Beschluss
61 F 283/14
Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM1:2016:1028.61F283.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10.05.2016 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I.Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom xx.xx.xxxx und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes. 3 Die Antragsgegnerin war erfolglos zur Einreichung des Fragebogens V10 für den Versorgungsausgleich aufgefordert worden. Als sie trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht reagierte, wurde der genannte Beschluss gemäß § 35 FamFG erlassen und – als auch dies nicht fruchtete – vollstreckt. Die Antragsgegnerin zahlte am xx.xx.xxxx das Zwangsgeld nebst Vollstreckungskosten an den Gerichtsvollzieher. Erst am xx.xx.xxxx ging zunächst der Fragebogen V10 und dann am xx.xx.xxxx die Anlage zu diesem Fragebogen ein. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. 4 II.Das Antrag ist unbegründet. Es fehlt schon an einer gesetzlichen Grundlage zur Aufhebung des rechtmäßig erlassenen und rechtskräftig gewordenen sowie vollzogenen Zwangsgeldbeschlusses. In dieser Fallgestaltung und insbesondere nach Beitreibung des Zwangsgeldes kann der Ansicht von Lorenz (FamRZ 2016, 688 ff.) nicht gefolgt werden (so auch OLG Frankfurt, JurBüro 1991, 1554; Hess. LAG, Beschluss vom 13.09.2013 – 12 Ta 393/12, juris; a.A. OLG Köln, GRUR 1992, 476). Zwar hat das Zwangsgeld keinen Straf-, sondern einen Beugecharakter. Der Rechtsgrund ist jedoch nicht entfallen, nachdem die Antragsgegnerin erst Monate nach Zahlung des Zwangsgeldes sukzessive ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Jedenfalls dann, wenn das Zwangsgeld aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses vollstreckt wurde, besteht kein Anlass, diesen wieder aufzuheben und das Geld zurückzuzahlen. Anderenfalls hätte der Pflichtige es in der Hand, das Verfahren nach Belieben zu verzögern und müsste nur befürchten, die Kosten der Vollstreckung - hier 38,05 € - letztlich zahlen zu müssen. Die Rückzahlung würde zudem einen solventen Pflichtigen im Vergleich zu einem weniger Bemittelten, der in Zwangshaft genommen wird, bevorzugen. Eine Haftentschädigung ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.