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Leitsatz

VIII ZR 38/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR38.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 38/21 vom 8. Februar 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 a) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4). b) Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer. c) Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutra- gen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte ist Mieter einer Eigentumswohnung in Aachen. Diese stand, ebenso wie fünf weitere Wohnungen in dem Hausanwesen, im Eigentum der Klä- gerin. Mit notariellem Vertrag vom 26. November 2018 verkaufte die Klägerin sämtliche ihr gehörenden Eigentumswohnungen an die B. Gesell- schaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden GbR). Als Kaufpreis für die vom Be- klagten gemietete Wohnung wurde ein Betrag in Höhe von 62.000 € vereinbart. Der Beklagte, dem ein Vorkaufsrecht an der Wohnung zustand (§ 577 BGB), erklärte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 die Ausübung seines Vor- kaufsrechts, wobei seiner Ansicht nach "ein abweichender Kaufpreis zu zahlen" sei. 1 2 - 3 - Die Klage auf Feststellung, der Beklagte habe sein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt, hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und nachdem - während des Berufungsverfahrens - das Eigentum an der vom Beklagten gemieteten Eigentumswohnung auf die GbR umgeschrieben worden war, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, da der zuletzt gestellte Antrag auf Fest- stellung der Erledigung des Rechtsstreits keinen Erfolg habe, weil die ursprüng- liche Feststellungsklage unbegründet gewesen sei. Der Beklagte habe sein Vor- kaufsrecht an der Eigentumswohnung wirksam ausgeübt. Den Streitwert ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung hat das Berufungsgericht mit dem Kosten- interesse bemessen und auf 17.000 € festgesetzt. Ein - vom Berufungsgericht als Gegenvorstellung ausgelegter - Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines höheren Streitwerts wurde durch Beschluss des Berufungsgerichts vom 27. Januar 2021 zurückgewiesen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde begehrt, möchte die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer liege über 20.000 €. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorge- gebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel-)Be- schwer der in der Vorinstanz mit ihrem Begehren unterlegenen Klägerin ist ledig- lich anhand der bis zu ihrer Erledigungserklärung angefallenen Kosten (16.935,18 €) zu bestimmen. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 8; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, WM 2021, 2262 Rn. 15). Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, aaO; vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 5; vom 12. Ok- tober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisi- onsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 14; vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, aaO; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO). Um dem Revisions- gericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb lau- fender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beab- sichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4; vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 4; jeweils mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ge- recht. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 8 9 10 - 5 - Abs. 2 Nr. 1 ZPO) entspricht vorliegend dem Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Werte bestimmen sich infolge der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin in der Berufungsinstanz nach ih- rem Interesse an der Vermeidung einer Kostenlast. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Beschwer des Rechtsmittelfüh- rers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklä- rung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Par- teien das Kosteninteresse (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 3; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 3). b) Die bis zu der - nach Einlegung und Begründung ihrer Berufung - er- folgten Erledigungserklärung der Klägerin angefallenen (Gerichts- und Rechts- anwalts-)Kosten belaufen sich, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, auf insgesamt 16.935,18 €. Hiernach ist der Beschwerdewert nicht erreicht. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich zur Begründung eines hö- heren Beschwerdewerts nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von vorgenanntem Grundsatz berufen, wonach im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung das Kosteninteresse der Partei deren Beschwer bestimmt. a) Eine solche Ausnahme kommt - außer bei einem, hier nicht in Rede stehenden, maßgebenden Interesse der Partei an einer mittelbaren Rechtferti- gung ihrer Standpunkte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, juris Rn. 23 und LS 2 [Ehrverletzung]) - dann in Betracht, wenn aus der 11 12 13 14 - 6 - angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen herge- leitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, aaO; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, aaO Rn. 4). b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, liegen die Voraus- setzungen dieser Ausnahme nicht vor. aa) Dabei kann dahinstehen, welche Rechtskraftwirkung einer von der Klägerin erstrebten, vom Berufungsgericht aber abgelehnten Entscheidung zu- kommt. Das Berufungsgericht hat zum Nachteil der Klägerin mit der Zurückwei- sung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verneint. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers kann der mit die- sem (geänderten) Antrag begehrte Ausspruch, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nur getroffen werden, wenn die Klage ursprünglich zu- lässig und begründet war und erst infolge des erledigenden Ereignisses unzuläs- sig oder unbegründet geworden ist. Ob die damit für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an der materiellen Rechtskraft des Feststellungsurteils teilnimmt oder ob diese sich nur auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der (geänderten) Klage ab Eintritt des erledigenden Ereignisses erstreckt, wird unterschiedlich beurteilt und ist bis- lang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen gelassen worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 unter II 1; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 13; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17, juris Rn. 4; vgl. auch Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 54). 15 16 17 - 7 - bb) Der Umfang der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung über die ein- seitige Erledigungserklärung kann auch vorliegend dahinstehen, denn die Nicht- zulassungsbeschwerde hat bereits nicht dargelegt, dass zwischen den Parteien ein Streit über solche Ansprüche besteht, für welche die durch das Berufungsge- richt getroffene Entscheidung präjudiziell sein könnte. (1) Zutreffend verweist die Nichtzulassungsbeschwerde noch darauf, dass der Beklagte wegen der Vereitelung seines Vorkaufrechts einen Schadenser- satzanspruch geltend machen könnte. Ist - was den Gegenstand des hiesigen Streits bildet - zwischen den Parteien infolge der wirksamen Ausübung des Vor- kaufsrechts gemäß § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen, kann der Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB wegen nachträgli- cher Unmöglichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gel- tend machen, wenn die Klägerin infolge der Übereignung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) der Eigentumswohnung an die GbR ihre Eigentumsverschaffungs- pflicht gegenüber dem Beklagten nicht mehr erfüllen kann (näher unter 3 b cc (1)). Jedoch fehlt es an Angaben dazu, dass die Parteien über das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs (bereits) streiten. Die Klägerin bringt lediglich vor, sie habe "zu befürchten, von dem Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden". Insoweit führt sie unter Bezugnahme auf den Vortrag in einer gegen die angefochtene Entscheidung eingelegten Anhörungs- rüge - mit welcher die Klägerin auch die Festsetzung eines höheren Streitwerts begehrt hat - aus, ihr gehe es nicht nur um das Kosteninteresse, sondern "um die echte Feststellung, dass ihre Klage zulässig und von Anfang an begründet" ge- wesen sei, da sie die "begründete Besorgnis" habe, dass die Auseinanderset- zungen mit der Familie ihres verstorbenen Mannes - wozu der Beklagte gehört - weitergehen könnten. Beim Amts- und Landgericht Aachen seien eine Vielzahl 18 19 20 - 8 - von Gerichtsverfahren anhängig, welche (unter anderem) vom Beklagten "mit großer Vehemenz" geführt würden. Da die Familienangehörigen ihres verstorbe- nen Mannes sogar "zu völlig aussichtslosen Klagen beziehungsweise Rechtsmit- teln" griffen, würden "sie auch nicht davor zurückschrecken, es der Klägerin für den vereitelten Eigentumserwerb an den vorkaufsberechtigten Wohnungen mit allen Mitteln heimzuzahlen". Demnach sei "die Annahme berechtigt", der Be- klagte werde versuchen, auch den "vermeintlich vereitelten Eigentumserwerb" hinsichtlich der hier in Rede stehenden Eigentumswohnung "gegenüber der Klägerin geltend zu machen". Hiermit legt die Klägerin jedoch einen bereits bestehenden Streit über (konkrete) Ansprüche wegen der Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht dar. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sich der Beklagte solcher Ansprüche berühmt hätte. Sie äußert lediglich ihre Befürchtungen über künftige, aus ihrer Sicht mögliche Auseinandersetzungen. Dass zwischen den Parteien über andere, mit dem hiesigen Verfahren in keinem Zusammenhang stehende Ansprüche derzeit schon gestritten wird, reicht zur Begründung eines Sachinte- resses der Klägerin an der Entscheidung über die Erledigung nicht aus, da diese auf solche anderweitigen Verfahren keine Auswirkungen hat. (2) Davon abgesehen ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, in wel- cher Größenordnung nach Ansicht der Klägerin Schadensersatzansprüche des Beklagten beansprucht werden könnten. Da es - wie ausgeführt - dem Beschwer- deführer obliegt, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beab- sichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang er- streben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, hat vorliegend die Klä- 21 22 - 9 - gerin Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsge- richt ermöglichen, die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche, derer sie sich ausgesetzt sieht, zu bestimmen. Auch hieran fehlt es. (a) Beruft sich ein Rechtsmittelführer in Fällen der einseitigen Erledi- gungserklärung darauf, dass seine Beschwer ausnahmsweise nicht nach dem Kosteninteresse zu bemessen sei, sondern er ein - höher zu bemessendes - Sachinteresse am Inhalt der Entscheidung habe, da aus ihr rechtskräftige Fest- stellungen zu Ansprüchen hergeleitet würden, die noch zwischen den Parteien streitig seien, bestimmt grundsätzlich in solchen Fällen der Umfang dieser An- sprüche seine Beschwer. Denn er misst der Entscheidung damit Präjudizialität für weitere Streitigkeiten zu. Maßgebend wäre vorliegend somit die Höhe etwaiger Schadensersatzan- sprüche des Beklagten, begrenzt auf die Höhe des ursprünglichen Hauptsache- interesses, da der Streitwert - und damit hier auch die Beschwer - nach einer einseitigen Erledigungserklärung nicht höher sein kann als der Hauptsachestreit- wert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 92/14, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1). Diese Beschwer kann mangels näherer Angaben der Klägerin zur Grö- ßenordnung etwaiger Schadensersatzansprüche des Beklagten jedoch nicht be- stimmt werden. Damit hat die Klägerin den wirtschaftlichen Wert ihres Interesses an der vermeintlichen Präjudizialität der Entscheidung über die Erledigung nicht dargelegt. (b) Anders als es in der Nichtzulassungsbeschwerde anklingt, ist das be- hauptete Sachinteresse der Klägerin nicht nach dem Wert des ursprünglichen Klagebegehrens zu bemessen. Ursprünglich begehrte die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts des 23 24 25 - 10 - Beklagten. Damit ging es ihr der Sache nach um die Realisierung des mit der Drittkäuferin (GbR) vereinbarten Kaufpreises für die Eigentumswohnung in Höhe von 62.000 €. Hieran hat die Klägerin nach vollzogener Veräußerung an die GbR gerade kein Interesse mehr und hat deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sollte der Beklagte nunmehr Schadensersatzansprüche wegen der Verei- telung seines Vorkaufsrechts geltend machen, bestünde ein Sachinteresse der Klägerin am Inhalt der Entscheidung über die Erledigung in der (präjudiziellen) Abwehr solcher Ansprüche. Dieses Interesse ist nicht mit ihrem ursprünglichen Interesse an der Umsetzung des mit der GbR geschlossenen Kaufvertrags gleichzusetzen. cc) Ungeachtet fehlender Angaben der Klägerin sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Be- klagten die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigen könnten. (1) Vereitelt der Vorkaufsverpflichtete durch eine Veräußerung des Grund- besitzes die Ausübung des Vorkaufsrechts, kann der Vorkaufsberechtigte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit aus § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 275 Abs. 1 BGB geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II [zu § 325 BGB aF]; vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 27). Der Ersatz des dem Vorkaufsberechtigten zustehenden Erfüllungsinteresses besteht im Ausgleich der Differenz zwischen dem auf die Wohnung entfallenden Anteil des Kaufpreises und deren (höherem) Verkehrswert, allerdings abzüglich ersparter Kosten, insbesondere Erwerbs- und Finanzierungskosten (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, aaO unter II 4; vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 29; vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, BGHZ 209, 358 Rn. 19; 26 27 28 - 11 - Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2016 - VIII ZR 281/15, WuM 2016, 746 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16). (2) Hiervon ausgehend fehlt es - ungeachtet des nicht gehaltenen Kläger- vortrags hierzu - an Anhaltspunkten für einen 20.000 € übersteigenden Schaden des Beklagten. Denn dieser hat erstinstanzlich behauptet, der aus seiner Sicht angemessene Kaufpreis für die hier streitgegenständliche Wohnung betrage nicht, wie zwischen der Klägerin und der GbR vereinbart, 62.000 €, sondern le- diglich 54.000 €. Dies entspricht dem - rund ein Jahr vor der Veräußerung durch die Klägerin an die GbR ermittelten - Verkehrswert der Wohnung. In diesem Fall hätte der Beklagte mangels einer zu seinen Gunsten bestehenden Differenz zwi- schen Kaufpreis und Verkehrswert keinen Schaden. Selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folgt, wonach der Verkehrswert der Wohnung rund ein Jahr nach dessen gutachterlicher Bewertung gestiegen sei und dem vereinbarten Kaufpreis von 62.000 € entspreche oder "einen höhe- ren Wert" hätte, läge auf Seiten des Beklagten, der einen Kaufpreis von (nur) 54.000 € für angemessen hält, unter Beachtung der von diesem aufzuwenden- den Erwerbskosten ein Schaden nicht beziehungsweise nicht in einer Größen- ordnung vor, der 20.000 € übersteigen würde, da für einen Vermögenszuwachs des Beklagten im Falle des Vollzugs des - unterstellt - mit ihm nach § 464 Abs. 2 BGB zustandegekommenen Kaufvertrags in dieser Höhe nichts ersichtlich ist. Anhaltspunkte für weitere Schäden sind - wie ausgeführt - weder vorgetragen noch erkennbar. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die in der Erledigungserklärung liegende Klageänderung wäh- rend des Berufungsverfahrens sei infolge der Beschlusszurückweisung (§ 522 Abs. 2 ZPO) in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO unwirksam 29 30 31 - 12 - geworden, so dass über die geänderte Klage gar nicht entschieden worden sei und sich damit die Beschwer der Klägerin nach dem Wert des ursprünglichen Klageantrags bemesse. aa) Insoweit verkennt die Nichtzulassungsbeschwerde bereits den An- knüpfungspunkt der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für diese Wertgrenze ist nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Beru- fungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, mithin der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag er- strebten Abänderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 unter II 2; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, juris Rn. 1). Vorliegend führt die Klägerin an, sie werde nach der Zulassung der Revi- sion ihren "zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen". Der von ihr in der Beru- fungsinstanz zuletzt gestellte Antrag ist aber - nach der einseitigen Erledigungs- erklärung - der Antrag auf Feststellung, dass ihre Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Somit begehrt die Klägerin in diesem Umfang und nicht im Umfang ihres ursprünglichen Klageantrags (Feststellung der Unwirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts) eine Abänderung der angefochtenen Ent- scheidung des Berufungsgerichts, so dass bereits aus diesem Grund aus § 524 Abs. 4 ZPO nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden kann. bb) Ungeachtet dessen findet die Bestimmung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den vorliegenden Fall einer zweitinstanzlich erklärten einseitigen Erledigung des 32 33 34 35 - 13 - Rechtsstreits keine entsprechende Anwendung. Anders als die Nichtzulassungs- beschwerde meint, ist die in der Erledigungserklärung "liegende Klagebeschrän- kung" nicht mit dem angefochtenen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) unwirksam geworden. (1) Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 24 ff.; Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZR 190/18, juris Rn. 4) und bei einer zweitinstanzli- chen Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN; Beschlüsse vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2; vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, juris Rn. 9 [zusätzli- cher Hilfsantrag]; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 8; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 190/18, aaO) entsprechend angewandt (vgl. auch MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 522 Rn. 38; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl., § 522 Rn. 28a). Maßgebende Erwägungen hierfür waren der in der zügigen Zurückwei- sung offensichtlich aussichtsloser Berufungen im Beschlussweg liegende Norm- zweck des § 522 Abs. 2 ZPO und damit die Beschränkung des Streitstoffs in der Berufungsinstanz auf denjenigen der ersten Instanz, die Funktion des Berufungs- verfahrens vornehmlich als Instrument der Fehlerkontrolle sowie der Umstand, dass der Berufungsführer nicht über den Weg einer Klageerweiterung bezie- hungsweise einer Widerklage eine - sonst nicht gebotene - mündliche Verhand- lung erzwingen können solle (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 27; vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, aaO Rn. 15 f.). (2) Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz jedoch nicht erweitert, sondern vielmehr ihren Antrag infolge der Erledigungserklärung 36 37 38 - 14 - beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8). Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde - unter Berufung auf Zöller/ Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 37 - meint, ist nicht "allgemein anerkannt", dass auch in solchen Fällen einer Klagebeschränkung die Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO analog gelte. Denn im Unterschied zu den Fällen der Klageerweiterung und der Wider- klage wird infolge einer einseitigen Erledigungserklärung kein zusätzlicher Streit- stoff in das Verfahren eingeführt. Zwar liegt in der Erledigungserklärung eine ge- mäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, gerichtet auf die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, aaO; vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 32; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16). Jedoch bleibt (allein) der für erledigt erklärte Anspruch verfahrensrechtlich wei- terhin die Hauptsache (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 47 mwN; vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 11; Beschluss vom 7. März 1969 - I ZR 22/68, juris Rn. 4). Damit verfolgt der Berufungsführer mit diesem Feststellungsantrag der Sache nach le- diglich sein früheres Begehren weiter, dies allerdings in anderer Form und nur in eingeschränktem Umfang (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rn. 102). Für eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO ist somit weder Raum noch Bedarf. Indem die Nichtzulassungsbeschwerde die vorgenannte Rechtspre- chung zur entsprechenden Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO dennoch auf den hier in Rede stehenden Fall einer zweitinstanzlich einseitig erklärten Erledigung übertragen will, lässt sie außer Betracht, dass das Berufungsgericht dann - anders als in den Fällen der nach § 524 Abs. 4 ZPO analog gegenstandslos 39 40 - 15 - werdenden Klageerweiterung und Widerklage, in denen der ursprüngliche Streit- gegenstand unverändert bestehen bleibt - trotz der Erledigungserklärung über den ursprünglichen Klageantrag zu entscheiden hätte, obwohl es diesen - infolge der in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO - "prozessual nicht mehr gibt" (so Knöringer, JuS 2010, 569, 571) und die Klägerin diesen in der Berufungsinstanz nicht mehr (hilfsweise) weiter verfolgt hat. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. We- der hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab. 41 42 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Fetzer Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 02.04.2020 - 1 O 180/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2020 - 5 U 80/20 - 43