Urteil
2 StR 323/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Konkludente Drohung kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn dadurch die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt wird.
• Das Ausnutzen der Angst des Opfers allein genügt nicht; erforderlich ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Drohung erkennbar macht.
• Bei räuberischer Erpressung reicht Vorsatz, wenn der Täter weiß, dass das Opfer die Sache aus Furcht übergibt.
Entscheidungsgründe
Konkludente Drohung und räuberische Erpressung bei Ausnutzung von Opferfurcht • Konkludente Drohung kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn dadurch die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt wird. • Das Ausnutzen der Angst des Opfers allein genügt nicht; erforderlich ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Drohung erkennbar macht. • Bei räuberischer Erpressung reicht Vorsatz, wenn der Täter weiß, dass das Opfer die Sache aus Furcht übergibt. Der Angeklagte beobachtete am 3. August 2012, wie der Zeuge E. erfolglos versuchte, eine Goldkette in einem Juweliergeschäft zu verkaufen. Er sprach E. und dessen Begleiter in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton an und forderte E. auf, ihm in eine Seitenstraße zu folgen. Dort verlangte der Angeklagte unter derselben Aggressivität die Herausgabe der Kette. E. übergab die Kette aus Furcht vor Gewaltausübung, da der Angeklagte den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein. Der Angeklagte steckte die Kette ein und drohte, E. bei der Polizei "most wanted" zu machen, falls er Anzeige erstatte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung; andere Taten blieben Gegenstand weiterer Verurteilungen oder Freisprüche. Der Angeklagte rief Revision ein, die der Bundesgerichtshof weitgehend verworfen hat. • Tatbestand: Der Angeklagte setzte einen aggressiven, keinen Widerspruch duldenden Ton ein und forderte das Opfer auf, in eine Seitenstraße zu folgen, woraufhin das Opfer die Kette aus Furcht herausgab. • Begriff der Drohung: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen; sie setzt voraus, dass der Täter die Gefahr deutlich in Aussicht stellt. • Abgrenzung zur bloßen Ausnutzung von Angst: Bloßes Ausnutzen der vorhandenen Furcht reicht nicht automatisch als Drohung; es muss erkennbar werden, dass der Täter Gewalt androht, falls das Opfer nicht nachgibt. • Anwendung auf den Fall: Der aggressive, keinen Widerspruch duldende Vortrag des Angeklagten und sein Ruf als gewaltbereite Person machten für das Opfer hinreichend deutlich, dass Gewalt eingesetzt werden würde, falls die Herausgabe der Kette nicht ohne Widerstand erfolgte. • Vorsatz: Da dem Angeklagten bewusst war, dass das Opfer die Kette nur aus Furcht übergab, handelte er vorsätzlich hinsichtlich der Erlangung der Sache. • Rechtliche Würdigung: Vorliegend lagen die gesetzlichen Voraussetzungen der räuberischen Erpressung vor, weil eine konkludente Drohung und der damit verbundene Vorsatz nachgewiesen sind. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. April 2014 wird verworfen; das Landgericht hat zu Recht wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Tatbestandsmerkmale der räuberischen Erpressung sind erfüllt, weil der Angeklagte durch sein schlüssiges, aggressives Verhalten eine Drohung in Aussicht stellte und wusste, dass das Opfer die Kette aus Furcht herausgab, sodass Vorsatz vorliegt. Die Verurteilung bleibt insoweit bestehen; den Kosten der Revision wird der Angeklagte nicht belastet.