jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2018 durch den Anschluss des Klägers an die gegen die Beklagte beim Oberlandesgericht Braunschweig geführte Musterfeststellungsklage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB). bb) Wie der Kläger durch Vorlage seiner Anmeldung vom 28.12.2019 nebst Sendebestätigung vom 30.12.2018 ausreichend belegt hat, ist er vor Ablauf des Jahres 2018 durch seine Prozessbevollmächtigten wirksam in das zur Musterfeststellungsklage geführte Klageregister eingetragen worden. Die Verjährung war danach jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB gehemmt. Zwar hat der Kläger am 18.02.2019 seine Anmeldung zurückgenommen, wie er durch Vorlage der entsprechenden Abmeldungsbestätigung des Bundesamtes für Justiz vom 22.10.2019 nachgewiesen hat. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung indes erst 6 Monate nach der Rücknahme, so dass die Klage, die der Beklagten am 10.05.2019 zugestellt worden ist, jedenfalls noch in unverjährter Zeit erhoben wurde. cc) Anders als die Beklagte meint, ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB zu berufen. Richtig ist zwar, dass der Kläger innerhalb von weniger als 2 Monaten beim Klageregister angemeldet und wieder abgemeldet worden ist. Dies und der Umstand, dass die Anmeldung zum Klageregister zeitlich unmittelbar vor dem Jahreswechsel, nämlich am 30.12.2018, erfolgt ist, legen insoweit die Annahme nahe, dass die Anmeldung wenn nicht ausschließlich, so doch vorrangig aus verjährungsrechtlichen Gründen erfolgt ist. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Mansel, WM 2019, 1621, 1623; Deiß/Graf/Salger, BB 2019, 1674, 1676; vgl. auch Mekat/Nordholtz, NJW 2019, 411, 412) stellt dies indes keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens nach den §§ 606 ff ZPO dar. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Gläubiger ausschließlich zur Verjährungshemmung von den hierzu im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteile vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337; vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 und vom 25.05.2016 – IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 zu Gütestellen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Vergangenheit im Einzelfall für die Inanspruchnahme einer Gütestelle entschieden, dass es einen Rechtsmissbrauch darstellen kann, wenn die Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung angerufen wird, obwohl der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen – für den Antragsteller erkennbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548). Von einer entsprechenden zweckwidrigen Inanspruchnahme des Musterfeststellungsverfahrens durch den Kläger kann nicht indes nicht ausgegangen werden. Denn Ziel des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage ist es gerade, den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen Weg der kollektiven Rechtsverfolgung zu eröffnen, indem sie ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anmelden (vgl. BT-Drs. 19/2507, S. 2, 15). Dabei zeigt auch die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens, um ein Inkrafttreten des Gesetzes vor Ablauf des Jahres 2018 sicherzustellen, dass der Gesetzgeber insbesondere der (möglichen) Verjährung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die zum 31.12.2018 befürchtet wurde, zuvorkommen wollte (so zutreffend die Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren Augenhofer, VuR 2019, 83 mit Verweis auf Erklärungen der damaligen Bundesjustizministerin Katarina Barley; Schneider, BB 2018, 1986, 1987; ebenso Plenarprotokoll 19/37, S. 3592 sowie die Darstellung des BMJV zur Einführung der Musterfeststellungsklage „Die Eine-für-alle-Klage“, abrufbar über https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/MFK/MFK_node.html und die Dokumentation über die Expertenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, abrufbar über https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw24-pa-recht-musterfeststellungsklage-558342). Liegt der vorrangige Zweck des Gesetzes danach aber in der Schaffung einer einfachen Möglichkeit zur Verjährungshemmung, so stellt es sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn eine Anmeldung eines Geschädigten zum Klageregister ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19, BeckRS 2019, 26959). Dass sich der Geschädigte unmittelbar danach wieder abgemeldet hat, ist unerheblich. Denn das Gesetz knüpft weder an die wirksame Anmeldung noch an deren Rücknahme besondere Voraussetzungen. Vielmehr sollen sowohl die Anmeldung wie auch deren Rücknahme auf einfache Weise möglich sein (BT-Drs. 19/2507, S. 24; zur Rücknahme der Anmeldung vgl. § 608 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unbillig belastet. Denn durch die im Gesetz vorgesehene zeitliche Beschränkung der Rücknahme bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (§ 608 Abs. 3 ZPO) und das damit verbundene Ende der Verjährung (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) steht für die Beklagte auch rechtssicher fest, ab wann die Verjährung und deren Hemmung enden. f) Die Beklagte hat im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des § 826 BGB sämtliche dem Kläger aus der sittenwidrigen Schädigung entstandenen Schäden zu ersetzen (§§ 249 ff BGB). Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen steht dem Kläger insoweit im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf „Rückgängigmachung“ der Folgen des geschlossenen Vertrags zu, d.h. er kann das Erlangte dem Schädiger zur Verfügung stellen und seine Aufwendungen ersetzt verlangen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. aa) Allerdings muss sich der Kläger den durch die Nutzung des Fahrzeugs seit Abschluss des Kaufvertrages erlangten Vorteil nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Denn dem Geschädigten dürfen neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Der Anspruch des Klägers ist daher von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihm aus dem aufgrund des Verhaltens der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erwachsen sind, herausgegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 aaO). Eines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160). bb) Die Berücksichtigung der Vorteile im Wege des Vorteilsausgleichs ist auch nicht durch die vorliegenden Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Soweit eingewandt wird, ein arglistiges Verhalten – wie hier der Fall – widerspreche der Anrechnung des Nutzungsvorteils, hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass auch bei einem vorsätzlichen sittenwidrigen Handeln nach § 826 BGB wie hier der Grundsatz der Vorteilsausgleichung zur Anwendung kommt (vgl. Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, VersR 2015, 75). Davon abzugehen besteht keine Veranlassung, da das deutsche Zivilrecht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht, und Strafgesichtspunkte beim Schadensausgleich nach den §§ 249 BGB keine Rolle spielen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris m.w.N.; vgl. auch KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris). Auch europarechtliche Regelungen bzw. Grundsätze stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu Harke, VuR 2017, 83, 90). Zwar trifft es zu, dass die einschlägigen europarechtlichen Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, wozu auch Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen gehört. Derartige Sanktionen sind aber im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaig unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu korrigieren. Regelungen über die Abwicklung von Kaufverträgen oder der deliktischen Schadensersatzpflicht des Herstellers bei Verstößen lassen sich den europarechtlichen Vorschriften zur Typgenehmigung im Übrigen nicht entnehmen (OLG Karlsruhe aaO). Schließlich vermag die Kammer auch keine unbillige Belastung des Geschädigten zu erkennen. Denn dieser muss sich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen (ebenso OLG Karlsruhe aaO). cc) Für die Schätzung des für den Vorteilsausgleich maßgebenden Gebrauchsvorteils ist die sogenannte lineare Berechnungsmethode als geeignete Schätzgrundlage nach § 287 ZPO anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, NJW 2006, 1582; Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, Schaden-Praxis 2015, 277; für Fälle wie hier vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 20.05.2019 – 2 U 109/18; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris). Danach errechnet sich der Wert des für jeden gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringenden Nutzungswertersatzes für ein Neufahrzeug in der Weise, dass der Bruttokaufpreis – bereinigt um etwaige Überführungs- und Zulassungskosten – ins Verhältnis zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gesetzt wird. In Bezug auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartende Gesamtlaufleistung ist dabei wiederum eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei die Fahrleistung, die das erworbene Fahrzeug nach den Vorstellungen bzw. dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss erreichen sollte, wobei in diesem Zusammenhang eine Orientierung an der prognostizierten Gesamtlaufleistung eines nach Marke, Typ und Motorleistung entsprechenden Fahrzeugs erfolgen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung ein entsprechendes Fahrzeug unter günstigen Bedingungen auf Grund der Art des Motors oder dessen Leistung im äußersten Fall erreichen kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, das Fahrzeuge aus einer Vielzahl von Einzelteilen mit jeweils unterschiedlicher Lebensdauer bestehen, was mit zunehmender Nutzungsdauer zur Reparaturanfälligkeit führt, weshalb in der Regel allein schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass die tatsächliche Lebensdauer des Fahrzeugmotors nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Schätzung einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km zulässig (vgl. zu allem Saarl. OLG aaO; ebenso OLG Koblenz, WM 2019, 1929; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris). dd) Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Gebrauchsvorteils von (Bruttokaufpreis 21.761,- € x unstreitig gefahrene Kilometer 82.220 : Gesamtlaufleistung 250.000 km =) 7.156,76 € ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von (21.761,- € ./. 7.156,76 =) 14.604,24 €. 2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig und begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, nachdem der Kläger ihr durch Schreiben vom 01.02.2019 unter Fristsetzung zum 15.02.2019 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten und die Beklagte die Rückabwicklung abgelehnt hat (§ 295 BGB). Das Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges folgt mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO (BGH, st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496, 1498; vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97, VersR 2001, 1003 und vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967; Beschluss vom 08.05.2012 – XI ZR 286/11, WM 2012, 1057). 3. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, allerdings beschränkt auf die Regelgebühr von 1,3 (Nr. 2300 RVG VV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 m.w.N.). Denn es handelt sich um eine lediglich durchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit angesichts einer massenhaft aufgetretenen und intensiv in Rechtsprechung und Lehre thematisierten Problematik bei einem – trotz der umfangreichen Schriftsätze beider Parteien – letztlich überschaubaren Sachverhalt, der durch die Anwälte überwiegend „formularmäßig“ bearbeitet wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris; KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris). Maßgeblicher Gegenstandswert ist dabei der Wert, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht. Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet, ist demgegenüber im Außenverhältnis zum Schädiger unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 m.w.N.). Hiervon ausgehend bemisst sich der Gegenstandswert im Streitfall nach dem ausgeurteilten Schadensersatzbetrag, mithin unter Berücksichtigung des sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergebenden Gebrauchsvorteils (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 24.10.2019 – 17 C 116/19; i.E. auch OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris; ebenso für das Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB: OLG Koblenz, VRS 122, 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris, wonach der Gebrauchsvorteil im Zeitpunkt der Geltendmachung maßgebend sein soll). Danach kann der Kläger gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV aus einem Gegenstandswert von 14.604,24 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten 845,- € + 20,00 € (Pauschale) + 164,35 € (MwSt.) = 1.029,35 € verlangen. 4. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent (§ 246 BGB) aus dem Kaufpreis für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Rückgängigmachung des Vertrages zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrages verlangen, wenn er wegen der Entziehung einer Sache einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Sache hat. Zwar kommt grundsätzlich auch ein Geldbetrag als Sache im Sinne von § 849 BGB in Betracht, da auch Geldbeträge im Sinne von § 849 BGB entzogen werden können und die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt ist und zudem nicht voraussetzt, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (vgl. BGH; Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084; Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16, NJW 2018, 2479; für Fälle wie hier vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris). Auch liegt hier – wie von § 849 BGB vorausgesetzt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 15.03.1962 – III ZR 17/61, MDR 1962, 464) – eine unerlaubte Handlung vor. Ein Ersatzanspruch nach § 849 BGB ist allerdings unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Zinsanspruch nach § 849 BGB entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt oder ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 15.03.1962 – III ZR 17/61, MDR 1962, 464; vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, BGHZ 87, 38 und vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084). An einem solchen „endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit“ (BGH, Urteil vom 15.03.1962 aaO) fehlt es aber im Streitfall, da das Fahrzeug fahrbereit und im Übrigen voll funktionsfähig gewesen ist und sich auch ein etwaiger Minderwert auf die Nutzungsfähigkeit nicht ausgewirkt hat. Der Kläger hat durch Bezahlung des Kaufpreises somit zwar die Nutzbarkeit des Geldbetrags verloren, hierfür jedoch – im Sinne vollständiger Kompensation – die Nutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs als Gegenleistung erhalten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 290/18; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 – 5 U 1218/18, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 26.11.2019 – 10 U 154/19, 12 U 142/19, 14 U 89/19; a.A. OLG Koblenz, WM 2019, 1929; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris). 5. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39, 45, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Maßgeblich ist insoweit der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreis ohne Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 – 14 U 89/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; für das Rückgewährschuldverhältnis aus § 346 BGB vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – 8 W 9/18, juris). Demgegenüber bleibt die Zug-um-Zug-Leistung im Hauptantrag zu 1. ebenso unberücksichtigt (vgl. dazu nur Prütting/Gehrlein/Gehle/Beumers ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 278; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Gegenleistung“) wie der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2010 – XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295; Prütting/Gehrlein/Gehle/Beumers aaO § 5 Rn. 5 m.w.N.) und die geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB sowie § 288 BGB, da es sich bei den letztgenannten Ansprüchen – ebenso wie bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2014 – VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.09.2019 – IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.) – um von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2010 – I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819719, juris; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19, juris für den Anspruch aus § 849 BGB). Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Der Kläger erwarb am 13.07.2012 bei der ..., einen Skoda Yeti 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 21.761,- €. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189, Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerung war bei dem streitgegenständlichen Motortyp so ausgestaltet, dass die Software erkennt, ob das Fahrzeug im Prüfstandmodus (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) betrieben wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 die Entfernung der entsprechenden Software sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an und drohte damit, andernfalls die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung. Das entsprechende Software-Update ist beim klägerischen Fahrzeug aufgespielt worden. Mit seiner Klage vom 18.02.2019, die am 15.04.2019 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 10.05.2019 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden und Deliktsrecht, insbesondere sittenwidriger Schädigung, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km, obwohl er die Auffassung vertritt, eine Nutzungsentschädigung sei nicht geschuldet. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Er hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Auch durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update zur Entfernung der Abschalteinrichtung werde kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt. Der Kläger meint, dass ihm neben weiteren Kosten wie vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen auch ein Anspruch auf Ersatz von Zinsen nach der Regelung des § 849 BGB zustehe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 21.761,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 14.07.2012 bis 15.02.2019 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung von EUR 5.951,63 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Yeti 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.613,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Ansprüchen des Klägers und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Auf die Einrede der Verjährung behauptet der Kläger zuletzt, eine etwaige Verjährung sei jedenfalls durch seinen Anschluss an die gegen die Beklagte gerichtete Musterfeststellungsklage, der im Jahr 2018 erfolgt sei, gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.