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Leitsatz

XII ZB 42/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133). b) Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Be- teiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechts- kräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetrie- benen Zwangsgelds erstrebt. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 42/17 - OLG Köln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskos- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller war im Schei- dungsverbund ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. Der Aufforderung des Amtsgerichts, das zur Durchführung des Versorgungsaus- gleichs erforderliche amtliche Formular ausgefüllt und unterschrieben vorzule- gen, ist die Antragsgegnerin weder binnen der - unter Hinweis auf die mögliche Verhängung von Zwangsgeld - gesetzten Frist noch auf Erinnerung nachge- kommen. Daraufhin hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt. Nachdem das Zwangsgeld beigetrieben worden war, hat die Antragsgegnerin erst den ausgefüllten Fragebogen und dann die Anlage zu diesem beim Amtsgericht eingereicht. Nach Scheidung mit Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28. April 2016 (rechtskräftig seit 21. Juni 2016) hat die Antragsgegnerin am 12. Mai 2016 be- antragt, den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Zwangs- geld zurückzuerstatten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antrags- gegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. Der Antragsteller hat für das Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. II. Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versa- gen. Seine Beteiligung am vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren dient nicht der Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte, sondern erfolgt lediglich begleitend, wofür Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. Senats- beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 11). 1. Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der eigene Rechte geltend zu machen beabsichtigt. Für eine allein mit Blick auf fremde Rechtspositionen erfolgende Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich. Der einschlägige § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass einer Prozesspartei, die die Kosten der Prozessführung selbst nicht oder nicht voll- ständig aufbringen kann, bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden kann. Eine Verfahrensbeteiligung, die dieser gesetzlichen Vorgabe ent- spricht, ist aber nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen denkbar. Geht es nicht um solche, kommt Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 9 ff. mwN). 2 3 4 - 4 - Der Ausschluss Beteiligter, die sich allein mit Blick auf fremde Rechtspo- sitionen am Verfahren beteiligen, von der Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situa- tion von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechts- schutzes. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sollen verhindern, dass Bedürfti- ge aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sind, ihr Recht vor Gericht zu su- chen, und stellen eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be- reich der Rechtspflege dar. Durch die Gewährung von Prozess- und Verfah- renskostenhilfe soll mithin vermieden werden, dass ein wirtschaftlich Bedürftiger nur deshalb einen Rechtsverlust erleidet, weil er die für eine Verfahrensbeteili- gung erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Unbemittelten Verfahrensbeteiligungen jedweder Art und damit auch solche ohne Verfolgung oder Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen, die sich ein Bemittelter aus auf fremde Rechtspositionen gerichteten Motiven leisten will und kann. Mangels Beeinträchtigung der Rechtsposition des bedürf- tigen Beteiligten trifft den Staat insoweit von Verfassungs wegen keine Fürsor- geverpflichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 15 ff. mwN). 2. So aber liegt es hier. Alleiniger Verfahrensgegenstand ist das Begeh- ren der Antragsgegnerin, nach mittlerweile rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich das beigetriebene Zwangsgeld zurückzuerhalten. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Senats dargelegt, dass der Rechtskreis des Antragstellers hiervon berührt wird. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen die Staatskasse. Der Antragsteller hat auch kein rechtliches Interesse daran, dass 5 6 7 - 5 - der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss aufrechterhalten oder das Zwangsgeld einbehalten bleibt, nachdem die gerichtliche Verfügung letztlich durchgesetzt und das Scheidungsverbundverfahren daraufhin rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Im Übrigen spricht gegen ein rechtliches Interesse des Antragsgeg- ners auch, dass das Zwangsgeld im Sinne des § 35 FamFG als ein Zwangsmit- tel - anders als etwa das Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG - keinen Sankti- onscharakter hat, sondern allein der Einwirkung auf den Willen des Verpflichte- ten dient (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 245/16 - FamRZ 2017, 918 Rn. 10 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14) und damit ein reines Beugemittel ist (so etwa Bahrenfuss/Rüntz FamFG 3. Aufl. § 35 Rn. 21). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der von der Antragsgegnerin erstrebte Aufhebungsbeschluss sei der "actus contrarius" zu dem jedenfalls auch in seinem Interesse ergangenen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss, lässt sich daraus nichts für sein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des 8 - 6 - Beschlusses oder auch am Verbleib des Zwangsgelds bei der Staatskasse ab- leiten. Sollte es ihm darum gehen, dass eine seiner geschiedenen Ehefrau ne- gative, für ihn aber jedenfalls inzwischen rechtlich bedeutungslose Vermögens- verschiebung Bestand haben möge, begründet dies ebenfalls keine mittels Ver- fahrenskostenhilfe verfolgbare Rechtsposition. An dieser Beurteilung ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass das Oberlandesgericht den Antrag- steller in dem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss - unzutreffender Weise - als Beschwerdegegner bezeichnet hat. Dose Klinkhammer Schilling RiBGH Dr. Nedden-Boeger Guhling hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 28.10.2016 - 61 F 283/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2016 - 4 WF 143/16 -