OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 263/21

AG Bad Urach, Entscheidung vom

19Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird der Sachmangel einer Kaufsache (Schnittstelle für ein Infotainmentsystem in einem Porsche Cayman) nach Erklärung des Rücktritts im anschließenden Rückgewährprozess des Käufers im Zuge der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen durch diesen behoben, tritt dadurch keine Erledigung des Rechtsstreits ein. Denn die Mangelbeseitigung beeinflusst die entstandenen Rückgewährpflichten nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01).(Rn.17) (Rn.19) (Rn.37) 2. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der klagende Käufer Mangelbeseitigung begehrt, denn dann wäre durch die Mangelbehebung tatsächlich das Klagebegehr erledigt worden, weil der mit der Klage bezweckte Erfolg eingetreten wäre.(Rn.38) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Tübingen (1 S 33/24) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis 10. Januar 2024: 814,- Euro Danach: bis 3.000,- Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Sachmangel einer Kaufsache (Schnittstelle für ein Infotainmentsystem in einem Porsche Cayman) nach Erklärung des Rücktritts im anschließenden Rückgewährprozess des Käufers im Zuge der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen durch diesen behoben, tritt dadurch keine Erledigung des Rechtsstreits ein. Denn die Mangelbeseitigung beeinflusst die entstandenen Rückgewährpflichten nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01).(Rn.17) (Rn.19) (Rn.37) 2. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der klagende Käufer Mangelbeseitigung begehrt, denn dann wäre durch die Mangelbehebung tatsächlich das Klagebegehr erledigt worden, weil der mit der Klage bezweckte Erfolg eingetreten wäre.(Rn.38) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem LG Tübingen (1 S 33/24) zurückgenommen worden ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis 10. Januar 2024: 814,- Euro Danach: bis 3.000,- Euro I. 1.) Die Klage ist vor dem Amtsgericht Bad Urach zulässig. Für Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache ist nach § 29 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 - 9 U 183/15 - Juris). 2.) Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15 –, Rn. 30, juris). Der Einwilligung des Beklagten bedarf es nicht. Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, hat das Gericht festzustellen, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nach Erhebung erledigt hat (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15 –, Rn. 30; Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - BGHZ 141, 307). 3.) Aufgrund des geänderten Antrags des Klägers hat das Gericht die bereits geschlossene mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder eröffnet. Das Gericht kann über den geänderten Antrag nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Beide Parteien haben ihre Zustimmung erteilt. 4.) Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13 –, BGHZ 203, 256-273, Rn. 18; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02 –, BGHZ 155, 392-400, Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige im Zuge der Begutachtung einen Einstellungsfehler an der Kaufsache beseitigt. Dieses nach Rechtshängigkeit eingetretene Ereignis hat aber keine Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründetheit der Klage. b) Die zulässige Klage war zunächst begründet. Der Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Diese hat nach §§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB zur Voraussetzung, daß die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung bot und eine Frist setzte, wobei die Fristsetzung im vorliegenden Fall sogar entbehrlich war. α) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Schnittstelle nach § 433 BGB geschlossen. Ein Werkvertrag nach § 631 BGB liegt nicht vor. Der Vertrag hat seinen Schwerpunkt in der Überlassung der Schnittstelle. Der Beklagte hat allerdings eine Montageverpflichtung im Sinne des § 434 Abs. 4 BGB übernommen. Per Chat bot der Beklagte am 3. Oktober 2020 um 14.25 Uhr an: „Ich könnte das Teil einbauen, falls gewünscht“. Darauf der Kläger: „ja mach das doch“. β) Der Beklagte ist dieser Montageverpflichtung nicht nachgekommen. Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage entweder sachgerecht durchgeführt worden ist oder zwar nicht sachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der Anleitung beruht. Zur Montage zählen alle zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendigen Handlungen, auch Anschluss und Installation (Grüneberg, BGB Kommentar, § 434 Rn 36). Wie sich aus dem weiteren Chatverlauf ergibt, waren sich die Parteien auch über den Umfang der Montage einig. Der Kläger sollte nach dem Einbau nur noch die Kamera einbauen und das Bild sollte auf dem Monitor des Infotainmentsystems erscheinen. Dies gelang dem Beklagten nicht, weshalb über § 434 Abs. 4 BGB von einem Mangel auszugehen ist. Der insoweit nach dem Gesetzeswortlaut darlegungspflichtige Beklagte konnte nicht den Beweis erbringen, daß dieser Fehler nicht auf unsachgemäßer Montage beruht. Nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen waren Schalter an der Schnittstelle falsch eingestellt, die der Beklagte geliefert hatte. Alle Schaltverbindungen waren nach den Feststellungen des Sachverständigen „off“ und damit ausgeschaltet. Im Prinzip scheint es dem Gericht konsequent, daß ein Signal nicht übertragen werden kann, wenn alle möglichen Schaltstellen ausgeschaltet sind. Es wäre aber aufgrund der Montageverpflichtung Sache des Beklagten gewesen, den oder die richtigen Schalter einzuschalten. Dies fällt unter die Installation. Der Beklagte musste in der konkreten Situation das Steuerungsgerät so einrichten, daß mit dem Anschluss der Kamera das Bild auch auf den Monitor des Infotainmentsystems projiziert wird. γ) Der Kläger hat den Beklagten vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Er fragte im Chat am 26. März 2021 um 14.44 Uhr, was er machen müsse, damit das Bild angezeigt werde. Antwort des Beklagten um 14.56 Uhr: Den letzten Dipschalter an der Box (acht) ausschalten. Diese Antwort zeigt zum einen, daß der Beklagte um die acht Schalter wusste und auch der Auffassung war, durch Umlegen der Schalter das Bild erzeugen zu können. Allein er war, wie der weitere Chatverlauf zeigt, bis 11. Mai 2021 nicht in der Lage (der Beklagte um 20.05 Uhr: „Da kann ich dir nicht weiter behilflich sein.“). Damit hat der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert oder gezeigt, daß er zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind damit aufgrund der §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB gegeben. Einer Fristsetzung bedurfte es nach der ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsverweigerung des Beklagten nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht mehr. c) Der Kläger hat nach den erfolglosen Nachbesserungsverhandlungen spätestens mit der Anspruchsbegründung vom 3. März 2022 den Rücktritt erklärt. Den Rücktritt erklärte der Kläger zumindest inhaltlich am 12. Mai 2021 und ebenso im anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2021, weil er die entsprechenden Rechtsfolgen begehrte. Der Rücktritt kann schon mit der Fristsetzung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs erklärt werden (OLG Naumburg, Urteil vom 24. August 2015 - 1 U 37/15 - NJW 2016, 1102). Der Rücktritt kann schlüssig erklärt werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19 - JZ 2021, 103). Entscheidend ist, daß aus der Erklärung hervorgeht, der Kläger wolle am Vertrag nicht festhalten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 a. a. O.). Dies ist allen Erklärungen zu entnehmen. Der Kläger hatte selbst schon in der Chatkorrespondenz mit dem Beklagten die Rechtsfolgen eines möglichen Rücktritts skizziert. Ebenso verlangte der Rechtsanwalt des Klägers im Schreiben vom 17. Mai 2021 die Nachbesserung bis 31. Mai 2021 und forderte den Beklagten, sollte er zur Nachbesserung nicht in der Lage sein, zur Rücküberweisung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache auf. Beide Erklärungen müssen vom Empfänger objektiv dahin verstanden werden, daß der Käufer am Vertrag nicht länger (jedenfalls nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist) am Kaufvertrag festhalten wollte. d) Die Rücktrittserklärung wandelt das auf Leistungsaustausch gerichtete Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt ist dann unwiderruflich (Grüneberg, BGB, Kommentar, § 323 Rn 33). Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, gestaltet ihn aber in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07 –, BGHZ 174, 290-297, Rn. 10). Dieses Rückgewährschuldverhältnis kann sich erledigen, wenn etwa die zurückzugewährende Sache nachträglich untergeht oder der Verkäufer seine Pflichten erfüllt. Die nachträgliche Beseitigung eines zunächst vorhandenen Mangels führt aber nicht dazu, daß der ursprüngliche Kaufvertrag mit seinen Rechten und Pflichten wieder entsteht und das Rückabwicklungsverhältnis endet. Die Mangelbeseitigung beeinflusst die entstandenen Rückgewährpflichten nicht. Allein der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses stellt kein erledigendes Ereignis dar (BGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01 - MDR 2005, 925). Mit der Erledigungserklärung will der Kläger letztlich erreichen, sich vom Rücktritt wieder zu lösen und die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag wieder aufleben zu lassen. Dem steht die Unwiderruflichkeit des Rücktritts entgegen. Hätte der Kläger Mangelbeseitigung begehrt, wäre durch die Mangelbehebung tatsächlich das Klagebegehr erledigt worden, weil der mit der Klage bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall hat sich aber die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht erledigt. Der Kläger kann unabhängig von der Einstellung durch den Sachverständigen die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beurteilung, ob die Kaufsache mangelhaft war oder nicht, hängt nicht von einer späteren Funktionsänderung ab. Es wäre zwar zulässig, die Klage von Rücktritt auf Minderung umzustellen (BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 48/89 - NJW 1990, 2682). Dies möchte der Kläger jedoch nicht. Er will vielmehr den durch die Rücktrittserklärung aufgehobenen Vertrag wieder in Vollzug setzen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist deshalb mit der Sachlage zu vergleichen, über die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. November 2014 zu urteilen und eine Erledigung abgelehnt hatte (VIII ZR 191/13 - BGHZ 203, 256). Dort hatte in einem Schadensbeseitigungsbegehren die Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Schaden behoben. Darin sah der Bundesgerichtshof keine Erledigung. Dies muß erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der Mangel durch einen Sachverständigen beseitigt wird. Auch im vorliegenden Fall ist der behauptete Mangel während des Prozesses beseitigt worden. Auf den Klagegegenstand Rückzahlung des Geldbetrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache hat diese Beseitigung jedoch keinen Einfluß. e) In dieser Konstellation ist die Klage abzuweisen (BGHZ 203, 256). Das Gericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Kläger darauf hingewiesen, daß es Zweifel an einer Erledigung der Hauptsache habe (§ 139 ZPO). Auch in der mündlichen Verhandlung war die Frage, ob Erledigung eingetreten ist, Gegenstand der Erörterung. Der Klägervertreter hielt deshalb in der mündlichen Verhandlung auch am ursprünglichen Klageantrag fest (vgl. Protokoll vom 13. Dezember 2023, S. 2 Mitte). Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Kläger hätte zunächst an seinem ursprünglichen Antrag festhalten und ein - in diesem Falle obsiegendes - Urteil erstreiten können, aus dem er dann nur die Kosten vollstreckt. Er hätte auch die Klage gegen den Beklagten zurücknehmen können und die Prozeßkosten vom Beklagten über § 280 Abs. 1 BGB verlangen können, denn die Prozesskosten einschließlich der Gutachterkosten sind ebenfalls infolge der fehlerhaften Montage entstanden. II. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der für die Kostenberechnung maßgebliche Streitwert war für die Zeit vor und nach der Klageumstellung differenziert zu betrachten. Bis zur Erledigung bestimmte sich das Interesse des Klägers an der Rückzahlung von 814,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Schnittstelle. Mit der einseitig gebliebenen Erledigung beläuft sich das Interesse nach § 3 ZPO auf das Kosteninteresse. Das Interesse der Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits ist, wirtschaftlich gesehen, regelmäßig nur noch so hoch wie diese Kosten (BGH, Urteil vom 9. März 1993 – VI ZR 249/92 –, Rn. 12,MDR 1994, 317; dem folgend BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21 - MDR 2022, 912; vom 10. April 2018 – II ZR 149/17 –, Rn. 3, juris; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 - Juris; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - MDR 2006, 109). Dies ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (vgl. Zöller, ZPO Kommentar, § 3 Rn 16.67). Das Gericht folgt jedoch der Bemessung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Interesse wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Die Kosten übersteigen den Wert der Hauptsache. Der Kläger selbst will die Hauptsache (Rückabwicklung des Kaufvertrags) gar nicht mehr durchsetzen, sondern die Belastung mit den Verfahrenskosten vermeiden. Deshalb ist im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers nach § 3 ZPO in jedem Fall mit den Verfahrenskosten zu bemessen. Diese überschlägt das Gericht wie folgt: Gerichtskosten 3 x 119 = 357,- Euro Sachverständigenkosten 2.228,30 Euro Rechtsanwaltskosten 350,- Euro. Dabei hat das Gericht die Anwaltskosten aus dem ursprünglichen Wert (3 x 88,- Euro) zugrunde gelegt. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertberechnung zeigt, daß Kosten in Höhe von mehr als 1.500,- Euro vollstreckt werden können, so daß § 708 Nr. 11 ZPO nicht anzuwenden ist. Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen eines Kaufvertrags. Der Kläger hielt einen Porsche Cayman GT 4, RT-XXX in dem das Infotainmentsystem PCM 3.1 verbaut war. Der Kläger wollte im Fahrzeug eine Rückkamera einbauen, deren Bild auf dem Monitor des Infotainmentsystems zu sehen sein sollte. In einem einschlägigen Porscheforum lernte der Kläger den Beklagten kennen. Der Beklagte erklärte dem Kläger, was für eine Kamera und welche Schnittstelle er benötige und wie er diese mit dem Infotainmentsystem verbinden müsse. Schließlich einigten sich die Parteien darauf, daß der Beklagte dem Kläger für 814,- Euro die Schnittstelle liefere und diese an das Infotainmentsystem anschließe. Die Parteien trafen sich am 11. Oktober 2020 auf einem Parkplatz in H., wo der Beklagte die Schnittstelle einbaute und der Kläger nach seiner Darstellung an den Beklagten 815,- Euro zahlte, nach Darstellung des Beklagten nur 700,- Euro. Eine Probe konnten die Parteien nicht durchführen, weil die Kamera nicht vor Ort war. Als der Kläger die Kamera und die vom Beklagten eingebaute Schnittstelle in Funktion nehmen wollte, mußte er freilich feststellen, daß die Kamera kein Bild auf dem Monitor des Infotainmentsystems zeigte. Der Kläger forderte den Beklagten zur Nachbesserung auf. Der Beklagte gab dem Kläger mehrere Hinweise, welche Einstellungen er ändern könne, jedoch führte dies alles nicht zum gewünschten Ergebnis. Der Beklagte bot dem Kläger am 12. Mai 2021 an, die Schnittstelle zurückzunehmen und dem Kläger 450,- Euro zu erstatten. Mit Nachricht vom selben Tag forderte der Kläger vom Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Vertrags, also 814,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Schnittstelle. Weil sich der Beklagte darauf nicht einließ, wandte sich der Kläger an einen Rechtsanwalt, für den er außergerichtlich 91,87 Euro aufwandte. Dieser forderte den Beklagten zunächst zur Fehlerbehebung bis 31. Mai 2021 und mit Schreiben vom 1. Juli 2021 zur Zahlung von 815,- Euro und Ausbau des gelieferten Systems auf. Mit der Klage vom 3. März 2022 verfolgte der Kläger weiterhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Beklagten. Im Zuge des Prozesses ließ das Gericht die vom Beklagten gelieferte Schnittstelle sowie den Anschluss an das Infotainmentsystem sachverständig prüfen. Dabei stellte der Sachverständige fest, daß die Schnittstelle über acht Schalter verfügte. Nachdem der Sachverständige diese Schalter nach Erfahrungswerten vergleichbarer Systeme umlegte, konnte das Bild auf dem Monitor des Infotainmentsystems erzeugt werden. Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und sich durch die Fehlerbehebung anläßlich der gerichtlich angeordneten Begutachtung erledigt habe. Es seien Schalter an dem vom Beklagten gelieferten Steuerungselement nicht richtig gesetzt worden. Da der Beklagte den korrekten Einbau der Schnittstelle geschuldet habe, sei er für diesen Fehler verantwortlich. Die Fehlerbehebung durch den Sachverständigen entspreche einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage und sei daher als erledigendes Ereignis zu werten. Der Kläger beantragt: 1. Der Rechtsstreit ist erledigt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, eine funktionsfähige Schnittstelle geliefert und fehlerfrei eingebaut zu haben. Außergerichtlich vertrat er die Auffassung, die Kamera könne nicht funktionieren, weil das Fahrzeug keine Parkdistanzkontrolle hätte. Nach dem eingeholten Gutachten behauptete der Beklagte weiter, die Schalter an der Schnittstelle müssten abhängig vom Fahrzeug umgelegt werden, dies könne er nicht leisten. Die von ihm geschuldeten Waren und Dienstleistungen seien vollständig erbracht. Der Kläger habe ihm im übrigen nur 660,- Euro Kaufpreis und weitere 40,- Euro „Trinkgeld“ gezahlt. Eine Erledigung liege nicht vor. Das Gericht ließ die zunächst auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme der Schnittstelle gerichtete Klage am 9. März 2022 zustellen und verhandelte am 29. Juni 2022 zur Güte (Protokoll Bl. 58). Mit Beschluß vom 10. August 2022 ordnete das Gericht dann die Begutachtung der vom Beklagten gelieferten Komponenten an. Das Gutachten des Sachverständigen F. kostete 2.228,30 Euro und ging am 11. September 2023 beim Amtsgericht Bad Urach ein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist das Gericht auf das schriftliche Gutachten Bl. 107 ff. Das Gericht hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme am 13. Dezember 2023 verhandelt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Über den neuen Antrag entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren.