Urteil
21 C 127/21
Amtsgericht Bergheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM1:2022:1014.21C127.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 21 C 127/21 Amtsgericht BergheimIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Frau X Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen G Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Amtsgericht Bergheim auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2022durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Hausratversicherung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand im Juli 2021 eine Privatpolice, zu der eine Hausratversicherung für die Wohnung der Klägerin im Mehrfamilienhaus Y Z gehörte. Auf diese Versicherung finden die Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten HRB 07/09 Anwendung. Dort heißt es unter „3. Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall“ u.a.: „3.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch (…)Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 5) (…) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).“ Unter „5. Einbruchdiebstahl, Raub“ heißt es u.a. weiter: 5.2 Raub liegt vor, wenn 5.2.1 gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn Ihnen versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 5.2.2 Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil Ihnen eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe Ziffer 9) verübt werden soll; 5.2.3 Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.“ Zum weiteren Inhalt und Wortlaut der Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 71 ff d.A. Bezug genommen. Zum Vertrag im Übrigen wird auf Bl. 57 ff d.A. Bezug genommen. Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten einen Versicherungsfall vom 01.07.2021. Mit Schreiben vom 05.07.2021 lehnte die Beklagte Leistungen ab und verwies darauf, dass nach der Schadensmeldung ein Versicherungsfall nicht gegeben sei. Versichert seien Einbruchsdiebstahl und Raub, was nach den Angaben der Klägerin nicht erfüllt sei. Die Klägerin behauptet, dass sie am 01.07.2021 vom Einkauf nach Hause gekommen sein und im Begriff gewesen sei die Haustüre aufzuschließen, um anschließend ihren Trolli mit ihren Einkäufen die Stufen hochzuziehen, als zwei Männer auf sie zugekommen seien und erklärt hätten, dass sie vom Wasserwerk seien und eine Überprüfung vornehmen müssten. Die Männer hätten sie in den Hausflur gedrängt, indem sie sie im Befehlston aufgefordert hätten, nach drinnen zu gehen. Dabei seien sie ihr körperlich näher gekommen und hätten gestikuliert, sie – die Klägerin – sei regelrecht in den Flur getrieben worden. Einer der Männer habe sie dann weiter gedrängt, nach oben in ihre Wohnung zu gehen, die sich unstreitig im ersten Obergeschoss befindet. Der Mann, der ihr die Anweisungen gegeben habe, habe sie dann gezwungen ins Badezimmer zu gehen, dort den Duschschlauch zu nehmen und Wasser laufen zu lassen bzw. den Duschschlauch zu halten. Aus Angst vor einer Tätlichkeit oder körperlicher Gewaltanwendung ihr gegenüber habe sie die Anweisungen befolgt. Zwar habe sie auch darüber nachgedacht, an ihr Telefon im anderen Zimmer zu gelangen, der Mann habe ihr jedoch den Weg aus dem Badezimmer versperrt. Er habe sich unmittelbar vor ihr aufgebaut und jede einzelne ihrer Bewegungen kontrolliert Aus Furcht habe sie gehorcht und weiter den Duschschlauch gehalten, bis ihr der Mann schließlich befohlen habe, mit in den Keller zu gehen. Dort sei man auf einen dritten Mann getroffen. Nach kurzem Wortwechsel sei ihr signalisiert worden, sie möge wieder in ihre Wohnung gehen. Auch dem habe sie gehorcht. Kurz darauf habe es dann von Seiten der Männer geheißen, diese seien fertig und würden das Haus verlassen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die Männer aus ihrer Wohnung eine Weißgoldkette mit Armband (Wert 850,00 €), zwei Ringe mit Diamanten (Wert je 200,00 €), 2 Ketten mit Rubinen (Wert je 300,00 €, 16 Goldringe (Wert je 100,00 €) sowie eine Kette mit Amethyst (Wert 250,00 €) und Ketten mit Rosenquarz (je 200,00 €) an sich genommen hätten. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Tat um einen Raub gehandelt habe. Sie sei durch die Männer in die jeweiligen Räumlichkeiten und zum Halten des Schlauchs genötigt worden. Ein Weggehen, Weglaufen oder Telefonieren ihrerseits habe der sie begleitenden Mann unterbunden, in dem er sich vor ihr aufgebaut und sich ihr in den Weg gestellt habe. Er habe im Befehlston gesprochen und auf sie furchteinflößend und bedrohlich gewirkt. Mit Kommandos und Handbewegungen sei sie zunächst in ihre Wohnung und das Badezimmer gedrängt worden, im weiteren Verlauf dann in den Keller. Im gesamten Zeitraum sei durch den Mann köperlicher Zwang ausgeübt worden. Er habe durch die Befehle, seine drängenden Handbewegungen, die körperlichen Nähe und das Sich-Aufbauen vor ihr im Badezimmer keinen Zweifel daran gelassen, dass sie seinen Anweisungen zu folgen habe. Während des gesamten Vorfalls habe sie Angst um Leib und Leben gehabt, da ihr die kriminellen Absichten der Männer bewusst gewesen seien, weil diese bereits zu Beginn nicht bereit gewesen seien, ihr einen Ausweis vorzuzeigen und Stimme, Wortwahl sowie die dazugehörige Körperhaltung und Gestik keinen Zweifel daran zugelassen hätten, sie den Anweisungen zu folgen habe, wolle sie Gefahren für Leib und Leben ausschließen. Die Täter hätten nicht ausdrücklich gedroht, aus deren Verhalten habe sich aber die Drohung ergeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte wird zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den von der Klägerin in der Klageschrift behaupteten Geschehensablauf und behaupteten Schaden mit Nichtwissen und verweist darauf, dass dieser von den in der Ermittlungsakte festgehaltene Angaben der Klägerin gegenüber den Polizeibeamten in wesentlichen Punkten abweiche. Bei der Schadensmeldung an sie – die Beklagte – habe die Klägerin angegeben, es sei ein Schaden durch „Einbruch“ oder Diebstahl entstanden. So hätten die Täter vorgetäuscht Mitarbeiter vom Wasserwerk zu sein. Die Täter seien bereits im Haus gewesen und hätten sich als Mitarbeiter vom Wasserwerk vorgestellt. Nach Bitte um Vorlage eines Ausweises seien die Täter geflohen. Die Tat sei polizeilich gemeldet worden. Entwendet worden sei Schmuck und ein Sparbuch. Den Schaden schätze die Klägerin auf 3.000,00 €. Nachdem Leistungen abgelehnt worden seien, sei dann mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Schadenshergang modifiziert geschildert und dargestellt worden, dass Druck auf die Klägerin ausgeübt worden sei und diese aus Angst den Anweisungen gefolgt sei. Ansprüche seien bereits deswegen verwirkt, weil die gerin – wie sich aus der Anzeige in der Ermittlungsakte ergebe – vorprozessual den Sachverhalt falsch dargestellt habe, die Darstellung des Sachverhalts sei angepasst worden, um auf ihr – der Beklagten – Regulierungsverhalten Einfluss zu nehmen. Bereits dies führe zur Leistungsfreiheit. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, da der einfache Diebstahl nicht versichert sei und ein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege, ggf. Dinge ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet worden seien. Zu einer Drohung für Leib und Leben der Klägerin sei es nicht gekommen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Klägerin die vopn dieser genannten Schmuckstücke entwendet worden seien und es sich bei den angegebenen Werten um Neuwerte handele. Die Klägerin ist durch das Gericht persönlich angehört worden. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte StA Köln lag vor und war zu Informations- und Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht zu, da es sich bei dem Vorfall vom 01.07.2021 nicht um ein versichertes Ereignis im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen handelt. Versichert sind Einbruchsdiebstahl und Raub, nicht aber der einfache Diebstahl bzw. Trickdiebstahl. Nach durchgeführter Anhörung der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass diese am 01.07.2021 Opfer einer erheblichen Straftat geworden ist, diese aber kein Raub im Sinne der vertraglichen Bedingungen war: Unstreitig ist gegen die Klägerin keine physische Gewalt im Sinne eines physisch vermittelten Zwangs zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes angewendet worden. Auch psychisch wirkender Zwang kann zwar als „Gewalt“ gewertet werden, notwendig ist aber, dass eine gewisse körperliche Kraftentfaltung durch den Täter erkennbar ist. Auch dies ist hier nicht festzustellen und kann insbesondere in dem von der Klägerin beschriebenen Gestikulieren und Sich-vor-ihr-Aufbauen nicht erkannt werden. Auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin ist ebenfalls nicht festzustellen, dass sie im tatbestandlichen Sinne bedroht wurde. Sie verweist zutreffend darauf, dass eine Drohung nicht nur ausdrücklich und verbal ausgesprochen erfolgen kann, sondern auch ein schlüssiges Verhalten durch den oder die Täter ist ausreichend ist. Erforderlich ist dabei aber jedenfalls, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht (BGH, Urt. v. 11.3.2015 – 2 StR 323/14). Daran mangelt es hier. Dass der Mann, der die Klägerin in ihre Wohnung begleitet hat, dieser durch sein Verhalten mit einer Gefahr für Leib und Leben gedroht hat, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Zwar mag die Klägerin in der konkreten Situation Angst verspürt haben und ihr diese unangenehm gewesen sein, dass der Mann durch das von ihr geschilderte Verhalten die Klägerin an Leib und Leben bedrohen wollte bzw. bedroht hat, ist allerdings nicht ersichtlich und hieraus auch nicht zu schlussfolgern. Allein die Größe oder körperliche Präsenz des Täters reicht hierfür nicht, auch die von der Klägerin geschilderten Gesten und Handbewegungen lassen nicht den Schluss auf eine Bedrohung von Leib und Leben zu, nichts anderes gilt für das Stehen im Türrahmen. Wenig nachvollziehbar wäre zudem, dass die Klägerin nach Entdeckung der Tat nicht mit zur Anzeigenerstattung bei der Polizei gegangen ist, sondern – wie sie in der Anhörung ausführte - deswegen nicht mitging, weil sie auch Sorge hatte, dass die Männer noch einmal wieder kommen könnten. Hätte die Klägerin den Mann / die Männer während deren Anwesenheit in ihrer Wohnung bzw. dem Hausobjekt als konkrete Bedrohung für Leib und Leben empfunden, wäre es wenig nachvollziehbar, dass sie sich ggf. einer weiteren Begegnung stellen wollte. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, denn die Gewalt bzw. die Drohung müssten dazu eingesetzt worden sein, den erwarteten oder geleisteten Widerstandswillen zu durchbrechen (BGH 17.7.2002 – 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304). Hierzu muss das Opfer jedenfalls die Absicht des Täters noch während des Tatgeschehens noch rechtzeitig erkannt haben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.7.2016 – 12 U 85/16, r+s 2016, 515). Dass dies der Fall gewesen sein könnte und die Klägerin bewusst Widerstand gegen die Wegnahme ihrer Schmuckstücke geleistet hat, oder die Wegnahme infolge einer Drohung geduldet hat, ist nicht ersichtlich und ihrem Vortrag sowie den Angaben in der Anhörung nicht zu entnehmen. Dass der Klägerin während der Anwesenheit der Täter bewusst war, dass diese ihren Schmuck bzw. andere Gegenstände entwenden wollten bzw. entwenden würden, hat sie nicht vorgetragen und ist auch ihren Angaben in der persönlichen Anhörung nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin in der Klageschrift darauf verwiesen hat, dass ihr die kriminellen Absichten der Männer bewusst gewesen seien, weil diese bereits zu Beginn nicht bereit gewesen seien, ihr einen Ausweis vorzuzeigen, steht dies im Widerspruch zu dem von der Klägerin in ihrer schriftlichen Eingabe dargestellten und in der persönlichen Anhörung geschilderten weiteren Ablauf zwischen dem Sich-Entfernen der Täter bis zur Entdeckung der Entwendung. Dass die Klägerin – nachdem die Männer das Haus verlassen hatten - zunächst ihre Einkäufe ausgepackt hat und dann erst beim Verräumen einzelner Einkäufe im Schlafzimmer den Verlust ihres Schmucks bemerkte, ist wenig nachvollziehbar, wenn sie hiermit bereits zuvor gerechnet hätte. In diesem Fall hätte nichts näher gelegen als sich sogleich zu vergewissern, ob die Wertgegenstände noch vorhanden sind. Dieses Verhaltens spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin sich bis zur Entdeckung der Tat nicht bewusst war, dass die Männer ihre Wertgegenstände entwenden könnten bzw. würden. Das Gericht hat – wie ausgeführt – nach Anhörung der Klägerin keinen Zweifel, dass diese Opfer einer erheblichen Straftat geworden ist. Auf Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung zum Tatgeschehen und den diesbezüglichen Schilderungen bzw. auch Widersprüchen konnte sich das Gericht allerdings keine Überzeugung bilden, dass es sich bei dieser Tat um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat. Die Klage war daher – wie geschehen – abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.100,00 EUR festgesetzt.